Protokoll der Landratssitzung vom 27. April 2006

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2005-193 vom 5. Juli 2005
Vorlage: Gesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz) - (1. Lesung)
- Bericht der Kommission vom: 10. April 2006
- Beschluss des Landrats: < 1. Lesung abgeschlossen >



Nr. 1788

Bereits 1997, führt Kommissionspräsidentin Regula Meschberger aus, überwies der Landrat eine Motion des heutigen Nationalratspräsidenten Claude Janiak, der ein Archivierungsgesetz für den Kanton Basel-Landschaft verlangte. Sechs Jahre später legte die Regierung einen Gesetzesentwurf vor, der vom Landrat auf Antrag der Justiz- und Polizeikommission zurückgewiesen wurde. Hauptgründe der Rückweisung waren Auslegungsschwierigkeiten einzelner Paragrafen, unklare Schnittstellen des Gesetzes zu anderen Erlassen und die Befürchtung, das Gesetz könnte wegen der aufwändigeren Aufbereitung der Akten erhebliche Mehrkosten verursachen. Zudem war auch die Meinung zu vernehmen, das Gesetz sei unnötig, einzelne, wirklich nötige Bestimmungen könnten im Datenschutzgesetz untergebracht werden.


Das neue, von der Regierung überarbeitete Gesetz zeichnet sich durch einfache, klare Formulierungen aus und beschränkt sich auf das Notwendige. Gleichzeitig nimmt das Gesetz die Vorschriften der Archivierung, wie sie im Datenschutzgesetz und in der Verordnung über die Besorgung und Benützung des Staatsarchivs festgehalten sind, auf und bietet damit eine klare gesetzliche, gut lesbare Grundlage für die Aufbereitung und Aufbewahrung von Akten, für die Zuständigkeiten und die Aufgaben des Staatsarchivs.


Dank seiner Lesbarkeit erweist sich das Gesetz als bürgerfreundlich. Wer Auskunft will, findet diese künftig in einem einzigen Gesetz und ist folglich nicht mehr gezwungen, in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen nachzulesen. Zu Beginn der Debatte waren nicht alle Kommissionsmitglieder dieser Meinung. Eintreten war bestritten, wurde aber letztlich mit einer deutlichen Mehrheit beschlossen. In einer engagierten, zur Klarheit beitragenden Debatte überarbeitete die Justizkommission in der Folge verschiedene Paragrafen. Hinter die nun vorliegende, überarbeitete Gesetzesversion konnten sich alle Kommissionsmitglieder stellen.


Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat, dem nach zwei Lesungen verabschiedeten Archivierungsgesetz zuzustimmen.


Seit der Überweisung der Motion Janiak besteht ein parlamentarischer Auftrag, merkt Ursula Jäggi einleitend an. Ausgelöst wurde die Motion durch die Fichenaffäre, welche den Kanton seinerzeit arg gebeutelt hatte. Zwar wurde in der Folge der Fichenaffäre das Datenschutzgesetz erlassen, das den Umgang und die Vernichtung von Daten regelt, doch ein Archivierungsgesetz, das bestimmt, wie Akten zu sammeln sind, fehlte weiterhin.


Bereits anlässlich der ersten Beratung im Jahre 2003 signalisierte die SP ihre Zustimmungsbereitschaft. Die SP will ein Archivierungsgesetz, auf das sich unter anderem auch das Staatsarchiv und die Landeskanzlei stützen können.


Widerstand gegen das Gesetz vom Jahre 2003 meldeten seinerzeit auch die Gemeinden an. Doch auch sie sind gehalten, mit ihren archivierungswürdigen Akten sorgfältig umzugehen - und können von diesem Gesetz überdies auch profitieren. Bloss eine Verordnung zu erlassen, wie einzelne Exponenten meinten, würde die Arbeit des Staatsarchivs nicht genügend absichern. Im Speziellen kann die bestehende Verordnung über die Aktenführung nicht herangezogen werden, weil sie nur für den engeren Bereich der Verwaltung Gültigkeit hat. Das Archivierungsgesetz findet in der sogenannten selbständigen Archivierung Anwendung durch Körperschaften und Anstalten des kantonalen und öffentlichen Rechts und durch die Gemeinden. Stimmte der Landrat dem vorliegenden Gesetz zu, würde die Verordnung obsolet.


