Protokoll der Landratssitzung vom 12. Januar 2006

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2006-002 vom 10. Januar 2006
Fragestunde: Mündliche Anfragen für die Landratssitzung vom 12. Januar 2006
- Beschluss des Landrates: < alle Fragen beantwortet >



Nr. 1571

1. Hildy Haas : Kriterien für Kündigungen an Schulen


Von einer Informatiklehrerin am KV bin ich kontaktiert worden, weil sie wahrscheinlich mit einer Kündigung rechnen muss.
Die Frau hat auf dem zweiten Bildungsweg einen Abschluss an der KTSI Muttenz gemacht und anschliessend ein Pädagogikstudium am Schweizerischen Institut für Berufspädagogik aufgenommen. Dazu gehört eine 50%-Anstellung an einer Schule, um das Gelernte in der Praxis anwenden zu können. Seit 2003 unterrichtet sie am KV Liestal. Im Juni 2006 ist die Ausbildung beendet und auf diesen Zeitpunkt soll sie freigestellt werden.
Als Begründung hat der Rektor angeführt, dass er zwingend die Anstellungsdauer als erstes Kriterium berück-sichtigen müsse, wenn Kündigungen ausgesprochen werden. Die Lehrbefähigung stehe erst an dritter Stelle der Kriterienliste.


Die Fragen werden von Regierungsrat Urs Wüthrich beantwortet. Er schickt voraus, der KV habe sich verpflichtet, die kantonalen Spielregeln einzuhalten; wäre dies nicht so, könnte die Regierung gar nicht Auskunft geben.


Frage 1
Besteht seitens des Regierungsrates eine solche Kriterienliste für geplante Entlassungen an Schulen?


Antwort
Ja. Der Regierungsrat hat am 7. Dezember 2004 Grundsätze für das Vorgehen bei Kündigungen an den Schulen des Kantons und der Gemeinden infolge rückläufiger Schülerinnen- und Schülerzahlen erlassen. Der Fragestellerin kann diese Richtlinie gerne zur Verfügung gestellt werden.
Dieser RRB regelt das Vorgehen bei Entlassungen sehr klar. Er besagt, dass Kündigungen wenn immer möglich vermieden werden sollen, z.B. durch Pensenreduktionen, den Abbau von Stundenguthaben, vorzeitige Pensionierungen, Nicht-Erneuerung befristeter Anstellungen usw.
In einzelnen Gemeinden sind aber Entlassungen unumgänglich. Dabei muss zuerst jener Lehrperson gekündigt werden, die am wenigsten Dienstjahre hat. Zweites Kriterium ist das Lebensalter (die jüngere Person müsste gehen), danach kommt es auf die formale Unterrichtsbefähigung und auf allfällige Unterstützungspflichten an.
Wenn jemand entlassen werden muss, weil eine Klasse wegfällt, wird dies nach aussen klar kommuniziert.


Frage 2
Ist das eine verbindliche Weisung des Regierungsrates?


Antwort
Ja, der RRB ist eine verbindliche Weisung auf der Grundlage des geltenden Rechts, also des Personalgesetzes. Dieses regelt, dass der Regierungsrat die Personalpolitik bestimmt in all jenen Fragen, die nicht in Gesetzen oder Dekreten geregelt sind.
§ 19 Personalgesetz sieht Kündigungen als mögliche Massnahmen vor, wenn sich in einem Betrieb die organisatorischen Voraussetzungen ändern oder die Zuweisung einer anderen Arbeit nicht möglich ist oder eine andere Arbeit verweigert wird.


Frage 3
Was ist der Grund für diesen Eingriff in die Entscheidungskompetenz der Schulleitungen?


