Protokoll der Landratssitzung vom 2. Juni 2016
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[1. Lesung]
2016-029 vom 2. Februar 2016 Vorlage : Revision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) in Sachen Zulässigkeit der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Gemeinderat und im Spruchkörper der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde - Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 17. Mai 2016 - Beschluss des Landrats vom 2. Juni 2016: < 1. Lesung abgeschlossen > |
Kommissionspräsident Andreas Dürr (FDP) erläutert, dass die Vorlage in der Kommission unbestritten gewesen und mit 12:0 Stimmen angenommen worden sei. Es handelt sich um eine sehr technische Vorlage, was aber zeigt, dass in der Kommission auch kleine, technisch juristische Arbeit geleistet werden kann.
Im Wesentlichen geht es darum, dass im Kanton Baselland bis anhin nicht vorgesehen war, dass Gemeindeangestellte auch in den Spruchkörper der KESB delegiert werden konnten. Das ist insbesondere in den Gemeinden unbefriedigend, welche nach dem Tessiner Modell organisiert sind. Dieses Modell sieht vor, in einem Fall, in dem es um eine Person aus der Gemeinde geht, immer einen Gemeindevertreter im Spruchkörper zu haben. Das war nach der bisherigen Regelung jedoch ausgeschlossen und man behalf sich mit Ausnahmebewilligungen des Regierungsrates. Dieses Provisorium soll nun mit der Gesetzesänderung aufgehoben werden.
Die regierungsrätliche Vorlage wurde von der Kommission noch ergänzt und mit praktischen Hinweisen aufgefüllt. Beim einen handelt es sich dabei darum, dass bei den genannten Fällen nicht nur jemand in den Spruchkörper beigezogen wird, der in der Gemeinde wohnt, sondern es ausreicht, wenn er einen engen Bezug zur Gemeinde hat. Somit wird die enge Wohnsitzpflicht dahingehend aufgehoben, dass möglich wird, zum Beispiel den Dorfarzt aus der Nachbargemeinde, welcher den Klienten kennt, beizuziehen.
Die zweite Ergänzung stammt aus der Praxis, denn es war stets unklar, wo Vorsorgeaufträge im Kanton hinterlegt werden sollen, was zu einem Wildwuchs führte. Einzelne hinterlegten die Vorsorgeaufträge bei der KESB, andere zu Hause, während die einen KESB's die Aufbewahrung annahmen, andere wiederum nicht. Um diesem Wildwuchs Einhalt zu gebieten, hat die Kommission festgehalten, dass Vorsorgeaufträge künftig beim Erbschaftsamt hinterlegt werden können. Dies stellt einerseits eine wichtige Ergänzung zum ZGB dar, andererseits eine Bekämpfung des Wildwuchses.
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- Eintretensdebatte
Jacqueline Wunderer (SVP) bedankt sich beim Kommissionspräsidenten für die verständliche und klare Berichterstattung.
Sie gibt bekannt, dass die SVP-Fraktion die Einführung der Gesetzesänderung grundsätzlich unterstütze, jedoch hoffe, dass mit der Hinterlegungsmöglichkeit bei einer kantonalen Stelle nicht wieder eine neuer, überdimensionaler Verwaltungsapparat aufgebauscht werde, welcher hohe Kosten generiere. Im Grundsatz wäre dies nämlich eine kommunale Aufgabe. Da aber einerseits nicht bei allen Gemeinden die entsprechende Infrastruktur vorhanden ist und andererseits bei Domizilwechseln Dokumente auch vergessen oder verloren gehen können, wird dieser Gesetzesänderung zugestimmt.
Die zweite entscheidende Gesetzesänderung, bei welcher unter anderem auch Gemeinderäte Einsitz in den Spruchkörper der KESB nehmen können, ist von der SVP-Fraktion ebenfalls unbestritten und wird als äusserst wichtig erachtet.
Persönlich ist es der Votantin ein Anliegen, dass mit dem Begriff «Sachverständiger» nicht die Ausbildung massgebend ist. Die Liste im Gesetz sei diesbezüglich auch nicht abschliessend. Denn Professionalisierung hat ihre Grenzen, denn Lebenserfahrung, Einfühlungsvermögen, gesunder Menschenverstand, sowie ein beruflicher Hintergrund in einem anderen sensiblen Bereich, sollten für diese Tätigkeit ebenso ausreichend sein. Ein Gegenüber, welches selber schon einiges erlebt hat, wird vermutlich eher akzeptiert, sodass die Kommunikation auf ganz anderer Ebene stattfinden kann.
