Protokoll der Landratssitzung vom 11. Mai 2006
Protokoll der Landratssitzung vom 11. Mai 2006 |
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2006-131
vom 9. Mai 2006
Fragestunde:
Mündliche Anfragen für die Landratssitzung vom 11. Mai 2006
- Beschluss des Landrats < alle Fragen beantwortet >
Nr. 1813
1 . Jürg Degen : Landrats- und Regierungsratswahlen 2007
Im Jahre 1999 fanden die Landrats- und Regierungsratswahlen am 21. März und im Jahre 2003 am 30. März statt. In den Mitteilungen vom 28. März 2006 teilt der Regierungsrat mit, dass die kommenden Landrats- und Regierungsratswahlen am 11. Februar 2007 stattfinden werden.
Die Fragen werden von Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider beantwortet.
Frage 1
Wie begründet der Regierungsrat die frühe Ansetzung der Wahlen (bis zu 5 Wochen früher als bei den letzten beiden Wahlen)?
Antwort
Vom 17. Februar bis zum 3. März 2007 dauern die Sport- und Fasnachtsferien. Der 11. März ist ein eidgenössischer Abstimmungstermin, und vom 31. März bis 15. April 2007 sind Osterferien. Deshalb gibt es zwischen dem 12. Februar und dem 5. Mai keinen geeigneten Termin für die Gesamterneuerungswahlen.
Bei der Ansetzung der Land- und Regierungsratswahlen sind nämlich unter anderen folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
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Einerseits soll der Wahltermin nicht zu lange vor dem Beginn der neuen Legislaturperiode liegen, andererseits soll für die Neukonstituierung des Regierungsrates und des Parlaments und für die persönlichen Dispositionen neu gewählter Regierungs- und Parlamentsmitglieder genügend Zeit zur Verfügung stehen, d.h. mindestens drei Monate.
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Der Wahltermin darf nicht in oder unmittelbar nach Schulferien liegen, damit ein Wahlkampf stattfinden kann und die Stimmberechtigten ihre Wahl ungehindert vornehmen können.
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Gesamterneuerungswahlen finden im Kanton Basel-Landschaft, wie in vielen anderen Kantonen, traditionell
nicht
an eidgenössischen Abstimmungsterminen statt.
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Zwischen zwei Abstimmungs- und Wahlterminen muss ein zeitlicher Abstand von mindestens vier Wochen sein, damit es nicht zu Verwechslungen bei der Stimmabgabe kommt.
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Der 11. Februar ist ein früher, aber nicht aussergewöhnlicher Zeitpunkt für eine Gesamterneuerungswahl. 1995 fanden die Wahlen am 19. Februar statt.
Frage 2
Erachtet der Regierungsrat die Frist für den Wahlkampf von Anfang Januar bis zum Wahltermin als genügend lang?
Antwort
Ja. Sechs Wochen Wahlkampf sind nach Ansicht des Regierungsrates genug.
Frage 3
Der Wahlkampf bringt für alle Parteien ein grosses Mass an Einsatz. Hat der Regierungsrat bei seinem Entscheid nicht berücksichtigt, dass für zahlreiche WahlhelferInnen die Adventszeit in erheblichem Masse durch Wahlvorbereitungen belastet wird?
Antwort
Die Vorbereitung der Landratswahlen wird für die Parteien spätestens am 11. Dezember 2006 mit der Einreichung der Wahlvorschläge abgeschlossen. Der eigentliche Wahlkampf wird erst im neuen Jahr beginnen. Damit ist gewährleistet, dass die Wahlhelfer und -helferinnen insbesondere in der zweiten Dezemberhälfte nicht schon zu stark durch Wahlvorbereitungen belastet sind.
2. Daniele Ceccarelli : Anwaltsmandate von Richtern
Den Medien war am 04.05.2006 zu entnehmen, dass gegen Kantonsrichter und Anwalt, Herrn Dr. Niklaus Ruckstuhl, Lehrbeauftragter für Strafprozessrecht an der Uni Basel, Mitglied der Anwaltsprüfungskommission Baselland, seitens des BUR ein Strafbefehl wegen des Verdachts des Betruges und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb ergangen sein soll. Diese Zeitungsmeldungen geben ausreichenden Anlass zu folgenden Fragen.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro erklärt, sie beantworte die Fragen nicht selbst, da das Kantonsgericht dafür zuständig ist. Sie spielt aber den Postboten und liest die Antworten vor, die ihr Kantonsgerichtspräsident Peter Meier hat zukommen lassen. Dazu gehört auch die Mitteilung, die Niklaus Ruckstuhl am 3. Mai 2006 den Medien geschickt hat:
«Das Besondere Untersuchungsrichteramt Liestal hat ein Strafverfahren gegen mich wegen Verdacht des Betruges und der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb geführt und dieses mit einem Strafbefehl abgeschlossen. Ich habe gegen diesen Bescheid Einsprache erhoben, sodass das Strafgerichtspräsidium über die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zu befinden haben wird.