Antwort
Im erwähnten RRB wird die Wichtigkeit einer unité de doctrine begründet. Es soll nicht an jeder Schule eine eigene Regelung gelten. Der Bildungsdirektor hat der betroffenen Lehrperson einen erläuternden Brief geschickt. Die Spielregeln sind mit den Sozialpartnern gemeinsam ausgehandelt worden.
Es ist klar, dass eine solche Situation von den Betroffenen immer als hart erlebt wird, egal, welche Kriterien angewandt werden.
Wichtig war der Regierung ein transparentes und einheitliches System und keine Von-Fall-zu-Fall-Entscheidungen.


Frage 4
Ist der Regierungsrat der Meinung, eine langjährige Anstellung sage etwas über die Qualität des Unterrichts aus?


Antwort
Es ist der Regierung wichtig, dass nicht generalisiert wird. Langjährige Anstellung kann sowohl «grosse Erfahrung und natürliche Autorität» bedeuten, aber auch «müde und ausgebrannt»; junge Lehrkräfte können genauso «kreativ und dynamisch» sein wie «unerfahren und unsicher».
Mitentscheidend war die sozialpolitische Überlegung, dass junge Leute möglicherweise die besseren Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben als ältere.
In jedem Fall tut es weh, wenn einer Lehrkraft wegen rückläufiger Klassenzahlen gekündet werden muss; aber der Auftrag des Parlaments ist klar: die Klassenzahlen haben sich nicht nach der Zahl der LehrerInnen zu richten, sondern nach den Schüler(innen)zahlen. Deshalb sind Entlassungen nicht zu vermeiden - dabei müssen aber transparente Kriterien zum Tragen kommen.


Jürg Degen stellt eine

Zusatzfrage
Wie überprüft die BKSD die flächendeckende Befolgung der erwähnten Weisung? Vertraut sie den einzelnen Schulräten blind?


Antwort
Die Regierung geht davon aus, dass die genannte Regelung genauso respektiert werde wie alle anderen geltenden Vorgaben. Zudem haben die Betroffenen das Recht, Beschwerde zu erheben. Im Beschwerdeverfahren würde dann überprüft, ob alles korrekt gehandhabt worden ist.


Auch Hildy Haas hat eine


Zusatzfrage
Die betroffene Lehrerin hat eine Weiterbildung auf sich genommen, die insgesamt sechs Jahre gedauert hat, und nun ist die Befähigung erst das drittwichtigste Kriterium. Hätte sie sich nicht weitergebildet, hätte sie nun schon länger unterrichtet als die Kollegin, welche sie nun verdrängt, und könnte ihre Stelle behalten - kann der Regierungsrat die Enttäuschung der betroffenen Lehrerin verstehen?


Antwort
Es muss klar unterschieden werden zwischen genügender und ungenügender Unterrichtsbefähigung. Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird vor jenen entlassen, die sie erfüllen. Zusatzausbildungen, welche über die notwendigen Anforderungen hinausgehen, werden allerdings nicht besonders berücksichtigt.

Schliesslich stellt auch Jacqueline Simonet noch eine

Zusatzfrage
Angenommen, eine Lehrerin, die bereits in Münchenstein etliche Dienstjahre hinter sich hat, würde z.B. in Reinach angestellt, wo dann eine Stelle abgebaut werden muss - wer fliegt nun zuerst: die zuletzt in Reinach angestellte Lehrerin oder diejenige mit den wenigsten Dienstjahren?


Antwort
Ausschlaggebend ist die Schulstufe, nicht der Schulort. So soll vermieden werden, dass jemand nur deshalb entlassen wird, weil er wegen seiner kurzen Zugehörigkeit zu einem Kollegium im entsprechenden Schulhaus noch nicht gut verwurzelt ist. Diese Regelung ist analog zu den Kriterien für die Ausrichtung der Jubiläumsprämien.
Landratspräsident Eric Nussbaumer begrüsst den designierten Präsidenten des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt, Andres Burckhardt, auf der Tribüne des Landratssaales.


