Protokoll der Landratssitzung vom 2. November 2000

Nr. 675


7 2000/181


Bericht der Petitionskommission vom 6. Oktober 2000: Geschwindigkeitsreduktion auf der Delsbergerstrasse in Liesberg-Riederwald


Der Kommissionspräsident Heinz Mattmüller nimmt zur vorliegenden Petition Stellung. Diese wurde von einem Ehepaar aus dem Laufental eingereicht mit dem Wunsch, auf der T18 im Bereich der Ortschaft Liesberg-Riederwald die Geschwindigkeit auf 60 km/h zu beschränken, bei der Abzweigung nach Riederwald sogar auf 50 km/h. Im Weiteren solle die Kantonspolizei vermehrt Radarkontrollen durchführen.


Die Bau- und Umweltschutzdirektion hält fest, dass die Strecke zwischen den Ortsteilen Liesberg-Oberrüti und Riederwald auf Antrag des Gemeinderates Liesberg und im Einvernehmen mit der Polizei neu mit der Tempolimite 60 km/h belegt wurde. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion informiert, dass im letzten Jahr auf besagter Strecke nicht weniger als sechs Radarkontrollen durchgeführt wurden, bis Ende März 2000 waren es bereits zwei Geschwindigkeitskontrollen. Aufgrund der personellen und materiellen Ressourcen ist eine Steigerung der Anzahl Kontrollen nicht möglich.


Die Kommission hat sich mit einer Vertreterin der Petenten sowie mit je einem Vertreter des Tiefbauamtes und der Verkehrsabteilung der Polizei über die Problematik unterhalten. An der hier besprochenen Strecke liegen die Häuser nicht direkt an der Strasse, sie gilt also als Ausserortsstrecke. Auf einer derartigen Strecke wird nur in Ausnahmefällen eine Reduktion der zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h auf 60 km/h vorgenommen. Im Fall von Liesberg wurde sogar ein Gutachten erarbeitet, in welchem sich die Sachverständigen auf Tempo 60 einigten.


Da eine Temporeduktion auf 60 km/h bereits vorgenommen wurde und die Polizei auch weiterhin Radarkontrollen durchführen wird, ist ein Grossteil der Petition erfüllt. Die Kommission habe daher die Petenten gebeten, ihre Petition zurückzuziehen, da diese im Wesentlichen erfüllt sei und dem Wunsch nach einer Reduktion auf 50 km/h nicht entsprochen werden könne. Die Petenten hielten jedoch an ihrer Petition, welche ausser von besagtem Ehepaar offenbar von keinen weiteren Personen unterstützt wurde, fest. Die Petitionskommission beantragt dem Landrat einstimmig, die Petition als weitgehend erfüllt abzuschreiben.


Ursula Jäggi erklärt, auch eine Mehrheit der SP-Fraktion unterstütze den Beschluss der Petitionskommission. Ergänzend fügt sie hinzu, bei der Anhörung der Vertretung der Verkehrsabteilung der Polizei Basel-Landschaft im Juni 2000 seien bereits neun Kontrollen und fünfzehn Videokontrollen an der besagten Strecke durchgeführt worden. Dies zeige, dass sich die Polizei des Problems durchaus bewusst sei.


Roland Meury stellt fest, die Grüne Fraktion vertrete zu diesem Geschäft eine andere Meinung. Es sei zwar richtig, dass die Häuser von Riederwald mit wenigen Ausnahmen nicht direkt an der Strasse liegen, seiner Meinung nach handle es sich hier trotzdem um eine Innerortsstrecke. Auch in Zwingen sei beispielsweise eine Reduktion auf 50 km/h möglich gewesen, obwohl die Verhältnisse sehr ähnlich seien. Er schlägt daher vor, die Petition stehen zu lassen und im diskutierten Streckenabschnitt Tempo 50 einzuführen.


Paul Schär betont, in der FDP sei der Beschluss der Petitionskommission absolut unbestritten. Eine Reduktion auf 50 km/h würde eine Unzahl von Reduktionen an ähnlichen Stellen nach sich ziehen. Ausserdem werde die Petition nur von zwei Personen unterstützt, bei einem echten Bedürfnis der Bevölkerung jedoch hätten sich leicht noch zusätzliche Unterschriften sammeln lassen. Die heutige Lösung sei zweckmässig und er sei von dieser überzeugt.


