Protokoll der Landratssitzung vom 8. September 2016

Der Kommissionsantrag sei einstimmig, erklärt Landratspräsident Philipp Schoch (Grüne).

BPK-Präsident Hannes Schweizer (SP) könnte nun grundsätzlich angesichts des 12:0-Kommissionsentscheides auf eine Wortmeldung verzichten. Allerdings seien in seiner Mailbox in der letzten Zeit einige Nachrichten eingetroffen, welche nahelegen, dass die aus Sicht der Kommission unbestrittene Vorlage wahrscheinlich durchaus noch zur einen oder anderen Fragestellung führen könnte. Daher sollen einige Erläuterungen zum klaren Entscheid der Kommission abgegeben werden.

Zuerst befasste sich die Kommission mit der Frage, warum sie es überhaupt mit zwei Vorlagen zu tun hat. In beiden wird eine Änderung des Bau- und Raumplanungsgesetzes gefordert. Man kam dann zum Schluss, dass eine Trennung der beiden Bereiche – wie vom Regierungsrat vorgeschlagen – sinnvoll ist. Die erste Änderung des Bau- und Raumplanungsgesetzes schafft nämlich die Grundlage, die Bundesvorgabe – die Naturgefahrenkarte – auf gravitative Schäden umzusetzen. Auch wird damit eine klare Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Bauinspektorats und der Gebäudeversicherung gemacht. Die Naturgefahrenkarte ist bereits seit 2011 in Kraft, und damit herrscht eigentlich ein gesetzloser Zustand. Klar werden die Baugesuche bereits heute auf gravitative Gefahren hin überprüft. Beispielsweise wurde ein Baugesuch für die Zone rot (Hochwasser) in Laufen sehr wohl abgelehnt. Im Beschwerdefall würde aber die gesetzliche Grundlage fehlen. In diesem Zusammenhang setzte sich die Kommission während einer ganzen Sitzung mit der Rolle der Gebäudeversicherung auseinander. Es kam ein gewisses Misstrauen auf und die Frage, ob es sich allenfalls um ein Partikularinteresse der Gebäudeversicherung handeln könnte. Aufgrund der Gesetzesvorlage ist die Rolle der Gebäudeversicherung aber klar folgende: Sie prüft im Auftrag des Kantons die Baugesuche hinsichtlich Brandschutz und Elementarschadenprävention. Und das ist richtig so. Müsste der Kanton dies tun, so fehlten ihm die entsprechenden Fachleute. Letztere sind bei der Gebäudeversicherung angesiedelt, und sie leisten auf unkomplizierte Art und Weise gute Arbeit.

Die Gebäudeversicherung formuliert auch für die beiden Fachthemen Auflagen zuhanden der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde. Diese ordnet ihrerseits  Massnahmen an. Die Gebäudeversicherung ist auch zuständig für die Kontrolle der angeordneten Schutzmassnahmen. Sie kann Brandschutzkontrollen durchführen sowie die Einhaltung der Brandschutzvorgaben kontrollieren. Die Gebäudeversicherung macht dies nicht bloss aus Nächstenliebe oder weil sie eine soziale Institution wäre. Vielmehr ist der Schutz vor Elementarschade klar volkswirtschaftlich sinnvoll. Für jeden in die Prävention investierten Franken können ca. CHF 7 Schadenssumme eingespart werden. Daher macht die Aufteilung Sinn.

Selbstkritisch merkt Hannes Schweizer an, dass man es verpasst habe, eine Synopse zwischen geltendem Recht, neuem Recht und dem Vorschlag der Kommission beizulegen. In der regierungsrätlichen Vorlage ist die Synopse zwischen geltendem und neuem Recht zu finden. In § 101 Absatz 1 des Regierungsvorschlags zum neuen Gesetz steht, dass alle Bauten und Anlagen die notwendige Standfestigkeit aufweisen und den Anforderungen u.a. des Schutzes vor gravitativen Naturgefahren aufweisen müssen. Mit ihrer Änderung in § 101 Absatz 1  hat die Kommission die Prävention auf Elementarschäden  generell ausgeweitet. Mit der Begründung ist auch die Verflechtung mit der Vorlage 2015/434 gegeben. Auch dort ist eine Änderung des Bau- und Raumplanungsgesetzes vorgesehen. Weil es sich um ein Präventionsgesetz handelt, wurden dort alle Elementarschäden aufgenommen, also auch die so genannten meteorologischen Naturgefahren. Im Sinne der gesetzestechnischen Stringenz entschied sich die Kommission daher – mit lediglich einer Gegenstimme – für denselben Wortlaut im Bau- und Raumplanungsgesetz in beiden Vorlagen. Später wurde der Text in der Vorlage 2015/434 noch gekürzt. Dazu aber mehr bei der Beratung der nächsten Vorlage.

Zusammengefasst muss die Kontrolle von Gebäuden und Anlagen generell auf die Minimierung von Elementarschäden ausgerichtet sein. Über diese Änderung wurde lange diskutiert. Konsequenterweise musste auch § 123 abgeändert werden.

Ziffer 2 des Landratsbeschlusses – 120 Stellenprozente –  gab ebenfalls zu Diskussionen Anlass. Klar ist, dass die bestehenden personellen Ressourcen des Bauinspektorats nicht ausreichen, wenn zusätzliche Aufgaben übernommen werden müssen. Im Zusammenhang mit dem Personalabbau, der ohnehin über alle Departemente erfolgt, kann nun nicht verlangt werden, dass eine zusätzliche Aufgabe wahrgenommen werden muss. Auch erinnert der BPK-Präsident daran, dass kürzlich Vorstösse betreffend raschere Baubewilligungsverfahren zu verzeichnen waren. Wenn die zusätzlichen 120 % nicht bewilligt werden, so wäre dies kontraproduktiv in Bezug auf die überwiesenen Vorstösse. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen: Der Kanton muss im Brutto-Sollstellenplan zwar die 120 Stellenprozent ausweisen, wird aber von der Gebäudeversicherung refinanziert.

Diskutiert wurde auch über die Motion Keller, welche verlangt, dass die Naturgefahrenkarte in den Gemeinden möglichst einfach umgesetzt werden soll. Die Kommission beauftragte die Verwaltung, einen entsprechenden Vorschlag auszuarbeiten, beschloss dann aber, dass dies gar nicht nötig sei. Im Kantonalen Richtplan, Objektblatt 1.3, ist klar formuliert, dass die Gemeinden zuständig sind für die Verhinderung von Schäden durch Naturgewalten. Es ist also den Gemeinden überlassen, wie sie dies tun. Sie können im Zonenreglement darauf hinweisen, in welchen Zonen welche Auflagen gelten. Sie können aber auch mit einer Nutzungsplanung, mit einer parzellenscharfen Abgrenzung, ihre Zonenpläne revidieren. Die Kommission erachtet diese Handhabung als sinnvoll. Denn die Gemeinden sind unterschiedlich von Risiken durch Naturgefahren betroffen. Beispielsweise ist Oltingen weniger davon betroffen als etwa Laufen. Die BPK beantragt dem Landrat, dem abgeänderten Landratsbeschluss im Anhang des Kommissionsberichts zuzustimmen.

Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei

Markus Meier (SVP) sagt, man habe aus der Tiefe der Erläuterungen des Kommissionspräsidenten erkannt, dass dies eine Vorlage gewesen sei, welche die Bau- und Planungskommission doch länger beschäftigt hatte. Der Landratspräsident hatte in seiner Antrittsrede in die neue Session betont, der Landrat sollte bemüht sein, tragfähige Lösungen zu schaffen. Alt-Landratspräsidentin Marianne Holinger ihrerseits hatte sich damals Vorlagen von hoher Qualität gewünscht. Nach all den Rückmeldungen, welche der Votant im Vorfeld dieser Sitzung und mit Blick auf die Beratung der Vorlagen 2015/436 und 2015/434 erhalten hat, stellt sich ihm die Frage, ob die nötige Trägfähigkeit und Qualität in den Vorlagen, so wie sie vorliegen, im erforderlichen Ausmass vorhanden ist. Es verwundert dann auch nicht, dass die Bau- und Planungskommission fast die rekordverdächtige Sitzungszahl des Behindertenhilfegsetz noch um einen Sitzungstermin (total 7) übertroffen hat.

Zum Thema: Elementarschadenprävention ist das Stichwort der aktuellen Vorlage, beim aktuellen Traktandum. Elementarschadenprävention, dies hat der Kommissionspräsident erwähnt, beinhaltet eben auch die meteorolgischen Gefahren. Das heisst im Klartext: Es geht darum, dass Wind, Hagel und Schnee mitberücksichtigt werden. Die Anträge, welche kommen werden, machen deutlich, dass auf der einen Seite die Frage auftaucht, wie weit in diesem Gesetz Spielraum offen bleibt – ohne die Verantwortungspflicht so weit auszuformulieren, wie sie dies mit einer Mitberücksichtigung der Elementarschäden wäre. Alternativ könnte man sich auch auf die gravitativen Naturgefahren beschränken. Der Votant möchte vorausschicken, dass diese Vorlage thematisch mit dem nächsten Gesetz zusammenhängt.

Die SVP-Fraktion wird auf diese Vorlage eintreten, ist jedoch bezüglich der Frage der Zustimmung gespalten.

Martin Rüegg (SP) stellt fest, es sei seit heute Vormittag offenbar üblich, den Kommissionspräsidenten ab sechs Sitzungen ein spezielles Lob auszustellen. Dies sei hier also getan. Hier brauchte die BPK sechs, beim folgenden Geschäft sogar sieben Sitzungen. Die Kommission hat sich während einer längeren Zeit über diese Geschäfte gebeugt und versucht, tragfähige Lösungen zu finden. Und offenbar ist dies der Kommission – betrachtet man die Abstimmungsergebnisse in der BPK – auch gelungen.

Um was geht es hier im Wesentlichen? Es geht um die Auswirkungen des Klimawandels. Dieser ist inzwischen weitgehend unbestritten. Die Schweiz hat einen höheren Temperaturanstieg als der globale Durchschnitt und deswegen ist sie – und damit auch das Baselbiet – stärker von den Auswirkungen betroffen, als andere. Die Kosten in Folge von Klimaereignissen werden steigen. Die Frage ist einfach, wo sie bezahlt werden.  Anfallen werden sie auf jeden Fall. Wenn man die Ereigniskurve betrachtet, welche die BGV der Kommission vorgelegt hatte, dann wird dies gestützt. Damit sind nicht nur die gravitativen, sondern auch die meteorologischen Naturgefahren gemeint.

Die SP-Fraktion will auf dieses Geschäft eintreten und stimmt auch grossmehrheitlich dem von der BPK mit 12-0 Stimmen geänderten Landratsbeschluss zu. Warum? Das vorliegende Geschäft 2015/436 ist eine logische und sinnvolle Ergänzung zu den Naturgefahrenkarten, welche bereits existieren. Der Kanton ist verpflichtet, die Naturgefahrenkarten in irgendeiner Form zu berücksichtigen. Dies soll hier über das Baubewilligungsverfahren geschehen. Der Inhalt und auch die Begrifflichkeiten sind mit dem nächsten Geschäft inhaltlich abgeglichen und verknüpft. Als Ganzes bilden sie ein Präventionspaket.

Es soll jetzt schon gesagt sein: Ganz entscheidend wird sein, dass die Massnahmen wirtschaftlich und verhältnismässig sind – egal wie der Landrat entscheidet und welche Massnahmen wann umgesetzt werden. Die Kommission hat für die Gemeinden nach längerer Diskussion einen gangbaren Weg gefunden und darum kann auch die Motion von Felix Keller abgeschrieben werden. Und falls er den von ihm genannten Antrag noch stellen wird, so stellt sich die SP-Fraktion hinter diesen Antrag. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Gemeinden hier eine einfache Handhabe haben, wenn es dann in die Umstetzung geht.

Die SP-Fraktion steht auch hinter diesem Geschäft, weil ihre in der Vernehmlassung gestellten Forderungen weitgehend erfüllt worden sind. Die SP-Fraktion hatte verlangt, dass der Sollstellenplan auf vier Jahre befristet wird. Nun sind es fünf Jahre. Dadurch sollte verhindert werden, dass diese Kosten nicht vom Kanton übernommen werden, sondern von der BGV. Auch dies hat die SP-Fraktion erreicht. Zusammengefasst: Die SP-Fraktion tritt ein, und eine klare Mehrheit unterstützt auch den von der BPK vorgelegten Landratsbeschluss.

Saskia Schenker (FDP) verweist auf die Aussage des Kommissionspräsidenten, welcher in seinem Votum auf die kritischen Diskussionen innerhalb der Kommissionsberatung verwiesen hatte. Trotzdem kam ein Entscheid ohne Gegenstimme zustande. Grund dafür ist, dass die kritischen Diskussionen insbesondere in der Vorlage geführt wurden, welche nachher behandelt wird. Die Kommission hat – sozusagen rückwärts – die Lösung zur vorliegenden Vorlage erarbeitet.

Die FDP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein, steht aber der Elementarschadenprävention kritisch gegenüber. Markus Meier hat es bereits erwähnt. Es stellt sich die Frage, ob die Tragfähigkeit dieser und vor allem der nächsten Vorlage so gegeben ist. Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass dies in der von der Kommission verabschiedeten Form nicht gegeben ist. Grund dafür ist die Aufnahme der Elementarschäden in § 101 RBG. Eine kurze Erklärung dazu: Seit Ende 2011 liegen die Naturgefahrenkarten vor. Es besteht die Vorgabe des Bundes, diese in kantonales Gesetz zu überführen. Der Regierungsrat hat den entsprechenden Vorschlag gemacht und im § 101 die gravitativen Naturgefahren berücksichtigt. Damit ist klar, dass diese bei einem Bauvorhaben entsprechend im Baugesuch geprüft werden müssen. Wenn der Landrat dies nun aber auf sämtliche Elementarereignisse ausweitet, dann wird auch Hagel, Schnee, Wind und Sturm berücksichtigt.  In diesem Punkt ist die FDP-Fraktion der Meinung, dass dies gerade auch das Bauverfahren sehr viel aufwändiger machen und dadurch für den Gebäudeeigentümer verteuern werde. Damit würde eine Grundlage gelegt, welche die FDP-Fraktion nicht legen möchte. Entsprechend steht die Fraktion auch diesen Punkten in der folgenden Vorlage kritisch gegenüber. Wenn also ein Antrag kommen wird, welcher eine Rückänderung auf die graviativen Naturgefahren fordert, dann wird die FDP-Fraktion diesen Antrag grossmehrheitlich unterstützen. Wenn der Antrag nicht kommt, wird ihn die Fraktion selber stellen.

Lotti Stokar (Grüne) berichtet, es sei wirklich nicht ganz einfach gewesen, sich ein Bild über die als Traktandum 8 und 9 behandelten Vorlagen zu machen. Die Fraktion der EVP und den Grünen konnte dies heute noch relativ kurz am Vormittag diskutieren, nachdem all die Mails mit den Anträgen eingetroffen sind.

Die Fraktion ist der Meinung, auf Vorlage 2015/436 einzutreten. Hingegen wäre es vielleicht sinnvoll, wieder auf die Fassung des Regierungsrates zurückzukommen. Darin geht es darum die gravitativen Naturgefahren zu regeln. Denn die Naturgefahrenkarten sind eine Bundesaufgabe, welche der Kanton hat. Wenn dies nun so umgesetzt wird, wie es in der ursprünglichen Regierungsfassung vorgesehen war, dann hat der Kanton gemacht, was getan werden muss.

Bei den Elementarschäden, der Ausweitung auf die meteorologischen Gefahren – darüber hinaus gäbe es noch die tektonischen Gefahren – ist ein wenig die Frage, ob dies wirklich alles nötig ist. Bei der Baugesuchsprüfung wird bereits alles geprüft und der Staat macht viele Vorgaben und Massnahmen verlangt. Damit wird alles verteuert. Daher ist es schon fraglich, ob nun auch noch eine Prüfung für Hagelschäden geprüft werden muss oder nicht irgendwo eine Grenze liegt.

In der Bau- und Planungskommission wurde dieser Aspekt vielleicht ein bisschen zu wenig diskutiert. Aus diesem Grund wird die Fraktion beim nächsten Traktandum den Antrag stellen, dass Elementarschadenpräventionsgesetz in die Kommission zurückzuweisen, damit es die Kommission nochmals unter diesem Aspekt anschauen kann. Das bedeutet dass die Fraktion der EVP und der Grünen dafür wäre, auf die regierungsrätliche Formulierung zurückzugehen, anstelle jener der Kommission.

Felix Keller (CVP) schickt voraus, er spreche hier nur über die Vorlage 2015/436 zur Umsetzung der Naturgefahrenkarten. Dass diese wichtig sind, konnte man gerade in diesem Sommer erleben, als es in Muttenz und Grellingen zu Hochwasser gekommen ist. Dies hat wieder einmal aufgezeigt, dass diese Naturgefahrenkarten durchaus sinnvoll sind. Dort, wo dies entsprechend ausgewiesen haben – im blauen Bereich –, kam es auch zu Schadensereignissen.

Es hat sich jedoch auch gezeigt, dass es auch ausserhalb der Gefahrenzonen zu Schäden gekommen ist. Das heisst, nach jedem Hochwasserereignis müssen die Naturgefahrenkarten auf ihre Vollständigkeit hin überprüft werden. Diese Karten sind nicht starr. Die Natur, welche zum Glück immer noch macht, was sie will, richtet sich nicht nach den Karten.

Das Problem liegt nicht nur in den klimatischen Veränderungen, sondern in der Region in der inneren Verdichtung. Es wird immer dichter gebaut. Die Flüsse werden je länger je mehr zugebaut. Das ergibt Probleme bezüglich Hochwasser. Von daher sind diese Naturgefahrenkarten eine gute Sache. Es geht nun einfach darum, diese verbindlich für Eigentümer zu machen. Die Krux liegt darin, aus einer Karte einen Plan zu machen. Die Naturgefahrenkarten müssen in den Nutzungsplan übertragen werden. Das ist nicht ganz einfach. In der Bau- und Planungskommission wurde den Mitgliedern aufgezeigt, was es alles gibt.

Der Kommissionspräsident hat es bereits erwähnt: Die Gemeinden haben Möglichkeiten, die Naturgefahrenkarten in eine Nutzungsplanung zu übertragen. Damit sie wissen, was gemacht werden muss, ist der Regierungsrat aufgefordert, die Gemeinden entsprechend zu informieren. Daher soll der Landratsbeschluss dahingehend ergänzt werden. Der Regierungsrat soll verpflichtet werden, auf die Gemeinden zuzugehen und infolge der nötigen Anpassungen im Raumplanungsgesetz – welche die CVP/BDP-Fraktion auch unterstützt – ihnen sagt, wie die Karten in den Plan transferiert werden können. Das Problem liegt eben auch darin, dass bei einer Änderung der Naturgefahrenkarten, entsprechend auch der Plan angepasst werden müsste. Dies stellt für den Bauherrn eine Planungsunsicherheit dar. Wenn zum Beispiel ein Naturereignis neu eingetroffen ist und die Karten angepasst wurden, der Nutzungsplan jedoch noch nicht entsprechend genehmigt wurde, gibt es eine Unsicherheit bei der Bauherrschaft und der Überprüfungsbehörde. Dies weil nach wie vor der Zonenplan massgebend und grundeigentümerverbindlich ist. Und wenn dieser nicht aktuell ist, kommt es zu riesigen Diskussionen. Daher ist der Regierungsrat aufgefordert, den Gemeinden aufzuzeigen, wie man diesem Dilemma entgegenwirken kann – dass der Bauherr und auch der Planer Planungssicherheit haben. Der Votant ist aus diesem Grund auch einverstanden, die Motion abzuschreiben. Der BPK wurde gesagt, der Regierungsrat ist bereit, entsprechend zu kommunizieren.

Dass die Umsetzung der Naturgefahrenkarten natürlich für die Prüfungsbehörden einen zusätzlichen Aufwand darstellen, ist unbestritten. Jedoch geht es hier um Prävention. Wenn damit Schäden verhindert werden können, dann ist dies gut investiertes Geld. Daher steht die CVP/BDP-Fraktion auch dahinter, die Stellenprozente beim Bauinspektorat aufzustocken, damit die Baugesuche nach wie vor effizient geprüft werden können und dem Bauherrn aufgezeigt werden kann, was dieser tun muss, um die Gefahren verhindern zu können. Damit wird Geld gespart. Die Mehrkosten bei der Planung sind marginal. Denn eine nachträgliche Nachrüstung aufgrund der Naturgefahrenkarten wird teuer. Wie gesagt: Es ist gut investiertes Geld, wenn die Stellen beim Bauinspektorat aufgestockt werden.

Die CVP/BDP-Fraktion unterstützt diese Gesetzesänderung, im Wortlaut, wie sie die Kommission verabschiedet hat, weil die Fraktion auch hinter dem Gesetz für Brand- und Elementarschädenprävention steht. Letzeres ist stimmig mit der Anpassung des Raum- und Baugesetzes.

Matthias Häuptli (glp)  sagt, der Kanton – wie bereits gehört – habe gemäss Bundesgesetzgebung die Aufgabe, die Naturgefahrenkarte in seine Gesetzgebund zu integrieren. Die Naturgefahrenkarte war bis anhin ein rein indikatives Planungsinstrument. Sie zeigt an, in welchen Gebieten, wie oft und in welcher Intensität, Naturereignisse wie Überschwemmungen oder Hangrutsch zu erwarten sind. Sie zeigt, wie hoch die Risiken sind.

Diese Vorlage bezweckt die Schaffung einer gesetzliche Grundlage, um eine Beachtung der Naturgefahrenkarten künftig im Baubewilligungsverfahren vorschreiben zu können. In der Kommission wurden extensive Diskussionen, auch mit der Verwaltung geführt, worin der richtige juristische Mechano liegt, damit diese Naturgefahrenkarten dann verbindlich sind. Nach dem Votum seines Vorredners ist er sich nicht einmal ganz sicher, ob alle auf dem gleichen Stand sind.

Der Landrat hatte sich bereits einmal mit dieser Problematik befasst, als er die Motion von Felix Keller überwiesen hatte. Im Moment präsentiert sich die Situation wie folgt: Die Gemeinden sind vom Kanton aufgerufen, die Naturgefahrenkarten durch eine Zonenplanrevision quasi als neue Ebene über Zonenpläne zu legen. Es handelt sich hier um einen Zonenplan im Sinn des Raumplanungsgesetzes und nicht nur um eine Karte. Dieser Plan ist grundeigentümerverbindlich.