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2. Hans-Jürgen Ringgenberg: Sicherheit der Sporthallendächer


Vor dem Hintergrund des schrecklichen Unglücks in Bad Reichenhall/D stellen sich auch für uns, und im besonderen Masse auch für mich als Sportfunktionär, Fragen über die Sicherheit der Sporthallendächer in unserem Kanton. Die Fragen beziehen sich in erster Linie auf die sich im Besitze von Kanton und Gemeinden befindlichen Gebäulichkeiten.


Regierungspräsidentin Elisabeth Schneider beantwortet die folgenden Fragen. Sie nutzt diese Gelegenheit gerne, um die Hallenbenutzer im Kanton zu beruhigen.


Frage 1
Ist die Sicherheit in Sporthallen für unsere Sportlerinnen und Sportler in Bezug auf die Statik der Hallengebäude bei meteorologischen Extremsituationen, insbesondere bei starkem Schneefall und/oder Wind, gewährleistet?


Antwort
Ja. Seit 1956 existieren die SIA-Belastungsnormen 160 und 162. Im Jahr 2003 wurden diese durch die Euro-Norm 261 abgelöst. Diese enthält auch Aussagen zur Schneelast und zu Sicherheitsfaktoren. Für Baselland und die gesamte Region wird seit 1956 mit max. 90 kg Schnee pro Quadratmeter Dachfläche gerechnet; entsprechend wird gebaut.
Zusätzlich wird bei der Berechnung statischer Konstruktionen noch eine Reserve mit einem Sicherheitsfaktor eingebaut. Dieser Faktor wurde gegenüber 1956 leicht entschärft, da die Materialeigenschaften deutlich verbessert worden sind; der Faktor liegt bei 1,7.
Die Normen sind für Bauingenieure als verbindlich einzuhalten, egal, ob es sich um Bauten für die öffentliche Hand oder für Private handelt.


Frage 2
Wenn ja, ist diese Sicherheit auch dann gewährleistet, wenn das Hallengebäude schon mehr als 20, 30 oder noch mehr Jahre alt ist, oder anders gefragt, werden solche Hallengebäude periodisch auf ihre Sicherheit hin kontrolliert?


Antwort
Die meisten Sporthallen im Kanton sind im Besitz der Gemeinden. Das Hochbauamt bewirtschaftet lediglich zwölf kantonale Sporthallen, wovon die älteste 1965 erbaut wurde. Damals wurde bereits gemäss der erwähnten SIA-Normen gebaut. Die kantonalen Bauten werden periodisch kontrolliert. Werden Defekte (z.B. Durchnässungen bei Holzbauten, Betonabplatzungen oder -risse) festgestellt, werden sofort die nötigen Massnahmen eingeleitet.
Wie die Kontrollpraxis der Gemeinden aussieht, entzieht sich der Kenntnis der Baudirektorin.


Frage 3
Gibt es aus der Sicht der Regierung hier Defizite, Verbesserungsmöglichkeiten oder sogar dringenden Handlungsbedarf?


Antwort
Nein.


Hans-Jürgen Ringgenberg dankt für die Beantwortung seiner Fragen; allerdings ist er etwas beunruhigt und stellt folgende


Zusatzfrage
Ist sichergestellt, dass auch die kommunalen Sporthallen periodisch kontrolliert werden?


Antwort
Der Kanton trägt dafür keine Verantwortung. Aber es ist davon auszugehen, dass die Gemeindebehörden genügend verantwortungsvoll sind und sich in einem ähnlichen Mass wie der Kanton für die Sicherheit einsetzen.


Auch Martin Rüegg stellt eine


Zusatzfrage
Gelten die von der Regierungspräsidentin gemachten Aussagen auch für zweistöckige Gebäude, die für grössere Feiern oder andere Anlässe genutzt werden? Wird also auch die Statik von Zwischenböden periodisch überprüft?


Antwort
Davon geht die Baudirektorin aus. Sie wird dies aber noch überprüfen lassen und den Fragesteller informieren.


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3. Bruno Steiger: Amtspflichtverletzung?


