Protokoll der Landratssitzung vom 30. November 2000

Nr. 733

9 2000/158
Berichte des Regierungsrates vom 22. August 2000 und der Finanzkommission vom 1. November 2000: Änderung des Hardwasser-Gründungsvertrages vom 26. November 1954 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Genehmigung

Roland Plattner beantragt im Namen der Finanzkommission, die Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft gemäss der partnerschaftlichen Vereinbarung vom 16. August 2000 zu genehmigen und die geänderten Vertragsbestimmungen per 1.1.01 in Kraft zu setzen.
Bereits am 8. November wurde das Geschäft im Grossen Rat beraten und gemäss Vorlage beschlossen. Der Landrat fungiert in der Behandlung des Geschäftes somit als "Zweitrat".
National und in den meisten Gebieten Westeuropas ist genügend Trinkwasser vorhanden. Global gesehen ist die Ressource Wasser allerdings in verschiedenen Gegenden knapp und birgt ein Konfliktpotenzial. Verglichen damit ist der hier zu lösende Konflikt nur von bescheidenem Ausmass. Die Hardwasser AG leistet seit über 40 Jahren als Aktiengesellschaft im öffentlichen Eigentum mehrerer Gemeinwesen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der regionalen Wasserversorgung. Unter der Geltung des aktuellen Vertrages sind ausschliesslich die bezogenen Trinkwassermengen für die Verteilung der jährlichen Kosten relevant. Dadurch haben lediglich die basellandschaftlichen Bezügergemeinden und der Kanton Basel-Stadt auch die Bereitstellungskosten bezahlt. Im Sinne der Versorgungssicherheit haben davon aber auch die übrigen, kein Wasser beziehenden Gemeinden profitiert. Um die Fairness zu erhalten, geht es neu darum, jene Kosten, die zur Bereitstellung von Wasser anfallen, durch einen zweigeteilten Tarif mit einem für alle geltenden Leistungspreis und einem mengenbezogenen Arbeitspreis angemessen zu verteilen. Im Windschatten dieser fundamentalen Änderung werden untergeordnete Anpassungen im Staatsvertrag vorgenommen.
Finanzielle Relationen: Die Hardwasser AG trägt relativ hohe Fixkosten von 3,6 Millionen Franken jährlich. Bei einer Tagesleistung von 120'000 m 3 Trinkwassser - eine Menge von etwa fünfzig 50-Meter-Schwimmbecken - ergeben sich Bereitstellungskosten von etwa 30 Franken pro Kubikmeter und Tag. Mit dem beantragten Leistungspreis von 5 Franken für das Bezugsrecht von 1 Kubikmeter pro Tag ist somit nur ein Bruchteil der effektiv anfallenden Kosten gedeckt. Aufgrund von Berechnungen des Geschäftsführers der Hardwasser AG, betreffend zwei exemplarischen Gemeinden, die eine mit regelmässigem, die andere mit nur sporadischem Wasserbezug, wird unter dem neuen Kostenregime die eine Gemeinde 17'000 Franken weniger, die andere etwa 20' 000 Franken mehr zu bezahlen haben.
Eine verlässliche und qualitativ einwandfreie Trinkwasserversorgung für die Bevölkerung bedeutet neben der Existenzsicherung auch Lebensqualität. So ist es beruhigend zu wissen, dass beim Ausfall einer Wasserversorgungseinheit oder bei einem momentanen Nachfrageüberhang eine andere Wasserversorgungseinheit bereit steht. Die eben vorgetragenen Kosten finden darin ihre Legitimation. Die Finanzkommission begrüsst die Vertragsänderungen und empfiehlt dem Landrat die Annahme derselben.

Sabine Stöcklin bezeichnet namens der SP die Einführung des Doppeltarifs bei der Hardwasser AG als sinnvolle, genehmigungswürdige Weiterentwicklung der Finanzierungsstruktur.

Urs Steiner weist im Namen der FDP auf die in den letzten Jahrzehnten stark verschobenen Kräfteverhältnisse der Wasserbezüger hin und findet es deshalb logisch und richtig, dass der Leistungspreis eingeführt wird.