Die SP tritt auf die Vorlage ein, der Kanton braucht endlich ein Archivierungsgesetz, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten definitiv zu beseitigen. Zu § 15 Absatz 1 wird Ursula Jäggi - so hat es die SP-Fraktion beschlossen - einen Antrag stellen.


Dominik Straumann gibt bekannt, dass die Meinungen zum Archivierungsgesetz in der SVP gespalten sind. Mehrere Fraktionsmitglieder würden einen Nichteintretensantrag unterstützen.


Ein grosser inhaltlicher Teil des Archivierungsgesetzes ist bereits in anderen Gesetzen und in der Verordnung verankert. Deshalb steht die Frage im Raum, ob das Gesetz wirklich nötig ist. In einzelnen Punkten hat das Gesetz seine Berechtigung, beispielswiese im Zusammenhang mit der zukünftigen elektronischen Archivierung. Allerdings darf die Archivierung auch in diesem Bereich nicht ins Unendliche getrieben werden; die SVP wird deshalb, sollte Eintreten beschlossen werden, zu § 3 Absatz 1 einen Antrag stellen.


Trotz der Bemühungen, so Ivo Corvini , die Gesetzesanzahl zu reduzieren und mit der Aktion Effilex die Gesetze auf ihre Notwendigkeit und Aktualität hin zu überprüfen, soll nun mit dieser Vorlage ein neues Gesetz geschaffen werden. Speziell bei jedem neuen Gesetz ist gut zu hinterfragen, was es bringt, und was mit der Inkraftsetzung ändern würde. Mit dem Archivierungsgesetz änderte sich gegenüber dem aktuellen Zustand nichts. Neu würde ganz einfach die bewährte und gelebte Archivpraxis auf eine gesetzliche Basis gelegt. Dies reicht aber für eine Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion als Grund für die Schaffung eines neuen Gesetzes nicht aus. Der Regierungsrat könnte - ohne den Landrat einzubeziehen - die bestehende Verordnung leicht aktualisieren; der Umgang mit den Personaldaten ist ohnehin bereits im Datenschutzgesetz geregelt. Zudem tanzte der Kanton Basel-Landschaft mit der Inkraftsetzung eines Archivierungsgesetzes aus der Reihe, denn nur eine Minderheit von Kantonen kennt ein Archivierungsgesetz, eine Pflicht zur Schaffung eines solchen besteht seitens des Bundes nicht.


Das Votum soll weder die Wichtigkeit noch die Bedeutung des Staatsarchivs in Frage stellen, doch braucht eben nicht jede staatliche Stelle ihr eigenes Gesetz. Eine Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion stellt Antrag auf Nichteintreten auf das Gesetz, wird aber, weil das Gesetz die gelebte und bewährte Archivpraxis übernimmt, in einer eventuellen Schlussabstimmung für das unnötige Gesetz stimmen. Denn: Für ein unnötiges Gesetz soll keine unnötige Volksabstimmung durchgeführt werden!


Laut Daniele Ceccarelli gibt das Gesetz Antworten auf folgende Fragen:


- Was ist zu archivieren?
- Wer archiviert?
- Wer darf wann Einblick nehmen in das Archiv?
- Wie sind die Kosten zu verteilen?


Damit die Arbeit des Staatsarchivs ein Gerüst erhält, sind die Regelungen nötig. Nichteintreten auf das Gesetz bringt nichts, die Verordnung bleibt bestehen. Das Staatsarchiv ist ein wesentlicher Teil des Kantonsgedächtnisses, und die im Rahmen des Datenschutz- und Personenschutzrechtes beim Bund eingeleitete Entwicklung gibt zu verstehen, dass eine Verankerung auf gesetzlicher Stufe angezeigt ist.


