Protokoll der Landratssitzung vom 2. November 2006
Protokoll der Landratssitzung vom 2. November 2006 |
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2006-117
vom 27. April 2006
Motion
von Hansruedi Wirz, SVP: Die Kantone erheben für die Abgabe der Kleinhandelsbewilligung (Handel mit gebrannten Wasser) eine Gebühr, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst (Alkoholgesetz Art. 41a / SR 680)
- Beschluss des Landrats am 2. November 2006 < als Postulat überwiesen >
Nr. 2095
RR Sabine Pegoraro (FDP) begründet ihre Bereitschaft, die Motion als Postulat zu übernehmen, wie folgt: Der Motionär hält richtig fest, dass sowohl die kantonale Kleinhandelsbewilligung wie auch die Erforderlichkeit für jeden einzelnen Filialbetrieb im Bundesgesetz festgehalten ist. Bei allem Verständnis für die Kleinbetriebe, der Kanton darf diesen Grundsatz des Bundes nicht einfach abändern. Auch eine Entlastung der KMU im Bereich der Bewillligungspraxis müsste über die Bundesparlamentarier erfolgen. Immerhin kann die Justizdirektion den Vorstoss als Postulat entgegen nehmen, um den im kantonalen Gastswirtschaftsgesetz festgehaltenen Gebührenrahmen zu prüfen und darüber zu berichten. Die Gebühren für die Bewilligungen betragen zwischen 50 und 2000 Franken. Darauf hingewiesen sei, dass mit diesen Gebühren auch die Testkäufe finanziert werden.
Hansruedi Wirz (SVP) gesteht zwar ein, dass das Alkoholgesetz Vorschriften macht, weist aber darauf hin, dass der Kanton die Höhe der Gebühren selber festlegen kann. Erstaunlich auch, dass an den Aussengrenzen der Schweiz alle Hürden abgeschafft werden, während im Inland alles aufrecht erhalten wird, was etwas Geld in die Kassen spült. Nichts gegen die Testkäufe, doch darf nicht übersehen werden, dass der Kleinhandel neben den Gebühren auch mit der Alkoholsteuer, wovon ein Zehntel wieder zurück an den Kanton fliesst, zur Kasse gebeten wird. Zudem geht etwa ein Drittel des Preises, den ein Konsument für eine Flasche Spirituosen bezahlt, an den Fiskus - und zur Steuer ist auch noch Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Mit der Umwandlung in ein Postulat ist Hansruedi Wirz zwar einverstanden, kann sich nach den Ausführungen der Regierungsrätin aber leider kaum Hoffnung auf bessere Verhältnisse machen.
Annemarie Marbet (SP) führt aus, die Mehrheit der sozialdemokratischen Fraktion sei für die Überweisung des Vorstosses als Postulat. Gleichzeitig weist die Landrätin auf die Befangenheit des Motionärs hin.
Als zumindest heikel dürfe wohl bezeichnet werden, wenn ein Landrat einen Vorstoss lanciert, der genau das eigene private Geschäft betrifft.
Hat denn nur der Motionär das Recht, an der Motion festzuhalten? will Hannes Schweizer wissen.
(Anmerkung des Landschreibers: Dieses Recht steht nur dem Motionär zu.)
://: Damit ist die Motion von Hansruedi Wirz als Postulat überwiesen.
Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei
Fortsetzung