Esther Gallacchi ist der Ansicht, die Kommission habe das Anliegen seriös geprüft und erklärt, die CVP/EVP-Fraktion unterstütze den Kommissionsbeschluss einstimmig.


Monika Engel kann auch von Seiten der SVP bekannt geben, dass dem Antrag der Kommission zugestimmt werde.


Heinz Mattmüller hebt hervor, es handle sich bei der hier diskutierten Strecke nach Aussage der Experten eindeutig nicht um eine Innerortsstrecke, weshalb der Antrag der Petenten abzulehnen sei.


Roland Meury meint, in diesem Fall sei Zwingen auch keine Innerortsstrecke.


://: Der Landrat stimmt dem Antrag der Petitionskommission, die Petition 2000/181 als erfüllt abzuschreiben, grossmehrheitlich zu.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 676

8 2000/182


Bericht der Petitionskommission vom 6. Oktober 2000: Verkehrsberuhigungs- und Lärmschutzmassnahmen in Münchenstein


Heinz Mattmüller berichtet, die Petentin habe die Petitionskommission mit einem umfangreichen Forderungskatalog bezüglich Lärmschutzmassnahmen entlang der Tramlinie 11 eingedeckt, wobei der eigentliche Tramlärm nicht im Vordergrund stehe. Die Antworten der Bau- und Umweltschutzdirektion zu sämtlichen Forderungen sind im Bericht aufgeführt. Die Petitionskommission erachtet es dabei als wesentlich, dass sich der Kanton in die auf kommunaler Ebene angeordnete Verkehrsführung nicht einmischen kann oder verlangen könne, dass in privaten Parkhäusern Gebühren verlangt werden. Zudem können keine Bauprojekte (Ausbau der Tramlinie 11) rückgängig gemacht werden, welche vom Landrat erst vor wenigen Jahren bewilligt wurden. Aus den genannten Gründen beantragt die Kommission einstimmig, die Petition abzuschreiben.


://: Der Landrat stimmt einer Abschreibung der Petition zu.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 677

9 2000/183


Bericht der Petitionskommission vom 6. Oktober 2000: Ausgestaltung des Strafvollzugs


Heinz Mattmüller schildert, Schweizer Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene verlangten mit dieser Petition, der Kanton Basel-Landschaft solle im Strafvollzug ausländische von schweizerischen Gefangenen trennen. In Anbetracht des grossen Ausländeranteils in den Schweizer Gefängnissen und angesichts der zunehmenden Gewaltbereitschaft könnte man Verständnis für dieses Anliegen aufbringen. Jedoch verfügt unser Kanton über keine eigenen Strafanstalten, sondern er unterhält ein Konkordat mit anderen Kantonen, so dass die Strafgefangenen aus dem Kanton Basel-Landschaft auf die Anstalten Thorberg, Bostadel und Lenzburg verteilt werden. Im Laufe der Haftzeit werden Insassen aus verschiedenen Gründen je nachdem auch in eine andere dieser drei Anstalten verlegt.


Die Kommission ist der Meinung, es komme auch zu Animositäten unter den Ausländern selbst, und es sei nicht möglich, sämtliche unterschiedlichen Nationalitäten voneinander zu trennen. Die Petition sei an einer der letzten Konferenzen des Strafvollzugs-Konkordats besprochen worden, wobei als wesentlicher Punkt genannt wurde, man sei bereit, bei der Einweisung von Straftätern vermehr darauf zu achten, dass die psychische und soziale Situation bei der Auswahl des Umfeldes berücksichtigt werde. Die Kommission erachtet diese Massnahme als wirkungsvoller und sinnvoller, als eine Trennung von Schweizern und Ausländern als einziges Kriterium. Sie ist daher einstimmig der Meinung, die Petition solle dem Landrat zur Ablehnung empfohlen werden.