Um dem Ansehen des Kantonsgerichts nicht zu schaden, habe ich auf die Ausübung meines Amtes als Richter verzichtet, bis das Strafgericht über die Einsprache entschieden hat.
Es ist darauf hinzuweisen, dass bis zum Abschluss des Verfahrens für mich nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt und dass zum jetzigen Zeitpunkt kein öffentliches Interesse an der Nennung meines Namens besteht.
Diese Mitteilung erfolgt, um mir hinterbrachte Gerüchte klarzustellen.»
Frage 1
Sind die eingangs genannten Zeitungsmeldungen in Bezug auf das Ergehen besagten Strafbefehls inhaltlich zutreffend?
Antwort
«Die Zeitungsmeldungen beruhen auf der genannten Medienmitteilung von Herrn Dr. N. Ruckstuhl. Sie sind inhaltlich im Wesentlichen zutreffend.»
Frage 2
Wie wahrscheinlich ist es, dass das besagte Strafverfahren gegen Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl anlässlich der Gesamterneuerungswahl des Kantonsgerichts vom 17.11.2005 schon im Laufen begriffen war?
Antwort
«Da Strafuntersuchungen in der Regel mehrere Monate dauern, ist anzunehmen, dass das Verfahren am 17. November 2005 bereits im Gang war.
Sollte der Fragesteller mit dieser Frage andeuten wollen, Herr Dr. N. Ruckstuhl hätte dies bereits damals der Wahlbehörde mitteilen müssen, so ist auf Folgendes hinzuweisen:
Es kommt immer wieder vor, dass gegen Angehörige der Justiz von (ehemaligen) Prozessparteien Strafanzeigen eingereicht werden, die sich in aller Regel als völlig haltlos erweisen. Es ergäbe ein falsches Bild, die Wahlbehörde von jeder Strafanzeige in Kenntnis zu setzen.
Im übrigen gilt auch hier die Unschuldsvermutung.»
Frage 3
Ist nach dem Dafürhalten des Kantonsgerichts in der vorliegenden Angelegenheit - ungeachtet der strafrechtlichen Implikationen - dem Verhaltenskodex des Kantonsgerichts vom 03. Mai 2004 in allen Punkten, insbesondere Ziff. 3.1. ff. auf S. 6, entsprochen worden?
Antwort
«Die Frage kann nicht - wie der Fragesteller offenbar annimmt - 'ungeachtet der strafrechtlichen Implikationen' beantwortet werden. Im Gegenteil: Ziffer 3.1 ff. des Verhaltenskodexes der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2004 regelt das korrekte Verhalten und verlangt u.a. in Ziffer 3.4, dass die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ihre hauptberufliche Tätigkeit 'mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen' besorgen.
Die Frage, ob Herr Dr. N. Ruckstuhl diesen Anforderungen genügt hat, lässt sich erst nach der definitiven Klärung der strafrechtlichen Aspekte beantworten. Bis dahin gilt auch hier die Unschuldsvermutung.»
Frage 4
Ist der Regierungsrat bzw. das Kantonsgericht - unter Verweis auf und Zitat eines Teils der Zusatzfragen von LR Röbi Ziegler aus der LR-Sitzung vom 28.02.2002 (vgl. entspr. LR-Protokoll in Nr. 1509 zu Frage 5 ) - der Auffassung,
a.
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dass ein Richter, der bei der Annahme von Anwaltsmandaten möglicherweise nicht genau hingeschaut haben könnte, nicht Richter am Kantonsgericht sein sollte?
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b.
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dass in jener Partei, die diesen Richter vorgeschlagen hat, Handlungsbedarf bestehen könnte?
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Antwort
«Nach Ziffer 3.3 des Verhaltenskodexes ist eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit verpönt, welche Rechtsverletzungen ermöglicht oder fördert. Dies verpflichtet die als Anwälte bzw. Anwältinnen tätigen nebenamtlichen Gerichtsmitglieder zur Sorgfalt bei der Übernahme von Mandaten.
Im konkreten Fall ist Herr Dr. N. Ruckstuhl von einer Behörde mandatiert worden. Dies dürfte eine Unsorgfältigkeit bei der Annahme des Mandates wohl zum vornherein ausschliessen. Ob sich Herr Dr. N. Ruckstuhl während der Ausübung des Mandates unkorrekt verhalten hat, ist Thema des Strafverfahrens.
