Protokoll der Landratssitzung vom 27. November 2014
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2014-221 vom 24. Juni 2014 Vorlage: Totalrevision des Dekrets über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates - Bericht der Personalkommission vom 17. November 2014 - Beschluss des Landrats vom 27. November 2014: < beschlossen (modifiziert) > > Dekretstext |
Kommissionspräsident Roman Klauser (SVP) stellt den Bericht der Personalkommission vor.
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- Eintretensdebatte
Hanspeter Wullschleger (SVP) stellt fest, dass die geltende Ruhegehaltsordnung aus dem Jahr 1979 stamme. Sie entspricht in verschiedenen Bestimmungen nicht mehr den bundesrechtlichen Vorgaben. Eine Totalrevision ist deshalb angebracht. Es ist nicht verwunderlich, dass mit der Änderung lange zugewartet wurde, ist die heutige Praxis doch sehr komfortabel.
Bis anhing wurde das Ruhegehaltssystem mittels eines separaten Ausgleichsfonds geführt. Der Fonds enthielt per Ende 2013 CHF 25,3 Mio. und soll nun per Ende 2014 ins Vorsorgewerk des Kantons überführt werden. Somit werden die Regierungsratsmitglieder dem übrigen Kantonspersonal gleichgestellt und erhalten damit ihre Altersvorsorge aus der Pensionskasse - allerdings bereits ab dem 60. und nicht erst ab dem 64. Altersjahr.
In der Vorlage war vorgesehen, dass weitere vom Volk gewählte Amtsträgerinnen und Amtsträger ins Dekret aufgenommen werden sollen. Sie wären damit auf dasselbe Niveau gehoben worden, wie die Regierungsräte. Die Kommission hat sich einstimmig dagegen ausgesprochen. Insbesondere Richterinnen und Richter haben den Anspruch auf einem mit dem Regierungsrat vergleichbare Regelung gestellt. Die Kommission war jedoch der Meinung, dass gerade Richterinnen und Richter nach dem Ausscheiden aus dem Amt eine Arbeit im alten Tätigkeitsfeld finden werden und somit nicht von einer solchen Regelung profitieren sollen.
Die Mehrheit der Kommission war dafür, einen Zusatz aufzunehmen, dass Regierungsmitglieder aufgrund von strafrechtlichen Handlungen finanzielle Folgen spüren sollen.
Die SVP-Fraktion stimmt den Anträgen der Kommission zu.
Pia Fankhauser (SP) sagt, es handle sich um eine komplexe Materie. Die Kommission hat sich intensiv mit ihr auseinandergesetzt.
Die SP-Fraktion unterstützt die Kernpunkte der Vorlage. In Bezug auf Lohnersatz und der Lohnfortzahlung scheint eine Anpassung in der heutigen Zeit als angemessen.
Nicht einverstanden ist die SP-Fraktion mit der Ergänzung von § 8 bezüglich Ausscheiden aus dem Amt aufgrund schwerer Amtspflichtverletzung, Verbrechen oder Vergehen. Es kann nicht funktionieren, dass der Regierungsrat in eigener Kompetenz über ehemalige Mitglieder Entscheide fällen kann. Die SP-Fraktion erachtet die Rechtsstaatlichkeit in dieser Sache als strapaziert. Wie soll sichergestellt werden, dass kleinere Verbrechen oder Vergehen nicht plötzlich hoch gewichtet und damit von den Mitgliedern des Regierungsrates im Rahmen der Bemessung des Ruhegehalts sanktioniert werden? Andere Massnahmen sind zurzeit nicht möglich. Der Kanton Basel-Landschaft kennt die Amtsenthebung nicht. Diesbezüglich müsste allenfalls diskutiert werden, ob es eine Regelung braucht. Es kann sicher nicht sein, dass der Regierungsrat eine solche Kürzung ohne Kontrollbehörde vornehmen kann. Die SP-Fraktion beantragt deshalb Absatz 4 von § 8 zu streichen. Damit würde auch Absatz 5 obsolet.
Des Weiteren ist die SP-Fraktion der Meinung, dass das Postulat 2007/284 «Abgangsregelung für RichterInnen» nicht abgeschrieben werden kann, weil es nicht behandelt wurde. Es bestand Einigkeit darüber, das Postulat getrennt zu behandeln. Die Votantin hat in der Kommission gesagt, dass es wichtig sei, das Thema weiter zu verfolgen. Deshalb kann das Postulat aus Sicht der SP-Fraktion mit dieser Vorlage nicht abgeschrieben werden. Entsprechend beantragt die SP-Fraktion die Nicht-Abschreibung des Postulates.