://: Der Landrat stimmt dem Antrag der Petitionskommission zu und beschliesst damit die Abschreibung der Petition.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 678

10 2000/105


Berichte des Regierungsrates vom 9. Mai 2000 und der Finanzkommission vom 6. September 2000: Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Abschaffung der Billettsteuer. 2. Lesung


Peter Brunner beginnt mit der Detailberatung des Gesetzesentwurfs (Beilage A des Kommissionsberichts).


Titel und Ingress keine Wortbegehren


I. keine Wortbegehren


§ 68s, Abs. 1 und 2 keine Wortbegehren


§ 188 - 192 keine Wortbegehren


II. keine Wortbegehren


Peter Brunner bittet die StimmenzählerInnen nach Abschluss dieser zweiten Lesung die Präsenz festzustellen, um anschliessend die Schlussabstimmung durchzuführen. Stimmt der Landrat der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes mit einer 4/5-Mehrheit zu, ist eine Volksabstimmung nicht notwendig.


Es sind 74 Landrätinnen und Landräte anwesend.


://: Der Landratsbeschluss wird mit 69 zu 3 Stimmen verabschiedet und die 4/5-Mehrheit damit erreicht.


://: Der Landrat erklärt sich ausserdem mit der Abschreibung des Postulats 98/262 von Remo Franz einverstanden.



Landratsbeschluss
betreffend Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974; Abschaffung der Billettsteuer


Änderung vom 2. November 200


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 68s 10. Abrechnung mit den Gemeinden und dem Bund


1 Die kantonale Steuerverwaltung rechnet vierteljährlich mit Bund und Gemeinden über die an der Quelle erhobenen Steuern ab.


2 Einen prozentualen Anteil des Staats an den Quellensteuern gemäss § 68l erhält diejenige Gemeinde, in deren Gebiet die betreffenden Auftritte stattgefunden haben. Der Landrat legt den Prozentsatz des Anteils fest.


§ 188


aufgehoben


§ 189


aufgehoben


§ 190


aufgehoben


§ 191


aufgehoben


§ 192


aufgehoben


II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.



Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 679

11 2000/123


Berichte des Regierungsrates vom 23. Mai 2000 und der Finanzkommission vom 30. September 2000: Parteienförderungsgesetz. 2. Lesung


Eric Nussbaumer erinnert daran, dass dieses Geschäft schon in der ersten Lesung sehr umstritten war, insbesondere nachdem die FDP die Möglichkeit der Fraktionsbeiträge eingebracht hatte. Die SVP sprach sich damals grundsätzlich gegen das Parteienförderungsgesetz aus. Er habe aber erfahren, dass sich nun auch die FDP gegen das Parteienförderungsgesetz ausspreche. Eric Nussbaumer betont, laut Verfassung müssten Parteien gefördert werden und er kann sich nach dem, was die FDP in der Vernehmlassung schrieb, deren plötzlichen Sinneswandel nicht ganz erklären. Er fragt, ob die FDP die SVP-Opposition oder den Souverän fürchte, oder ob andere Gründe für die Neupositionierung ausschlaggebend waren. Er bittet, das Parteienförderungsgesetz, welches auf einem klaren Verfassungsauftrag beruht, zu unterstützen.


Sabine Pegoraro zeigt sich erstaunt über Eric Nussbaumers Äusserungen. Sie habe die Haltung ihrer Fraktion im Eintretensvotum klar dargelegt und empfindet es als unüblich, nun in zweiter Lesung noch einmal Red und Antwort stehen zu müssen. Das Parteienförderungsgesetz widerspreche dem freisinnigen Gedankengut, jedoch werde die Arbeit der Parteien anerkannt. Aus diesem Grund habe man versucht, einen Scherbenhaufen zu verhindern und habe einen Rückweisungsantrag gestellt. Die FDP wolle eine Unterstützung der Fraktionen, nicht jedoch der Parteien. Da der Rückweisungsantrag abgelehnt wurde, spreche man sich nun gegen das Parteienförderungsgesetz aus.


Jörg Krähenbühl erklärt, die SVP könne sich noch immer nicht hinter das Gesetz stellen, da sie der Überzeugung sei, Politik und finanzielle Fragen sollten nicht zu eng miteinander verknüpft sein. Das vorgeschlagene Gesetz würde nur dazu führen, dass vor der nächsten Abstimmung noch mehr Plakate am Strassenrand stehen. Er bittet daher, die Vorlage abzulehnen und empfindet es als vernünftig, dass die FDP auf die Seite der SVP eingeschwenkt habe.