Bianca Maag-Streit (SP) resümiert, dass seit dem 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft sei. Das neue Gesetz stellt die Selbstbestimmung des Einzelnen und die Solidarität in der Familie ins Zentrum, indem es den Vorsorgeauftrag, die Patientenverfügung, sowie die gesetzliche Vertretung durch die Familienangehörigen regelt. Zudem sollen urteilsunfähige Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen besser geschützt werden.
Um den Anforderungen der revidierten Bundesvorschriften zu genügen, musste die Behördenorganisation völlig neu gestaltet werden. Seit dem 1. Januar 2013 sind für die Bereitstellung der Berufsbeistandschaften im Kanton ausschliesslich die Einwohnergemeinden zuständig.
Das ganze KESB-Wesen ist also noch relativ jung und somit ist es auch verständlich, dass Anpassungen und Verbesserungen nötig sind, damit die Behörden konstruktiv und effizient arbeiten können. Die KESB im Kanton Baselland arbeiten sehr gut und das soll auch so bleiben.
Mit der Vorlage wird nun auch die gleichzeitige Mitgliedschaft im Gemeinderat und im Spruchkörper der KESB geregelt, so wie der sachverständige Vertreter der Gemeinde im Spruchkörper das im sogenannten Tessiner Modell tut. Die SP-Fraktion begrüsst die Revision, schafft diese doch Klarheit. Wichtig ist jedoch, dass die Vertretung im Spruchkörper nicht einfach die Gemeindesicht vertritt, sondern es sich hierbei auch um Fachpersonen handelt. Fachpersonen auch im Sinne der Definition von Jacqueline Wunderer, denn die KESB's sind interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden. Es geht bei all diesen KESB-Geschichten um tiefgreifende Einschnitte in die Privatsphäre und gerade beim Thema Kindeswohl muss das Wohl des Kindes über dem der Finanzen stehen.
Was die Vorsorgeaufträge angeht, unterstützt die SP-Fraktion die Lösung mit der Hinterlegung beim Erbschaftsamt, weil diese sinnvoll ist.
Die SP-Fraktion unterstützt grossmehrheitlich diese Vorlage.
Marc Schinzel (FDP) sagt, er könne sich dem anschliessen, was seine Vorredner gesagt hätten. Die FDP-Fraktion unterstützt die Änderung geschlossen und stimmt ihr zu.
Es ist eine gute Sache, dass die Unvereinbarkeitsregelung nun fällt, sodass künftig Vertreter der Gemeinde auch in den Spruchkörper der KESB delegiert werden können, unabhängig des gewählten Modells, also nicht nur im Falle des Tessiner Modells und mit einer Bewilligung des Regierungsrates.
Die Gemeinden sind heute eigentlich im ganzen KESB-Prozess zwar betroffen, wissen oft aber nur sehr wenig über die Fälle. Es ist wichtig, dass die Perspektiven der Gemeinden in diese Entscheiden einfliessen können.
Auch die zweite Änderung ist sinnvoll, nämlich dass Vorsorgeaufträge, welche heute immer häufiger genutzt werden, deponiert werden können. Mit der zentralen Aufbewahrung beim kantonalen Erbschaftsamt wurde eine gute Lösung gefunden, verhindert diese doch auch die Entstehung zusätzlicher Kosten, wie es der Fall wäre, wenn jede KESB eine sichere Aufbewahrung gewährleisten müsste.
Pascal Ryf (CVP) erklärt, dass die CVP/BDP-Fraktion die Vorlage unterstütze. Bei einem so klaren Kommissionsentscheid ist er davon ausgegangen, dass gar nicht gross etwas dazu erzählt wird. Da der Regierungsrat auch heute bereits Ausnahmebewilligungen gewährt, macht es sicherlich Sinn, nun die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Mitglieder des Gemeinderates in den Spruchkörper der KESB Einsitz nehmen können.
Hannes Schweizer (SP) bedankt sich beim zuständigen Regierungsrat Isaac Reber, sowie der zuständigen Kommission dafür, dass sie den Auftrag der dringlichen Motion so pragmatisch in einer Gesetzesanpassung umgesetzt hätten, welche sehr unterstützenswert sei.