Der Votant weiss von Gemeinden, welche trotz der laufenden Gesetzgebung, nach wie vor daran sind, dies so zu tun. Diese Lösung hat zwei Nachteile: Erstens ist sie umständlich. Felix Keller hat es bereits angesprochen. Es braucht eine Zonenplanrevision. Auch wenn sich später irgendetwas ändert, braucht es eine Zonenplanrevision. Es kann eine Diskrepanz geben zwischen der tatsächlichen Situation und dem Plan geben. Unter Umständen gibt es Nutzungseinschränkungen, weil der Zonenplan noch nicht an die veränderte Lage angepasst wurde. Der zweite Nachteil, welcher noch nicht angesprochen wurde, liegt im Rechtsweg. Wenn der Grundeigentümer der Meinung ist, die Naturgefahren sind nicht richtig erfasst, dann muss er sich im Rahmen der Zonenplanrevision dagegen wehren - wenn er mit der Beurteilung des Risikos für Naturgefahren nicht einverstanden ist. Er muss allenfalls vorsorglich bereits den Rechtsweg beschreiten, obschon er noch kein Bauprojekt hat. Sonst wird die Einteilung in eine Gefahrenzone rechtskräftig. Dies kann später, wenn der Grundeigentümer ein Bauprojekt hat, nicht mehr angefochten werden.

Es war ganz klar die Meinung einer Mehrheit der Kommission, dass es mit einer Einführung der vorliegenden Bestimmung – wenn im Baubewilligungsverfahren die Naturgefahrenprävention zu beachten ist – nicht nötig sein soll, dass die Gemeinden extra eine Zonenplanrevision vornehmen. Vielmehr soll dies im Baubewillgungsverfahren angeschaut werden. Und wenn dann ein Bauherr tatsächlich der Meinung ist, dass in dieser Karte Sachen drin sind, welche nicht korrekt sind, dann kann er sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gegen die Auflagen wehren und den Nachweis erbringen, dass diese Gefahr gar nicht besteht. Diese Lösung entspricht dem Bundesgesetz. Es ist das Minimum, das gemacht werden muss. Sie sichert aber auch den Rechtsschutz für den bauwilligen Grundeigentümer. In diesem Sinne, handelt es sich hier um eine gute Lösung.

Zum Zusammenhang mit der Vorlage 2015/434, dem Entwurf zum BEPG: An dieser Stelle kann bereits angekündigt werden, dass die Fraktion der GLP und der Grünen Unabhängigen gegenüber dieser Vorlage kritisch eingestellt sind. Nach Erachten der Fraktion braucht es dieses Gesetz eigentlich nicht. Daher ist die Fraktion dafür, dass mit der Vorlage 2015/436 eine schlanke Lösung gewählt werden soll. Damit wird nichts gemacht, als dass das Bauinspektorat einen zusätzlichen Prüfungsauftrag und die damit verbundenen 120 Stellenprozente bekommt. Wie sehr dann dort in die Tiefe gegangen wird und welche Schutzziele damit durchgesetzt werden, bleibt im Text offen. Dies wird dann Sache des Bauinspektorats sein, mit den ihren bewilligten Ressourcen das zu machen, was Priorität hat.

In diesem Rahmen hält es die glp/GU-Fraktion auch für richtig, dass grundsätzlich alle Naturgefahren berücksichtigt werden – nicht nur die gravitativen, sprich Erdrutsch und Hochwasser, sondern auch die meteorologischen Naturgefahren. Letztere, das ist auch klar, können keine hohe Priorität haben, da es sich nicht um riesige Schadensrisiken handelt. Auch die tektonischen Naturgefahren sollen berücksichtigt werden. Ein Erdbeben ist das Grossrisiko in der Region. Dies muss alles im Prinzip berücksichtigt werden. Die Prioritäten muss das Bauinspektorat setzen und kann sicher nicht überall pingelig darauf schauen, dass der letzte Hagelschaden ausgeschlossen ist. Mit den bewilligten Ressourcen wird dies auch nicht möglich sein. Das Ganze ist im Sinne einer schlanken Lösung gut. Entsprechend tritt die glp/GU-Fraktion auf die Vorlage ein und stimmt zu.

Hanspeter Weibel (SVP) schickt voraus, er werde sich im Wesentlichen auf die Differenz der Formulierung gemäss regierungsrätlicher Vorlage und Formulierung der Kommission konzentrieren. Den Ausführungen des Kommissionspräsidenten konnte entnommen werden, dass mangels entsprechenden Know-hows in der Verwaltung Leute der BGV beigezogen wurden. Hier muss gesagt werden: Das ist ein Schlaraffenland. Wenn der Monopolist formulieren darf, wie ein Gesetz aussehen soll, dann er darin sämtliche Risiken auslagern. Eines dieser Risiken ist jenes der Elementarschäden. Er ist nicht ganz sicher, wer hier die Hauseigentümer und wer die Vermieter vertritt.

Es muss vor einem Irrturm gewarnt werden. Es wurde immer von Baugesuchen gesprochen und dass man entsprechende Vorschriften beim Bauen beachten muss. Aufgrund der jetzigen Formulierung können jedoch auch Eigentümer bestehender Bauten zur Kasse gebeten werden. Man nehme nur das Beispiel des Hagelschadens. Die BGV empfiehlt schon lange, dass wenn Hagel droht, die Menschen zu verpflichten, die Lamellenstoren hochzuziehen. Das ist die Grundlage, damit die BGV dann sagen kann, dass ein Hauseigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und folglich der Schaden nicht gedeckt ist. Dies ist nur ein Beispiel.

Der Votant ist der Meinung, dass der Landrat zurück auf die regierungsrätliche Vorlage gehen muss. In der Detailberatung wird er unter § 101 Absatz 1 einen Antrag stellen, den Elementarschaden dort wieder rauszunehmen. Damit ist die Absicht der FDP-Fraktion vorgespurt.

Rolf Richterich (FDP) erklärt, er möchte noch etwas sagen zu den meteorologischen Gefahren, denen man sich hier ausgesetzt fühle. Einerseits gibt in der SIA Vorschriften bezüglich Schneelast. Der Ingenieur muss mittels Berechnung nachweisen, dass das Gebäude hält. Dies ist etwas, das nicht im Baubewilligungsverfahren nachgewiesen werden muss. Es ist Stand der Bautechnik. Gleich verhält es sich mit der Traglast einer Brücke oder irgendeiner Stütze. Dafür, dass das Ganze hält, muss der Ingenieur geradestehen. Es ist nicht klar, wie in der Baubewilligungsphase nochmals eine zusätzliche Hürde aufgebaut werden soll.

Dasselbe mit der Windlast. Jedes exponierte Gebäude muss durch einen Ingenieur mit Blick auf Windlast geprüft werden, damit es nicht gleich beim ersten Stürmchen zusammenklappt. Beim Hagel ist es tatsächlich so, wie es Landratskollege Weibel gesagt hat. Das ist eine typische Versicherungsfrage und keine gesetzlich reglementierte Frage: Was für Gebäudeteile können bei der Gebäudeversicherung überhaupt versichert werden? Es gibt zum Beispiel ein schweizweites Hagelregister für Rolläden der Gebäudeversicherungen, wo ein Produkt registriert werden kann, wenn es eine gewisse Hagelfestigkeit aufweist. Das wiederum wird dann von den Gebäudeversicherungen bei einem Schadenfall entschädigt. Wenn ein vom Hagel beschädigtes Produkt nicht in diesem Register ist, gibt es heute auch keine Entschädigung. Es gibt also heute bereits eine Handhabe, wie das geregelt ist. Es ist nicht klar, was beim Hagel im Baubewilligungsverfahren noch gesetzlich reglementiert werden soll. Die drei Sachen sind bereits heute ideal abgedeckt. Es braucht keine neue gesetzliche Regelung dazu.