Gemäss geltendem Gesetz ist für die Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes (vor dessen Anschaffung) eine Bewilligung erforderlich.
Die Gemeindepolizei Allschwil stellte am 14.1.04 fest, dass S.M. der neue Besitzer eines Rottweilers ohne Bewilligung ist. Folglich wurde dem Hundehalter durch den Kantonstierarzt eine Frist bis zum 21.5.04 gesetzt, um die notwendigen Unterlagen für die Haltung eines potenziell gefährlichen Hundes einzureichen, welche vom Hundehalter ignoriert wurde. Da in der Zwischenzeit nichts mehr geschah, erkundigte sich die Gemeinde am 18.3.05 nach dem Verfahrensstand - eine Antwort seitens des Kantonstierarztes blieb aus. Erneute Fristen (15.7.05/15.10.05) wurden gesetzt und vom Hundehalter nie wahrgenommen. Weitere Mailanfragen seitens der Gemeinde Allschwil an den Kantonstierarzt über den Verfahrensstand blieben unbeantwortet. Da es sich in diesem Fall um einen potenziell gefährlichen Hund handelt und die charakterliche Eignung des Hundehalters in Frage gestellt werden muss, ist es sehr bedenklich, diesem Hundehalter drei Fristen einzuräumen, ohne die angedrohten Rechtsfolgen zu vollziehen. Warum dieses Verfahren nicht schneller erledigt wurde, begründet der Kantonstierarzt wegen einer hängigen Beschwerde beim Bundesgericht hinsichtlich potenziell gefährlicher Hunde und weil weitere Hundehalter den Weg ans Kantonsgericht einschlugen.


Die folgenden Fragen beantwortet Regierungsrat Erich Straumann . Er bemerkt einleitend, per 1. Juli 2003 sei das neue Hundegesetz in Kraft gesetzt worden. Im Baselbiet gibt es rund 13'170 Hunde. Davon müssten 330 einen Wesenstest absolvieren. Bisher haben 170 von ihnen, zusammen mit ihren Haltern, diesen Test gemacht.
Auch der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektor hat sich daran gestossen, dass der Kantonstierarzt die Anfragen der Gemeinde nicht beantwortet hat; das ist nicht gut. Die Gemeinde (Hauptabteilung Einwohnerdienste und Sicherheit) hat deshalb am 5. Dezember 2005 den Direktionsvorsteher angeschrieben und ihn gebeten, dieser Sache nachzugehen, und er hat am 12. Dezember 2005 geantwortet.


Frage 1
Kommt die Handlungsweise des Kantonstierarztes in diesem Fall nicht einer Amtspflichtverletzung gleich?


Antwort
Der Kantonstierarzt hat in diesem Fall tatsächlich seine Aufgaben nicht ganz erfüllt. Er hat allerdings den Hundehalter immer wieder gemahnt, endlich Unterlagen zu liefern, und ihm mehrere Fristen gesetzt.


Frage 2
Warum ist es möglich, dass der Hund von S.M. nach fast 2 Jahren noch keinem Wesenstest unterzogen wurde?


Antwort
Es war recht schwierig, Druck aufzusetzen, weil vor Kantonsgericht noch 21 Beschwerden hängig waren. Dessen Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen, welches erst zwei Tage vor dem tragischen Unglücksfall in Oberglatt seinen Entscheid bekanntgab.
Solange es keinen letztinstanzlichen Gerichtsentscheid gab, war die Durchsetzungskraft des Kantons beschränkt.


Frage 3
Was hat die obgenannte hängige Beschwerde beim Bundesgericht mit diesem Fall zu tun, da der Halter dieses Rottweilers weder eine Beschwerde noch eine Einsprache eingereicht hat?


Antwort
Nun, da der Bundesgerichtsentscheid vorliegt, kann das Hundegesetz durchgesetzt werden, und auch die bislang noch säumigen Hundebesitzer und ihre Hunde müssen nun den Wesenstest absolvieren.


