Protokoll der Landratssitzung vom 11. Mai 2006
Protokoll der Landratssitzung vom 11. Mai 2006 |
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2005-193
vom 5. Juli 2005
Vorlage:
Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz)
- Bericht der Kommission vom:
10. April 2006
- Behandlung im Parlament am: 27. April 2006 <
1. Lesung abgeschlossen
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- Beschluss des Landrats < beschlossen (mit 4/5-Mehr) >
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Landratsbeschluss
Nr. 1806
Da bei Eric Nussbaumer bisher keine Anträge eingegangen sind, möchte er auf die Detailberatung im Rahmen der zweiten Lesung verzichten.
Ursula Jäggi -Baumann widerspricht Eric Nussbaumers Vorschlag nicht, fügt jedoch an, anlässlich der ersten Lesung habe die SP-Fraktion beantragt, § 15 in seiner ursprünglichen Fassung ins Gesetz aufzunehmen. Dieser Antrag wurde jedoch abgelehnt. Betreffend der Gebühren, welche in diesem Paragraphen geregelt werden, wurde daraufhin ein Verordnungsentwurf verlangt. Ursula Jäggi-Baumann fragt den Regierungsrat daher an, ob zumindest mündlich erklärt werden könne, wie der Verordnungsentwurf aussehen werde, da betreffend der Erhebung von Gebühren nach wie vor Unsicherheiten bestehen.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro kann noch keine Auskünfte zu einem allfälligen Verordnungsentwurf erteilen. So, wie der Paragraph nun formuliert sei, wäre eine Verordnung auch gar nicht notwendig.
Hanni Huggel möchte nach dieser Auskunft trotz allem noch einmal auf § 15 zurückkommen und einen Antrag stellen. Sie zeigt sich enttäuscht über die Antwort der Regierungsrätin und schildert anhand eines persönlichen Beispiels, wie wichtig es sei, dass die Art und Weise der Erhebung sowie die Höhe der Gebühren genau bekannt sei. Im Rahmen seiner Dissertation benötigte ihr Ehemann viele statistische Daten zur Landwirtschaft in unserem Kanton. Beispielsweise wurde anhand von Fahrnisganten gezählt, wie sich die Vermögens- und Besitzverhältnisse der Bauern präsentierten. Weiter wurde beispielsweise die Schreibfähigkeit der Menschen im 18. Jahrhundert statistisch ausgewertet, indem in über 1'000 Testamenten überprüft wurde, wer mit seinem Namen, mit seinen Initialen oder nur mit einem Kreuz die Dokumente unterzeichnen konnte. Für historische Statistiken seien also sehr viele Akten notwendig, was für das Archiv einen grossen Aufwand darstelle. Mit der aktuellen Formulierung von § 15 sei nicht klar, wie in solchen Fällen die Gebühren erhoben werden. Der Ausdruck "in der Regel" bedeute für das Archiv, dass Gebühren verlangt werden müssen, während der Spielraum grösser wäre, falls an der ursprünglich vorgesehenen "kann"-Formulierung festgehalten würde. Hanni Huggel beantragt daher folgende Formulierung für § 15 Absatz 1:
1 Das Staatsarchiv kann für seine Dienstleistungen Gebühren verlangen.
Aufgrund dieser Formulierung könne später immer noch eine Gebührenordnung erstellt werden.
Eric Nussbaumer führt aufgrund der obigen Diskussion nun doch eine Detailberatung durch.
Titel und Ingress keine Wortbegehren
A. keine Wortbegehren
§§ 1 bis 3 keine Wortbegehren
B. keine Wortbegehren
§§ 4 bis 8 keine Wortbegehren
C. keine Wortbegehren
§§ 9 bis 13 keine Wortbegehren
D. keine Wortbegehren
§ 14 keine Wortbegehren
§ 15
Hier liegt, wie oben erwähnt, folgender Antrag von Hanni Huggel vor:
1 Das Staatsarchiv kann für seine Dienstleistungen Gebühren verlangen.
Ursula Jäggi -Baumann zeigt sich erstaunt über Sabine Pegoraros Antwort. Wo sollen die Gebühren festgehalten werden, wenn nicht in einer Verordnung?
Daniele Ceccarelli kann nur wiederholen, was bereits anlässlich der ersten Lesung ausgeführt wurde. Gerade das Beispiel von Hanni Huggel zeige, dass es bei enorm aufwändigen Recherchen angebracht wäre, wenn ein Dissertant einen Teil der anfallenden Kosten übernehmen müsste. Selbstverständlich müsse jedoch ein Spielraum gegeben sei, was mit der Formulierung "in der Regel" der Fall sei.
Er beantragt, an der jetzigen Fassung festzuhalten und Hanni Huggels Antrag abzulehnen.
Ivo Corvini schliesst sich Daniele Ceccarellis Votum an und gibt bekannt, die CVP/EVP-Fraktion lehne den Antrag ab.
Ruedi Brassel betont, die Argumentation gegenüber der letzten Debatte habe sich von freisinniger Seite her nun doch ein wenig geändert. Wenn erwartet werde, dass für Forschungsarbeiten im Ausbildungsprozess Gebühren entrichtet werden (zumindest teilweise), werde es sehr gefährlich. Irgendetwas an der Aussage, es brauche keine Verordnung, obwohl man Gebühren erheben wolle, stimme nicht. Eine Verordnung sei bestimmt notwendig und ohne Verordnungsentwurf bestehe zumindest der Bedarf, dass die ungefähre Ausgestaltung der Gebühren bekannt sei. Ohne Klarheit in diesem Bereich kann Ruedi Brassel dem Archivierungsgesetz nicht zustimmen.