Daniel Altermatt (glp) weist darauf hin, dass ein Punkt in der Fraktion zu Diskussionen geführt habe, nämlich die permanente Einsitznahme. Aufgrund der Gesetzesänderung kann nun jemand gleichzeitig Gemeinderat sein und im Spruchkörper der KESB sitzen. Da stellt sich die Frage, wie sinnvoll das ist. Gegen eine temporäre Einsitznahme, wie sie in Absatz 3 formuliert ist, spricht nichts. Jedoch weiten Absatz 3 bis und 3 ter diese Einsitznahme auf eine permanente Einsitznahme aus, was nicht unbedingt im Sinne der Sache ist. Möglich wäre eine Auschlussklausel, für welche noch ein Antrag formuliert wird.
Hanspeter Weibel (SVP) fügt zwei Punkte an: einerseits fände er es richtig, dass die Gemeinderäte nun im Spruchkörper der KESB Einsitz nehmen könnten. Bisher waren nämlich die Gemeinden immer aussen vor und erhielten einfach die Rechnung, ohne etwas über die Fälle zu wissen.
Was die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags betrifft, besteht noch ein gewisses Informationsdefizit. Es ist richtig, dass diese an einer Stelle deponiert werden können, wo auch Ehe-, Erbverträge und Testamente hinterlegt werden können. Es wäre jedoch sehr wünschenswert, wenn diese Behörden ein Merkblatt abgeben und nachfragen würden, ob ihre Kunden allfällige andere Fragen auch bereits geklärt haben und sie über ihre Möglichkeiten informieren.
Der Votant bemerkt, dass der zuständige Regierungsrat schaute kurz gen Himmel schaute, was dieser so deutet, dass er sich das überlegt.
Regierungsrat Isaac Reber (Grüne) repliziert auf Hannes Schweizer und sagt, es sei werde eine provisorische Lösung noch ein pragmatischer Weg gesucht worden. Das Anliegen wurde verstanden und somit liegt jetzt, auch dank der konstruktiven Arbeit der Kommission, ein guter Vorschlag vor, damit Gemeindevertreter im Spruchkörper der KESB einsitzen können.
Der zweite Teil des Geschäfts, in dem es um Vorsorgeaufträge geht, ist tatsächlich eine Thematik, welche zunehmend an Aktualität gewinnt. Immer mehr Leute verfassen einen solchen Vorsorgeauftrag. Natürlich liegen die Vorteile einer zentralen Lösung auf der Hand, es muss aber betont werden, dass der Kanton diese Aufgabe nicht an sich gerissen hat. Es ist eher umgekehrt und der Kanton bietet diese Dienstleistung aus praktischen Gründen an. Das heisst aber auch, dass es ein Mehraufwand und ein Leistunsaufbau ist.
Die Gemeindevertreter werden in den KESB dafür sorgen, dass die Anliegen der Gemeinden tatsächlich auch im Verfahren eingebunden sind. In dem Sinn handelt es sich um eine gute Regelung.
://: Eintreten ist unbestritten.
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- Erste Lesung EG ZGB
Titel und Ingress keine Wortmeldungen
I. keine Wortmeldungen
§63 Absatz 3
§63 Absatz 3 bis
Matthias Häuptli (glp) sagt, es sei nicht zielführend, wenn Sachverständige zwar im Gemeinderat, gleichzeitig aber noch einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Bestellung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören würden. Somit könnte jemand «drei Hüte gleichzeitig» anhaben, nämlich im Spruchkörper sitzen, dem Gemeinderat angehören und zugleich noch in der Versammlung der Gemeindedelegierten der KESB sein, welche quasi das Führungsgremium ist. Wer dem Spruchkörper angehört, darf nicht gleichzeitig auch dem Aufsichtsgremium angehören.
Darum soll §63 Absatz 3 bis entsprechend gekürzt werden und neu wie folgt lauten:
3 bis Sachverständige im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 dürfen gleichzeitig einem Gemeinderat sowie einer Versammlung der Gemeindedelegierten gemäss den Verträgen zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.
://: Der Landrat lehnt den Änderungsantrag mit 71:7 Stimmen bei 2 Enthaltungen ab. [ Namenliste ]
§63 ter
Matthias Häuptli (glp) zieht einen Antrag zu § 63 Absatz 3 ter zurück.
Neues Kapitel nach § 93
§ 93 a Titel keine Wortmeldungen
§ 93 neu keine Wortmeldungen
II.-IV. keine Wortmeldungen
://: Somit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Miriam Bucher, Landeskanzlei
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