Anpassung Härtefallregelung und Verlängerung der kantonalen Covid-19-Verordnung bis Ende März
Der Regierungsrat nimmt die vom Bundesrat beschlossene schrittweise Öffnung von Läden, Museen und «Sportanlagen draussen» zur Kenntnis und wird die Härtefallregelung Baselland entsprechend anpassen. Zudem hat der Regierungsrat in Anlehnung an die Beschlüsse des Bundesrats die Gültigkeit der kantonalen «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» bis zum 31. März 2021 verlängert.
Für weiterhin geschlossene Betriebe werden die neuen Schliesszeiten für die Berechnung der Härtefallentschädigung angewendet. So sind u.a. Gastronomiebetriebe oder Fitnesscenter neu aufgrund der Vorgaben des Bundes neu bis Ende März 2021 geschlossen. Die neuen Eckwerte werden für die Berechnung der Härtefallentschädigung von Gesuchen angewendet, die ab 1. März 2021 eingereicht werden.
Automatische Nachzahlungen für bereits eingereichte Gesuche
Gesuchsteller, die bereits Härtefallzahlungen erhalten haben bzw. die vor dem 1. März 2021 ihre Gesuche eingereicht haben, müssen nicht selbst aktiv werden. Wenn sie infolge der verlängerten Schliesszeiten Anspruch auf eine höhere Entschädigung haben, erfolgen ab April 2021 automatische Nachzahlungen.
Verlängerung der Gültigkeit und formale Anpassungen der kantonalen Covid-19-Verordnung
Der Regierungsrat hat die kantonale «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie» bis zum 31. März 2021 verlängert und formale Anpassungen vorgenommen. So wurde die kantonale Regelung über die Maskenpflicht in Betrieben aufgehoben, da diese von der Bundesverordnung bereits abgedeckt ist.
Maskenpflicht in Kindertagesstätten und Schulen ab der 5. Primarklasse
In Kindertagesstätten gilt weiterhin eine Maskenpflicht für Personen ab 10 Jahren. Ebenso behält diese für Erwachsene und Kinder ab der 5. Primarklasse auf dem Schulareal sowie im Unterricht ihre Gültigkeit. Nach den Fasnachtsferien findet auf allen Stufen Präsenzunterricht statt.
> Verordnung (Version ab 1.3.2021)