Protokoll der Landratssitzung vom 21. September 2006
Protokoll der Landratssitzung vom 21. September 2006 |
12
2005-052
vom 22. Februar 2005
Vorlage:
Totalrevision des Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
1. Lesung
- Bericht der Kommission vom:
28. August 2006
- Beschluss des Landrats am 21. September 2006 < 1. Lesung abgeschlossen >
Nr. 1992
Regula Meschberger (SP) stellt einleitend fest, das geltende Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch ist fünfundneunzig Jahre alt. Es wurde in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder revidiert. Die Revisionen waren nötig, da sich das Eidgenössische Zivilgesetzbuch laufend den gesellschaftlichen Entwicklungen anpassen musste.
Einen grossen Wandel haben vor allem das Familien-, das Kinder- sowie das Scheidungsrecht durchlaufen.
An diesen Beispielen zeigt sich deutlich, wie sich Werte, Haltungen und Einstellungen in den letzten Jahrzehnten verändert haben.
Die Revisionen haben dazu geführt, dass das Einführungsgesetz immer unübersichtlicher wurde. Aus diesem Grund entschloss sich der Regierungsrat zu einer Gesamtrevision.
Die Justiz- und Polizeikommission hat das Gesetz in dreizehn Sitzungen während zehn Monaten beraten.
Der Kommission war es wichtig, sich genügend Zeit für eine sorgfältige Beratung zu nehmen. Dies hat dazu geführt, dass immer wieder einzelne Bereiche an die Direktionen zurück gewiesen wurden, mit dem Auftrag, eine neue Regelung vorzulegen.
Die Kommission hat während ihren Beratungen Expertinnen und Experten beigezogen und Direktbetroffene angehört.
Die Kommission entschied sich, den von Neuregelungen Betroffenen, die in der ursprünglichen Regierungsvorlage nicht enthalten und somit nicht im Vernehmlassungsverfahren waren, die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Als wichtige Neuausrichtung floss die von der Regierung beschlossene Neuordnung der Gebühren und Entschädigungen von der bisherigen Promille- zur Aufwandgebühr in die Revision mit ein.
Das vorliegende Einführungsgesetz zum ZGB ist das Resultat intensiver Diskussionen in der Kommission, unter Berücksichtigung der Anliegen von Betroffenen und Fachleuten, insbesondere aber derjenigen, die sich täglich mit dem Gesetz auseinander setzen müssen.
Die Kommission beantragt dem Landrat einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und das Gesetz so zu genehmigen, wie es nach der zweiten Lesung vorliegt.
Ursula Jäggi (SP) teilt mit, die SP-Fraktion trete auf die Vorlage ein. Sie begrüsst die Totalrevision und will die Sprache dem heutigen Gebrauch und Verständnis anpassen. Sie unterstützt zudem die Streichung veralteter Begriffe des heutigen ZGB.
Wie von der Kommissionspräsidentin richtig bemerkt und im Bericht festgehalten, handelte es sich um ein sehr umfangreiches Geschäft mit intensiven und langen Beratungen.
Einmal mehr hat sich gezeigt, dass das Milizparlament an seine Grenzen stösst, das Standardthema Parlamentsdienst war erneut ein Diskussionspunkt.
Hinzu kommt, dass für Nichtjuristen und -juristinnen der Kommission die Einarbeitung eine grosse und anspruchsvolle, jedoch auch interessante Herausforderung war.
Intensiv diskutiert wurde die öffentliche Beurkundung und hier vor allem die Voraussetzungen der Notariatsbewilligungen.
Die SP-Fraktion geht davon aus, dass mit der Neuregelung, mit der leichten Oeffnung und Erweiterung des privaten Notariats, für alle Seiten eine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte.
In Zusammenhang mit dem Sachenrecht wurde eingehend über Zuständigkeit, Handhabung sowie den Umgang mit Fundanzeigen und Fundsachen diskutiert.
Dies führte zur Aenderung der §§ 121 - 124. Die SP-Fraktion erklärt sich mit diesen Aenderungen einverstanden, da sie es als richtig erachtet, die Zuständigkeit vom Gemeindepräsidium zur Kantonspolizei zu wechseln, dies vor allem, da in der Praxis schon heute gefundene Gegenstände in erster Linie auf den Polizeiposten landen.
Zu einer längeren Diskussion führte die Höhe von Einfriedigungen, die Grenzabstände, die Anpflanzung von Bäumen in Gärten und der Abstand von Feldhecken. Dank fundierter Informationen eines Fachmannes aus dem Landrat konnte eine allseits befriedigende Lösung gefunden werden, die hoffentlich Streitigkeiten verringert und die Anrufung der Friedensrichter vermeiden lässt.
Der vorgeschlagenen Lösung bei den Gebühren und Entschädigungen kann sich die SP anschliessen, denn das Kantonsgericht hat bisher die Gebühren im Zivilrecht immer unterstützt. Nur der Rechtsdienst des Regierungsrates ist der Meinung, es sei keine verfassungsmässige Grundlage vorhanden. Die SP-Fraktion stellt sich jedoch auf den Standpunkt, die EG ZGB-Revision dürfe deshalb nicht zum Scheitern verurteilt werden.