Rolf Blatter (FDP) möchte auf zwei, drei Argumente eingehen, welche er von Landratskollege Weibel gehört hat: Dass der Monopolist BGV ins Schlaraffenland eingeladen worden sei, ist mitnichten so. Die BGV ist zwar eine öffentlich-rechtliche Anstalt, in diese Diskussion wurde sie jedoch genau gleich eingeladen, wie die Waldenburgerbahn, zusammen mit anderen Transporunternehmungen, als die Kommission das Thema Waldenburgerbahn diskutierte.

Man könnte diesem Thema entnehmen, dass die BGV ein Untier ist, welches allen Hauseigentümern ganz, ganz schlechte Konditionen anbietet. De facto ist die BGV jedoch schweizweit die Gebäudeversicherung, welche die tiefsten Prämien hat - nicht zuletzt wegen guten präventiven Massnahmen.

Eine kurze Replik auf den Vorwurf, man könne das BEPG weglassen. Dies ist auch nur beschränkt richtig. Es gibt ein uraltes Feuerschutzgesetz aus den 1970er Jahren. Dieses musste man dem aktuellen Stand der Technik anpassen. Ein neues Feuerwehrgesetz wurde vor 3-4 Jahren im Landrat ohne Gegenstimme angenommen. Jetzt kommt aus dem gleichen alten Feuerschutzgesetz der präventive Teil, welcher im BEPG integriert ist, in die Gesetzgebung. Man kann nun nicht einfach sagen, man habe das alte Feuerschutzgesetz, welches gelegentlich abgeschafft und damit alle Regulatorien über Prävention vergessen werden.

Man kann tatsächlich darüber streiten, ob man in den präventiven Massnahmen auch meteorologischen Themen einfliessen lassen möchte oder nicht. Das ist eine ganz andere Diskussion. Auch das Schauermärchen des Hagelschadens, welches einen bereits mit einem Bein im Gefängnis sieht, bloss weil man es verpasst hat, den Nachbarn darüber zu orientieren, dass ein Hagelschlag droht. Das ist ebenso unrealistisch wie der Fall, dass die BGV einen Brandschaden nicht bezahlen würde, welcher entstand, weil irgendwo ein Kerzchen nicht ausgeblassen wurde - was an und für sich auch zur Sorgfaltspflicht von jedem Einzeln gehört. Solche Unfälle passieren eben, weil Unachtsamkeiten menschlich sind. Dies gilt genau im gleichen Mass auch für Hagelschäden.

Urs Kaufmann (SP) dankt Matthias Häuptli für seine Ausführungen bezüglich der zonenrechtlichen Situation für die Gemeinden. Aus Sicht der Gemeinden sei es wirklich ganz entscheidend, dass diese nicht ihre Zonenpläne anpassen müssen, um die Naturgefahrenkarten rechtsverbindlich zu machen. Vielmehr soll dies mit dieser Gesetzesanpassung geschehen und in diesem Sinn wird dann das Bauinspektorat, respektive die Gebäudeversicherung, eine Handhabe haben, um die Auflagen zu machen und diese – falls sie wirtschaftlich sind – zu verfügen. Es ist ganz wichtig für die Gemeinden, dass sie diese Probleme nicht haben.

Eine andere Geschichte sind die meteorologischen Schäden, was nun von vielen Fraktionen bestritten wird. Bereits im Votum von Rolf Richterich konnte man hören, dass im Bereich Sturm, Schnee und Wind SIA-Normen existieren, welche gelten. Selbstverständlich ist klar, dass die Planer die bestehenden SIA-Normen umsetzen müssen. Aber es ist sicher auch gut, wenn es eine gesetzliche Basis für eine entsprechende Kontrolltätigkeit der BGV gibt.

Das wichtigere ist der Hagel. Beim Hagel wurde verschiedenes Schwammiges gesagt. Das wichtige und entscheidende am Gesetz ist, dass man ganz klar sagt, man möchte Schäden von Hagelkörnern mit einem Durchmesser bis drei Zentimetern klar regeln. Dafür soll Prävention betrieben werden. Herr Fröhlich hat in der Finanzkommission klar gesagt, dass der Hagel für die Gebäudeversicherung ein grosses Risiko darstellt. Wenn es dumm läuft, müssen sie im Ereignisfall mit Schäden von CHF 100 bis 300 Mio. rechnen. Aus dieser Sicht macht es Sinn, ein Gesetz zu haben, in welchem klar definiert ist, bis zu welchem Umfang eines Hagelkorns Prävention im Rahmen der Baubewilligung betrieben und entsprechend präventive Massnahmen ergriffen werden.

Von daher wäre es nun übertrieben, die meteorologischen Naturgefahren wieder aus dem Gesetz hinauszukippen. Damit würde der Landrat überreagieren. So wäre ein grosses Risiko nicht geregelt und es gäbe auch keine entsprechende Prävention.

An Urs Kaufmann gewandt sagt Rolf Richterich (FDP), dass dieser einen grossen Fehler in der Denkweise mache. Diese Last im Baubewillgungsverfahren sollte nicht auch noch dem Bauinspektorat und der Verwaltung aufgebürdet werden. Diese müssten ansonsten zum Beispiel nachrechnen, ob die Windlast korrekt ausgewiesen wurde. Das muss bei der Statik auch nicht getan werden. Ein Bauherr kann sein Haus statisch bauen, wie er das möchte; mit so vielen Sicherheiten, wie er dies möchte – zusammen mit seinem Ingenieur.

Beim Schnee verhält sich genau gleich. Es gibt keinen Grund, warum dies anders behandelt werden muss, als die Statik. Beim Hagel handelt es sich um eine klassische Versicherungsfrage. Dort muss sich halt die Versicherung überlegen, was sie zu welchem Risiko und Tarif versichern möchte. Dies ist keine gesetzliche Frage. Das ist eine reine Versicherungsfrage. Sogar eine privatrechtliche Versicherung könnte dies ohne gesetzliche Regelungen tun.

Jedes Risiko kann versichert werden – sei es zum Beispiel das Bein eines Fussballers. Dafür gibt es auch keine gesetzliche Grundlage.

Martin Rüegg (SP) teilt mit, auch er möchte gerne kurz auf die Voten von Hanspeter Weibel und Rolf Richterin reagieren. Wenn man § 101 Absatz 1 Buchstabe c liest, sieht man: Es geht nur um Neu- und Umbauten und nicht um bestehende Bauten.

Zweitens: Die SIA gibt es und auch das Bauinspektorat existiert bereits. Wenn es nun eine reine Versicherungsfrage wäre, dann könnte alles, auch der Brandschutz unterlassen werden. Letztlich wären alles reine Versicherungsfragen.

Die entscheiden Frage ist einfach, wann man das Geld ausgeben möchte. Versucht man es vorher präventiv auszugeben und damit die einem Ereignis nachgelagerten Kosten zu dämpfen oder macht man es wie in Italien – auch wenn der Vergleich ein wenig hinkt – im Erdbebengebiet. Man macht also nichts in der Prävention und baut dann einfach alle paar Jahre die Dörfer in Mittelitalien wieder auf. Er meint, die Menschen hier haben ein anderer Verständnis, was dies angeht. Wie im Gesundheitsbereich macht es Sinn, Geld aufzunehmen und aufzuwerfen für den präventiven Bereich, um die Reparaturkosten geringer zu halte. Es macht auch hier Sinn. Es macht zunehmend mehr Sinn.

Es ist eine Tatsache, dass vermehrt Sturm und Hagel angetroffen wird. Wenn der Landrat dieses Problem anpacken möchte, dann muss er dies bei der Energiestrategie 2050 tun – auch wenn dies im Moment hier nicht Thema ist.