Balz Stückelberger (FDP) erklärt, die FDP-Fraktion unterstützt die Vorlage in der Version der Personalkommission. Die Überführung in die Basellandschaftliche Personalkommission ist sinnvoll und sachgerecht. Die vorgeschlagenen Abfederungsmechanismen bei Ausscheiden aus dem Amt sind ausgewogen. Es soll verhindert werden, dass zurücktretende oder ausscheidende Regierungsmitglieder voraussetzungslos «durchgefüttert» werden sollen.
Anderseits geht es auch darum, dass der besonderen Situation von Regierungsratsmitgliedern Rechnung getragen wird.
Allerdings hatten die Mitglieder der FDP-Fraktion beinahe Tränen in den Augen, als sie gelesen haben, wie schwierig die Situation für ein zurücktretendes Regierungsmitglied sei. Mit erstaunen wurde zur Kenntnis genommen, dass der Regierungsrat sich nach Ausscheiden aus dem Amt als unvermittelbar einstuft. Das ist bemerkenswert.
Im Ergebnis stimmt die FDP-Fraktion der Lösung zu. Die Mechanismen sind sachgerecht. Ein goldener Falschschirm von zwölf Monaten ist angebracht. Dazu kommt der Lohnersatz, wenn die Person zwischen 55 und 60 Jahren alt ist.
Der Votant kann nicht abschätzen, wie sich die FDP-Fraktion in Bezug auf den Antrag der SP-Fraktion verhalten wird. Es gibt dazu unterschiedliche Ansichten. Persönlich ist der Votant der Meinung, es sei gegenüber der Bevölkerung kaum vermittelbar, dass wenn ein Regierungsmitglied aufgrund schwerer krimineller Handlungen zurücktrete, diesem auf Staatskosten eine schöne Pension ermöglicht werden würde.
Beatrice Herwig (CVP) informiert, die CVP/EVP-Fraktion stehe hinter der neuen Ruhegehaltsordnung und befürworte im Grossen und Ganzen die neuen Dekretsbestimmungen. Die Mitglieder der Fraktion sind jedoch grossmehrheitlich kritisch gegenüber § 8, worin es um die Straftaten geht. Wenn es nur um wirklich schwere Taten gehen würde, könnte darüber diskutiert werden. Es geht allerdings auch um Vergehen.
Die CVP/EVP-Fraktion wird deshalb den Streichungsantrag der SP-Fraktion grossmehrheitlich unterstützen. Die CVP/EVP-Fraktion ist ebenfalls der Meinung, dass das Postulat 2007/284 «Abgangsregelung für RichterInnen» nicht abgeschrieben werden soll, weil das Postulat nicht behandelt wurde.
Philipp Schoch (Grüne) erklärt, die grüne Fraktion werde die Vorlage ebenfalls unterstützen. Regierungsrätinnen und Regierungsräte sind nicht per se andere Menschen oder bessere Menschen. Balz Stückelberger hat dies sehr zugespitzt formuliert.
Bei der Pensionskasse wurden grosse Anpassungen vorgenommen. Die Bedingungen für die übrigen Kantonsangestellten - Regierungsräte sind auch eine Art Kantonsangestellte - haben sich stark verschlechtert. Deshalb ist es nicht mehr als richtig, die Regelungen für den Regierungsrat an diese Realität anzupassen.
Hans Furer (glp) findet es richtig, dass die Vorlage nun behandelt werde. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist mit dem 1. Januar 2015 gut gewählt.
Es ist richtig, dass das Postulat bezüglich der Abgangsregelung für Richterinnen und Richter nicht im Rahmen dieser Vorlage behandelt wird, weil es sich um ein separates Thema handelt. Es gilt daran zu erinnern, dass der Landrat die Gerichtspräsidien wählt. Daraus ergibt sich eine andere Kontrolle als bei einer Volkswahl. Die Selektion ist strenger. Deshalb können nicht die gleichen Regeln gelten.
