Protokoll der Landratssitzung vom 30. Mai 2013
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2013-146 vom 14. Mai 2013 Vorlage: Bericht der Petitionskommission an den Landrat zur 2. Petition betreffend Änderung der Sozialhilfegesetzgebung (Verwandtenunterstützungs- und Rückerstattungspflichten) - Beschluss des Landrats vom 30. Mai 2013: < beschlossen > |
Kommissionspräsident Hans Furer (glp) informiert, dass der Petent bereits zum zweiten Mal eine Petition eingereicht habe. Er verlangt, dass das Sozialhilfegesetz in zwei Punkten geändert werde: er möchte, dass die Verwandtenunterstützung aufgehoben wird und dass bezogene Sozialhilfe nicht mehr zurückerstattet werden muss. Über die erste Forderung wurde an der letzten Landratssitzung, unabhängig der Petition, in seinem Sinne abgestimmt. Neu gilt: Ist jemand mittellos, müssen die anderen Verwandten diesen nicht mehr unterstützen. Dies ist Aufgabe des Staats. Gemäss eines Bundesgerichtsentscheid darf man nur noch wenig zurückfordern. Neu ist auch die Jugendhilfe zu trennen von der Sozialhilfe. Bei der Hälfte der (ausländischen) Sozialhilfebezüger lassen sich die Beiträge nicht mehr einfordern; dann wäre es ungerecht, es jenen in der Schweiz Wohnhaften zu belasten. Dies war der Hintergrund für die erfolgte Änderung an der letzten Landratssitzung.
Zum zweiten Anliegen des Pendenten - bezogene Sozialhilfe nicht mehr zurückzuerstatten - konnte eine klare Auskunft von der Finanzdirektion eingeholt werden. Die Begründung ist in der Vorlage widergegeben.
Die Petitionskommission beantragt mit 7:0, von der Forderung der zweiten Petition betreffend Rückerstattung der Unterstützungsbeiträge Kenntnis zu nehmen. Zweitens soll auf die übrigen Forderungen der Petition (Rückerstattungspflicht) nicht eingetreten werden.
Dass sich die SVP-Fraktion ohne Einschränkung dem Kommissionsantrag anschliesst, gibt Georges Thüring (SVP) bekannt. Die Petition ist aus zwei Gründen abzulehnen: 1. Mit der hängigen Revision des Sozialhilfegesetzes ( 2013/067 ) werden gewisse Forderungen des Petenten bereits erfüllt. Die Aufhebung der Verwandtenunterstützung ist unbestritten. 2. lehnt die SVP eine Änderung der geltenden Bestimmungen bezüglich der Rückerstattungspflicht von Sozialhilfeleistungen klar ab. In diesem Bereich wird kein Handlungsbedarf festgestellt. Was heute gilt ist vernünftig und richtig. V.a. finden keine Ungleichbehandlungen statt. Es ist richtig und notwendig, dass von unterstützten Personen in unvermindertem Mass erwartet und verlangt wird, dass sie alle Massnahmen unternehmen, um wieder auf eigene Beine zu kommen. Hier besteht eine klare Bringschuld. Die Betroffenen haben daher eine klare Mitwirkungspflicht. Mit einer Streichung oder Verwässerung der Bestimmung, würde ein völlig falsches Signal gesendet.
Bianca Maag-Streit (SP) sagt, dass die SP-Fraktion die Anträge der Fraktion einstimmig unterstützt. Der Petent spricht aber tatsächlich zwei Themen an, die in der Sozialhilfe immer wieder zu Diskussion Anlass geben: Verwandtenunterstützung und die Vermittelbarkeit von Sozialhilfe-Empfangenden, v.a. bei über 50-Jährigen. Letzteres ist tatsächlich oftmals schwierig. Dennoch sind die bestehenden Paragrafen und die Pflichten für die Betroffenen nicht zu streichen. Sozialhilfebehörden haben immer auch die Möglichkeit, Nachsicht walten zu lassen. An der Pflicht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen möchte die SP nicht rütteln. Es wäre für die betroffenen Gemeinden schwierig und finanziell unsinnig.
Agathe Schuler (CVP) gibt die Unterstützung der Kommissionsanträge durch ihre Fraktion bekannt. Die aktuelle Sozialhilfegesetzgebung kommt den Bedürfnissen genügend entgegen und bedarf keiner Änderungen.
://: Der Landrat genehmigt die beiden Anträge der Petitionskommmission um Kenntnisnahme der Forderungen der 2. Petition und das Nicht-Eintreten auf die übrigen Forderungen mit 75:0 ohne Gegenstimme. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Markus Kocher, Landeskanzlei
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