Felix Keller (CVP) schickt voraus, dass er jetzt als Einzelsprecher spreche. Zum Anliegen von Rolf Richterich: Sein Anliegen ist berechtigt. Dieselbe Frage hat er in der Kommission selber gestellt – ob neu das Bauinspektorat wieder wie früher die Statik, die Windlast oder die Erbebensicherheit prüfen muss. Dem ist mit dem neuen Gesetz nicht so. Dies wurde ihm so versprochen.

Im Gesetz wird verankert, dass der Bauherr, zusammen mit dem Ingenieur, an und für sich eine Eigenverantwortung hat, gemäss SIA erdbeben- und windgerecht zu bauen. Bezüglich Hagelschäden hat der Votant auch keine Angst. Die heutigen Fenster – beim Hagel geht es vor allem um Dachflächenfenster – sind auf die grössten Hagelkörner ausgelegt. Es ist nicht so, dass bei Hagelschäden, die Fenster kaputt gehen. Vielmehr sollte man, wenn hagelt oder stark regnet, die Läden hochziehen, weil nicht die Fensterscheibe, sondern die Läden gefährdet sind.

Mit dem Gesetz kommt vielleicht künftig die Gebäudeversicherung mit der Frage, warum ein Hausbesitzer bei Hagel nicht die Läden hochgezogen hat. Eine entsprechende Empfehlung gibt es. Es ist nicht davon auszugehen, dass die BGV künftig bei jedem Schaden gar nichts mehr zahlt.

Hannes Schweizer (SP) berichtet, dass diese Thematik der Verhätnismässigkeit von präventiven Massnahmen gegen meteorologische Naturgefahren in der Kommission umfassend – anhand von Fallbeispielen – diskutiert worden sei. Die Kommission hat gemerkt, dass es wichtig ist, hier die richtige Flughöhe zu wählen.

Es ist nicht so, dass bei jedem Baugesuch nachgewiesen werden muss, dass die Statik in Ordnung ist. Die meteorologischen Naturgefahren kann man örtlich im Voraus nicht festlegen, im Unterschied zu den gravitativen Naturgefahren. Die Herausforderung besteht also darin, dass diese Art der Naturgefahrne nicht im Zonenplan eingezeichnet werden können.

Die Gebäudeversicherung hat bereits heute ein Merkblatt, in welchem sie auf Massnahmen verweist, um die Folgen meteorologischen Naturgefahren zu minimieren. In der Praxis sieht dies ungefähr so aus: Wenn ein Sturm zum ersten Mal die Sonnenstoren zerstört hat, dann wird der Eigentümer von der Versicherung angehalten, künftig Massnahmen zu treffen, dass dies nicht ein zweites Mal passiert. Im Wiederholungsfall muss man dann wohl zum Schluss kommen, dass die Eigenverantwortung des Eigentümers nicht ausreicht.

Bei der Beurteilung der Flughöhe der Anordnung der Massnahmen zur Prävention der meteoroglischen Naturgefahren kann man unterschiedlicher Auffassung sein. Man sollte auch auf den gesunden Menschenverstand der in den verschiedenen Ämtern mit dieser Aufgabe betrauten Personen vertrauen.

Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) befürchtet, dass dem einen oder anderen vor lauter Naturgefahren der Kopf ein wenig schwirre. Daher soll hier nochmals Klarheit geschaffen werden: Heute stehen zwei Vorlagen zur Diskussion. Beide befassen sich mit dem Thema Naturgefahren. Das ist wichtig. Sie haben jedoch unterschiedliche Ziele.

In der Vorlage 2015/436 geht es darum, dass der Kanton im Auftrag des Bundes den seit 2011 vorliegenden Naturgefahrenkarten die rechtliche Grundlage gibt, damit diese im Bewilligungsverfahren berücksichtigt werden können. So dass zum Beispiel ein Bauherr darauf hingewiesen wird, dass sein Haus in einer roter Gefahrenzone – mit hohem Risiko – liegt und folglich allenfalls nötige, verhältnismässige Massnahmen als Auflage in das Baubewilligungsverfahren mit hineingenommen werden.

Bis jetzt existiert keine gesetzliche Grundlage für die Naturgefahrenkarten, obschon sie im Baubewilligungsverfahren schon berücksichtigt wurden. Hinzu kommt, dass wenn der Kanton und die Gemeinden wissen, dass ein Gebäude in einem gefährdeten Gebiet steht, und nichts sagen, dann allenfalls haften. Bei einem Unwetter mit Schadenfolge könnte es zu einem haftungsrechtlichen Rückgriff auf den Kanton kommen. Daher muss diese Haftungsfrage geregelt werden. Diese wird ebenfalls in diesem Gesetz geregelt.

Der Regierungsrat hat vorgeschlagen, dass lediglich die gravitativen Naturgefahren geregelt werden sollen. Von den meteorologischen Naturgefahren hat der Regierungsrat nichts gesagt. Dieser Punkt wurde erst in der Kommissionsberatung ausgebildet, weil man eine Verbindung zum Gesetz geschaffen werden sollte, welches nachher beraten wird. Eine Rückkehr zur Regierungsfassung – wie ein Antrag vorliegt – ist aus Sicht des Regierungsrates möglich.

Ein weiteres Thema war die Stellenaufstockung. Es kommen in Folge der Umsetzung des Gesetzes neue Aufgaben auf das Bauinspektorat zu. Das Bauinspektorat verfügt heute nicht über die zusätzlichen Ressourcen, um die neue Aufgabe zu bewältigen. Daher ist der Regierungsrat sehr froh, dass der Vorschlag gekommen ist, die 120 Stellenprozente durch einen Beitrag der BGV auf fünf Jahre zu finanzieren. Nach fünf Jahren kann man dann eine Abschätzung über den wirklichen Aufwand vornehmen. Das wäre ein saubere Lösung, welche die Kantonsfinanzen nicht weiter belastet.

Der Regierungsrat bittet den Landrat, auf die vorliegende Vorlage einzutreten und die kommenden Anträge auf Rückkehr zur regierungsrätlichen Fassung zu unterstützen. Die Bitte, die Gemeinden bei einer Änderung zu informieren, kann aufgenommen werden.

://: Eintreten ist unbestritten.

– 1. Lesung Raumplanungs- und Baugesetz

Titel und Ingress keine Wortmeldung

I.

§ 101 Absatz 1

Hanspeter Weibel (SVP) wiederholt, der Landrat rede hier über die Naturgefahrenkarte. Vorhin hat der Kommissionspräsident gesagt, dass es ein bisschen schwierig sei, Elementarereignisse auf einer Naturgefahrenkarte abzubilden, im Gegensatz zu den gravitativen Gefahren, welche man örtlich zuordnen kann. Deshalb möchte er den Antrag stellen, «des Schutzes vor Elementarschäden» in §101 Absatz 1 zu streichen:1

1

Alle Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck die notwendige Standfestigkeit aufweisen und den Anforderungen der Hygiene, der Sicherheit, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Energienutzung, des Brandschutzes, des Schutzes vor Elementarschäden sowie den arbeits- und gewerbepolizeilichen Vorschriften genügen. Insbesondere sind:

Falls dieser Antrag angenommen wird, müsste man natürlich sinngemäss allenfalls weitere Bestimmungen entsprechend anpassen.