Die BDP/glp-Fraktion wollte ebenfalls den Antrag zur Streichung von Absatz 4 und 5 in § 8 stellen. Eine genauere Erläuterung dazu wird in der Detailberatung folgen. Es sei hier nur so viel angemerkt: Es heisst «Verbrechen oder Vergehen». Als Vergehen gilt etwas, was mit drei Tagen bzw. mit bis zu drei Jahren bestraft wird. Wer also auf der Autobahn rechts überholt, hat bereits ein Vergehen begangen. Ob dies zu einer Kürzung der Lohnfortzahlung bzw. des Lohnersatzes führen soll, kann nachher noch diskutiert werden. Der Votant wird diesbezüglich noch eine ausführliche Begründung abgeben. Denn eigentlich ist es unverhältnismässig. Zudem ist es nicht so, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt, sondern eine Muss-Bestimmung. Die Lohnfortzahlung bzw. der Lohnersatz muss also gekürzt werden. Deshalb ist es sehr problematisch, wenn die Dinge miteinander verknüpft werden. Mehr dazu folgt in der Detailberatung zu § 8, Absätze 4 und 5.
://: Das Eintreten ist unbestritten.
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- Detailberatung Dekret
Titel und Ingress keine Wortbegehren
§§ 1-7 keine Wortbegehren
§ 8, Absatz 4
Hans Furer (glp) verweist auf den Wortlaut von § 8, Absatz 4:
«Ist das Ausscheiden aus dem Amt auf eine schwere Amtspflichtverletzung oder ein Verbrechen oder Vergehen zurückzuführen, werden die Leistungen gemäss §§ 5 - 7 gekürzt, ganz verweigert oder ganz oder teilweise zurückgefordert.»
Es handelt sich demnach nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern der Regierungsrat muss entsprechende Kürzungen vornehmen.
Es geht hier nicht um die Pension der ehemaligen Regierungratsmitglieder, sondern es geht um eine Lohnfortzahlung. Wer unter 55 Jahre alt ist, hat während einem Jahr eine Lohnfortzahlung zugute. Es wird argumentiert, dass es sich dabei um eine Art verlängerte Kündigungsfrist handelt. In dieser Zeit muss die Person einen neuen Job suchen. Die Lohnfortzahlung wird angerechnet, wenn ein Job gefunden wird.
Ab dem Alter von 55 Jahren ist die Vermittelbarkeit viel schwieriger. Es wurde argumentiert, die ehemaligen Regierungsmitglieder könnten Verwaltungsratsmandate übernehmen. Das ist allerdings nicht immer so einfach - insbesondere dann nicht, wenn eine schwere Amtspflichtverletzung, ein Verbrecher oder Vergehen begangen wurde. In diesen Fällen würde die Lohnfortzahlung gekürzt. Der Arbeitnehmer muss einen gewissen Schutz geniessen. Die schwere Amtsplichtsverletzung ist ein schwerer Tatbestand. Bei Vergehen ist es nicht so einfach. Ein Beispiel: Wenn der Finanzexperte Gerhard Schafroth RR Lauber derart ärgert, dass dieser auf der Autobahn aus Wut rechts überholt, bekommt RR Lauber dafür mehr als drei Tage. Das würde bereits zu einer Kürzung gemäss der Tabelle im Anhang der Vorlage führen. Das kann nicht sein. Wahrscheinlich hat die Personalkommission mehr darüber diskutiert, was passieren würde, wenn Regierungsrat Anton Lauber seine Frau schlüge und sie dadurch invalid würde. Das würde ein schweres Urteil nach sich ziehen. Auch eine Unterschlagung von finanziellen Mitteln wäre ein schwerer Fall.
Bei genauerer Betrachtung zeigt sich, dass es sich um eine Bestimmung handelt, die eindeutig zu viel Raum bietet. Weiter muss der Regierungsrat selber die Kürzungen der Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitglieds vornehmen.
Entscheidend ist der Gedanke, dass bis zum Alter von 55 Jahre quasi eine verlängerte Kündigungsfrist gewährt wird. Zwischen 55 und 60 ist der Arbeitnehmer in einem gewissen Mass geschützt. Diese Absicherungsmechanismen mit den Kriterien, wie sie in § 8 Absatz 4 aufgeführt werden, zu verknüpfen, ist im Prinzip falsch.
Aus diesem Grund unterstützt die BDP/glp-Fraktion den Streichungsantrag der SP-Fraktion.