Die Führung der Justizkommission im Staatsarchiv beeindruckte, führte aufgrund von Staubablagerungen hin und wieder zwar zu Hüsteln und Niesen, was indes nicht heissen soll, die StaatsarchivarInnen beschäftigten sich bloss mit Verstaubtem, vielmehr werden die Dokumente mit modernster Technologie geschützt - eine wichtige Aufgabe.


Stets stellt sich beim Archivieren von Dokumenten die Frage des Schutzes betroffener Personen. Wer darf Einsicht nehmen und wie soll die Einsicht geregelt werden? Die dazu getroffene Lösung ist gut, trägt sämtlichen Schutzinteressen Rechnung. Zudem regelt das Gesetz auch die Kosten- und Gebührenfrage.


Die FDP-Fraktion ist für Eintreten und verzichtet im Übrigen auf das Einreichen von Anträgen.


Mit der Redewendung Was lange währt, wird endlich gut leitet Kaspar Birkhäuser sein Votum ein. Neun Jahre nach der Überweisung der Motion kann der Rat heute über das Archivierungsgesetz beraten und abstimmen.


Das Gesetz ist, wie vom Landrat schon 1997 befunden, notwendig. Was heute verstreut in anderen Gesetzen und Verordnungen zu finden ist, wird nun im Archivierungsgesetz zusammengefasst und ergänzt. Das Gesetz definiert die Aufgaben des Staatsarchivs, nennt die Arten der Archivierung, bestimmt die Zuteilung der Archivierung bei Kanton und Gemeinden, die Zugänglichkeit, das Finanzielle und den Daten- beziehungsweise Personenschutz.


Kaspar Birkhäuser darf feststellen, dass das Gesetz, speziell dank jener Kommissionsmitglieder, die dem Werk zu Beginn kritisch gegenüber standen, erheblich gewonnen hat. Der vorliegende Antrag wurde von der JPK einstimmig verabschiedet. Das Plenum sollte diesem Vorschlag folgen. Unverständlich, dass die CVP die gesamte Arbeit nach neun Jahren begraben will.


Ursula Jäggi fühlt sich vom Votum Ivo Corvinis herausgefordert: Zum einen vom Argument, es sei nicht nötig, für jede einzelne Dienststelle ein Gesetz zu schaffen. Dazu ist festzustellen, dass das Staatsarchiv für den gesamten Kanton, für alle Direktionen und auch für Private zuständig ist und deshalb nicht als isolierte Dienststelle zu betrachten ist. Das zweite Argument Ivo Corvinis gegen das Gesetz, nur eine Minderheit von Kantonen kenne ein Archivierungsgesetz, kann Ursula Jäggi nicht als Grund für eine Ablehnung akzeptieren, zumal auch Minderheiten gute Gesetze erlassen können.


Karl Willimann teilt die Meinung der CVP-Mehrheit. Das Wohl des Kantons Basel-Landschaft ist nicht davon abhängig, ob er nun ein Archivierungsgesetz erlässt oder nicht. Dezidiert ist Karl Willimann nicht der Auffassung der SP, die meint, ein Archivierungsgesetz erhöhe die Rechtssicherheit.


Schon vor 12 Jahren geisterte ein erster Gesetzesentwurf durch die Verwaltung. Schon damals musste man sich an den Kopf fassen; nicht umsonst also wies der Landrat das Gesetz zurück. Obwohl der Mailverkehr damals noch nicht bekannt war, war leicht ersichtlich, dass die hinterste und letzte Korrespondenz archiviert und dem Staatsarchiv hätte übergeben werden sollen. Folge dieser Tendenz heute: Im Staatsarchiv wird gebaut! Wenn die mit diesem Gesetz stipulierte Archivierungswut nicht eingedämmt wird, ist damit zu rechnen, dass dem Landrat in zehn Jahren erneut ein Antrag auf Erweiterung des Staatsarchivs vorgeschlagen wird.


Speziell warnt Karl Willimann davor, die zu den einzelnen Geschäften herumgebotenen e-mails ins Staatsarchiv zu tragen. Auch die Landratsprotokolle müssten nicht archiviert werden, denn die Menschheit kommt dank dieser Archivierung nicht weiter. Der Landrat sollte seinen Output nicht überschätzen, die Redewendung Die Lücke, die wir hinterlassen, ergänzt uns vollkommen bringt es auf den Punkt.


