Protokoll der Landratssitzung vom 21. Juni 2001
Protokoll der Landratssitzung vom 21. Juni 2001 |
Nr. 1142
17
2000/194
Berichte des Regierungsrates vom 17. Oktober 2000 sowie der Justiz- und Polizeikommission vom 14. Februar 2001 sowie vom 29. Mai 2001: Formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (Beschleunigungs-Initiative)"; Änderung der Kantonsverfassung als Gegenvorschlag. 2. Lesung
Dieter Völlmin
nimmt Bezug auf den anlässlich der ersten Lesung an die Kommission zurückgewiesenen § 78a Abs. 2 des Gesetzes über die politischen Rechte und berichtet, die eingehende Diskussion habe sich von der Beschleunigungsfrage, welche die Initiative ins Zentrum stelle, auf die Vernehmlassungsproblematik hin verlagert. Der Entscheid, die Diskussion nicht weiter fortzusetzen, fiel bei einer fünf zu fünf Pattsituation durch Stichentscheid des Präsidenten. Persönlich habe er Hemmungen verspürt, ausgerechnet bei einer Beschleunigungsinitiative eine Schlaufe mit einem absolut offenen Ende einzubauen.
Wollte man die Vernehmlassungsfrage in der Verfassung neu regeln, so müsste eine separate Vorlage ausgearbeitet werden. Sinn von § 34 der Verfassung sei es nicht, am Schluss einer Beratung im Landrat erfolgreich eingebrachte Gegenvorschläge anschliessend noch einmal in eine Vernehmlassung zu schicken.
Eine Vernehmlassungspflicht hätte zur Folge, dass jede Fristbestimmung illusorisch würde. Trotzdem sei sich die Kommission einig, dass keine klare Regelung für den Fall einer Vernehmlassung besteht, weshalb nun eine Motion eingereicht werde, welche die Frage ausserhalb der Vorlage angehen soll.
Urs Hintermann
würde die heutige Regelung am liebsten beibehalten, kann sich mit dem Gegenvorschlag aber auch einverstanden erklären, sofern folgende zwei Änderungsanträge bewilligt würden:
1. § 29 Abs. 2: Die schon heute oft zu kurze Frist von 24 Monaten soll bleiben und nicht durch eine 18-monatige ersetzt werden.
2. § 78a Abs. 2 zweiter Satz:
Im Falle eines Gegenvorschlags entfällt das Vernehmlassungsverfahren.
Die Sozialdemokratische Fraktion erachtet es als inakzeptabel, dass auf Stufe Gesetz eine Verfassungsbestimmung ausgebremst wird. Der obige Satz soll deshalb ersatzlos gestrichen werden.
Peter Tobler
gibt bekannt, dass die freisinnige Fraktion eine Motion zur Vernehmlassungsproblematik formuliert hat. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Thematik innert absehbarer Zeit begutachtet wird und die verschiedenen Widersprüche einer Lösung zugeführt werden.
Peter Tobler hat sich nach Gesprächen mit den Initianten und Vertretern der anderen Fraktionen entschieden, seine Änderungsanträge nicht zu stellen, weil sich nun doch auf Basis des Kommisionsberichtes ein gemeinsamer Nenner finden lasse.
Elisabeth Schneider
ist der Ansicht, die Kommission habe dem Antrag für 24 Monate zugestimmt. Die CVP/EVP-Fraktion bekenne sich - mit Murren zwar - zu einer Kompromissvariante von 18 Monaten, weil ein Rückzug der Initiative aufgrund dieses Kompromisses doch einen Erfolg darstellen würde, denn die Variante mit 12 Monaten würde in einer Volksabstimmung wohl obsiegen.
Jörg Krähenbühl
, der sich als Landratsneuling in das Initiativkomitee einbinden liess, steht heute hinter dem in der Kommission ausdiskutierten Antrag Tobler.
Esther Maag
und die Fraktion hätten mit der heutigen 24 Monate Regelung ebenfalls bestens weiter leben können, weil die Einhaltung der Frist ja schon heute ein Problem darstelle. Wenn allerdings eine Abstimmung vermieden werden könne, indem die Variante Tobler beziehungsweise die Kommissionsvariante beschlossen wird, sei die Grüne Fraktion einverstanden. Mit der Vernehmlassungsdiskussion sollte die so oder so schon überladene Angelegenheit nicht noch zusätzlich belastet werden.
Bruno Steiger
meint, man sollte nicht ständig auf den Nebenschauplatz Vernehmlassung ausweichen, sondern die Beschleunigungsfrage lösen. Der Kompromissvorschlag Tobler finde deshalb die Unterstützung der Schweizer Demokraten.
Peter Tobler
beantragt klipp und klar jene Variante, die der Landrat an der letzten Sitzung beschlossen hat. Auf die vorgesehene namentliche Abstimmung verzichte er.
RR Elsbeth Schneider
nimmt in Vertretung des Justizdirektors zu den Anträgen Stellung. Die von der SP beantragte 24 Monate-Variante erachtet die Regierung nach wie vor als die richtige, kann aber auch mit der an der letzten Sitzung beschlossenen 18 Monate-Frist leben.
