Protokoll der Landratssitzung vom 15. Februar 2007

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2006-124 vom 27. April 2006
Interpellation von Christine Mangold, FDP: Unterbringung von Pflegekindern - Bund und Kantone tragen die Verantwortung
- Beschluss des Landrats am 15. Februar 2007 < beantwortet >



Nr. 2268

RR Urs Wüthrich (SP) bemerkt vorab, beim Vostoss handle es sich um eine Reaktion auf einen Skandal in einer ausländischen Institution.


Auf den 1. Januar 2007 hat der Kanton Basel-Landschaft das revidierte Pflegekindergesetz in Kraft gesetzt. Wer heute ein Kind für mehr als drei Monate entgeltlich oder unentgeltlich zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnimmt, braucht dazu eine Bewilligung. Im Kanton Basel-Landschaft ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnort der Pflegfamilie zuständig für die Abklärung, ob die Erteilung der Bewilligung möglich ist. Überall dort, wo die Gemeinden Sozialdienste eingerichtet haben oder einem regionalen Sozialdienst angeschlossen sind, nehmen diese Institutionen die Durchführung wahr. Die Gründe für eine Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einem Heim sind sehr unterschiedlich und unterschiedlich sind auch die Entscheidungsträger. Zum einen sind es in der Regel die Eltern in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst. Als Entscheidungsträger kommt auch die Vormundschaftsbehörde in Frage. Auch jugendstrafrechtlich angeordnete Unterbringungen durch die Jugendanwaltschaft kommen vor.



Frage 1: Durch wen und nach welchen Kriterien werden unsere Pflegefamilien ausgewählt?


Die Auswahl trifft die unterbringende Stelle, der Sozialdienst, die Amtsvormundschaft oder eine andere Behörde. Selten wählen die Eltern selber einen Pflegeplatz aus.


Seit zweienhalb Jahren berät der Pflegefamiliendienst beider Basel die Pflegefamilien im Auftrag der beiden Kantone. Dieser Dienst bereitet die Eltern auf ihre Aufgabe vor, beispielsweise im Rahmen einer Weiterbildung.



Frage 2: Werden auch Pflegefamilien, Heime oder andere Institutionen im Ausland berücksichtigt? Wenn ja, in welchen Ländern?


Da fast immer die Gemeindebehörden für die Unterbringung in einer Pflegefamilie zuständig sind, kann die Frage nicht präzis beantwortet werden. Seit dem 1. Januar 2007 kann der Kanton in Übereinstimmung und auf der Grundlage der Bestimmungen über die Jugendhilfe im Sozialhilfegesetz Beiträge an die Unterbringung in Pflegefamilien leisten, beschränkt allerdings ausdrücklich auf Pflegeverhältnisse in der Schweiz.


Soweit der Kanton die Unterbringung in anerkannten Heimen über die Fachstelle für Sonderschulung und Behindertenhilfe organisiert, anerkennt er keine stationären Einrichtungen im Ausland. Auch die Jugendanwaltschaft hat in den vergangenen Jahren keine Jugendlichen im Ausland untergebracht. Möglich aber ist es, dass einzelne Gemeinden, Vormundschaftsbehörden oder Eltern eine Unterbringung im Ausland auf eigene Verantwortung und Kosten vornehmen.


Wenn die Unterbringung in einer Pflegefamilie als jugendstrafrechtliche Massnahme von einer Vormundschaftsbehörde angeordnet wird, ist der Kanton verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Mit dem am 12. Dezember beschlossenen Gesetz über das Jugendstrafverfahren hat die Zuständigkeit geändert. Mit dem Inkraftsetzen sind für neue Vollzugsmassnahmen nur noch die kantonalen Instanzen zuständig.


Bei Unterbringungen im Ausland durch Gemeindeorgane oder durch Eltern gab es bisher keine fachliche Aufsicht durch den Kanton. Unter den sehr vielfältigen, manchmal auch recht exotischen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Ausland, gibt es durchaus auch seriöse, qualitativ sehr gute Angebote. Der Kanton aber wäre nicht in der Lage, solche Einrichtungen auszuwählen und regelmässig zu kontrollieren. Mit der Gesetzesrevision wurde immerhin ein kleine Türe geöffnet. Neu wird es möglich sein, benachbarte ausländische Wohnheime zu anerkennen, gedacht ist etwa an eine Jugendhilfeeinrichtung in Lörrach.



Frage 3: Durch wen wird sichergestellt, dass unserer Pflegekinder eine kindergerechte Betreuung erhalten?


Bereits gesagt wurde, dass die Aufsicht über die Pflegeverhältnisse bei der Vormundschaftsbehörde liegt. Für die Wahl des Pflegeplatzes sind der Beratungs - und Sozialdienst oder die anordnende Behörde zuständig. Mit dem neuen Gesetz finanziert der Kanton Unterbringungen in anerkannten Pflegefamilien, und in allen Pflegeverhältnissen gehört zur Anerkennung neben der Bewilligung auch das Vorliegen eines schriftlichenPflegevertrags mit den wichtigsten Abmachungen. Für Fachpflegefamilien werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Die zuständige Fachstelle Sonderschulung und Behindertenhilfe arbeitet mit dem Pflegefamiliendienst zusammen.



Frage 4: In welchen Zeitabständen werden diese Institutionen durch unsere kantonalen Instanzen überprüft?


Die eidgenössische Pflegekinderverordnung sagt, dass Pflegefamilien so oft wie nötig, aber mindestens einmal jährlich besucht werden müssen. Über die eigentliche Aufsicht der Vormundschaftsbehörde hofft der Kanton, dass die Arbeit des Pflegefamiliendienstes einen wichtigen Beitrag für die Qualität und die Konstanz eines Pflegeverhältnisses leistet. Die Heime selber unterstehen der Aufsicht des Kantons, die kantonale Fachstelle steht in regelmässigem Kontakt mit den 13 Einrichtungen im Kanton. Die Überprüfung geschieht auf der Grundlage der bestehenden Leistungsvereinbarungen, unter anderem der jährlichen Leistungs- und Finanzcontrollings sowie der periodischen externen Evaluation. In Krisensituationen kommt eine enge Zusammenarbeit zwischen den Heimen und der kantonalen Fachstelle, bei Bedarf auch unterstützt durch weitere kantonale Stellen wie dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, zum Tragen.


Christine Mangold (FDP) dankt für die ausführliche Antwort, welche die Wichtigkeit und Bedeutung der Aufgabe dargestellt hat.


://: Damit ist die Interpellation von Christine Mangold erledigt.


Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei



Fortsetzung

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