Sabine Pegoraro bedankt sich für die mehrheitlich gute Aufnahme des Gesetzes. Die Mitarbeitenden des Staatsarchivs und im Speziellen der Leiterin, Regula Nebiker, darf ein Kränzchen gewunden werden. Das Staatsarchiv wird von der Verwaltung, den Gerichten, Gemeinden und der Bevölkerung als sehr engagierter und kundenorientierter Dienstleistungsbetrieb wahrgenommen. Ein Besuch lohnt sich auch für Landrätinnen und Landräte!


Zum Nichteintretensantrag der CVP/EVP-Fraktion und der Diskussion, ob ein Gesetz überhaupt nötig sei: Das Archivierungsgesetz bringt, dies sei vorausgeschickt, keinen zusätzlichen personellen und administrativen Aufwand mit sich. Trotzdem notwendig ist es, weil im Kanton eine entsprechende Gesetzeslücke besteht und in der Folge eine Rechtsunsicherheit entstanden ist. Schweizweit ist aufgrund der Erfahrungen mit der Fichenaffäre, mit der Organisation Kinder der Landstrasse und der Rolle der Schweiz im Zweiten Weltkrieg die Erkenntnis gewachsen, dass nicht nur der Datenschutz, sondern auch die Archivierung auf ein klare gesetzliche Grundlage zu stellen sind. Dies ist der Grund, warum ein Bundesgesetz geschaffen wurde und inzwischen auch neun Kantone eigene Gesetze beschlossen haben.


Die Justizdirektorin bittet den Landrat, die Regelungen auf Gesetzesstufe zu treffen, auf den Vorschlag einzutreten und ihn in der unterbreiteten Version zu genehmigen.


Kommissionspräsidentin Regula Meschberger meldet sich auf den Hinweis von Ivo Corvini zum Programm Effilex: Dieses Programm hat nicht nur den Auftrag, die Gesetzessammlung auf unnötige Gesetze zu durchforsten, Effilex hat auch für lesbare und damit bürgerfreundliche Gesetze zu sorgen. Genau dies ist der Hintergrund des Archivierungsgesetzes, mit ihm werden in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen aufgelistete Bestimmungen in einem Gesetz zusammengefasst.


Zum Votum von Karl Willimann: § 3 des Gesetzes definiert, was unter "archivwürdige Unterlagen" zu verstehen ist. Es geht also nicht darum, jedes Papier und jedes Mail aufzubewahren, sondern darum, relevante Unterlagen zu archivieren.


- Nichteintretensantrag der CVP/EVP-Fraktion


://: Der Landrat bestimmt mit 49 zu 28 Stimmen bei 3 Enthaltungen Eintreten auf das Gesetz über die Archivierung.



- 1. Lesung

Titel und Ingress


§§ 1 und 2 Keine Wortmeldung


§ 3 Begriffe


Dominik Straumann nimmt Bezug auf § 1Zweck, wo die Begrifflichkeit Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns erwähnt ist. Diesen Satzteil möchte die SVP-Fraktion auch in § 3 Absatz 1 wie folgt einbauen:


1 Unterlagen im Sinne des Gesetzes sind alle aufgezeichneten Informationen von Geschäftsprozessen des staatlichen Handelns , unabhängig vom Informationsträger, die bei der Erfüllung der Aufgaben empfangen oder erstellt worden sind, sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Geschäftsprozesse und deren Nutzung notwendig sind.


Damit wäre klar bestimmt, dass ein Geschäftsprozess dokumentiert werden soll und nicht einzelne Abläufe innerhalb des Prozesses.


Für Daniele Ceccarelli bringt der Vorschlag keinen Konkretisierungsgewinn. Bereits in § 1, dem Zweckartikel, wird die Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns aufgeführt. Überdies wird mit dem Begriff Geschäftsprozess ein auslegungsfähiger und -bedürftiger Ausdruck eingeführt, der weder zur Klarheit beiträgt noch zu der von der SVP gewünschten Einschränkung von Archivunterlagen. Wie bereits von der Präsidentin dargelegt, wird auch künftig nicht jeder "Hafenkäse" archiviert. Ganz selbstverständlich aber würde ein Antrag in fünf Jahren, das Archiv müsse erneut ausgebaut werden, sehr kritisch hinterfragt.