Oskar Kämpfer (SVP) ist stark irritiert ob der Äusserungen von Hans Furer. Es wird von einer Lohnfortzahlung gesprochen. Diese tritt ein, wenn ein Regierungsmitglied nicht mehr im Amt ist. Es besteht also ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Amtsaustritt und dem Vergehen. Zu behaupten, dass jemand wegen einer Geschwindigkeitsübertretung zurücktreten müsse, scheint mehr als vermessen.
Das Zürcher Modell könnte auch deshalb übernommen werden, weil es die Bemessung der Höhe der Lohnfortzahlung vom Austrittsgrund abhängig macht. Diesbezüglich gibt es einen kausalen Zusammenhang.
Im Volk würde niemand verstehen, wenn eine strafrechtliche Handlung, welche zu einem Rücktritt führt, keine Konsequenzen auf die Bemessung der Lohnfortzahlung hätte. Das würde niemand verstehen. Wenn der Paragraph gestrichen wird, hätte eine strafbare Handlung keine Konsequenzen. Der Votant wäre sehr froh, wenn der SVP vor den Wahlen mit der Streichung des entsprechenden Paragraphen ein Gefallen gemacht würde .
Es muss vergegenwärtigt werden, von was gesprochen wird: Es geht um eine Lohnfortzahlung, welche dann eintritt, wenn jemand aufgrund eines Problems aus dem Amt ausscheidet. Somit sollte klar sein, wie darüber abgestimmt werden sollte.
Pia Fankhauser (SP) entgegnet Oskar Kämpfer, sie habe keine Angst vor den nächsten Wahlen, auch wenn sie für die Streichung des Absatzes sei.
Die Votantin fragt, was «[i]st das Ausscheiden aus dem Amt [...] zurückzuführen» bedeute. Es gibt kein Amtsenthebungsverfahren. Es kann niemand zum Rücktritt gezwungen werden. Und schon gar nicht wegen Rechts-Überholen etc. Wie soll das funktionieren? Das ist die Schwierigkeit bei diesem Absatz. Es funktioniert schlichtweg nicht. Es hört sich gut an und kann auch sicherlich bei den Wahlen ausgenutzt werden, aber in der Realität ist der Absatz nicht umsetzbar. Der Wunsch wäre doch, dass nicht jedem einfach gezahlt wird, was er oder sie sowieso zu Gute hat - unabhängig davon, was sie oder er während der Amtszeit geleistet hat. Natürlich kann über die Leistung der Regierungsmitglieder während ihrer Amtszeit diskutiert werden. Hier geht es allerdings um ein Gesetz, in welchem die Lohnfortzahlung und der Lohnersatz geregelt werden.
Wie soll die Beweisführung erfolgen? Im besten Fall wird einfach jeder krank, der etwas getan hat. Damit ist die Person aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden. Wie soll das belegt werden? Dazu kommt, dass der Regierungsrat - mangels Alternativen - selber über seine ehemaligen Mitglieder und deren Lohnfortzahlungen bestimmt. Das ist ein massiver Eingriff. Wo wäre dann die Rekursmöglichkeit? Das Dekret ist der falsche Ort, um solche Sanktionsmöglichkeiten zu definieren - Wahlen hin oder her.
Gerhard Schafroth (glp) sagt, bei der Vorruhestandregelung handle es sich um eine Abfederung für den Fall, dass ein Regierungsratsmitglied nicht wieder gewählt werde oder in einer dummen Situation zurücktrete - aus welchen Gründen auch immer - und auf dem Arbeitsmarkt eine schwierige Situation antreffe.
Wenn es das Ziel sein soll, dass sich hochqualifizierte Personen als Regierungsräte zur Verfügung stellen, muss diesen eine finanzielle Absicherung geboten werden für den Fall, dass etwas schief laufen sollte. Sie dürfen nicht sich selbst überlassen werden.
Ein Fall wie der von Geri Müller kann dazu führen, dass ein Regierungsmitglied aus politischen Gründen zurücktritt. Im Anschluss würde eine willkürliche politische Diskussion darüber stattfinden, ob eine Rentenkürzung gemacht worden soll, obwohl es sich um eine versicherungsrechtliche Vorsorgeregelung handelt. Für Sanktionen gibt es das Strafrecht. Mit § 8 wird die Sanktionspalette erweitert. Der Landrat nimmt sich damit als quasi Scherbengericht das Recht heraus, zusätzlich Sanktionen für irgendwelche Tatbestände zu schaffen - aus politischen Gründen. Das kommt nicht gut.