Nach wie vor auf dem Magen liegt der SP die von Regierungsrätin Sabine Pegoraro als GAP-Massnahme budgetierten Mehreinnahmen.
Obwohl die Justizdirektorin anlässlich der Budgetberatung 2005 wusste, dass keine Mehreinnahmen generiert werden können, hat sie sich dazu nicht geäussert.
Nun löst die rückwirkende Inkraftsetzung per 1.1.2006 Mindereinnahmen von rund 12 Mio. Franken aus.
Dass die SP darüber nicht erfreut ist, dürfte wohl jedermann verstehen.
Wieso hat die Regierung die absehbaren Einbussen nicht budgetiert oder aber spätestens bei der Budgetberatung im Dezember 2005 dem Landrat bekannt gegeben?
Bei der Grundbuchanlegung und amtlichen Vermessung geht es um die Privatisierung des Kantonsgeometers. Bereits heute wird die Nachführung der Vermessung in vierzig Prozent aller Fälle von Privaten vorgenommen. Der Uebergang von der kantonalen zur privaten Nachführung erfolgt innerhalb der nächsten acht Jahre.
Grundsätzlich lösen Privatisierungen bei der SP-Faktion eher Abwehrreaktionen aus, mit der vorgeschlagenen Lösung kann sie sich jedoch einverstanden erklären.
Den Anträgen der FDP-Fraktion steht die SP-Fraktion ablehnend gegenüber.
Dominik Straumann (SVP) wird , nachdem seine Vorrednerin bereits ausführlich informiert hat, versuchen sich kurz zu fassen.
Mit seinen 189 Paragraphen handelt es sich beim EG ZGB um ein sehr umfangreiches Gesetz. Nicht zu jedem Punkt bestand in der Kommission Einigkeit.
Die SVP hat in der Vernehmlassung zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetz nicht als brisant bezeichnet werden kann, dies, obwohl einzelne Paragraphen für heisse Köpfe sorgten.
Der Antrag der FDP zum Grundpfandrecht, wird die SVP-Fraktion grossmehrheitlich unterstützen.
Dominik Straumann tritt namens der SVP auf die Vorlage ein.
Daniele Ceccarelli (FDP) stellt seinen kurzen Ausführungen Dank und Lob an die Regierung, insbesondere an Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) und ihr Mitarbeitenden voran.
Die FDP-Fraktion begrüsst die Oeffnung im Notariatswesen.
Wie von Ursula Jäggi erwähnt, konnten auch beim Sachenrecht gute Lösungen gefunden werden. Dasselbe trifft auf die Vermessungen zu. Im Uebrigen handelt es sich, in Anbetracht der Uebergangsfrist von acht Jahren, um eine gemässigte Privatisierung.
In der Detailberatung zum Grundpfandrecht werde er versuchen, den Rat zu überzeugen, dass die von der FDP beantragte Variante die bessere Lösung darstellt.
Die FDP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein.
Ivo Corvini (CVP) stellt fest, für die CVP/EVP-Fraktion gebe es keinen Grund auf die Vorlage nicht einzutreten.
ganz im Gegenteil. Nach beinahe hundert Jahren ist es absolut nötig, dass das EG ZGB total revidiert wird.
Drei Aenderungen, die von der CVP/EVP unterstützt werden, erscheinen Ivo Corvini erwähnenswert:
1.
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Die Erweiterung im Bereich der sachlichen Zuständigkeit im privaten Notariat.
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2.
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Der Wechsel von der Promillegebühr zur Aufwandgebühr.
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3.
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Geteilter Meinung ist die Fraktion was die Eintragung der Grundpfandrechte anbelangt.
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Kaspar Birkhäuser (Grüne) hält die Totalrevision des EG ZGB nach fünfundneunzig Jahren für eine unbestreitbare Notwendigkeit. Durch die vielen Teilrevisionen hat die Systematik des Gesetzes stark gelitten.
Die Fraktion der Grünen erklärt sich mit der Vorlage des neuen Gesetzes nach seiner Bearbeitung durch die Justiz- und Polizeikommission einverstanden.
Mit dieser Revision wurde die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmung für die Gerichtsbehörden in die Zivilprozessordnung überführt, die Beurkundungsvorschriften des Dekrets über die öffentliche Beurkundung ins Gesetz integriert, sowie verschiedene Lücken und Mängel behoben, unnötige Regelungen gestrichen und die verbleibenden aktualisiert.
Damit hat das Gesetz neu eine klar strukturierte Form erhalten, die gut in die Praxis umgesetzt werden kann.
Die Fraktion unterstützt sowohl die Aenderungen der regierungsrätlichen Vorlage als auch den Entscheid, bei den gesetzlichen Grundpfandrechten keine Aenderungen vorzunehmen..
Sie bedauert, dass die FDP-Fraktion mit einem Dossier von Aenderungsanträgen antritt. Die Fraktion der Grünen fragt sich, wozu überhaupt Kommissionen existieren, die diese Arbeit vorweg nehmen sollten.
