Protokoll der Landratssitzung vom 10. März 2005
Protokoll der Landratssitzung vom 10. März 2005 |
Nr. 1127
24 2004/304
Interpellation von Eugen Tanner vom 25. November 2004: Studienbeiträge für «ältere Semester». Antwort des Regierungsrates
Wie die in der Interpellation erwähnte Person 1954 geboren, stellt Regierungsrat
Urs Wüthrich
fest, dass er in den Augen Eugen Tanners offensichtlich auch als «älteres Semester» gilt.
Die Grundlage für die bestehende Regelung ist die Interkantonale Vereinbarung für den Lastenausgleich im Hochschulbereich. In diesem Rahmen zahlt der Kanton Basel-Landschaft für seine Studierenden an Universitäten ausserhalb des Kantons - mit Ausnahme der Uni Basel, wo die Zahlungen entsprechend dem Universitätsvertrag geleistet werden - Beiträge. Der Interpellant hat nun festgestellt, dass solche Beiträge auch geleistet werden für Studierende, die ihre Matura schon vor langer Zeit bestanden haben und erst einiges später ein Studium aufnehmen.
Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektor wie folgt Stellung:
1. Trifft der vorgängig geschilderte Sachverhalt zu, und zwar für Studierende an Universitäten wie auch Fachhochschulen? Gibt es eine Alterslimite, ab welcher solche Beiträge nicht mehr entrichtet werden müssen (z.B. AHV-Alter)?
Der Sachverhalt ist richtig und orientiert sich an den geltenden Vereinbarungen für Universitäten und Fachhochschulen, welche keine Altersgrenzen vorsehen. Es gibt Beitragsbeschränkungen in Sachen Studiendauer, aber nicht aufgrund des Jahrgangs von Studierenden.
2. Um wie viele Personen handelt es sich in unserem Kanton? Wie hoch sind die jährlichen Kosten?
Baselland bezahlt für elf über 40-jährige Studierende Beiträge an ausserkantonale Universitäten und für acht Personen an Fachhochschulen. Die Mehrheit dieser Leute ist zwischen 40 und 50 Jahre alt; niemand ist im AHV-Alter. Die Kosten betragen jährlich rund CHF 220'000.
3. Wie hoch ist der Anteil jener, die ein Zweitstudium absolvieren? Gelten für diese Gruppe die gleichen Finanzierungsverpflichtungen?
Zwei von den erwähnten elf Universitätsstudierenden absolvieren ein Zweitstudium. Für Studierende, die bereits über einen universitären Abschluss verfügen, ist nicht der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Matura zahlungspflichtig, sondern jener Kanton, wo der/die Studierende im Zeitpunkt der Aufnahme des neuen Studiums den gesetzlichen Wohnsitz hat.
Anders ist die Ausgangslage bei den Fachhochschulen: Dort ist in jedem Fall jener Kanton zahlungspflichtig, in welchem die Studierenden bzw. ihre Eltern bei Studienbeginn während mindestens zweier Jahre ihren Wohnsitz hatten.
4. Welches sind die Überlegungen für die in der IUV ausgehandelte Lösung?
Die Zahlungspflicht liegt bei jenem Kanton, in welchem die Studierenden ihre Studienzulassung erreichen. So sollte erreicht werden, dass nicht die Universitätskantone durch Umzüge der Studierenden die überwiegende Last tragen müssen.
Dass es in den Vereinbarungen keine Alterslimite gibt, ist nie speziell begründet worden, sondern entspricht der gängigen Praxis.
5. Wie lange ist die IUV noch in Kraft (Kündigungsmöglichkeiten)?
Die IUV ist ursprünglich auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, seither aber immer wieder verlängert worden. Sie kann per Ende Jahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren gekündet werden.
Die grundsätzliche Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen im Gebiet der Universitäten, wie sie die Umsetzung der NFA für 2008 anvisiert, wird voraussichtlich die Kündigung bzw. Neuvereinbarung der IUV zur Folge haben.
6. Ist die Regierung bereit, bei einer Neuverhandlung der IUV auf eine Änderung hinzuwirken, wonach ab einem bestimmten Alter die Studienbeiträge nicht mehr vom Staat, sondern von den Studierenden selber bezahlt werden müssen, und dass nicht mehr der «Maturakanton», sondern der Wohnsitzkanton zur Kasse gebeten wird?
Der Regierungsrat ist bereit, bei Neuverhandlungen über die IUV die Definition einer Altersgrenze zur Diskussion zu stellen. Der Vorschlag des Interpellanten, das AHV-Alter als Limite festzulegen, ist ein durchaus vertretbarer Ansatz.
Die heutige Grundsatzregel, wonach der «Maturakanton» zahlungspflichtig ist, hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Gerade für Baselland wäre ein Abweichen von dieser Regelung sehr teuer, weil er eher ein Zuzügerkanton ist.
Eugen Tanner
bedankt sich für die regierungsrätliche Antwort. Er hofft, dass an einer administrativen Vereinfachung weitergearbeitet wird.
://: Damit ist die Interpellation beantwortet.
Für das Protokoll:
Alex Klee-Bölckow, Landeskanzlei
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