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19.08.2014
Aus den Verhandlungen des Regierungsrates
Senkung der Bezugsprovision für Quellensteuern |
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Regierung beschliesst Senkung der Bezugsprovision für Quellensteuern
Der Regierungsrat beschliesst eine Senkung der Provision von 3 % auf 2 % für den Bezug der Quellensteuer. Mit der Bezugsprovision wird der Aufwand der Arbeitgebenden zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt, welcher sich in den letzten Jahren deutlich verringert hat. Die Bezugsprovision bei der Quellensteuer wird per 1. Januar 2015 um einen Prozentpunkt auf 2 % gekürzt. Mit der Bezugsprovision wird der administrative Aufwand der Arbeitgebenden oder Versicherungen zur Erhebung der Quellensteuer entschädigt. Die Reduktion dieser Provision erhöht einerseits den Ertrag aus der Quellensteuer und reduziert andererseits den Kostenbeitrag an die Arbeitgebenden. Diese Massnahme führt auf kantonaler Ebene zu einer Erhöhung des Ertrags aus Quellensteuern von rund 680'000 Franken. Da die Bezugsprovisionen anteilsmässig auch den Gemeinden belastet werden, führt deren Reduktion dort zu einem Mehrertrag aus Quellensteuern von rund 370'000 Franken. Die Senkung auf 2 % wird einerseits mit der gegenwärtigen Finanzlage des Kantons begründet, andererseits handelt es sich beim Quellensteuerverfahren um ein stark standardisiertes Massenverfahren. Dank verbesserter Lohnsoftware und des Angebots der kantonalen Steuerverwaltung können Quellensteuerabrechnungen mittlerweile elektronisch eingereicht werden. Dies führt bei den Arbeitgebenden als Schuldner der steuerbaren Leistung zu Automatisierungen, Vereinfachungen und administrativen Erleichterungen. Auch die Kantone Aargau, Genf, Graubünden, Neuenburg, Obwalden, Tessin und Waadt kennen eine Bezugsprovision von 2 %. Der Bund schlägt bei seiner Revision der Quellensteuer sogar vor, die Bezugsprovision gesamtschweizerisch auf 1 % festzulegen. vgl. Chronologische Gesetzessammlung Für Rückfragen Benjamin Pidoux, Leiter Rechtsdienst der Steuerverwaltung, Finanz- und Kirchendirektion, Tel. 061 552 53 15. |
Vernehmlassung: Änderungen Fischereigesetz und Jagdgesetz |
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Vernehmlassungsverfahren für Änderungen des Fischereigesetzes, des Jagdgesetzes, der Jagdverordnung und der Verfassung eröffnet
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für Änderungen in der kantonalen Jagdverordnung, dem kantonalen Jagdgesetz, dem kantonalen Fischereigesetz und der Kantonsverfassung in die Vernehmlassung gegeben. Im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 12/15 ist der Regierungsrat zum Schluss gekommen, dass mit dem Übertrag des Jagd- und Fischereiregals an den Kanton der Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung für den Kanton weitestgehend kostenneutral (fiskalische Äquivalenz) geführt und so der Staatshaushalt nachhaltig entlastet werden kann. Dies bedingt eine Verfassungsänderung. Werden das Jagd- und Fischereiregal dem Kanton übertragen und werden die Pachtzinsenmoderat angehoben, so kann sich der Kanton nachhaltig mit 503'000 Franken jährlich entlasten. Sollten die beiden Regale nicht an den Kanton übertragen werden, so sind nach dem Dafürhalten des Regierungsrates die Kosten für die anfallenden Wildschäden und den Vollzug der Jagd- und Fischereigesetzgebung den Gemeinden anteilsmässig jährlich zu belasten. In diesem Fall würde der Kanton Basel-Landschaft sich nachhaltig mit 468'000 Franken jährlich entlasten. Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt sind die einzigen Kantone, in denen das Jagd- und das Fischereiregal den Gemeinden zustehen, in allen anderen Kantonen gehört es dem Kanton. Mit dem Übertrag der Regale an den Kanton müssen formelle Anpassungen im Jagd- und Fischereigesetz vorgenommen werden. Gleichzeitig sollen aber im Jagdgesetz auch Anpassungen vorgenommen werden, damit besser auf die Schwarzwildproblematik und den damit verbundenen Schwarzwildschäden reagiert werden kann. Diese Anpassungen sehen vor:
vgl. Aktuelle Vernehmlassungen Für Rückfragen Ignaz Bloch, Kantonstierarzt, Leiter Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen, Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion, Tel. 061 552 59 23 |
Weiteres |
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Genehmigungen von Gemeindebeschlüssen
Der Regierungsrat hat zudem an seiner heutigen Sitzung
100. Geburtstag Am 25. August 2014 kann Frau Rosa Grossman-Dietrich, wohnhaft an der Weidenmattstrasse 3 in 4434 Hölstein, ihren 100. Geburtstag feiern. Eine Delegation, bestehend aus Regierungsrätin Sabine Pegoraro, 2. Landschreiber Nic Kaufmann und Staatsweibelin Cornelia Kissling werden der Jubilarin die Glückwünsche des Regierungsrates überbringen. Landeskanzlei Basel-Landschaft |