Die Fraktion der Grünen hält das Vorgehen der FDP-Fraktion für einen schlechten parlamentarischen Stil. Sie tritt auf die Vorlage ein.
Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bedankt sich für die gute Aufnahme der Revision. Der Justiz- und Polizeikommission gilt ein spezieller Dank für ihr Engagement, mit der sie sich mit dieser schwierigen Materie auseinander gesetzt hat.
Mit dem neuen EG ZGB sind nun alle kantonalen Einführungsgesetze angepasst, soweit sie den Bereich der JuPoMi betreffen.
Die Knackpunkte wurden bereits genannt. Es sind das gesetzliche Pfandrecht und das private Notariat, das aus ihrer Sicht zu recht angepasst wurde.
Zu den Anträgen werde sie im Verlauf der Detailberatung Stellung beziehen.
Zum Vorwurf Ursula Jäggis, bei der Budgetberatung bezüglich der Bezirksschreibereigebühren nicht mit offenen Karten gespielt zu haben, bemerkt die Justizdirektorin, das zweite Gutachten des Rechtdienstes, das empfahl die Gebührenanpassung rückwirkend per Anfang Jahr vorzunehmen, traft erst im Februar 2006 ein. Bei der Budgetberatung lag dieses Schreiben noch nicht vor.
://: Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Fortsetzung
Nr. 1993
Detailberatung, 1. Lesung
der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung im Anhang zum Kommissionsbericht:
Titel und Ingress
Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
Zweiter Teil: Oeffentliche Beurkundung
A. Notarinnen und Notare, allgemein
B. Notarinnen und Notare der Bezirksschreibereien und der Gemeinden
C. Zuständigkeiten der Notarinnen und Notare
D. Beurkundungsverfahren
E. Amtsführung der Notarinnen und Notare
F. Beglaubigung
Dritter Teil: Personenrecht
Vierter Teil: Familienrecht
A. Eherecht und Verwandtschaft
B. Vormundschaftswesen
C. Kindesschutz
D. Fürsorgerische Freiheitsentziehung
E. Verantwortlichkeit
Fünfter Teil: Erbrecht
A. Zuständigkeiten
B. Massregeln zur Sicherung der Erbschaft
C. Oeffentliches Inventar
D. Erbteilung
E. Erbschaftsanfall an Gemeinwesen
Sechster Teil: Sachenrecht
A. Zuständigkeiten
Keine Wortmeldungen zu den §§ 1 - 124.
B. Bestandteile und Zugehör, herrenlose Grundstücke
Daniele Ceccarelli (FDP) bringt eine Modifikation rein redaktioneller Natur ein: Nach der von der Kommission vorgenommenen Aenderung in § 127 (herrenlose Grundstücke --> herrenloses Land) muss konsequenterweise auch der Titel nachgeführt werden und lauten:
B. Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land.
://: Landratspräsidentin Elisabeth Schneider (CVP) stellt stillschweigendes Einverständnis fest und setzt die 1. Lesung fort:
B. Bestandteile und Zugehör, herrenloses Land
C. Nachbarrecht
D. Oeffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Keine Wortmeldungen zu den §§ 125 - 145.
E. Grundpfandrecht
Keine Wortbegehren zu den §§ 146 und 147.
§ 148 Gesetzliche Grundpfandrechte:
Namens der FDP-Fraktion stellt Daniele Ceccarelli den
Antrag ,
es sei ein neuer § 148 EG-ZGB mit folgendem Wortlaut und entsprechender Anpassung der nachfolgenden Paragraphennummern einzufügen:
§ 148 Gesetzliche Grundpfandrechte, Allgemeines
1 Für öffentlich-rechtliche Forderungen besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht zu Lasten des betroffenen Grundstücks, wenn das Gesetz es vorsieht.
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht geht den eingetragenen Grundpfandrechten nach. Es erhält den Rang nach dem Zeitpunkt der Entstehung der öffentlich-rechtlichen Forderung. Vorbehalten bleiben andere Erlasse, die bestimmen, dass das gesetzliche Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorgeht. Diese gesetzlichen Pfandrechte stehen unter sich alle im gleichen Rang.
3 Das gesetzliche Grundpfandrecht entsteht mit der Veranlagung der öffentlich-rechtlichen Forderungen und geht unter, wenn es nicht innert sechs Monaten nach Eintritt der Fälligkeit der öffentlich-rechtlichen Forderung im Grundbuch eingetragen wird. Rechtsstillstand, Stundungen und Anfechtung der zu sichernden Forderung hemmen den Fristenlauf nicht.
4 Die Behörde, die das gesetzliche Pfandrecht geltend macht, hat eine Pfandrechtsverfügung zu erlassen. Diese unterliegt demselben Rechtsmittel wie die gesicherte Forderung. Sie kann mit der Veranlagung der öffentlich-rechtlichen Forderung verbunden werden.
