Protokoll der Landratssitzung vom 10. September 2009

Nr. 1319

Kommissionspräsident Urs von Bidder (EVP) hält fest, dass Grundlage der Vorlage die Motion 2006/050 der CVP-/EVP-Fraktion betreffend Aufhebung der Alterslimite für Inhaberinnen und Inhaber eines Nebenamtes gewesen sei. Die Regierung hat Entsprechendes mit ihrer Vorlage teilweise in die Wege geleitet, will aber die Altersbegrenzung für nebenamtliche Richterinnen und Richter beibehalten.


Die relevanten Fragen wurden in der Kommission eingehend diskutiert, Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. Die Diskussionen in der Kommission drehten sich ausschliesslich um die Frage, ob und warum die Alterslimite 70 nicht nur für die Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter aufgehoben werden soll, sondern auch für die nebenamtlichen Richterinnen und Richter. Für die Aufhebung der Alterslimite 70 auch für die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder fand sich in der Kommission eine Mehrheit von 9:3 Stimmen bei 1 Enthaltung. Der Antrag der Justiz- und Sicherheitskommission an den Landrat lautet:


Laut Eva Chappuis (SP) spricht sich die SP für die von der Regierung vorgeschlagene Änderung des Personalgesetzes aus. Die Alterslimite für Richterinnen und Richter im Nebenamt - in 2. Instanz muss dies korrekterweise als Teilamt bezeichnet werden - ist beizubehalten, für Kommissions- und andere Tätigkeiten aber aufzuheben. Richterinnen und Richter haben «ein anstellungsähnliches Verhältnis mit dem Kanton haben: Ihre Bezüge sind sozialversichert, unterstehen dem BVG etc.»


Bei einem normalen Teilamt würde die Pensionierung in der Regel mit dem 64. Lebensjahr erfolgen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dies nun für die Betroffenen mit 70 der Fall sein, so dass die vorhandene Erfahrung weitere 6 Jahre genutzt werden kann. «Aber irgendwann ist halt mit Erwerb auch für Richterinnen und Richter Schluss.»


Gemäss Hanspeter Wullschleger (SVP) ist die SVP-Fraktion «mit ganz wenigen Ausnahmen» für die Aufhebung der Alterslimite gemäss Kommissionsvorschlag. Zugleich herrscht hier aber auch die Meinung vor, dass man mit den nebenamtlichen Richterinnen und Richter gleich verfahren sollte wie mit Kommissionsmitgliedern. In diesen Gremien sollen Erwerbstätige und Pensionierte Platz haben, und somit sollen auch die verschiedenen Interessen darin vertreten werden können. Rentnerinnen und Rentner haben zudem auch oft mehr Zeit und Gelegenheit, in einer solchen Kommission mitzuarbeiten.


Daniele Ceccarelli (FDP) legt dar, dass das Ganze ein heikles Thema sei, bei dem es nicht nur um die Nebenämter gehe. Vielmehr geht es um eine Erklärung den älteren Menschen gegenüber.


Zu bedenken gilt es, dass es sich um eine Gesetzesänderung handelt und also ein 4/5-Mehr notwendig ist, um das obligatorische Referendum zu vermeiden. Kommen also jetzt die nötigen Stimmen nicht zusammen, wird es spannend sein zu sehen, mit welcher Kampagne die Gegner der Aufhebung der Alterslimite in den Abstimmungskampf einsteigen werden. Heisst es dann: «Mit 70 gehören Sie zum alten Eisen.»? Oder: «Leise rieselt der Kalk ab 70.»? So etwas kommt bei den Stimmenden sicher gut an. [Ganz leise Heiterkeit in den Reihen des Landrats.]


Die FDP-Fraktion ist grossmehrheitlich für die Aufhebung der Alterslimite, denn 70 ist heute kein Alter, in dem man nicht mehr so aktiv sein kann wie in jüngeren Jahren. Es muss noch einmal herausgestrichen werden, dass zum einen die von der Vorlage angesprochenen Richter in einem Nebenamt tätig sind und zum andern diese älteren Juristen mehr Erfahrung und Instinkt als jüngere Berufskollegen haben, was es zu nutzen gilt.