Walter Jermann findet es im Namen der CVP/EVP- Fraktion wichtig, dass das lebenswichtige Gut Wasser richtig verteilt wird und stimmt den Vertragsänderungen zu.

Helen Wegmüller , Sprecherin der SVP-Fraktion, stimmt ebenfalls zu.

Heinz Mattmüller wurde in der Finanzkommission von kompetenter Seite zu den Vertragsänderungen orientiert und kann deshalb namens der Schweizer Demokraten überzeugt zustimmen.

Dölf Brodbeck erläutert, dass Basel-Stadt ursprünglich etwa 13 Millionen Kubikmeter Wasser pro Jahr von der Hardwasser AG bezog. Heute bezieht die Stadt noch 10 Millionen Kubikmeter, was den Landrat zur Frage veranlasst, ob die Menge im Rahmen der Liberalisierungen noch weiter sinken könnte und daraus folgend die Gemeinden, die sich zum Wasserbezug verpflichtet haben, mit höheren Kosten rechnen müssten.

RR Elsbeth Schneider antwortet, der Minderbezug von Wasser durch die Stadt sei in der wirtschaftlichen Situation begründet. Wasserintensive Betriebe hätten teilweise die Tore schliessen müssen, andere Betriebe und auch viele private Bezüger hätten Wasser sparende Massnahmen eingeleitet. Dass die Stadt bald nur noch die Hälfte beziehen wird, sei indes nicht anzunehmen, da die Hardwasser AG der Hauptlieferant auch für die Stadt darstelle. Baselland werde im Verwaltungsrat die Thematik stets aufmerksam im Auge behalten.

://: Der Landrat stimmt dem Landratsbeschluss 2000/158 ohne Gegenstimme zu.

Landratsbeschluss
betreffend Änderung des Hardwasser-Gründungsvertrages vom 26. November 1954 zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt. Genehmigung


vom 30. November 2000

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesset:

1. Die Vereinbarung vom 16. August 2000 über die Änderungen des Hardwasser-Gründungsvertrages vom 26. November 1954 zwischen den Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt wird genehmigt.
2. Die geänderten Vertragsbestimmungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft, vorbehältlich der Genehmigung durch den Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 734

10 2000/159
Berichte des Regierungsrates vom 29. August 2000 und der Finanzkommission vom 1. November 2000: Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen

Roland Plattner beantragt, dem Landratsbeschluss gemäss Beilage zuzustimmen und damit der Übertragung des Wohnhauses Zeughausplatz 9 in Liestal und des Polizeipostens Allschwil, Baslerstrasse 247, vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen den erforderlichen Rechtstitel zu geben.
Geschäfte betreffend die Entwidmung von Liegenschaften sind eher selten. In der heute zu behandelnden Vorlage sind aus arbeitsökonomischen Gründen gleich zwei solche Geschäfte zusammengefasst worden.
Wenn eine Liegenschaft oder ein anderer Vermögenswert zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt wird, hat sie im grundsätzlich unveräusserlichen Verwaltungsvermögen nichts mehr verloren. Warum?
Aus diesem Vermögensteil der öffentlichen Hand wäre kein Verkauf oder sonstiges Rechtsgeschäft mit Veräusserungscharakter und dinglicher Wirkung (zB Einräumung einer Nutzniessung, Leasing etc.) zulässig, die Liegenschaft wäre eigentumsrechtlich blockiert und damit die Handlungsfreiheit der öffentlichen Hand limitiert.
Zudem würden Aufwändungen und Erträge für eine solche Liegenschaft, die zwar nicht mehr zu öffentlichen Zwecken benötigt wird, aber immer noch im Verwaltungsvermögen verzeichnet wäre, im Finanzhaushalt in einer Weise abgebildet, die Aussagen zur Kostentransparenz von öffentlichen Dienstleistungen verfälschen könnten.
Solche Liegenschaften gehören deshalb auf die "Transferliste", sie sind vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen zu relegieren. Diese Konsequenz ist grundsätzlich zwingender Natur. Die Zuständigkeit zu diesem Entscheid liegt mit abschliessender Kompetenz (d.h. nach Baselbieter Konzeption unter Ausschluss des Finanzreferendums) beim Landrat; es handelt sich um einen Entscheid von strategischer Dimension.
Die Finanzkommission hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bei beiden zur Entwidmung vorgesehenen Liegenschaften geprüft und ist zum Schluss gekommen, dass diese gegeben sind. Die Entscheidgewalt über das weitere Schicksal dieser Liegenschaften wird mit der Vornahme der Entwidmung durch den Landrat dem Regierungsrat überantwortet. Er hat diesen Entscheid im Rahmen einer nachhaltigen und renditeorientierten Bewirtschaftung des Liegenschaftenportefeuilles unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes und des öffentlichen Interesses zu fällen.
Zu den Objekten im Einzelnen:
Das Einfamilienhaus Zeughausplatz 9 in Liestal, in unmittelbarer Umgebung des Regierungsgebäudes gelegen, ist unbewohnbar und zur Veräusserung vorgesehen. Aufgrund der Ausschreibungsresultate wird der Verkauf nach Vornahme der Entwidmung perfektioniert werden können.
Der heutige Polizeiposten Allschwil ist renovationsbedürftig. Per 2002 kann die Kapo im Rahmen eines langfristigen Mietvertragsverhältnisses in den neu entstehenden, zentral gelegenen Verwaltungsneubau der Einwohnergemeinde Allschwil dislozieren.
Vorteile dieser Lösung für den Kanton: Synergien für die Polizeiorgane der kantonalen und kommunalen öffentlichen Hand, Wegfall von beachtlichen Renovations-, Unterhalts- und Werterhaltungskosten sowie der Hauswartung - und aus der Optik der Kundschaft: Zentralität des neuen Standortes sowie eine erhöhte Dienstleistungskonzentration nach der "One-Stop-Philosophie" des NPM.
Aus all diesen Gründen ist nach Auffassung der Finanzkommission die Entwidmung
- mit sofortiger Wirkung für die Liegenschaft Zeughausplatz 9 bzw.
- mit Vollzug zum passenden Zeitpunkt für die Liegenschaft Baslerstrasse 247 antragsgemäss zu beschliessen.

Peter Meschberger stimmt der Vorlage zu, nachdem sie von der SP-Fraktion als sinnvoll anerkannt wurde.

Anton Fritschi , Sprecher der FDP-Fraktion, erklärt, es mache - trotz des komplizierten Umweges vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen (Umwidmung) - Sinn, sich von Liegenschaften, die nicht mehr gebraucht würden, im Verwaltungsvermögen zu lösen.

Urs Baumann , CVP/EVP,begrüsst das Geschäft ebenso wie

Helen Wegmüller von der SVP.

Heinz Mattmüller , SD, unterstützt die formaljuristische Entwidmung der zwei Liegenschaften vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen. Ganz besonders freut es den Sprecher der Schweizer Demokraten, dass künftig ein Teil der Liegenschaften als Wohnungen nutzbar wird.

://: Der Landrat genehmigt den Landratsbeschluss 2000/159 einstimmig.

Landratsbeschluss
betreffend Entwidmung von zwei im Eigentum des Kantons stehenden Liegenschaften vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen


vom 30. November 2000

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 34 Absatz 1 Buchstabe f des Finanzhaushaltsgesetzes vom 18. Juni 1987, beschliesst:

Die folgenden Grundstücke werden zum Restbuchwert vom Verwaltungs- in das Finanzvermögen übertragen:
- Parzelle1262, GB Liestal, haltend 1 a 96 m 2 , mit Wohnhaus Zeughausplatz 9, Buchwert Fr. 0.-
- Parzelle A1974, GB Allschwil, haltend 6a 44 m 2 , mit Polizeiposten Baslerstrasse 247, Buchwert Fr. 92'801.40


Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 735

11 2000/151
Berichte des Regierungsrates vom 11. Juli 2000 und der Justiz- und Polizeikommission vom 31. Oktober 2000: Postulat 96/115 von Max Ribi betreffend Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden (Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes); Abschreibung