Vorab bemerkt Daniele Ceccarelli zum Statement von Kaspar Birkhäuser: Wenn im Plenum keine Anträge mehr möglich sein sollen, insbesondere wenn wie im vorliegenden Fall ein Antrag auf dem Tisch liegt, der in der vorberatenden Kommission mit einer einzigen Stimme Mehrheit abgelehnt wurde, fragt sich wirklich, weshalb überhaupt noch Plenarsitzungen abgehalten werden. Daniele Ceccarelli meint sich überdies zu erinnern, dass die Grünen schon zu zweiten Lesungen Anträge eingebracht haben, mit denen sie in der Kommissionsberatung unterlegen waren. Er erlaubt sich, Gegenrecht in Anspruch zu nehmen...
Der Wortlaut des vorliegenden Antrags sei weder auf seinem noch auf der FDP Mist gewachsen, sondern entspreche der zweiten Vernehmlassungsvorlage der Regierung, streicht Daniele Ceccarelli heraus.
Ablauftechnisch weist Daniele Ceccarelli darauf hin, dass eine eventuelle Gutheissung des Antrags auf einen neuen § 148 einen Rattenschwanz von Anpassungen nach sich zöge, die in den Anträgen 2 - 10 im allen Landratsmitgliedern ausgeteilten Papier aufgeführt sind. Würde der Antrag verworfen, wären die Anträge 2 bis 10 obsolet.
Zur Materie des Grundpfandrechts zeigt Daniele Ceccarelli drei Grundregeln juristischer Natur auf:
1. Ein Grundpfandrecht entsteht nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist.
2. Mit der Grundbucheintragung entsteht ein Rang.
3. Der Rang bestimmt sich nach der Alterspriorität (je älter das Recht, desto höher der Rang).
Das Prinzip der konstitutiven Eintragung eines Grundpfandrechts wird hier im EG ZGB zugunsten des Gemeinwesens durchbrochen, was die FDP-Fraktion grossmehrheitlich für sachlich nicht gerechtfertigt hält.
Daniele Ceccarelli illustriert die möglichen Folgen anhand eines realen Beispiels aus seiner beruflichen Erfahrung:
Die X AG verkauft der Y AG ein Mehrfamilienhaus. Die Y AG will dieses MFH renovieren und erteilt dem Küchenbauer Z einen Auftrag im Wert von einer halben Million Franken. Mit dem Verkauf des Grundstücks erzielte die X AG einen steuerbaren Gewinn. Geht nun die X AG Konkurs, ohne die Grundstückgewinnsteuer bezahlt zu haben. hält sich die Steuerverwaltung an die Käuferin Y AG und fordert die Steuer bei ihr ein. Bezahlt die Y AG nicht, lässt die Steuerverwaltung ein Grundpfandrecht im obersten Rang eintragen. Der Handwerker hat mit den Arbeiten bereits begonnen, vernimmt von diesem Pfandrecht, welches die Steuerverwaltung bei seiner Auftraggeberin eintragen liess und will sich seinerseits absichern, indem er ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen lässt. Das muss er innerhalb von drei Monaten nach Vollendung seiner Arbeit tun, kostet ihn Zeit und Geld, er braucht einen Anwalt - bei relativ hohen Streitwerten entstehen keine geringen Kosten, der Handwerker trägt das Risiko. Aus seiner beruflichen Praxis weiss Daniele Ceccarelli, dass Handwerker mit ihren Bauhandwerkerpfandrechten in weit über 50 % der Fälle im Regen stehen bleiben und bei der Verwertung der Liegenschaft kein Geld sehen. Im genannten Beispiel könnte dies deshalb eintreten, weil die Grundstückgewinnsteuer des Staates Vorrang hat.
Hinzu kommt, dass der Käufer eines Grundstücks nicht sieht, ob Gebühren, Steuerforderungen etc. offen sind, weil diese Grundbuchrechte ohne Eintragung entstehen. Die blosse Eintragung hätte also eine rechtssichernde Funktion für den Erwerber eines Grundstücks. Er hätte damit die Möglichkeit, einen - z.B. der Forderung einer Gemeinde für Anschlussgebühren im ersten Rang - entsprechenden Betrag vom Kaufpreis einzubehalten und dem Verkäufer erst dann zu bezahlen, wenn jener die Gebühren bezahlt hat.
Mit Abs. 3 des vorgeschlagenen neuen §148 wird das gesetzliche Grundpfandrecht für das Gemeinwesen nicht aufgehoben, sondern lediglich durch das Eintragungserfordernis modifiziert. Dieses Vorgehen nützt nach Ansicht von Daniele Ceccarelli allen. Das Gemeinwesen hat es mit einer Frist von sechs Monaten und der Möglichkeit einer einfachen Pfandrechtsverfügung z.B. in Verbindung mit der Gebührenrechnung immer noch komfortabler als der Handwerker mit drei Monaten Frist, in der er Anwalt und Gericht bemühen und dafür Geld in die Hand nehmen muss.