://: Der Landrat lehnt den Antrag der SVP-Fraktion (siehe oben) mit 49 zu 31 Stimmen ab.



§§ 4 bis 14


Keine Wortmeldung


§ 15 Verrechnung von Dienstleistungen


Ursula Jäggi zitiert den ursprünglichen ersten Satz der Bestimmung:


Das Staatsarchiv kann für seine Dienstleistungen Gebühren verlangen.


Neu lautet Absatz 1:


Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren.


Die SP hält es für richtig, dass das Staatsarchiv, wenn es denn stark beansprucht wird, Gebühren verlangen kann. Studierende oder Personen, die Familienforschung betreiben, und Vereine, die ihre Geschichte aufarbeiten möchten, sollten aber nicht mit Gebühren belastet werden. Das Staatsarchiv sollte aufgrund einer noch zu erstellenden Gebührenverordnung Abgaben erheben können, wie dies Absatz 2 schon vorschreibt.


Die SP beantragt, die ursprüngliche Formulierung als Absatz 1 aufzunehmen:


1 Das Staatsarchiv kann für seine Dienstleistungen Gebühren verlangen.


Daniele Ceccarelli macht beliebt, den Antrag der SP abzulehnen. Richtig ist der Hinweis, dass das Archiv von unterschiedlichen Nutzern aufgesucht wird. Aber auch die Formulierung Das Staatsarchiv erhebt für seine Dienstleistungen in der Regel Gebühren gestattet eine offene Handhabung der Bestimmung. Man sollte den Entscheid, ob Gebühren verlangt werden, nicht vollständig dem Ermessen des vom Steuerzahler finanzierten Archivs überlassen.


Auch Ivo Corvini rät, den Antrag abzulehnen. Auch er möchte grundsätzlich von einer Gebührenpflicht ausgehen, begründete Ausnahmen aber zulassen, für Studierende beispielsweise.


Mit denselben Begründungen wird auch die SVP den Antrag ablehnen, meldet Dominik Straumann .


Ruedi Brassel umschreibt die Bedeutung der Begrifflichkeit in der Regel : In erster Linie, das heisst, in der Regel, beschafft und händigt das Staatsarchiv dem Kunden Akten aus - erbringt somit kurze Handreichungen, die nach Auffassung und Erfahrung von Ruedi Brassel nicht gebührenpflichtig sein dürfen. Darüber hinaus gelangen Personen aber auch mit aufwändigen Fragen an das Staatsarchiv, lösen Recherchen und allenfalls datenschützerische Massnahmen aus. In solchen Fälle, die aber nicht Regelgeschäfte darstellen, soll darüber diskutiert werden können, ob Gebühren einzutreiben sind oder nicht. Mit dem Hinweis in der Regel wird aber absolut nichts geklärt. Wird dem Staatsarchiv in dieser Frage nicht freie Hand gegeben, so müsste zumindest ein Verordnungsentwurf dazu verlangt werden.


Die Fraktion der SP erwartet, dass bis zur zweiten Lesung geklärt wird, was unter in der Regel verstanden wird.


Der Landrat ist gebeten, den Antrag von Ursula Jäggi anzunehmen.


Daniele Ceccarelli meint dagegen, Absatz 2 nehme ja gerade und sehr erfreulicherweise die Verordnung vorweg, indem er festlege, wie die Gebühren zu bemessen sind, nämlich nach der in Anspruch genommenen Archivfläche.


Nach wie vor optiert die FDP für Regelgebühren und nur ausnahmsweise für deren Verzicht.


://: Der Landrat lehnt den Antrag der SP mit 46 zu 29 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.


§§ 16 bis 18


Keine Wortmeldung


Kein Rückkommen


://: Damit ist die 1. Lesung des Gesetzes über die Archivierung (Archivierungsgesetz) abgeschlossen.


Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei



Fortsetzung

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