Dieter Völlmin erläutert, das Postulat verlange, dass die Beschwerdeinstanz innerhalb von drei Monaten über die Beschwerde entscheiden sollte. In besonders komplizierten Fällen müsste der Entscheid spätestens sechs Monate nach Einreichen der Beschwerde fallen.
Ziel des Vorstosses ist es zu verhindern, dass es attraktiv sein kann, Verhinderungsbeschwerden einzureichen, oder anders gesagt: Es soll nicht möglich sein, mit an sich aussichtslosen, unbegründeten Beschwerden ein Vorhaben zu verhindern.
Am häufigsten kommt es zu Beschwerden dieser Art im Bereich des Baugesetzes, in welchem bereits starre Fristen festgelegt sind. Ansonsten sind Verhinderungsbeschwerden eher selten. Beschwerdeführer haben in aller Regel ein Interesse an zügigen Verfahren.
Das Problem liegt in den zwei unterschiedlichen Ansprüchen: Einerseits ist der Anspruch auf einen begründeten Entscheid in angemessener Frist verfassungsmässig festgehalten und andererseits besteht das Interesse eines Beschwerdeführers und auch der Gesellschaft, dass Entscheide von der Rechtsmittelinstanz gut begründet werden und dass richtig entschieden wird. Irgendwann ist der Punkt erreicht, da das Erfordernis der Geschwindigkeit und jenes des sachlich korrekten Entscheides dergestalt in ein Spannungsverhältnis geraten, dass sich die Geschwindigkeit auf Kosten der Gründlichkeit durchsetzen könnte. Oft kann es eben - wenn auch zeitaufwändig - doch sinnvoll sein, einen Augenschein vorzunehmen, Beweismittel beizuziehen oder jemanden zur Vernehmlassung einzuladen.
Solche Überlegungen führten den Regierungsrat und auch die Kommission zur Erkenntnis, dass starre Fristen grundsätzlich keine angemessene Lösung zur Bereinigung der von Max Ribi monierten Problematik darstellen. Bei der Fristerstreckungspraxis liegt dagegen ein gewisser Spielraum drin, auch im Hinblick auf gütliche Einigungen, während starre Verfahrensregelungen solche Einigungen eher erschweren würden.
Ein weiteres Mittel für eine sinnvolle Lösung der Problematik ist in Leistungsaufträgen mit entsprechenden Zielvorgaben zu sehen, praktiziert etwa beim Rechtsdienst des Regierungsrates. Diese Instanz arbeitet nach der Vorgabe, innerhalb von 4 Monaten 65 Prozent und innerhalb von sechs Monaten 80 Prozent der Beschwerden entschieden zu haben. Damit können die Vorgaben in etwa erreicht werden.
Die Kommission ist mit dem von der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion aufgezeigten Weg einverstanden. Sie verlangt aber auch, Leistungsaufträge mit entsprechenden Vorgaben in allen Direktionen einzuführen und beantragt einstimmig, das Postulat von Max Ribi als erfüllt abzuschreiben.

Max Ribi will sich der Anordnung des Landratspräsidenten, die Voten kurz zu halten, fügen.
Der Landrat dankt Regierung und Verwaltung für den sehr gut abgefassten und begründeten Bericht. Glücklich ist er, dass mit Leistungsaufträgen - mit hoch angesetzter Latte, wie er hofft - gearbeitet werden soll.
Als störend empfand der Postulant, dass die Meinung der BeschwerdeführerInnen über die Dauer und die Güte der Beschwerdenbehandlung im Bericht nicht eingebaut wurde.
Dass alle Direktionen dem gleichen Massstab unterzogen werden, begrüsst Max Ribi. Gerne würde er allerdings vernehmen, ob dieses Vorgehen von der Regierung bereits beschlossen worden ist. Dass bei Missbrauchsverdacht die Fristverlängerung unterbunden werden kann, ist ebenfalls ganz im Sinne von Max Ribi, der für den Kommissionsantrag eintritt.