Welcher Unterschied besteht zwischen dem Handwerker, welcher eine Leistung erbringt, und dem Gemeinwesen, welches eine Steuer- oder Gebührenforderung stellt? Der Handwerker trägt zum Mehrwert der Liegenschaft bei, durch die Steuerforderung wird an der Liegenschaft kein Rappen Mehrwert geschaffen. Weshalb soll also das Gemeinwesen für etwas, das keinen Mehrwert schafft, ein Pfand- und damit ein Solvenzprivileg haben und das Risiko der Insolvenz an den Bürger delegieren können? Ist die X AG nicht solvent, kann sich der Staat an die Y AG halten und trägt kein Insolvenzrisiko. Das ist für Daniele Ceccarelli nicht in Ordnung.
Mit der Annahme des Aenderungsantrags ändert sich für die Gemeinden nichts bei den Pfandrechten, bei denen sie einen Mehrwert an der Liegenschaft erzeugen. Ihr Pfandrecht bleibt bestehen, das Privileg des Vorrangs bleibt bestehen - der einzige Unterschied liegt darin, dass das Pfandrecht erst mit der Eintragung entsteht. Sechs Monate reichen dafür bei weitem aus, der Aufwand ist minim, die Kosten betragen ein paar Hundert Franken.
Aus Gründen der Rechtssicherheit kann es nicht sein, dass die nach Auffassung von Daniele Ceccarelli höher zu gewichtenden Interessen der Bürger durch die Pfandrechtssituation derart benachteiligt werden. Deshalb beantragt die FDP-Fraktion den neuen § 148, der - wie schon erwähnt - exakt der Fassung der zweiten Vernehmlassungsvorlage entspricht.
Daniele Ceccarelli bittet namens der FDP-Fraktion um Unterstützung des Aenderungsantrags.
Christoph Rudin (SP) widerspricht den Argumenten von Daniele Ceccarelli, der vermutlich bei einer Bank arbeite, so wie er die Interessen der Banken vertrete. Das Problem sei nun sehr kompliziert geschildert worden, ob alle Anwesenden verstanden haben, worum's geht, bezweifelt Christoph Rudin. Aus seiner Sicht ist die Frage anders zu stellen: Wer verantwortet, dass ein Grundstück eine Wertsteigerung erfährt - der Banquier oder das Gemeinwesen, welches das Grundstück erschlossen hat, Schulen und kulturelle Institutionen bereitstellt, für die Sicherheit besorgt ist, das Umfeld schafft? Solche Elemente führen dazu, wenn ein Grundstück nach Jahren einen Wertzuwachs erfährt! Der Staat hat also sehr wohl dazu beigetragen und soll die Steuern für den Mehrwert sicherstellen können, dazu besteht das gesetzliche Pfandrecht, die bestehende Regelung ist für Christoph Rudin gut.
Nur wenn Banken ihrer Sorgfaltspflicht nicht nachkommen und einem Kreditnehmer nicht nur das Haus, sondern gleich noch den Ferrari mitfinanzieren, entstehen Situationen, in denen Banken zu Schaden kommen. Gewährt die Bank eine realistische Belehnung, ist ihr Risiko gering.
Im Gegensatz zu den Banken kann sich das Gemeinwesen seine Schuldner nicht aussuchen. Wer beim Verkauf einen Gewinn erzielt, muss die entsprechenden Steuern bezahlen, auch wenn riskante Finanzierungsmanöver dahinterstehen. Wenn die Banken dazu Hand geboten haben, soll nicht das Gemeinwesen das Nachsehen haben. Gewinne werden nicht erzielt, weil die Banken so klug sind, sondern weil das Gemeinwesen die Werterhaltung bzw. -steigerung von Grundstücken ermöglicht.
Ursula Jäggi (SP) ist nicht sicher, ob alle Anwesenden die langen Erklärungen von Daniele Ceccarelli verstanden haben. Seine Argumente sind nicht neu. Bei den Gemeindevertreter/inne/n müssten aber die Alarmlämpchen aufleuchten, weil den Gemeinden bei einer Annahme von Daniele Ceccarellis Antrag Gelder verloren gingen - den Gemeinden, die dafür verantwortlich sind, dass das Gemeinwesen funktioniert! Dass das Gemeinwesen Vorrang hat, ist für Ursula Jäggi der einzig richtige Ansatz. Sie bittet deshalb inständig, die vorliegende, von der Kommission verabschiedete Fassung nicht zu verändern.
Myrta Stohler (SVP) ist weder Juristin noch Handwerkerin und arbeitet auch nicht bei einer Bank. Als Handwerkerin hätte sie ein gewisses Verständnis für Daniele Ceccarellis Argumente, als Gemeindepräsidentin schlägt ihr Herz aber vor allem für die Gemeinden. Der Gemeindeverband hatte eine Arbeitsgruppe eingesetzt, in der auch Juristen sassen. Es wurden lange Diskussionen geführt, schliesslich ging die Regierung auf die Vorschläge der Gemeinden ein und stimmte der jetzt vorliegenden Fassung zu. Der Aufwand für die Gemeinden sei nicht so gering wie von den Befürwortern dargestellt, die Grundbuchanmeldungen würden einen zusätzlichen Aufwand bedeuten. Myrta Stohler bittet deshalb nachdrücklich um Ablehnung des Aenderungsantrags.