Esther Maag zeigt sich über die "umgekippte" Haltung der FDP befremdet und betont, das Parteienförderungsgesetz werde allen zugute kommen. Zur SVP meint sie, die Parteien seien doch gerade heute von Verbänden und einzelnen Sponsoren abhängig, ein Parteienförderungsgesetz wäre demgegenüber also viel transparenter. Da das neue Gesetz Erleichterungen für alle bringen würde, versteht sie nicht, warum irgend jemand, der parteipolitisch aktiv ist, dagegen stimmen könne. Sie bittet daher, die Vorlage unbedingt anzunehmen.


Uwe Klein zeigt sich ebenfalls über die Kehrtwende der FDP erstaunt, da sie sich in der Vernehmlassung noch klar für das Gesetz aussprach. Die CVP/EVP stimmt dem Gesetz zu, denn die Mitglieder betrachten ihre Arbeit als Politiker auch als Arbeit für die Öffentlichkeit. Er bittet, dem vorgeschlagenen Parteienförderungsgesetz zuzustimmen und zu versuchen, dieses vor dem Volk gut zu vertreten. Würde es an der Urne verworfen, müsse mann eben zu einem Misserfolg stehen.


Paul Schär empfindet die Ablehnung des Gesetzes nicht als Kehrtwende der FDP, denn die unterschiedlichen Meinungen seien schon anlässlich der ersten Lesung klar zum Ausdruck gekommen. Die FDP habe das Geschäft nach der Ablehnung ihres Antrags noch einmal überdacht und stehe jetzt einstimmig nicht mehr dahinter.


Eric Nussbaumer empfindet das Verhalten der FDP als Slalomkurs, welcher im Gegensatz zur klaren Position der SVP in der Vernehmlassung steht. Die FDP habe im Parlament versucht, via Fraktionsbeiträge, für welche eine Dekretsänderung allenfalls genügt hätte, den Souverän auszutricksen. Eigentlich sollte auch die FDP hinter der Verfassung stehen, welche keine Fraktionsförderung, sondern eine Parteienförderung vorsieht. Er frage sich, ob die FDP mit ihrem Verhalten nicht zum Juniorpartner der SVP werde.


Der Kommissionspräsident Roland Plattner will vor der Abstimmung noch einmal auf einige Punkte hinweisen. Im Programmpunkt 2.10 des vom Landrat genehmigten Regierungsprogramms werde die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen zur Parteienförderung anvisiert. Die Vorgabe in § 35 der Kantonsverfassung ist für den Landrat verbindlich, bedeutet gleichzeitig Kompetenz in ihrer ermächtigenden, aber auch verpflichtenden Form. Vorausgesetzt, der Landrat nimmt die Kantonsverfassung ernst, ist er heute als Gesetzgeber aufgefordert, ein Parteienförderungsgesetz zu erlassen. Der Verfassungsauftrag wartet schon beinahe fünfzehn Jahre auf seine Realisierung. Wie lange ein Verfassungsauftrag unerfüllt bleiben darf, ist schwierig justiziabel und jede Landrätin und jeder Landrat muss diese Frage für sich selbst beantworten.


Die Version der ersten Lesung wurde von der Finanzkommission mit 9:3 Stimmen unterstützt und Roland Plattner empfiehlt in deren Namen nach wie vor, dass der Landrat das Gesetz wie vorgesehen verabschiedet.


Alfred Zimmermann erinnert daran, sämtliche Landratsmitglieder hätten gelobt, die Verfassung und die Gesetze zu beachten.


Adrian Ballmer verweist auf § 35 Abs. 2 der Kantonsverfassung, wonach der Kanton die politischen Parteien in der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern solle. Auf welche Art die Parteien gefördert werden, ist in der Verfassung nicht festgehalten. Eine Förderung kann durch Naturalleistungen, Sachleistungen oder finanzielle Beiträge erreicht werden. Würde die Förderung nur auf Sachleistungen bezogen, wäre der Verfassungsauftrag damit trotzdem erfüllt.