Bruno Steiger , SD, begrüsst die transparenten Darlegungen des Regierungsrates. Eine flächendeckend starre Verkürzung der Behandlungsdauer von Beschwerden ergäbe tatsächlich wenig Sinn. Die aktuell gute Handhabung des Themas durch die Verwaltung erlaubt es den Schweizer Demokraten, für die Abschreibung des Postulates zu votieren.

Esther Maag ist vor dem Hintergrund, dass jeder Fall einzeln angesehen werden muss, gegen starre Fristen und für die Abschreibung des Postulates.

RR Andreas Koellreuter dankt für die gute Aufnahme und die Bereitschaft, den Vorstoss abzuschreiben. Das Postulat erlaubte dem Regierungsrat, die Wirkung von Leistungsaufträgen - die Leistung wird qualitativ und zeitlich gemessen - beispielhaft aufzuzeigen.
Wenn auch der Rechtsdienst heute noch nicht über alle benötigten Module verfügt, so ist es nun doch mit ein paar wesentlichen Indikatoren gelungen, den Bearbeitungsstand ausweisen zu können.
Der Justizdirektor betont die unterschiedlichen Interessenlagen der Beschwerdeführer: Während die einen froh sind über lange Bearbeitungszeiten, wollen andere möglichst schnell bedient sein. Via Kundenbefragung, die im Übrigen nicht gratis zu haben ist, wird die Direktion - analog zur Befragung über die Arbeit der Polizei - feststellen können, wie es um die Zufriedenheit der Kunden bei der Beschwerdenbehandlung steht.
Zur Frage von Max Ribi, ob der Regierungsrat schon beschlossen habe, meint der Justizdirektor, nach Abschluss der Debatte im Landrat werde er das Thema nun ins Regierungskollegium tragen und prüfen, ob auch die übrigen Direktionen Bereitschaft signalisieren, in gleicher Weise wie die Justizdirektion zu arbeiten.

://: Der Landrat stimmt der Abschreibung des Postulates 96/115 von Max Ribi einstimmig zu.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 736

12 2000/152
Berichte des Regierungsrates vom 18. Juli 2000 und der Justiz- und Polizeikommission vom 7. November 2000: Schaffung eines nordwestschweizerischen Konkordats zur Koordination von gemeinsamen Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganisationsprojekten (Rechtsetzungskonkordat)

Elisabeth Schneider vertritt die von Dieter Völlmin verlangte Prüfung einer Harmonisierung des Gesetzgebungsverfahrens in den Kanonen der Nordwestschweiz. Ziel ist es, kantonsübergreifend einheitliche Normen zu erlassen. Eine Umfrage in den Kantonen Basel-Stadt, Aargau, Jura, Bern und Solothurn ergab kaum Chancen für das Postulat von Dieter Völlmin. Die meisten Kantone verweisen auf bereits bestehende Möglichkeiten zur Koordination von gemeinsamen Gesetzgebungsvorlagen. Auch der Regierungsrat gelangte bei der Prüfung des Postulates zum selben Ergebnis.
Die Kommission bewies Verständnis für das Anliegen und ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit beim Gesetzgebungsverfahren der Optimierung bedarf. Allerdings ist sie auch der Meinung, dass ein Konkordat nicht unbedingt das geeignete Mittel zur Erreichung des Zieles ist. Die Justiz- und Polizeikommission schliesst daraus, dass das Postulat an die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz zu leiten sei. In § 1 der Vereinbarung der IPK steht: Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz bezweckt die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern, um insbesondere die parlamentarische Beratung von regionalen Fragen und Projekten rechtzeitig vorzubereiten.
Elisabeth Schneider bittet den Rat, die Überweisung an die IPK zu unterstützen und das Postulat von Dieter Völlmin als erfüllt abzuschreiben.