Das Kantonsgericht nimmt nicht Stellung zur Frage, ob in einer politischen Partei Handlungsbedarf besteht.
Es sei jedoch eine Schlussbemerkung gestattet: Im Falle des am 28. Februar 2002 diskutierten Verhaltens eines nebenamtlichen Gerichtsmitglieds kamen einzelne Voten einer Vorverurteilung gleich, notabene ohne gesicherte Erkenntnisse über den Sachverhalt.
Bertrand Russel sagte einmal, man müsse denselben Fehler nicht zweimal begehen, denn die Auswahl sei ja schliesslich gross genug. In diesem Sinne wäre wohl bis zum Vorliegen der strafgerichtlichen Erkenntnis eine gewisse Zurückhaltung angebracht.»
Daniele Ceccarelli dankt für die Antworten des Kantonsgerichtspräsidenten. Er stellt eine
Zusatzfrage :
Darf ein Anwalt, der um die Übernahme z.B. einer Beistandschaft für eine juristische Person angefragt wird, das Mandat ablehnen?
Regierungsrätin Sabine Pegoraro ist überfragt und rät dem Fragesteller, sich direkt an den Kantonsgerichtspräsidenten zu wenden.
3. Peter Holinger : Wehrmannsbrunnen/Bauern-kriegsdenkmal
In der Altstadt von Liestal gibt es viele Denkmäler und historische Bauten. Viele davon sind in gutem Zustand und werden von der Stadt, dem VVL, dem Kanton oder auch von privaten Besitzern gepflegt und unterhalten.
Leider ist der Wehrmannsbrunnen unterhalb des Regierungsgebäudes in einem schlechten Zustand und ist seit vielen Jahren ohne Wasser.
Das Bauerndenkmal, das früher vor dem Hotel Engel stand, wurde demontiert und eingelagert. Meines Wissens war vorgesehen, dieses Denkmal im Vorgarten der neu renovierten Kaserne wieder aufzustellen, was leider bis heute nicht geschehen ist.
Beide historisch wichtige Denkmäler sind also vernachlässigt resp. verschwunden.
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider beantwortet die Fragen.
Frage 1
Wem gehört der Wehrmannsbrunnen?
Antwort
Der Brunnen ist Teil des Verwaltungsvermögens des Kantons.
Frage 2
Warum ist er nicht in Betrieb und unterhalten?
Antwort
Der Brunnen muss saniert werden, weil er sich seit Jahren - im Milimeterbereich - absenkt. Das Hochbauamt hat im ersten Quartal 2006 eine Expertise in Auftrag gegeben. Diese zeigt auf, dass künstliche Auffüllungen, aber auch alte Kanäle, Leitungsschäden und/oder Witterungseinflüsse die Ursache dieser Setzungen sein könnten.
Die Experten können im Moment noch keine abschliessende Beurteilung abgeben; die Abklärungen laufen noch. Um mögliche Ursachen genau einzugrenzen, sind weitere Untersuchungen bereits veranlasst worden. Es dauert noch rund 3 / 4 Jahr, bis alle Fragen abgeklärt sind. Danach kann über eine Sanierung entschieden werden.
Frage 3
Ist vorgesehen, den Brunnen wieder zu aktivieren?
Antwort
Ja. Es ist vorgesehen, die nötigen Finanzmittel für 2007 einzustellen. Der Entscheid liegt beim Parlament.
Frage 4
Wem gehört das Bauernkriegsdenkmal?
Antwort
Das Denkmal gehört der Stadt Liestal.
Frage 5
Warum wurde es nicht, wie vorgesehen, im Vorgarten der Kaserne aufgestellt?
Antwort
Mit Schreiben vom 2. August 2004 hat Regierungsrätin Sabine Pegoraro die Stadt Liestal darauf hingewiesen, dass die Ausführung der zweiten Etappe «Umgebung/Vorzone Hauptgebäude Kaserne» inkl. Neusetzung des Bauernkriegsdenkmals zeitgleich mit der Ausführung des Projekts «Kantinenweg» geschehen soll. Die neue Einmündung des Kantinenwegs in die Kasernenstrasse beansprucht einen Teil der heutigen Vorzone der Kaserne.
Der neue Kantinenweg ist, wie der Fragesteller sehr genau weiss, im Besitz der Stadt Liestal. Das entsprechende Projekt ist aufgelegt, aber noch nicht realisiert. Für seine Ausführung ist die Stadt Liestal allein verantwortlich. Dem Kanton sind bis heute keine verbindlichen Termine genannt worden bezüglich Start und Umsetzung der Pläne zum Kantinenweg.
://: Damit ist die Fragestunde beendet.
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
Fortsetzung