Peter Brunner leitet zur zweiten Lesung des Gesetzes über.


Titel und Ingress keine Wortbegehren


§ 1 - 6 keine Wortbegehren


://: Der Landrat verabschiedet das Parteienförderungsgesetz mit 44:34 Stimmen zuhanden Volksabstimmung.


://: Der Landrat schreibt die Motion 88/78 der CVP Fraktion als erfüllt, die Motion 91/231 von René Moser als teilweise erfüllt ab.



Landratsbeschluss
betreffend Parteienförderungsgesetz


Vom 2. November 2000


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


§ 1 Regelungsbereich


1 Dieses Gesetz regelt die Förderung politischer Parteien durch den Kanton.


2 Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind alle Vereinigungen, die an Landrats-, National- oder Ständeratswahlen teilnehmen.


§ 2 Beiträge


1 Der Kanton richtet Beiträge an Parteien aus, die bei den zwei vorangegangenen Landratswahlen in mindestens je vier Wahlkreisen teilgenommen haben.


2 Der Beitrag beträgt jährlich 4 Fr. pro Wählerin und Wähler, die bei der letzten Landratswahl für die Partei gestimmt haben.


3 Die beitragsbestimmende Anzahl Wählerinnen und Wähler richtet sich nach der Wählerzahl gemäss § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1981 über die politischen Rechte.


4 Beiträge, die kleiner als 1000 Fr. sind, werden nicht ausgerichtet.


§ 3 Rechenschaftsablage


1 Parteien, die Beiträge beziehen, bringen dem Landrat ihre Jahresrechnungen zur Kenntnis.


2 Der Regierungsrat legt die Minimalanforderungen an die Jahresrechnung fest.


§ 4 Wahlprospekte


1 Die Parteien können bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen.


2 Der Kanton verpackt die Wahlprospekte und stellt sie auf seine Kosten den Gemeinden zu. Die Gemeinden stellen die Wahlprospekte zusammen mit dem Stimmrechtsausweis auf ihre Kosten den Stimmberechtigten zu.


3 Die Parteien stellen ihre Wahlprospekte in der benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung. Sie sind für den Inhalt ihrer Wahlprospekte verantwortlich.


§ 5 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte


Das Gesetz vom 7. September 1981 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:


§ 26a Wahlprospekte


1 Die Gemeinden stellen bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen den Stimmberechtigten die Wahlprospekte der Parteien zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zu. § 18 Absatz 4 gilt sinngemäss.


2 Die Landeskanzlei stellt den Gemeinden die Wahlprospekte zu.


§ 6 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.



Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 680

13 2000/111


Motion von Dieter Schenk vom 18. Mai 2000: Änderung von § 86 des Steuergesetzes


Adrian Ballmer nimmt zur Ablehnung der Motion durch die Regierung Stellung. Mit einer Änderung von § 86 des Steuergesetzes möchte die Motion erreichen, dass Gemeinden die Erhebung einer Grundstücksteuer auf den Liegenschaften des Kantons und der kantonalen Anstalten möglich wird. Rechtlich wäre eine derartige Regelung zwar nicht völlig ausgeschlossen, stellte jedoch ein schweizerisches Novum dar. Eine Besteuerung der Bundesebene wäre auf jeden Fall rechtlich ausgeschlossen.


Eine Ergänzung von § 86 des Steuergesetzes ist in der Form, wie sie die Motion verlangt, rechtlich nicht zulässig, da die Grundstücksteuer in ihrer heutigen Form ohnehin bundesverfassungswidrig ist. Dies wurde vom Bundesgericht in einem Aargauer Entscheid vom 24. Februar 2000 festgestellt. Gemäss § 86 des Steuergesetzes sind die Gemeinden befugt, "...auf den Grundstücken der gemäss § 16 Absatz 1 Buchstaben a - e von der Staats- und Gemeindesteuer befreiten juristischen Personen, Personalfürsorgestiftungen, Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen und konzessionierten Transportunternehmungen jährlich eine Grundstücksteuer zu erheben." Das Bundesgericht stellte fest, die Rechtsgleichheit werde auf dem Gebiet der Steuern konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ferner stellte es fest, eine Grundstücksteuer, welche nicht von allen Grundeigentum besitzenden juristischen Personen erhoben werde, sondern nur von solchen, welche grundsätzlich steuerbefreit sind, widerspreche dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung.