Nach Christine Gorrengourt (CVP) ist es der CVP-/ EVP-Fraktion wichtig festzuhalten, dass zwar pensionierte Menschen heute über viel Zeit verfügen, ihr Fachwissen und ihre Lebenserfahrung aber wichtiger seien. An der heutigen Sitzung waren Voten zu hören, die nicht von sehr grosser Lebenserfahrung zeugten. Gerade deshalb ist es wichtig, dass in den verschiedenen Gremien eine gewisse Lebenserfahrung vertreten ist und eingebracht wird.


Heute ist man mit 70 Jahren nicht mehr alt. Auch wenn es in dieser Altersgruppe natürlich große Unterschiede bei der persönlichen Gesundheit gibt, muss man sich dennoch fragen, wieso ein Teil der Bevölkerung, der einen immer grösseren Anteil an der Gesamtbevölkerung ausmacht, von einem solchen Nebenamt ausgeschlossen werden solle.


Das Wahlprozedere muss sichergestellt werden: Persönlichkeit und Fachwissen müssen vorhanden sein, wobei es nicht zuletzt Pflicht der Wählenden ist, genau hinzuschauen, wen man wählt.


Die Vorlage basiert auf einer Motion aus den Reihen der CVP-/EVP-Fraktion, welche erfreulicherweise in der Vorlage bis auf den Punkt der nebenamtlichen Richter «so gut aufgenommen» worden ist. Auch wenn die Gruppe der älteren Menschen einen immer grösseren Teil der Bevölkerung ausmacht, kann es nicht der Jahrgang sein, der die Ausübung eines solchen Amtes verhindert. Es müssen andere Gründe sein. Deshalb spricht sich die CVP-/EVP-Fraktion für die Streichung von § 67 Abs. 2 aus.


Nach Kaspar Birkhäuser (Grüne) plädiert auch seine Fraktion für den Antrag der Kommission. Es darf keine Ungleichbehandlung von Inhabern von Nebenämtern geben. Ausserdem gilt es, den verbindlichen Auftrag der 2006 überwiesenen Motion «unverwässert» umzusetzen.


Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) erachtet Alterslimiten generell als willkürlich, denn es werde immer jemand betroffen sein, der sich dadurch diskriminiert fühle - seien dies nebenamtliche Richter oder Seniorinnen und Senioren, die nicht mehr Auto fahren dürfen. Die Regierung will keine Bevölkerungsgruppe diskriminieren, weshalb auch der Aufhebung von Alterslimiten zugestimmt wurde - mit Ausnahme jener für nebenamtliche Richterinnen und Richter.


Hierbei ging es um «einen ganz pragmatischen Ansatz»: Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter - zumindest beim Kantonsgericht - haben «ein ähnliches, ordentliches Arbeitsverhältnis wie die übrigen Kantonsangestellten». Sie können in die Pensionskasse aufgenommen werden und sind gegen Lohnausfall, Unfall, Krankheit und für den Fall der Schwangerschaft versichert!


Die Regierung war deshalb der Meinung, hier müsse aus praktischen Gründen eine Grenze gesetzt werden. Sie könnte aber auch mit der Streichung von § 67, Abs. 2, leben, da es offenbar in den meisten Fällen «toter Buchstabe» sei.


://: Eintreten auf die Vorlage ist unbestritten.


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1. Lesung: Personalgesetz


Titel und Ingress Keine Wortbegehren.


I. Keine Wortbegehren.


§ 67 Abs. 2


Eva Chappuis (SP) beantragt namens der SP, der von der Regierung gemäss Vorlage vorgeschlagenen Variante zu folgen:


«Nebenamtliche Richterinnen und Richter scheiden spätestens auf das Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, aus dem Amt aus.»


://: Der Landrat spricht sich mit 51:21 Stimmen bei 1 Enthaltung für den von der Kommission vorgelegten Entwurf des Landratsbeschlusses mit Aufhebung von § 67 Abs. 2 aus. [ Namenliste ]


II. Keine Wortbegehren.


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- Rückkommen


Es wird kein Rückkommen verlangt.


://: Die 1. Lesung zur Änderung des Personalgesetzes ist damit beendet.


Für das Protokoll:
Michael Engesser, Landeskanzlei



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