Daniele Ceccarelli (FDP) freut sich über die lebhafte Debatte. Tatsächlich arbeite er bei einer Bank, diese Interessenbindung sei offengelegt. Genau deshalb kenne er aber auch die Probleme, die in der Praxis entstünden. Es sei keineswegs so, dass die Banken keinen Mehrwert erzeugten, im Gegenteil: ohne Banken hätten 90 % der Wohneigentümer unter den Anwesenden kein Wohneigentum, stellt Daniele Ceccarelli fest. Sowohl die Banken als auch die Handwerker erzeugen einen Mehrwert. Unbestritten gibt es Tatbestände und Fälle, in denen das Gemeinwesen einen Mehrwert erzeugt, in diesen Fällen soll es auch sein Pfandprivileg im obersten Rang haben - aber bitte mit Grundbucheintrag, wirbt Daniele Ceccarelli für die Annahme seines Antrags.
Dominik Straumann (SVP) arbeitet nicht bei einer Bank und hat auch keinen akademischen Abschluss, dennoch konnte er Daniele Ceccarellis Erläuterungen folgen und befürwortet dessen Aenderungsantrag. Für KMU-Betriebe stimme das System nicht, wenn sie als Arbeitgeber Guthaben ans Bein streichen sollen, während die Gemeinden - nicht in Fällen, in denen sie Mehrwert geschaffen haben, sondern dort, wo lediglich Steuern und Gebühren anfallen - privilegiert werden. Wenn tatsächlich ein Mehrwert entstanden ist - Stichwort Anschlussgebühren - behält die Gemeinde ihr Grundpfandprivileg.
Die SVP-Fraktion unterstützt den Aenderungsantrag grossmehrheitlich.
Christine Gorrengourt (CVP) berichtet von geteilten Meinungen in der CVP/EVP-Fraktion. Sie selbst unterstütze die vorgelegte Fassung des EG ZGB, weil sie finanziell und arbeitsmässig einen viel kleineren Aufwand für die Gemeinden bedeute.
Ivo Corvini (CVP) arbeitet weder für eine Bank noch ist er von einer solchen abhängig und unterstützt dennoch Daniele Ceccarellis Antrag. Beim gesetzlichen Grundpfandrecht besteht derzeit und auch gemäss Vorlage eine massive Ungleichbehandlung von Staat und Privatpersonen. Diese Ungleichbehandlung zugunsten des Staates wird insbesondere mit dem Argument gestützt, dass das Verfahren auf diese Weise einfacher und leichter sei, als wenn das Gemeinwesen gleich oder ähnlich behandelt würde wie Privatpersonen. Interessant: derselbe Staat, welcher den Privaten x Vorschriften auferlegt - Stichwort Bürokratie! - will in diesem Bereich eine Privilegierung mit der Begründung, das Verfahren sei einfacher? Aus Sicht einer Privatperson tönt das doch sehr zynisch!
Das Grundbuch hat neben anderen Funktionen auch die Aufgabe, Auskunft über Eigentümerstellung, Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte zu geben. Für Ivo Corvini ist es stossend, wenn sich eine Privatperson für ein Grundstück interessiert, einen - nota bene kostenpflichtigen - Grundbuchauszug für das betreffende Grundstück verlangt, darin keine grossen Lasten findet und das Grundstück erwirbt, um nach einer gewissen Zeit festzustellen, dass ein weiteres gesetzliches Grundpfandrecht besteht, das aber nach geltender Rechtsordnung nicht eingetragen werden muss. Wäre es eingetragen, könnte auch eine Privatperson auf einen Blick die Gesamtbelastung des Grundstücks erkennen; diese Transparenz wird heute dadurch relativiert, dass für die gesetzlichen Grundpfandrechte keine Eintragungspflicht besteht.
Soll man die Ungleichbehandlung zwischen Privatpersonen und Staat weiterhin gelten lassen? Für Ivo Corvini entspricht dies einem veralteten Staatsdenken. Die Regierungsrätin strich heraus, das EG ZGB sei modern - in dieser Hinsicht ist es alles andere als modern. Wer ein modernes Staatsverständnis hat in dem Sinne, dass sich der Staat vermehrt privatwirtschaftliche Grundsätze zu eigen machen sollte, muss Daniele Ceccarellis Antrag unterstützen.
Im übrigen erklärt Ivo Corvini, es gebe andere Kantone, welche die Eintragungspflicht bereits kennen. Diese funktioniere in der Praxis problemlos.
Aus grundsätzlichen Ueberlegungen und wegen der verheerenden Folgen, welche die fehlende Eintragungspflicht z.B. für wirtschaftlich schwächere Bauhandwerker haben kann - jene standen im Vordergrund von Daniele Ceccarellis Argumentation, nicht die Banken - bittet Ivo Corvini um Unterstützung des Antrags der FDP-Fraktion.