Die blosse Tatsache, dass eine bestimmte Kategorie von juristischen Personen von der Besteuerung von Einkommen und Vermögen ausgenommen ist, sei kein sachlicher Grund, diese als Einzige einer Grundstück-steuer zu unterwerfen. Eine derartige Sondersteuer widerspricht dem Gebot der rechtsgleichen Besteuerung gemäss Art. 4 der alten Bundesverfassung bzw. Art. 127 Absatz 2 der geltenden Bundesverfassung. Im Übrigen sei der Kanton mit der Stadt Liestal über die spezielle Situation von Liestal im Gespräch, jedoch soll nicht eine eigentliche "Lex Liestal" erarbeitet werden, sondern eine Lösung, welche auch anderen Gemeinden Rechnung trägt, wenn diese irgendwelche Sonderlasten tragen.


Dieter Schenk berichtet, der Vorstoss sei klar unter dem Eindruck der schlechten finanziellen Lage der Gemeinde Liestal entstanden. Es wurde daher nach einem Weg gesucht, über die grossen, vom Kanton belegten Flächen, zu Zusatzeinnahmen zu kommen. Ganz klar jedoch sollte eine Lösung keine Lex Liestal sein, denn auch andere Gemeinden mit kantonalen Liegenschaften müssten zum Zug kommen.


Der Staat hat der Gemeinde Liestal einen Bericht zu ihrer Finanzlage vorgelegt, in welchem statistische Vergleiche zwischen sieben grossen Baselbieter Gemeinden klar die Schwachstellen der Gemeinde Liestal aufzeigen. Liestal habe dies zur Kenntnis genommen und sei sich bewusst, dass Hausaufgaben zu erfüllen seien. Dieser Bericht sage jedoch nicht die ganze Wahrheit, denn es existieren andere Betrachtungsweisen, welche das Bild etwas verschieben. Als Beispiel nennt Dieter Schenk die über 11'000 Arbeitsplätze in Liestal. Würde der Steuerertrag der juristischen Personen ins Verhältnis zu den Arbeitsplätzen gestellt und diese Zahl mit anderen Gemeinden verglichen, stünde Liestal mit Abstand am Schluss. Auch übernimmt Liestal im Vergleich zu anderen, grösseren Gemeinden in stärkerem Masse Zentrumsfunktionen.


Der Staat und die staatlichen Anstalten belegen grosse Gebiete zwischen dem Zentrum und den Wohngebieten. Diese Gebiete wären aber auch für Gewerbe und Dienstleistungen höchst interessant. Der im Bericht genannte Vorschlag, Liestal müsse die Steuern erhöhen, um eine kurzfristige Verbesserung zu erreichen, stelle keine echte Lösung dar, da Liestal mit einem Steuerfuss von 65,5 % bereits die höchste Steuerbelastung der Vergleichsgemeinden im Bericht und vor allem auch der umliegenden Gemeinden aufweise. Würde dieser erhöht, wandern die EinwohnerInnen ab und die Steuereinnahmen gehen weiter zurück.


Da die Grundstücksteuer in ihrer jetzigen Form wegen dem von Adrian Ballmer zitierten Bundesgerichtsurteil abgeschafft werden muss, sieht Dieter Schenk ein, dass eine Sondersteuer für kantonale Liegenschaften schwerlich durchgesetzt werden könnte. Aus diesem Grund zieht er seine Motion zurück, nimmt jedoch gerne zur Kenntnis, dass der Kanton mit der Stadt Liestal im Gespräch sei und er hoffe, die spezielle Situation der Stadt werde angemessen berücksichtigt, beispielsweise über den Finanzausgleich. Abschliessend stellt er fest, die Hauptstadt sollte dem Kanton etwas Wert sein.


://: Dieter Schenk zieht die Motion 2000/111 zurück.


Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



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