Dieter Völlmin nahm die Ankündigung eines gemeinsamen Gesetzes über die Submissionen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zum Anlass, das Postulat zu verfassen. Zum Abschluss der Beratungen über das neue Beschaffungswesen fand eine Einigungskonferenz der beiden kantonalen, vorberatenden Kommissionen statt. Der Kanton Basel-Landschaft hielt sich an die gemeinsam festgelegte Linie, während in Basel davon abgewichen wurde. Ein Mittel zur Lösungsfindung im gegenseitigen Gespräch war nicht mehr möglich.
Der von Heinz Aebi eingereichte Vorstoss geht in eine ähnliche Richtung wie das Postulat. Der nun vorgeschlagene Weg zur Bereinigung am Schluss eines Geschäftes mag, wie in Basel vorgenommen, mit der Schaffung einer zweiten Lesung gangbar sein, doch sind damit die grossen Fragen der Gesetzgebung über den Kontakt mit Basel-Stadt hinaus nicht gelöst.
Je mehr interkantonale Projekte zu behandeln sein werden, desto mehr wird sich die Arbeit auf diese Ebene verlagern. Dass sich in der Folge das Parlament aus seiner ureigensten Aufgabe, der Gesetzgebung, verabschiedet, nur noch Staffage und Folklore spielt, weil keine sinnvollen Regelungen bestehen, darf doch wohl nicht sein. Ein selbstbewusstes Parlament dürfte sich die Gesetzgebung nicht aus der Hand nehmen lassen.
Dieter Völlmin hätte sich gewünscht, dass in der Vorlage auch das "concordat des concordats" des Kantons Bern aufgenommen worden wäre. Darin geben die Westschweizer Kantonsregierungen gewisse Empfehlungen ab und bieten Hand für den Informationsaustausch auch zwischen den Parlamenten. Es wäre sicher wichtig, dass die Interparlamentarische Konferenz diese Ideen aufnehmen, näher prüfen würde und etwas Fantasie walten liesse.
Im Übrigen bittet Dieter Völlmin, im Sinne der Kommission zu beschliessen.

Bruno Steiger verweist auf die regierungsrätliche Umfrage, welche ein Rechtsetzungskonkordat mit der Begründung ablehnt, dass jeder Kanton wieder andere Strukturen aufweist. Dieser Schlussfolgerung kann die Fraktion der Schweizer Demokraten folgen, zumal ein solches Konkordat auch dem hoch gehaltenen Föderalismus nicht entsprechen würde und zudem Wasser auf die Mühle jener wäre, die einen Kanton Nordwestschweiz befürworten. Die Fraktion ist für Abschreiben des Geschäftes und lehnt die Überweisung an die Interparlamentarische Konferenz ab, weil sie es als sinnlos erachtet.

Bruno Krähenbühl ist namens der SP der Ansicht, dass die Gesetzgebung über die Kantonsgrenzen hinaus besser koordiniert werden sollte. Die Verlagerung von Problemlösungen weg von den kantonalen Parlamenten hin zu den Direktorenkonferenzen beschäftigt allerdings auch die SP unangenehm. Überzeugen liess sich aber die Fraktion, dass die Konkordatslösung nicht das geeignete Mittel darstellt. Auch Professor Frey hielt fest, dass die Idee der Kantonsfusionen nicht mehr aktuell ist. Zu überlegen wäre aber, ob zwischen Bund und Kantonen nicht ein neue Ebene eingeführt werden müsste, um das kleinkarierte "halbkantonsweise" Vorgehen zu überwinden.
Dass die Idee von Dieter Völlmin nicht ganz abgeschrieben, sondern bei der Interparlamentarischen Konferenz anhängig gemacht wird, begrüsst die Fraktion der Sozialdemokraten.

Esther Maag ist der Ansicht, dass die interkantonale Zusammenarbeit in vielen Bereichen nicht ausreichend klappt, so etwa beim Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen, wie von Dieter Völlmin eben dargelegt wurde. Es besteht Handlungsbedarf. Die Zusammenarbeit auf Regierungsebene in Form von Konkordaten funktioniert zwar, doch ist diese exekutive Zusammenarbeitsform der basisdemokratischen Legitimation entzogen.
Das Weiterreichen des Postulates an die Interparlamentarische Konferenz erachtet die Landrätin als formell wohl richtig, mahnt aber, unbedingt zu verfolgen, dass in diesem Gremium auch wirklich etwas unternommen wird.