Wenn allerdings die Variante 18 Monate beschlossen werden sollte, so müsste es im Gegenzug möglich sein, auf ein Vernehmlassungsverfahren zu verzichten. Die Regierung empfiehlt deshalb wärmstens, den Streichnungsantrag der SP
Im Falle eines Gegenvorschlags entfällt das Vernehmlassungsverfahren
in § 78a Abs. 2 abzulehnen.
Urs Hintermann
präzisiert, die Streichung des Satzes bedeute nichts anderes als ein Offenlassen der Frage.
RR Elsbeth Schneider
betont, das Vorgehen sei mit dem Justizdirektor abgesprochen, er wünsche, dass der Satz nicht gestrichen wird.
Dieter Völlmin
sieht als Ursache der unseligen Konfusion die Tatsache, dass irgend jemand auf die Idee kam, diesen Satz in das Gesetz einzubauen.
Wenn nun der in der ersten Lesung beschlossene Satz gestrichen würde, interpretierte jedes Gericht, das Vernehmlassungsverfahren entfalle eben nicht. So verquer sei juristische Logik manchmal.
Heinz Aebi
schliesst aufgrund der Konfusion, dass eine gute Lösung in der Ablehnung beider Vorschläge liegt. Die ganze Angelegenheit sei zu wenig durchdacht.
Elisabeth Schneider
bittet zu bedenken, dass in diesem Falle die Initiative mit der Frist von 12 Monaten vors Volk käme und damit ein entsprechendes Problem schaffen würde.
://: Der folgende Antrag von Urs Hintermann wird abgelehnt:
§ 29 Abs 2: Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 24 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Im Falle eines Gegenvorschlags entfällt das Vernehmlassungsverfahren.
Verfassung
des Kantons Basel-Landschaft
Änderung vom 21. Juni 2001
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
l.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1
wird wie folgt geändert:
§ 29 Absatz 2
2
Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Das Gesetz regelt die Ausnahmen und die Säumnisfolgen.
ll.
Diese Änderung bedarf der Gewährung durch den Bund.
lll.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
://: Der Landrat stimmt der Verfassungsänderung mit 59 gegen 22 Stimmen zu.
Gesetz
über die politischen Rechte
Änderung vom 21. Juni 2001
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
l.
Das Gesetz vom 7. September 1981
1
über die plotischen Rechte wird wie folgt geändert:
§ 78 Absatz 3
1
Formulierte Begehren werden in Form und Inhalt unverändert innert 18 Monaten dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.
§ 78a Weitere Behandlungsfristen bei formulierten Initiativen (neu)
1
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat innert 3 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage zur Rechtsgültigkeit der formulierten Initiative.
2
Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat in der Regel innert 6 Monaten seit der amtlichen Bekanntgabe des Zustandekommens eine Vorlage, worin beantragt wird, der formulierten Initiative zuzustimmen oder sie abzulehnen. Im Falle eines Gegenvorschlages entfällt das Vernehmlassungsverfahren.
3
Der Landrat kann im Einvernehmen mit dem Initiativkomitee eine Verlängerung oder Unterbrechung der Behandlungsfrist gemäss § 29 Absatz 2 der Kantonsverfassung anordnen. Der Beschluss des Landrats ist entgültig.
4
Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen zur Wahrung der Behandlungsfristen.
5
Im Falle eines Säumnisses legt das Präsidium des Verfassungsgerichts auf Antrag des Initiativkomitees nach Anhören des Regierungsrates und des Landrats den Abstimmungstermin fest.
ll.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
://: Der Landrat lehnt den Streichungsantrag der SP Im Falle eines Gegenvorschlags entfällt das Vernehmlassungsverfahren in § 78a Abs. 2 grossmehrheitlich ab.
Jörg Krähenbühl
dankt dem Parlament für die angeregte Diskussion und erklärt, das Initiativkomitee werde die Initiative zurückziehen.
://: Der Landrat genehmigt die Änderungen des Gesetzes über die politischen Rechte mit 59 gegen 23 Stimmen.
Max Ribi
schlägt vor, die Gesetzesänderung auch der Volksabstimmung zu unterstellen, da ja die Verfassungsänderung obligatorisch auch vors Volk kommen muss.
Der Vorschlag wird vom zweiten Landschreiber für korrekt befunden.
://: Der Landrat stimmt dem Landratsbeschluss 2000/194a grossmehrheitlich zu.
Landratsbeschluss
betreffend formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren (BeschleunigungsInitiative)"; Änderung der Kantonsverfassung als Gegenvorschlag.
Vom 21. Juni 2001
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Die formulierte "Verfassungsinitiative für die rechtzeitige Behandlung von Volksbegehren" wird abgelehnt.
Der Verfassungsinitiative wird als Gegenvorschlag die Änderung vom 21. Juni 2001 der Kantonsverfassung und die Änderung vom 21. Juni 2001 des Gesetzes über die politischen Rechte gegenübergestellt.
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, die Verfassungsinitiative abzulehnen und den Gegenvorschlag anzunehmen.
Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei
Fortsetzung >>>
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