Protokoll der Landratssitzung vom 15. Oktober 2009
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2008-316 vom 27. November 2008 Motion von Daniela Schneeberger FDP- Fraktion: Verhältnismässige Eigenmietwert-Besteuerung - Beschluss des Landrats am 15. Oktober 2009 < zurückgezogen > |
Landratspräsident Hanspeter Frey (FDP) bemerkt einleitend, dass die Regierung die Motion ablehne.
Regierungsrat Adrian Ballmer (FDP) erläutert, dass kein Bedarf nach einer geänderten Gesetzgebung bestehe und die Motion deshalb abgelehnt werde.
Die Motionärin greift einen Einzelfall aus den Medien auf: Das Ehepaar M. aus P. erhält eine Steuerveranlagung, mit welcher es nicht einverstanden ist. Es erhebt am 15. August 2008 bei der Steuerverwaltung dagegen Einsprache. Am 15. Oktober 2008 entscheidet das Kantonsgericht einen anderen Fall einer Besteuerung eines Gartenhauses in Auslegung des bestehenden Rechts, wie es eben die Aufgabe der Justiz bei umstrittener Rechtsanwendung ist. Die Steuerverwaltung hat in der Folge die Einsprache gutgeheissen: Fall erledigt.
Die gesetzlichen Bestimmungen zur Besteuerung des Eigenmietwerts sind aus Sicht der Regierung im Steuergesetz ausreichend geregelt. Spezialvorschriften für einzelne Liegenschaftskategorien werden abgelehnt, da sie in der Praxis nur Probleme verursachen werden.
Bereits heute besteht eine besondere Praxis bei der Besteuerung von Schrebergartenhäusern: Es werden nur zwei Drittel des Eigenmietwert besteuert, und für Gartenhäuser mit einem Katasterwert von weniger als CHF 10'000 - das entspricht einem Verkehrswert von ca. CHF 30'000 - wird gar kein Eigenmietwert berechnet. Schrebergartenhäuschen ohne Brandlagerwert werden überhaupt nicht besteuert: Diese sind bei der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung nicht als Gebäude versichert, weshalb sie keinen Brandlagerwert haben.
Das Kantonsgericht hat in seinem Entscheid vom 15. Oktober 2008 festgehalten, dass es für eine Besteuerung nicht ausreicht, für ein Schrebergartenhäuschen einen Brandlagerwert auszuweisen. Vielmehr ist in einem ersten Schritt abzuklären, ob es sich um eine Liegenschaft im Sinn von Art. 655, Ziff. 1, ZGB, oder um eine Fahrnisbaute im Sinn von Art. 677, ZGB, handelt. Nur in ersterem Fall darf überhaupt ein Eigenmietwert besteuert werden.
In einem zweiten Schritt ist bei Vorliegen einer Liegenschaft zu prüfen, wessen Eigentum sie ist. Oft stehen Gartenhäuschen auf Grundeigentum Dritter, z.B. einer Pflanzlandgenossenschaft. Und dann stellt sich die Frage, ob ein Mietvertrag, ein Wohn- oder ein Baurecht vorliege. Bei einem Mietvertrag wäre eine Besteuerung wieder ausgeschlossen.
Die Umsetzung des Kantonsgerichtsentscheids führt bei den Veranlagungsperioden übrigens zu zusätzlichem Überprüfungsaufwand, ohne dass große Steuerbeträge zur Diskussion stehen.
Die Steuerverwaltung hat darum ihre Veranlagungspraxis überprüft und eine verwaltungsökonomisch vertretbare und juristisch korrekte Lösung gesucht. Viele Gartenhäuschenbesitzer werden also künftig keinen Eigenmietwert mehr zu versteuern haben. Die betroffenen Personen werden hierüber informiert werden, und die Steuerverwaltung wird ihre neue Praxis auch in einer Kurzmitteilung publizieren.
Daniela Schneeberger (FDP) sieht nach Anhören und Kenntnisnahme der sehr detaillierten Ausführungen das Problem als entschärft an. Die Steuerverwaltung hat nach dem verbindlichen Gerichtsentscheid zu handeln. Sie zieht deshalb ihre Motion zurück, aber mit der klaren Erwartung - die Regierung wird aufgefordert, diese an die Steuerverwaltung weiterzuleiten -, dass dafür gesorgt wird, dass die Gemeinden, die die Veranlagungen selber vornehmen, diese Kurzmitteilung und Umsetzungsanweisungen auch erhalten und diese entsprechend vollziehen.
://: Die Motion 2008/316 ist zurückgezogen.
Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei
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