Sabine Pegoraro ist im Namen der FDP-Fraktion dafür, dass das Postulat an die Interparlamentarische Konferenz überwiesen wird. Mit der Frage eines Kantons Nordwestschweiz hat die Frage ihres Erachtens allerdings absolut nichts zu tun.

RR Andreas Koellreuter begrüsst, dass in Verhandlungen verschiedener Partner Spielregeln festgelegt sind. Für den Kanton Basel-Landschaft, mitten in der Nordwestschweizerischen Region gelegen, dürfte die Zusammenarbeit noch recht einfach zu bewerkstelligen sein. Für einen Kanton Aargau, mit Grenzen auch nach Zürich und Luzern, würde die Ausgangslage bereits deutlich schwieriger.
Die Frage, ob Einheitslösungen über das ganze Land hinweg, in Bildungsfragen etwa oder in Bau- und Raumplanungsfragen, wirklich erwünscht sind, dürfte nicht so eindeutig mit ja beantwortet werden. Die föderalistische Lösung, gepaart mit einem offenen Blick über die Kantonsgrenzen hinaus, hat sich in den vergangenen anderthalb Jahrhunderten nicht als schlecht erwiesen.
Im Rahmen des neuen Finanzausgleichs werden Instrumentarien der interkantonalen Zusammenarbeit zur Anwendung gelangen. Und doch, so der Justizdirektor abschliessend, ich würde es persönlich bedauern, wenn der bewährte, befruchtende und anregende Föderalismus unter die Räter geriete.

Dieter Völlmin muss leider feststellen, dass die Diskussion in eine Richtung läuft, die nicht der Intention des Vorstosses entspricht. Es geht nicht darum, möglichst viele Geschäfte interkantonal zu regeln, sondern darum, die Spielregeln zu definieren für den Fall, dass man sich entschliesst, ein Geschäft interkantonal zu behandeln.

Antrag der Justiz- und Polizeikommission

Die Justiz- und Polizeikommission beantragt dem Landrat mit 11:1 Stimmen das Büro zu beauftragen, das Postulat der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz zur Stellungnahme und allfälligen Weiterbearbeitung zu unterbreiten und das Postulat 96/213 von Dieter Völlmin als erfüllt abzuschreiben.


://: Der Landrat stimmt dem im Bericht der Justiz- und Polizeikommission festgehaltenen Antrag (2000/152) zu.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 737

14 2000/054
Interpellation von Bruno Krähenbühl vom 24. Februar 2000: Beschwerdeverfahren gegen Entscheide von Bürgergemeinden. Schriftliche Antwort vom 20. Juni 2000

Bruno Krähenbühl erinnert in seiner kurzen Erklärung an den Umstand, dass seine Interpellation mehr als einen Monat vor der Verkündung des Verfassungsgerichtsurteils des Einbürgerungsfalles in Pratteln eingereicht wurde. Aufhänger der gestellten Fragen war die im Parlament aufgestellte Behauptung, gegen Einbürgerungsentscheide der Bürgergemeinden beständen keine Rechtsmittel.
Für die vom Verfassungsgericht am 29. März 2000 beantworteten Fragen bedankt sich Bruno Krähenbühl.

://: Damit ist die Interpellation erledigt.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 738

15 2000/168
Postulat von Pascal Wyss vom 7. September 2000: Gnade vor Recht für die am Kantonsspital Laufen "entlassene" kaufmännische Mitarbeiterin

RR Adrian Ballmer begründet die Ablehnung des Postulates mit dem Hinweis, dass die durch einen Anwalt vertretene Gegenpartei einen Vergleichsvorschlag sowohl des Kantons wie des Gerichtes abgelehnt hat und dass das Verwaltungsgericht der Argumentation des Kantons vollumfänglich folgte. Nachdem die Gegenpartei am 15. November beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht hat, wird sich die Regierung hüten, öffentlich konkret zu diesem personalrechtlichen Geschäft Stellung zu beziehen.

Pascal Wyss
zieht das Postulat zurück.

://: Damit ist das Postulat abgeschrieben.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei



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