Frage 4
Wie ist der momentane Stand dieses Verfahrens?


Antwort
Der Wesenstest wird am 14. Januar 2006 durchgeführt.


Bruno Steiger stellt die folgende


Zusatzfrage
Handelt es sich um einen Einzelfall, oder gibt es ähnlich gelagerte Fälle, die über zwei Jahre lang liegen geblieben sind?


Antwort
Es ist kein Einzelfall; denn auch diejenigen Hundehalter, die Beschwerde erhoben haben, haben sich geweigert, vor dem Vorliegen eines endgültigen Gerichtsentscheids zum Wesenstest anzutreten. Seit dem Bundesgerichtsentscheid reichen sie aber allmählich alle ihre Unterlagen ein.


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4. Madeleine Göschke : Berufliche und soziale Integration


Der Kanton Baselland leistet Beiträge zur beruflichen und sozialen Integration von Sozialhilfe-EmpfängerInnen. Diese Beiträge sind bis Ende 2006 provisorisch geregelt.


Regierungsrat Adrian Ballmer teilt bedauernd mit, er habe übersehen, dass er diese Fragen beantworten müsse. Er werde sie der Fragestellerin später direkt beantworten.


So etwas könne passieren, findet Margrit Blatter .


[Heiterkeit]


Inzwischen hat Regierungsrat Adrian Ballmer zwar die Unterlagen noch nicht gefunden, glaubt sich aber im Stande, die Fragen zu beantworten.


Frage 1
Wann kommt die Vorlage zur Weiterführung der Beiträge in den Landrat?


Antwort
Zur Zeit läuft die Vernehmlassungsfrist für die Revision des Sozialhilfegesetzes, und zwar noch bis am 15. März 2006. Die Vernehmlassungsvorlage ist im Internet abrufbar.


Frage 2
Was wird diesbezüglich in den Empfehlungen des Kantonalen Sozialamtes vorgeschlagen?


Antwort
Empfohlen wird die Weiterführung dieser Beiträge.


Fragen 3 und 4
Wie wird die Höhe der Beiträge ausfallen? Und werden die Integrationsmassnahmen im Gesetz festgeschrieben?


Antwort
Die Beitragshöhe ist im Gesetz ebenso enthalten wie die entsprechenden Integrationsmassnahmen. Nach einigen Jahren muss diese Praxis dann wieder überprüft werden.


Madeleine Göschke verzichtet auf eine Zusatzfrage und dankt für die spontane Beantwortung ihrer Fragen.


[Heiterkeit]


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5. SVP-Fraktion: Steuerverwaltung


Die Steuerverwaltung des Kantons Baselland hat offenbar die Rückzahlung einer formell unkorrekt veranlagten Steuerschuld - trotz rechtsgültigem Gerichtsentscheid - über längere Zeit nicht an den Steuerzahler zurück erstattet. Die Baselbieter Steuerverwaltung ist deshalb in die Kritik geraten. Es stellen sich uns folgende Fragen:


Regierungsrat Adrian Ballmer beantwortet die Fragen. Die SVP beziehe sich, so der Finanzdirektor, auf den «Fall Ronaldini», wie er von der NZZ am Sonntag genannt wird. Der entsprechende Artikel ist teils richtig, teils falsch - was besonders gefährlich ist. Die Behörden bewegen sich im Spannungsfeld zwischen Steuergeheimnis, Amtsgeheimnis und Persönlichkeitsschutz; es ist also ziemlich heikel, die Fragen überhaupt zu beantworten.


Frage 1
Weshalb wird trotz Gerichtsentscheid die offenbar verlangte Steuerrückerstattung verweigert?