Stefan Zemp (SP) teilt mit, dass er eigentlich das Gleiche wie Hanspeter Weibel beantrage. Präzisierend kommt hinzu, dass auch bei § 123 wieder die Fassung des Regierungsrates gelten solle. Dann wäre das erfüllt, was der Bund vom Kanton verlangt. Es würde das, was die BUD de facto bereits heute macht, in ein schlankes Gesetz, überführt:

§ 101 Absatz 1

1

Alle Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck die notwendige Standfestigkeit aufweisen und den Anforderungen der Hygiene, der Sicherheit, des Umweltschutzes, des Gewässerschutzes, der Energienutzung, des Schutzes vor gravitativen Naturgefahren (insbesondere Hochwasser, Steinschlag und Hangrutsch) sowie den arbeits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Vorschriften genügen. Insbesondere sind:

a. Wohn- und Arbeitsräume durch geeignete Massnahmen gegen Feuchtigkeit, Temperatureinflüsse, Wärmeverluste und Lärm zu dämmen sowie ausreichend zu belichten und zu belüften;

b. Baumaterialien, die zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können, nicht zu verwenden.

c. verhältnismässige Massnahmen, die vor den Auswirkungen von gravitativen Naturgefahren nachhaltig schützen, bei Neubauten sowie bei Naturgefahr relevanten Umbauten bestehender Bauten und Anlagen zu planen und zu realisieren.

§ 123 Haftung

Mit der Erteilung der Baubewilligung, der amtlichen Prüfung von Bauten, Einrichtungen oder Betrieben und mit der Kontrolle der Bauarbeiten übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den Baugrund sowie für die Einwirkungen gravitativer Naturgefahren oder für die Schäden, die aus der Anlage oder ihrem Betrieb entstehen. Dagegen trägt das Gemeinwesen die Verantwortung für die von ihr getroffenen Anordnungen nach Massgabe der Bestimmungen über die Verantwortung der Behörden und Beamten.

Matthias Häuptli (glp) bittet die anwesenden Ländrätinnen und Landräte, die beiden Anträge abzulehnen. Warum? Es herrscht ein grundlegendes Missverständnis, was die vorliegende Bestimmung, § 101 RBG, eigentlich ist. Darin geht es nicht alleine um die Naturgefahrenkarten. Es geht auch nicht um die Aufgaben des Bauinspektorats. Es ist die Bestimmung, welche besagt, was bei Bauten und Anlagen gründsätzlich für Risiken berücksichtigen werden müssen. Damit ist gar nichts darüber gesagt, wer dies dann kontrolliert, ob es kontrolliert wird und in welchem Umfang.

Rolf Richtericht hat richtig darauf hingewiesen, es findet im Baubewillungsverfahren keine Überprüfung der Statik statt. Es liegt in der Eigenverantwortung der Bauherrschaft, dass der Ingenieur dies richtig berechnet hat. Genau dieser Punkt, dass Bauten statisch gebaut werden müssen, ist auch in der vorliegenden Bestimmung drin. Das heisst jedoch nicht, dass dies vom Bauinspektorat überprüft wird. Es steht: «Alle Bauten und Anlagen müssen entsprechend ihrem Zweck die notwendige Standfestigkeit aufweisen (…)». Es ist unbestritten, dass dies nicht geprüft wird, sondern dass dies in der Eigenverantwortung der Bauherrschaft liegt.

Wenn jetzt hier nur einzelne Naturrisiken berücksichtigt werden, bedeutet dies nicht, dass diese überprüft werden, sondern dass es überhaupt nicht zu berücksichtigen ist - wenn gesagt wird, dass nur die gravitativen Naturgefahren zu berücksichtigen sind und weder die tektonischen, noch die meteorologischen. In diesem Fall würde der Landrat sagen, dass Bauten weder windsicher, noch sturmsicher, noch schneesicher, noch erdbebensicher, noch irgendwas sein müssten. Dies wäre völlig gegen den Stand der Technik und gegen die SIA-Normen.

Wenn er, so Rolf Richterich (FDP), den Antrag von Hanspeter Weibel richtig verstehe, dann soll alles, was Elementarschäden betrifft, gestrichen werden. Es ist nicht ein Zurück auf die Fassung des Regierungsrates. Und bei Stefan Zemp ist es einfach die Regierungsvorlage. An Matthias Häuptli gerichtet: «Die notwendige Standfestigkeit» hängt zum Beispiel mit dem Wind zusammen. Dann muss der Ingenieur nachweisen, dass die Hütte nicht beim ersten Windstösschen zusammenklappt. Also ist die notwendige Standfestigkeit abgedeckt. Dies muss über die meteorologischen Elementarschäden nicht wiederholt werden. Das ist etwas ganz anderes.

Meteorologische Elementarschäden bedeuten, dass es das Dach abdeckt oder ein Fenster eingedrückt wird. Das sind Einzelereignisse. Was der Landrat hier regeln muss, was dem Stand der Technik entspricht, ist primär dies, was der Sicherheit dient. Wenn zum Beispiel unter einem Glasdach einer Gärtnerei  die Hagelsicherheit nicht gegeben ist, können sich die darunter befindenden Mitarbeiter schwer verletzten. Die Hagelsicherheit ist heute über das Thema Sicherheit abgedeckt.

Worüber der Landrat hier redet, ist ein ganz anderes Niveau. Wenn es dann einmal ein Rolllädeli verhagelt, dann muss halt die Gebäudeversicherung mit dem Eigentümer schauen, wer wie viel daran bezahlen oder nicht bezahlen kann. Das hat überhaupt nichts zu tun mit der Sicherheit, welche in einem Baugesuch relevant ist. Dort muss die Standfestigkeit nachgewiesen werden. Alles, was hier steht, ist richtig, aber nicht solche Kleinigkeiten wie ein eingedrucktes Fenster oder ein verschlagener Rolllanden. Das ist hier nicht Thema. Deshalb ist es richtig, auf die Fassung des Regierungsrates zurückzugehen. Dieser Antrag sollte gestellt werden – zurück auf «Feld Regierungsrat».

Lotti Stokar (Grüne) regt an, nochmals die Regierungsvorlage zur Hand zu nehmen, um Stefan Zemps Antrag nachvollziehen zu können.

Urs Kaufmann (SP) führt aus, er halte den Antrag von Hanspeter Weibel für eine «halbbatzige» Geschichte. «Schutz vor Elementarschäden» nur im ersten Satz von § 101 Absatz zu streichen, reicht nicht aus. Bereits unter Punkt c. folgt der Begriff «Elementarschäden» erneut. Auch dort müsste diese Formulierung konsequenterweise gestrichen werden.

In diesem Fall hätte der Landrat jedoch das grosse Problem, dass man die zonenrechltiche Geschichte nicht gelöst hat. Dann müssten die Gemeinden wieder anfangen zu «wursteln» und im Rahmen der Zonenplanung die Naturgefahrenkarten als verbindlich zu erklären. Und genau dies wollte man ja vermeiden. So gesehen wäre dies sicher kein guter Antrag und daher bittet der Votant, sowohl den «halbbatzigen», oder vielleicht nach Anpassungen auch «ganzbatzigen» Antrag abzulehnen.

Die gravitativen Schäden, die Elementarschäden müssen drin bleiben. Es wichtig, dass die Naturgefahrenkarten mit diesem Gesetz als verbindlich erklärt werden.

Landratspräsident Philipp Schoch (Grüne) verweist darauf, dass noch sechs Personen auf der Rednerliste stehen und bittet daher um kurze Voten. Es wurde bereits sehr viel zu diesem Thema gesagt.

Matthias Häuptli (glp) sagt, er höre von Rolf Richterich gerne, dass im Begriff «Sicherheit» in § 101 Absatz alles bereits drin ist. Wenn dies so zu verstehen ist, dass alle Anforderungen – insbesondere von SIA 260ff, die Anforderungen an die Tragwerke – drin sind, dann kann man eigentlich, gerade auch im Bezug auf die tektonischen Gefahren, nicht unzufrieden sein. Dann wäre es auch so, dass Fragen von Wind und Sturm dort auch drin wären.

