Protokoll der Landratssitzung vom 22. Juni 2006
Protokoll der Landratssitzung vom 22. Juni 2006 |
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2006-150
vom 7. Juni 2006
Bericht der Petitionskommission 2006: Begnadigungsgesuch von H.A.R.
- Beschluss des Landrats: < beschlossen gem. Kommission >
Nr. 1919
Kommissionspräsident Röbi Ziegler erklärt, beim Vergleich der beiden Begnadigungsgesuche könne man ins Staunen geraten und denken, ein wenig Geld von einem Konto auf das andere zu verschieben, sei doch nicht so schwerwiegend wie die Verletzung der persönlichen Integrität eines Menschen. Eine Begnadigung ist nicht als Zeichen zu werten, dass ein Delikt nicht schwerwiegend war, und eine Begnadigung hebt ein Urteil in keiner Art und Weise auf. Vielmehr würdigt die Kommission die jetzigen Lebensumstände des Gesuchstellers.
Im vorliegenden Fall ist die Petitionskommission zum Schluss gekommen, dass der Gesuchsteller H.A.R. nicht begnadigungswürdig sei. In seiner Situation kommt schlechterdings keine Reue zum Ausdruck; im Begnadigungsschreiben steht einzig, dass er das Urteil des Kantonsgerichtes Baselland anerkenne und dass er sich selber angezeigt habe. Dies alles, so Röbi Ziegler, sei nur eine Massnahme zum Selbstschutz gewesen.
H.A.R. ist vorbestraft; bereits in Deutschland hat er als Finanzfachmann in einem grösseren Unternehmen Veruntreuungen begangen. Der Himmel weiss, wie es möglich war, dass ein Headhunter H.A.R. an eine Baselbieter Firma vermitteln konnte, die damals in Schwierigkeiten war. H.A.R.s Aufgabe wäre es gewesen, die Firma finanziell wieder an trockenes Land zu führen. Was er gemacht hat, ist das Gegenteil davon - er hat Gelder auf verschiedene Art und Weise auf seine eigenen Konten abgezweigt. Anschliessend verliess H.A.R. die Stelle und übte in einer anderen Schweizer Firma die gleiche Funktion aus. H.A.R. trieb diese Firma bis an den Rand des Ruins; hätte nicht ein Retter beachtliche Beträge eingeschossen, wäre es zu einem Konkurs der Firma und unzähligen Arbeitslosen gekommen.
Das Begnadigungsgesuch wird damit begründet, dass H.A.R. - mittlerweile wohnhaft in den U.S.A. - Verpflichtungen als Familienvater habe und sich um seine drei Kinder im schulpflichtigen Alter und im Vorschulalter kümmere, da seine Frau arbeite und das Familieneinkommen erziele. Er habe sich ausserordentliche Sozialkompetenzen in seiner Verantwortung als Familienvater zugelegt. Das ist gemäss Röbi Ziegler das einzige Betätigungsfeld, das H.A.R. mit 60 Jahren und nach dreifacher Veruntreuung noch bleibt - als Finanzfachmann wird er kaum noch eine Anstellung finden.
Die Petitionskommission kann bei H.A.R. keine Reue, weder bezeugt durch Worte und schon gar nicht durch Taten, erkennen. Sein Verhalten im Kampf um die Kautionsgelder haben gezeigt, dass er ein harter Dealer ist, dem es um Franken, Dollars und Euros geht. Die Art und Weise, wie er mit Steuerschulden im Kanton Schwyz umgeht, belegt dies ebenfalls.
H.A.R. zeigt auf, dass seine Strafverbüssung vor allem Konsequenzen für die Familie hat, indem die Kinder, die über die Delikte des Vaters nicht aufgeklärt sind, eingeweiht werden müssten, und indem der Vater von der Familie getrennt würde. Die Kinder seien zu bedauern, betont Röbi Ziegler; das Kantonsgericht halte aber zu Recht fest, dass eine solche Situation immer gegeben sei, wenn ein Elternteil verurteilt werde. Dem Ganzen liege nicht eine böse Tat des Gerichtes, sondern das Verhalten des Delinquenten bzw. der Delinquentin zugrunde.
Die Petitionskommission beantragt dem Landrat daher, das Begnadigungsgesuch des H.A.R. abzulehnen.
Es gibt keine Wortbegehren.
://: Der Landrat lehnt das Begnadigungsgesuch des H.A.R. mit 73 : 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.
Für das Protokoll:
Barbara Imwinkelried, Landeskanzlei
Fortsetzung