Remo Franz (CVP) meint, das Votum Myrta Stohlers könnte zum falschen Schluss verleitet haben, die Handwerker würden durch den Aenderungsantrag bessergestellt. Dem ist nicht so, stellt Remo Franz klar. Daniele Ceccarelli habe lediglich den Stand des Handwerkers aufgezeigt, verbessert werde dessen Lage durch den Aenderungsantrag in keinerlei Hinsicht.
Die Befürworter des Aenderungsantrags strichen heraus, wie sehr die bestehende Regelung die Privaten gegenüber dem Staat benachteiligt. Das habe seinen Sinn, betont Kaspar Birkhäuser (Grüne) und zitiert aus dem Kommissionsbericht: «Eine vom Staat erhobene Steuer oder Gebühr sei nicht mit der Forderung zwischen zwei Privaten zu vergleichen. Anders als ein Grundeigentümer oder Handwerker kann sich der Staat seine Partner nicht aussuchen. Wenn der Staat Leistungen erbringt, muss er eine Handhabe erhalten, um sie in irgend einer Form wieder einfordern zu können.» Aus diesem Grund hat die Kommission so entschieden. Kaspar Birkhäuser hofft, dass der Landrat dieser Kommissionsmehrheit folgen wird.
Vor einem Jahr hat die Bank für Thomi Jourdan (EVP) ein Haus gekauft, und um das zu ermöglichen musste er sich stark nach der Decke strecken. Er war mehrfach auf dem Grundbuchamt, liess sich alles erklären und unterschrieb den Vertrag. Wenn er nun an einem Donnerstagnachmittag erfahren muss, dass nach vollzogenem Kauf der Staat hätte anklopfen und Schulden des Vertragspartners geltend machen können, beunruhigt ihn dieser Gedanke doch sehr. Schlimmstenfalls wäre er sein Haus wieder los, niemand wäre verpflichtet gewesen, ihn vorher über den Sachverhalt aufzuklären, und er selbst hätte keine Möglichkeit gehabt, das in Erfahrung zu bringen? Wenn diese Interpretation zutrifft, findet Thomi Jourdan die aktuelle Situation nicht gerecht.
Kommissionspräsidentin Regula Meschberger (SP) widerspricht Thomi Jourdans Darstellung. Wer ein Haus kauft, informiert sich und klärt auch auf der Gemeindeverwaltung ab, welche Forderungen allenfalls noch bestehen. Im übrigen läuft im Landratsplenum nun eine Diskussion, welche schon die Kommission geführt hat.
Ergänzend weist Regula Meschberger darauf hin, dass es nicht nur um das Grundpfandrecht der Gemeinde, sondern auch um dasjenige des Kantons geht. In der Kommission wurde orientiert, dass der Bund die gesetzlichen Grundpfandrechte der Kantone einschränken will. Wie diese Lösung aber genau aussehen soll, ist derzeit noch nicht bekannt, die entsprechende Botschaft des Bundesrates ist auf Anfang 2007 in Aussicht gestellt. Die Mehrheit der Kommission befand deshalb, es sollte jetzt keine Aenderung vorgenommen werden, wenn nach Vorliegen der bundesrechtlichen Lösung weitere Aenderungen anstehen.
Thomi Jourdan (EVP) würde nach dem heute Gehörten auch so vorgehen wie Regula Meschberger meint, es sei üblich. Seinerzeit hat ihm aber niemand gesagt, er müsse noch Informationen über allfällige Schulden des Vertragspartners einholen. Von selbst ist er tatsächlich nicht auf die Idee gekommen, er ging davon aus, dass er beim Grundbuchamt alles erfährt, was er wissen muss. Thomi Jourdan ist der Auffassung, der Staat sollte den Normalbürgern, die sich den Traum vom eigenen Haus erfüllen wollen, die nötigen Informationen als Bringschuld zur Verfügung stellen. Wenn nur 20 % wählen gehen, kann sich Thomi Jourdan schwer vorstellen, dass 80% wissen, wo sie alle Informationen zusammenkratzen müssen...
Remo Franz (CVP) bezeichnet es als fahrlässig, wenn die Kommissionspräsidentin eine solche Darstellung abgibt. Es verhält sich anders: bei einem Hauskauf entstehen unter anderem Handänderungssteuern, die werden üblicherweise je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen. Zahlt der Verkäufer seinen Anteil nicht, muss der Käufer diesen zusätzlich übernehmen - und das ist nur die Handänderung. Irgend etwas wird hier nicht richtig verstanden!
Ivo Corvini (CVP) kommt auf Kaspar Birkhäusers Zitat aus dem Kommissionsbericht zurück: Die Aussage, der Staat könne sich seine Vertragspartner nicht aussuchen, ist extrem zu relativieren. Beispiel Bauhandwerker: auch dieser kann sich seine Vertragspartner nicht aussuchen.
Wer auf Aufträge angewiesen ist, kann zwar theoretisch einen Auftrag ablehnen, in der Praxis muss er froh sein, wenn er Arbeit hat.