Der Votant bittet deshalb darum, dem Streichungsantrag der SP-Fraktion zuzustimmen. Ansonsten kommt es schief heraus. Es würde viel Ärger entstehen.
Hans-Jürgen Ringgenberg (SVP) bringt seinen Unmut darüber zum Ausdruck, dass der Landrat ein Geschäft berate, welches in der Kommission mit 9:0 Stimmen in der vorliegenden Fassung überwiesen worden sei. Wo waren da die Vertreterinnen und Vertreter der SP? Bei den Gründliberalen ist möglich, dass sie keinen Vertreter in der Personalkommission haben. Die Mitte war aber sicherlich vertreten durch andere Fraktionen. Es ist nervend, wenn nun im Landrat eine Kommissionsberatung über eine Sache geführt werden muss, die aus Sicht des Votanten mit der vorliegenden Fassung richtig und klar geregelt wäre. Nun erfolgt der Schritt zurück auf Feld 1. Eigentlich müsste das Geschäft an die Kommission zurückgewiesen werden.
Balz Stückelberger (FDP) stellt fest, dass Hans Furer juristisch argumentiert habe. Der Votant gibt zu, dass der Jurist in ihm bei diesem Geschäft nicht zu vorderst stehe; er betrachte den Sachverhalt eher politisch.
Es handelt sich um eine Regelung, die hoffentlich gar nie zur Anwendung kommt. Wenn aber ein krimineller Regierungsrat aus dem Amt ausscheiden sollte, wäre es politisch nicht vermittelbar, wenn dieser mit Steuergeldern weiter finanziert würde. Aus diesem Grund sollte dies im Gesetz stehen. Der Votant ist der Meinung, dass der Landrat schon schlechtere Gesetze gemacht hat.
Hans Furer (glp) weist Hans-Jürgen Ringgenberg darauf hin, dass die Absätze 4 und 5 von § 8 mit 6:2 bei einer Enthaltung genehmigt worden seien. Es ist durchaus legitim, dass der Landrat, welcher schlussendlich entscheidet, darüber diskutiert, ob der Entscheid der Kommission ein guter oder schlechter gewesen sei. Der Votant findet den Entscheid fatal.
Zu Balz Stückelberger: In der Einbürgerungskommission stellt sich immer wieder die Frage, wann jemand kriminell ist und wann nicht. Wenn jemand drei Tage ins Gefängnis muss oder eine bestimmte Höhe einer Busse erreicht wird, ist er kriminell. Viele Leute wundern sich über diese Definition. Vielleicht sind sogar einige Mitglieder des Landrates kriminell, weil sie eine höhe Busse bekommen haben. Mit dem Überfahren eines Rotlichts oder einer Sicherheitslinie ist schnell der Bereich erreicht, in welchem eine Person als kriminell bezeichnet wird. Diese Latte kann angewendet werden.
Allerdings - so wie es Gerhard Schafroth richtig gesagt hat - muss die Arbeitssituation mit der Lohnfortzahlung von der Frage der Kriminaltität getrennt werden.
Arbeitsrechtlich ist es so, dass eine kriminelle Tat nicht unbedingt für das Arbeitsverhältnis massgebend ist. Ansonsten müsste jeder Arbeitnehmer, welcher eine Straftat begangen hat, arbeitslos sein. Diese Personen dürften nicht mehr Arbeiten. So können Kriminelle nicht behandelt werden. Deshalb sollte diese fatale Verknüpfung nicht gemacht werden.
Für das Protokoll:
Peter Zingg, Landeskanzlei
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Peter H. Müller (CVP) war bisher stets der Meinung, Balz Stückelberger sei Spezialist für Personalfragen und gleichzeitig Jurist. Von Beidem kann er in der aktuellen Diskussion nun nichts erkennen. Für Zürich möge der vorliegende Vorschlag gerade noch gut genug sein, für Basel-Landschaft hingegen sei er juristisch untragbar.