Laut Daniele Ceccarelli soll die Kostenbeteiligung der Studierenden in der Regel grosszügig gehandhabt werden. Genau das Beispiel von Hanni Huggel zeige indessen, dass der Aufwand des Staatsarchivs für gewisse Recherchen sehr gross sein könne und es gerechtfertigt sei, eine (wenn auch nur symbolische) Kostenbeteiligung zu verlangen. Zum Verordnungsentwurf: Die Verordnungskompetenz liege eindeutig beim Regierungsrat und es sei nicht anzunehmen, dass dieser eine unvernünftige Gebührenregelung vorschlagen werde.
Hanni Huggel merkt an, nicht alle Studenten seien bereit, für die von ihnen geleistete Forschungsarbeit auch noch zu bezahlen.
Sabine Pegoraro bezieht sich auf die ursprüngliche Fassung des Gesetzestextes in der Regierungsvorlage, welche in § 14 folgende Formulierung vorsah:
1 Das Staatsarchiv kann für seine Dienstleistungen Gebühren verlangen.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs oder der in Anspruch genommenen Archivfläche.
3 Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren.
Diese Regelung wurde von der Justiz- und Polizeikommission in der Folge abgeändert und der jetzige § 15 lautet:
1 Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.
2 Die Gebühren bemessen sich nach dem Zeitaufwand des Staatsarchivs und/oder nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.
Bisher wurde die Gebührenerhebung vom Staatsarchiv sehr pragmatisch gehandhabt und es gab keinerlei Beanstandungen. Da man die Kompetenz über die Gebühren beim Staatsarchiv belassen wollte, beschloss die Kommission, auf eine detaillierte Regelung mit Verordnung zu verzichten. Mit einer Verordnung, welche jede einzelne Dienstleistung des Staatsarchivs detailliert auflisten würde, wären die Gebühren derart in Stein gemeisselt, dass der Ermessenspielraum, welcher mit dem vorgeschlagenen § 15 nach wie vor besteht, verlorengehen würde.
Nur mit der ursprünglichen, vom Regierungsrat vorgeschlagenen Fassung wäre eine Verordnung nötig.
Ruedi Brassel ist der Ansicht, die Regierungsrätin lege sich mit ihren Aussagen ein faules Ei. Das Festhalten an der ursprünglichen Fassung mit einer "kann"-Formulierung bedeute, dass von Fall zu Fall entschieden werde und bei besonderem Aufwand Gebühren erhoben werden. Damit bleibt ein Ermessensspielraum bestehen. Mit der von der Kommission vorgeschlagenen Formulierung, "in der Regel" werde eine Gebühr erhoben, müsse dieser Massstab definiert werden, um Willkür zu vermeiden. Für den Regelfall dürfe nicht einfach von Fall zu Fall entschieden werden. Ruedi Brassel fordert den Landrat eindringlich auf, Hanni Huggels Antrag zu folgen, welcher dem ursprünglichen Vorschlag der Regierung entspricht.
Ivo Corvini erklärt, die Grundsätze für die Gebührenerhebung würden überall gelten, auch im hier diskutierten Fall. Mit der Regelung, wie sie von der Kommission und in erster Lesung auch vom Landrat beschlossen wurde, bleibe ein Ermessensspielraum bei der Gebührenerhebung auf jeden Fall bestehen. Für Ivo Corvini ist es wichtig festzustellen, dass die bisherige Praxis des Staatsarchivs bezüglich Gebühren bisher nie zu Reklamationen Anlass gab und dass mit dieser weitergefahren werden könne. Einmal mehr zeige die aktuelle Diskussion, dass das Archivierungsgesetz im Grunde genommen gar nicht notwendig sei.
Kommissionspräsidentin Regula Meschberger kommt noch einmal auf die Diskussion in der Kommission zurück. Unter anderem wurde die Staatsarchivarin gefragt, nach welchen Akten und Unterlagen des Staatsarchivs am häufigsten verlangt werde. Es handelt sich hier eindeutig um Unterlagen aus dem Baubereich (alte Baupläne, etc.). Die Kommission empfand es als falsch, wenn derartige Unterlagen gratis zur Verfügung gestellt werden, weshalb in der Regel Gebühren erhoben werden sollen. "In der Regel" bedeute, dass ein Ermessensspielraum vorhanden und Ausnahmen möglich seien. Zudem versicherte die Staatsarchivarin glaubhaft, dass bei wissenschaftlichen Recherchen Studierender keine Gebühren erhoben werden. Die Kommission betonte gleichzeitig, die Gebühren müssten nach dem Äquivalenzprinzip erhoben werden: Sowohl der Zeitaufwand der Archivarinnen und Archivare als auch die beanspruchte Fläche (beispielsweise für private Archive) muss berücksichtigt werden. Regula Meschberger zeigt sich überzeugt, dass der mit dem vorgeschlagenen § 15 mögliche Ermessensspielraum sorgfältig wahrgenommen werde.
://: Die beantragte Änderung von § 15 Absatz 1 wird mit 54:29 Stimmen bei einer Enthaltung abgelehnt und damit an der Fassung, wie sie im Kommissionsbericht vorliegt, festgehalten.
E. keine Wortbegehren
§§ 16 bis 18 keine Wortbegehren
://: Das Gesetz über die Archivierung wird in der Schlussabstimmung mit 66:6 Stimmen bei 2 Enthaltungen (total 77 Anwesende, 4/5-Mehr = 62) verabschiedet. Eine obligatorische Volksabstimmung ist damit nicht notwendig.
://: Die Motion 1996/179 von Claude Janiak vom 5. September 1996 betreffend Erlass eines Gesetzes über das Archivwesen wird stillschweigend abgeschrieben.
Beilage 1 ( Gesetzestext )
Für das Protokoll:
Andrea Maurer, Landeskanzlei
Fortsetzung