Antwort
Dem Fall liegt ein Nach- und Strafsteuerverfahren zugrunde. Der schriftlichen Antwort auf die dringliche Interpellation von Eugen Tanner 2006/003 ist der Sachverhalt zu entnehmen.
Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens nach Massgabe der Rechtssprechung zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Artikel 6, gegen jede Person gesondert eröffnet werden muss, wenn mehrere Personen involviert sind - dies gilt insbesondere bei Ehegatten. Diesbezüglich war die Verfahrenseinleitung formal mangelhaft, weil das Verfahren nicht individuell, sondern den Ehegatten Ronaldini gemeinsam eröffnet wurde. Dies hat dazu geführt, dass das Steuergericht die Nach- und Strafsteuerverfügung der Steuerverwaltung für nichtig erklärt hat - ohne die Streitsache materiell zu beurteilen.
Die Nichtigkeitserklärung der Nach- und Strafsteuerverfügung führt selbstverständlich zur Aufhebung aller darauf abgestützten vorsorglichen Massnahmen wie z.B. einer Sicherungsverfügung. Die Steuerverwaltung hat das Nach- und Strafverfügungsverfahren gestützt auf einen Revisionsbericht eingeleitet, dies den Ehegatten Ronaldini mitgeteilt und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zur Nach- und Strafsteuerberechnung gewährt.
Herr Ronaldini hat daraufhin bestätigt, «dass er mit den Aufrechnungen für die Staats- und die direkte Bundessteuer einverstanden sei und ein Verschulden beider Ehegatten vorliegen würde. Bei der Steuerbusse sei zu berücksichtigen, dass für den Frauenanteil des Einkommens eine Selbstanzeige erfolgt sei» (Zitat aus dem Entscheid des Steuergerichts vom 4. Juni 2004). Herr Ronaldini hat also die Steuerhinterziehung zugegeben.
Nachdem der Rechtsvertreter von Frau Ronaldini gegen die Nach- und Strafsteuerverfügung Einsprache erhoben und verlangt hat, dass die Nach- und Strafsteuern vollumfänglich ihrem geschiedenen Ehemann auferlegt werden müssen, hat auch dieser Rekurs erhoben und verlangt, die Nach- und Strafsteuern seien allein seiner Ex-Frau aufzuerlegen. Nachträglich hat er geltend gemacht, er habe die Zahlung irrtümlich geleistet, und deswegen Rückvergütung verlangt.
Das Steuergericht hat die Streitsache materiell nicht beurteilt, und die Steuerverwaltung ist angesichts der Beweislage von einer vollendeten Steuerhinterziehung zumindest durch den Ehemann ausgegangen. Deshalb hat sie erneut ein Nach- und Strafsteuerverfahren eröffnet und die Sicherstellung der Zahlung, gestützt auf das neue Verfahren, verfügt.


Frage 2
Auf welchen Rechtsgrundlagen stützt sich die Steuerverwaltung?


Antwort
Grundlagen für den Entscheid sind das Steuergesetz, insbesondere § 143 zur Sicherstellung, § 144 zum Arrest, §§ 151 ff. zur Steuerhinterziehung sowie §§ 160 ff. zum Nach- und Strafsteuerverfahren; des weiteren das Strafgesetzbuch, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz.
In der schriftlichen Antwort auf die Interpellation Eugen Tanners (2006/003) wird festgehalten, dass die Steuerverwaltung - konkret die Abteilung Nach- und Strafsteuern - in diesem Fall grobe Verfahrensfehler begangen habe. Der Steuerverwalter und der Finanzdirektor haben deshalb Massnahmen getroffen, dass solche Fehler künftig nicht mehr passieren.
Die Steuerverwaltung hat eine nicht sehr einfache Aufgabe und macht ihren Job sehr gut; auch schweizerisch geniesst sie einen guten Ruf. Natürlich bemüht man sich, einerseits fachlich, andererseits auch im Umgang mit den Steuerpflichtigen noch besser zu werden. Reklamationen nehmen der Steuerverwalter und der Finanzdirektor sehr ernst.


Jörg Krähenbühl bedankt sich für die Antworten des Regierungsrates.


://: Damit ist die Fragestunde beendet.


Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei



Fortsetzung

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