Christoph Rudin (SP) findet, es werde nun ziemlich viel Nebel ausgestossen. Für die Bauhandwerker ändere sich bei Annahme des Antrags gar nichts. Nebenbei erteilt er Thomi Jourdan eine öffentliche Rechtsauskunft: Im Kaufvertrag werde mit Sicherheit darauf hingewiesen; hätte er den Vertrag gelesen und die leisesten Zweifel gehabt, hätte Thomi Jourdan eine Kaution auf ein Sperrkonto verlangen können und wäre kein Risiko eingegangen.
Martin Luther habe einmal gesagt habe, nur derjenige sei ein guter Jurist, der es mit schlechtem Gewissen sei. Langsam befällt Christoph Rudin ein schlechtes Gewissen, dass er Jurist ist...
Oh ja, Daniele Ceccarelli (FDP) weiss, was - sinngemäss - in den Kaufverträgen steht: Die Parteien kümmern sich um allfällige Grundstückgewinnsteuern. Sie kümmern sich heisst, schauen müssen sie selber. Thomi Jourdan hat völlig Recht mit seiner Kritik.
Mit der Feststellung, sie arbeite ebenfalls nicht bei einer Bank, trägt Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) das ihre zur unterhaltsamen Debatte bei. Dennoch habe auch die ursprüngliche Regierungsvorlage exakt die jetzt von Daniele Ceccarelli beantragte Aenderung enthalten, weil auch die Regierung das gesetzliche Grundpfandrecht als alten Zopf empfand und schwer zu rechtfertigen ist, weshalb der Staat so viel bessergestellt sein soll als beispielsweise ein Handwerker, der an einer Liegenschaft arbeitet, dort einen Mehrwert schafft und auch den Weg der Eintragung gehen muss. In der Vernehmlassung stiess diese Regelung auf heftigen Widerstand der Gemeinden, nach intensiven Gesprächen entschloss man sich, die geltende Regelung beizubehalten, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Bund in absehbarer Zeit ohnehin eine übergeordnete Regelung treffen wird.
Die erwähnte Käuferhaftung für Grundstückgewinnsteuern des Verkäufers kann in der Tat sehr stossend sein. Aber egal welcher Version der Landrat nun folgt: jenes Problem wird damit nicht gelöst, weil es im Steuergesetz geregelt ist.
Die Regierungsrätin bittet das Parlament, die jetzt vorliegende Version des EG ZGB gutzuheissen und den Aenderungsantrag der FDP-Fraktion zu verwerfen.
Landratspräsidentin Elisabeth Schneider (CVP) stellt fest, die Rednerliste sei erschöpft - «wir auch», wie sie den mehrfachen Zuruf aus dem Plenum aufnimmt...
Sie stellt den allen Anwesenden schriftlich vorliegenden Antrag der FDP-Fraktion für einen neuen § 148 zur Abstimmung und kann nach spannungsvollen Sekunden das Resultat verkünden:
://: Der Antrag wird mit 44 Ja- zu 41 Neinstimmen ohne Enthaltungen angenommen.
Kommissionspräsidentin Regula Meschberger (SP) schlägt vor, die Folgeanträge nun nicht im Plenum zu diskutieren, sondern diese in die Kommission zurückzunehmen und zuhanden der zweiten Lesung eine bereinigte Fassung aufzubereiten.
Wenn dies im Sinn seines Antrags geschieht, ist Daniele Ceccarelli (FDP) damit gerne einverstanden.
Somit sind alle Folgeanträge zurückgestellt und Landratspräsidentin Elisabeth Schneider (CVP) setzt die Detailberatung nach der alten Numerierung gemäss Anhang zum Kommissionsbericht fort:
Keine Wortmeldungen zu den §§ 149 - 151.
F. Fahrnispfandrecht
G. Grundbuch
Siebter Teil: Gebühren und Entschädigungen
Achter Teil: Grundbuchanlegung und Amtliche Vermessung
A. Grundbuchanlegung
B. Amtliche Vermessung und Geografisches Informationssystem
Neunter Teil: Uebergangs- und Schlussbestimmungen
A. Strafbestimmungen und Uebergangsbestimmungen
B. Aenderung bisherigen Rechts
C. Aufhebung bisherigen Rechts und In-Kraft-Treten
Keine Wortmeldungen zu den §§ 152 - 198.
Keine Rückkommensanträge.
Kommissionspräsidentin Regula Meschberger (SP) erklärt zum weiteren Verfahren, die zweite Lesung des EG ZGB werde erst nach der Gesetzesberatung über die Anpassung von Erlassen an die Bundesgesetzgebung über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (LRV 2006/163 ) durchgeführt, weil jene weitere Aenderungen des EG ZGB nach sich ziehe. In der zweiten Lesung soll das revidierte EG ZGB nachgeführt verabschiedet werden, damit es nicht gleich wieder geändert werden muss.
://: Dieses Vorgehen wird stillschweigend gutgeheissen.
://: Die erste Lesung ist damit beendet.
Für das Protokoll:
Marie-Therese Borer, Landeskanzlei
Fortsetzung