Man muss sich jedoch fragen, ob es dann überhaupt noch nötig sei, diese Bestimmung noch zu ändern, um eine gesetzliche Grundlage für die Verbindlichkeit der Naturgefahrenkarten zu schaffen. Sonst könnte man auch sagen, dass die Naturgefahrenkarten bereits im Thema Sicherheit enthalten sind. In diesem Fall könnte man sich auch dem Antrag der FDP-Fraktion anschliessen, dass der Schutz vor Elementarschäden einfach rausgenommen wird, weil dieser bereits im Begriff Sicherheit enthalten ist.

Der Votant möchte Regierungsrätin Sabine Pegoraro fragen, ob dies vom Regierungsrat auch so verstanden wird.

Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) führt an Hanspeter Weibel gerichtet aus, dass bei einer Annahme seines Antrages, die gesetzliche Grundlage für die Naturgefahrenkarte raus wäre. Die gesetzliche Grundlage zur Verbindlichkeitserklärung der Naturgefahrenkarten darf nicht rausgestrichen werden. Es geht bei diesem Gesetz darum, eine gesetzliche Grundlage für die Naturgefahrenkarten zu schaffen. Die andere Diskussion bezüglich der Vorbeugung der meteorologischen Gefahren kommt erst beim nächsten Gesetz. Hier geht es darum, die Grundlagen zu schaffen.

Wenn der Landrat möchte, dass die Gefahren, die beim Baubewilligungsverfahren berücksichtig werden, auf Hangrutsch, Überschwemmungen und Hochwasser reduziert werden, dann muss er dem Antrag von Landrat Zemp zustimmen. Dieser entsprich der ursprünglichen Fassung des Regierungsrates. Die andere Diskussion, wo es um Prävention geht, muss beim anderen Gesetz geführt werden.

Felix Keller (CVP) hält fest, für ihn gebe es zwei schlüssige Gesetzesändeurngen vom Raumplanungs- und Baugesetz. Die eine ist vom Regierungsrat – so wie es ursprünglich mal angedacht war, die Naturgefahrenkarten umzusetzen. Dies ist auch Bundesauftrag. Dann gibt es noch die Variante gemäss Kommissionsantrag. Für ihn sind beide Varianten schlüssig.

Wenn er es richtig verstanden hat, dann möchte Kollege Zempt die Regierungsvorlage und Hanspeter Weibel möchte gar nichts. Jedoch gilt hier wohl das, was Regierungsrätin Pegoraro gesagt hat. Der Kanton hat einen Bundesauftrag und muss die Gefahrenkarten mit berücksichtigen. Daher ist der Antrag von Hanspeter Weibel sicher nicht zu unterstützen.

Die CPV-BPD-Fraktion steht der Vorlage der Kommission, weil sie auch das nächste Geschäft unterstützen wird. Folglich lehnt sie beide Anträge ab.

Kommissionspräsident Hannes Schweizer (SP) führt aus, dass hier eine Vorlage vorliege, welche relativ einfach zu verstehen ist und in welcher die Kommission fünf Wörter abgeändert hat. Der Landrat diskutiert nun seit einer Stunde darüber.

Es muss sichergestellt sein, dass eine Volksabstimmung verhindert werden kann. Ihm graut vor einer Volksabstimmung mit diesem Gesetz. Darum sind alle Landrätinnen und Landräte in die Pflichte genommen, sich zusammenzuraufen und eine Lösung zu finden.

Es steht einem Kommissionspräsident nicht zu, wie ein Antrag formuliert werden soll. Aber, lieber Hanspeter Weibel, es ist so wie Regierungsrätin Sabine Pegoraro gesagt hat: Der Landrat muss die gesetzlichen Grundlagen schaffen, um das Bundesgesetz umsetzen zu können. Dieser Teil kann nicht gestrichen werden. Als Empfehlung an die Antragsteller: Der Bereich Brandschutz ist wesentlich, weil er im neuen Feuerwehrgesetz nicht mehr enthalten ist. Dies ist wichtig. Es sind sich wohl alle einig, dass der Bereich Brandschutz in das Präventionsgesetz, welches als nächstes behandelt wird, hinein muss. Hier werden die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen, um dies dann umsetzen zu können.

Für den Votanten ist es vordringlich, dass der Bereich «gravitativ» drin bleibt und auch der Bereich Brandschutz. Dies ist als Empfehlung gedacht, um zu verhindern, dass sich der Landrat durch eigene Anträge ausmanövriert und plötzlich vor dem Nichts steht.

Hanspeter Weibel (SVP) präzisiert, an Landratskollege Urs Kaufmann gerichtet, dass er gesagt habe, dass im Fall einer Annahme des Antrages konsequenterweise die nachfolgenden Formulierungen ebenfalls angepasst werden müssten. Der Antrag ist so gestellt. An Regierungsrätin Sabine Pegoraro sagt er, dass er «Schutz vor Elementarschäden» streichen möchte.

Unbestritten ist, dass die gravitativen Naturgefahren im Gesetz bleiben müssen. Hier wird der Antrag der Kommission behandelt. Dieser ist letztendlich, nach seinem Empfinden, nicht ganz nachvollziehbar. Darum hat er einen Änderungsantrag für den Kommissionsantrag vorgeschlagen. Am liebsten – und insofern könnte er sich Kollege Zemp anschliessen – würde er den Antrag der Regierungsvorlage dem Antrag der Kommission gegenüberstellen.

Entsprechend plädiert der Votant dafür, anstelle des Kommissionsantrages, den Antrag der Regierungsvorlage zu nehmen. Ansonsten müsste bei seinem Antrag zu viel angepasst werden. In diesem Sinn zieht er seinen Antrag  zugunsten des Antrags von Stefan Zemp zurück, welcher eine Rückkehr zur Regierungsvorlage fordert.

Dem heftigen Nicken von Regierungsrätin Pegoraro entnimmt er, dass er richtig verstanden wurde.

Markus Meier (SVP) teilt mit, dass sich seine Empfehlung, der Regierungsvorlage die Kommissionsvorlage – beide in unveränderter Version – gegenüberzustellen, sich erledigt habe. Beide Varianten funktionieren. Es ist eine Frage der Befindlichkeiten.

Man sollte jetzt jedoch nicht weder am einen oder anderen Text herumzubasteln beginnen. Entweder entscheidet sich der Landrat für die Regierungsvorlage oder die Kommissionsvorlage. Ob am Schluss das Ding nun Brandschutz oder Feuerschutz heisst, ist sekundär. Darum kann man hier auch durchaus mit der Regierungsvorlage leben.

Saskia Schenker (FDP) sagt, sie sei froh, dass sich die zwei Antragsteller einigen konnten. Die FDP-Fraktion wird den Antrag «zurück zur regierungsrätlichen Variante» unterstützen und somit den Antrag Zemp-Weibel.

Landratspräsident Philipp Schoch (Grüne) erklärt, dass nun die beiden Versionen des Regierungsrates und der Kommission einander gegenübergestellt werden. Es gibt einerseits die Regierungsfassung von § 101 und anderseits die Kommissionfassung von § 101.

://: Der Landrat stimmt mit 48:30 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Antrag von Stefan Zemp zu und spricht sich somit für die Fassung des Regierungsrates aus.

> Namenlsite

§ 123

://: Der Landrat stimmt mit 48:28 Stimmen bei 2 Enthaltungen dem Antrag von Stefan Zemp zu und spricht sich somit für die Fassung des Regierungsrates aus.

> Namenliste

II., III. und IV. keine Wortmeldungen

://: Somit ist die 1. Lesung abgeschlossen.

 

Für das Protokoll:
Damian Zurschmiede, Landeskanzlei