Regula Meschberger (SP) bezieht sich auf Hans-Jürgen Ringgenbergs Unverständnis darüber, dass die Regelung in § 8 im Ratsplenum nun noch einmal ausführlich diskutiert werde, und betont, im Landrat seien schon oftmals Kommissionsberatungen geführt worden, welche nicht von der SP-Fraktion ausgingen. Das hier diskutierte Thema sei auf jeden Fall wichtig. Es mache Sinn, Lohnfortzahlungen und Lohnersatz zu kürzen, falls jemand nach einem Verbrechen aus einem politischen Amt ausscheide. Was jedoch werde getan, falls eine Person trotz schwerer Amtspflichtverletzung oder anderer Vergehen im Amt verbleibe? Ein Amtsenthebungsverfahren besteht in unserem Kanton nicht und folglich könne kein Regierungsrat zu einem Rücktritt gezwungen werden. Die vorliegende Regelung bringe keine saubere Lösung.
Regierungsrat Anton Lauber (CVP) konnte heute viele ernsthafte, originelle und belustigende Äusserungen zur Kenntnis nehmen. Er stört sich an der Tatsache, dass nun eine intensive Debatte über mutmasslich verbrecherische Regierungsräte geführt werde, obwohl im Grunde genommen eine Ruhegehaltsordnung zur Diskussion stehe. Im Zentrum dieses Dekrets steht nicht unbedingt die Frage, welche Verfehlungen ein Regierungsrat allenfalls begehen könnte und wie § 8 dann anzuwenden sei. Die Regierung verwahrt sich gegen Andeutungen, die Regierungsmitglieder seien unvermittelbar, sie müssten durchgefüttert werden oder sie seien grundsätzlich potenziell kriminell.
Das vorliegende Dekret ist gemäss Anton Lauber sinnvoll und die Regierung würde damit im Vergleich zur alten Regelung auf Vieles verzichten. Die vorgesehenen Neuerungen sind durchaus vertretbar, das Dekret ist adäquat für die Anforderungen an einen Regierungsrat. Eine Regierungsrätin oder ein Regierungsrat gibt den bisherigen Beruf auf und wechselt in ein öffentliches Amt. In diesem Amt kann er oder sie aus den unterschiedlichsten Gründen massiv in Kritik geraten. Gerade aus diesem Grund setzt die Regierung ein Fragezeichen hinter die sehr offene Formulierung von § 8. Wann genau liegt eine schwere Amtspflichtverletzung vor oder wann führt ein Verbrechen oder Vergehen ausserhalb des Amtes zu einem Rücktritt?
Auch die Gerichte würden sich eine ähnliche Regelung, wie sie nun für den Regierungsrat ausgearbeitet wurde, wünschen, jedoch nimmt Anton Lauber zur Kenntnis, dass die Personalkommission diesen Teil aus der Vorlage herausgestrichen habe mit dem Auftrag, dem Landrat zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls eine Separatvorlage zu unterbreiten. Für den Regierungsrat spielt es keine grosse Rolle, ob das Postulat 2007/284 stehen bleibt oder abgeschrieben wird.
Zusammenfassend bezeichnet Anton Lauber das vorliegende Dekret als gutes und modernes Gesetz, welches mit den gesetzlichen Bestimmungen in anderen Kantonen vergleichbar ist. In diesem Sinne dankt er für die positive Aufnahme des Gesetzes.
Balz Stückelberger (FDP) gibt Peter H. Müller zur Antwort, er könne sich selbst nicht beurteilen und werde sich davor auch hüten. Er sei der Ansicht, die besten Juristen würden nicht immer nur juristisch denken.
Landratspräsidentin Myrta Stohler (SVP) lässt über den Antrag der SP-Fraktion abstimmen, die Absätze 4 und 5 ersatzlos aus § 8 zu streichen.
://: Der Landrat beschliesst mit 51:30 Stimmen bei 1 Enthaltung, § 8 Absätze 4 und 5 zu streichen. [ Namenliste ]
§§ 9 und 10 keine Wortbegehren
D. keine Wortbegehren
§§ 11 bis 17 (mit Anhang) keine Wortbegehren
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- Rückkommen
Es wird kein Rückkommen verlangt.
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- Beschlussfassung
://: Das Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt wird mit 81:0 Stimmen verabschiedet. [ Namenliste ]
://: Mit 45:38 Stimmen schreibt der Landrat das Postulat 2007/284 ab. [ Namenliste ]
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
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