Protokoll der Landratssitzung vom 15. Juni 2017

Pia Fankhauser (SP) bedankt sich im Rahmen ihrer kurzen Erklärung für die aufschlussreiche Antwort. Mit Zufriedenheit stellt sie fest, dass die Spitäler offenbar auf ihre Offenlegungspflicht betreffend Werbeauslagen hingewiesen werden können. Betreffend ambulante Medizin wird in der Antwort aufgeführt, dass relativ wenig ambulant operiert werde. Ambulante Medizin meint aber nicht immer ambulantes Operieren, genauso wenig wie stationäre Medizin immer stationäres Operieren bedeutet. Es gibt in beiden Bereiche diverse Dienstleistungen. Die Interpellationsantwort ist diesbezüglich ein wenig verwirrend. Zurzeit wird auf Regierungsseite versucht, Operationen in den ambulanten Bereich zu verlagern. Von der übrigen Medizin, die es noch in vielen anderen Formen gibt, ist dann aber noch nicht geredet.

Klärend muss auch Folgendes gesagt sein: Die stationären Leistungen sind Pflichtleistungen des Kantons. Ist jemand im Spital, so gibt es keine Möglichkeit, dass der Kanton sagt, die 55 % zahle er nicht. Die eigentliche Frage lautete aber: Darf für staatliche Pflichtleistungen überhaupt Reklame gemacht werden? So wird weder für AHV noch für die Pensionskasse in der Öffentlichkeit Werbung gemacht. Dort geht es weniger um die Leistungen und die dispense rates. Das ist eine andere Geschichte.

Aber faktisch macht nun die Psychiatrie für ihre Privatklinik Werbung im Sinne von: «Ich war so traurig nach dem Tod meines Mannes, doch am besten aufgehoben fühle ich mich nun in der Privatklinik der Psychiatrie» etc., was natürlich aus unternehmerischer Sicht verständlich ist. Nicht ganz sicher ist aber, ob es im Sinne einer tauglichen Gesundheitsversorgung ist, wenn es heisst, man müsse dann in die stationäre Psychiatrie. Es wird wahrscheinlich ein Vorstoss folgen.

://: Damit ist die Interpellation 2017/051 erledigt.

 

Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei