Protokoll der Landratssitzung vom 6. Juni 2002

Nr. 1557

6 2001/105 und 2001/105a
Berichte des Regierungsrates vom 10. April 2001 und der Erziehungs- und Kulturkommission vom 27. Februar 2002 und vom 23. Mai 2002: Bildungsgesetz. 2. Lesung

Kommissionspräsident Eugen Tanner zählt die anlässlich der ersten Lesung zurückgewiesenen Punkte auf:
1. Schulkreise, besondere Situation im Laufental
2. Sportklassen, Integration im neuen Bildungsgesetz
3: Bildungsrat
Zudem behandelte die Kommission die Standortfrage der Gymnasien und das Thema Beschwerden.

2. Lesung

Titel und Ingress
§ 1 bis 4 Keine Wortmeldungen

§ 5 Massnahmen zur Integration

Eva Chappuis schlägt namens der SP-Fraktion vor, den bisherigen Absatz 4 zu Absatz 5 zu erklären und folgenden neuen Absatz 4 aufzunehmen:
4 Der Kanton und die Einwohnergemeinden können Beiträge an Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur leisten.
Die Landrätin betont, dass das finanzielle Mittragen von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur bewusst als kann-Formulierung gewählt wurde. Die PISA-Studie mache klar, dass 20 Prozent der Jugendlichen nicht in der Lage sind, einen Text korrekt zu lesen und zu verstehen. Auch dem Regierungsrat sei - wie eine Antwort auf eine Interpellation der SP zur PISA-Studie zeigt - bewusst, dass in diesem Segment besondere weitere Anstrengungen zu unternehmen sein werden. Eine Mitfinanzierung solcher Kurse könnte eine Garantie für das Stattfinden der Kurse sein und dafür, dass die fremdsprachigen Kinder die so wichtigen Kompetenzen in der Muttersprache erwerben .

://: Der Landrat lehnt den Antrag der SP (siehe oben) ab.


§ 5 Absatz 3

Die Schweizer Demokraten beantragen folgende Ergänzung:
Der Unterricht wird halbjährlich durch die EKD kontrolliert.

Mirko Meier begründet den Antrag mit den Ereignissen der vergangenen Monate. Wer es nicht glaube, solle die deutschen Staatsschutzberichte verlangen. Die unterrichtenden Personen müssten unbedingt kontrolliert werden.

Eugen Tanner weist darauf hin, dass die Thematik eingeschränkt sei, deshalb beginne der Absatz auch mit dem Teilsatz: Kurse zur Vermittlung der heimatlichen Sprache und Kultur. Zudem werde dieser Unterricht nicht durch Mitarbeitende des Kantons, sondern in der Regel durch Konsulatangehörige erteilt und schliesslich sollte auch berücksichtigt werden, dass für die Kurse eine Bewilligung der EKD notwendig ist.

://: Der Landrat lehnt den Antrag der Schweizer Demokraten ab.

§ 5 Absatz 4 neu

Antrag der Schweizer Demokraten:
4 Die Lehrpersonen, die diese Kurse unterrichten, müssen einen guten Leumund haben und dürfen bei der Fremdenpolizei nicht aktenkundig sein.

Mirko Meier bemerkt, wesentlich sei, dass die unterrichtenden Personen vertrauenswürdig sind, unabhängig davon, ob sie Konsulatangehörige sind oder nicht.

://: Der Landrat lehnt den Antrag der Schweizer Demokraten grossmehrheitlich ab.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei


Fortsetzung der Beratung zum Bildungsgesetz



Nr. 1558

Frage der Dringlichkeit:

2002/141
Interpellation der SP-Fraktion vom 6. Juni 2002: Frage der Vereinbarkeit der Funktion eines/r persönlichen Berater/in eines Regierungsratsmitglieds mit einem Landratsmandat


Simone Abt begründet die Dringlichkeit ihrer Interpellation mit den gegebenen Zeitverhältnissen - Herr Schäfli hat seine Beratertätigkeit bei Herrn Regierungsrat Straumann am 1. Juni aufgenommen - sowie mit der Frage der Vereinbarkeit der verschiedenen Ämter und Beschäftigungen von Landrat Patrick Schäfli.

RR Andreas Koellreuter bittet den Landrat, der Dringlichkeit nicht zuzustimmen, was allerdings nichts über die Berechtigung der gestellten Fragen aussagen soll. Der Regierungsrat möchte vorab eine saubere juristische Abklärung durchführen lassen, um im Landrat ohne Zeitdruck über die Angelegenheit diskutieren zu können.

Simone Abt versteht, dass der Vorstoss etwas überraschend wirken kann, wünscht aber, dass die Regierung als politische Behörde nun politisch Stellung bezieht

Madeleine Göschke
erstaunt, dass die Regierung ihre Abklärungen erst treffen will, nachdem die Person bereits im Amt ist.

Paul Schär bemerkt, die mit betroffene FDP-Fraktion sei sehr interessiert an den Abklärungen, erhoffe sich dadurch für die Zukunft eine klare Ausgangslage und bitte deshalb, der Regierung zu folgen und die Dringlichkeit abzulehnen.

Peter Tobler rät dringend, die Dringlichkeit abzulehnen; bei Fragen der Unvereinbarkeit handle es sich meist um tiefe Eingriffe in die persönlichen und politischen Rechte.

://: Bei einer Präsenz von 76 ParlamentarierInnen stimmt der Landrat mit 35 von benötigten 51 Stimmen gegen die Dringlichkeit der Interpellation 2002/141.


2002/139
Interpellation von Urs Wüthrich vom 6. Juni 2002: Poststellen werden geschlossen - handelt die Regierung entschlossen?

Urs Wüthrich
begründet die Dringlichkeit mit der unmittelbar bevorstehenden Schliessung einzelner Poststellen und mit einem Argument von Regierungsrat Erich Straumann, der bei anderer Gelegenheit meinte, wichtig sei, sich im Vorfeld von Entscheidungen die Konsequenzen zu vergegenwärtigen.

://: Bei einer Präsenz von 75 ParlamentarierInnen stimmt der Landrat mit 34 von benötigten 50 Stimmen gegen die Dringlichkeit der Interpellation 2002/139.


2002/140
Interpellation von Beatrice Fuchs vom 6. Juni 2002: Baselbieter Informatikmittelschüler - draussen vor der Tür?

Bea Fuchs verweist auf den Start der Informatikmittelschule im Sommer. Die acht Baselbieter Schülerinnen und Schülern verdienten, dass die Legislative ihres Kantons klar entscheidet, ob die Kosten für den Besuch gedeckt sind oder nicht.

://: Bei einer Präsenz von 77 ParlamentarierInnen stimmt der Landrat mit 53 von benötigten 52 Stimmen für die Dringlichkeit der Interpellation 2002/140.


Ernst Thöni kündigt die Bürositzung für 13.20 Uhr an unterbricht die Sitzung um 12.05 Uhr und wünscht guten Appetit.

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei




Nr. 1559

Überweisungen des Büros

Landratspräsident Ernst Thöni begrüsst auf der Tribüne die 5. Klasse der Primarschule Pratteln mit ihrer Lehrerin Franziska Wohlgemuth sowie alle anderen Anwesenden zur Nachmittagssitzung und gibt Kenntnis von folgenden Überweisungen:

2002/136
Bericht des Regierungsrates vom 28. Mai 2002: Gewährung eines Kredits für die Vorprojektphase für die Errichtung eines Neubaus des Universitätskinderspitals beider Basel (UKBB); Zwischenbericht der Regierungen Basel-Stadt und Basel-Landschaft zum Projekt Regionale Spitalplanung beider Basel; Entwurf der Änderungen der Spitalgesetzes der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft; Genehmigung der Änderung des Kinderspitalvertrages; an die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission

2002/138
Bericht des Regierungsrates vom 4. Juni 2002: Änderung des Sachversicherungsgesetzes zur Aufhebung der Versicherungspflicht für Fahrhabe; an die Finanzkommission

Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei




Nr. 1560

6 2001/105 und 2001/105a
Berichte des Regierungsrates vom 10. April 2001 und der Erziehungs- und Kulturkommission vom 27. Februar 2002 und vom 23. Mai 2002: Bildungsgesetz. 2. Lesung (Fortsetzung)

§§ 6 - 11 keine Wortbegehren

§ 12

Hanspeter Wullschleger stellt namens der SVP den Antrag auf ersatzlose Streichung des ganzen § 12. Die SVP-Fraktion empfinde es noch immer als Affront gegenüber den Gemeinden, dass Blockzeiten an den Primarschulen und am Kindergarten verpflichtend vorgeschrieben werden sollen. Damit werden den Gemeinden jährliche Kosten von 4,5 Mio. Franken aufgebürdet. Manchmal hat Hanspeter Wullschleger den Eindruck, es sei nicht mehr allen Leuten bewusst, dass Basel-Landschaft kein Stadtkanton sei und deshalb nicht alle Gemeinden über den gleichen Leist geschlagen werden können. Er empfinde beispielsweise vier bis fünf Stunden Unterricht am Vormittag für Kindergärtner als zu lang.

://: Die beantragte Streichung von § 12 wird abgelehnt.

B. Trägerschaft der öffentlichen Schulen
keine Wortbegehren

§§ 13 - 14 keine Wortbegehren

§ 15

Madeleine Göschke beantragt, eine analoge Regelung zu den Blockzeiten für das Angebot eines Mittagstisches an den Schulen aufzunehmen. Nur unter der Bedingung, dass dieser Antrag angenommen werde, könne die nichtformulierte Volksinitiative zur Einrichtung von Mittagstischen abgeschrieben werden. Lit. g sollte neu wie folgt lauten:

g. sie bieten eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit an. Die Trägergemeinden können in einem Gemeindereglement abweichende Regelungen beschliessen.

Madeleine Göschke bittet ihre Landratskolleginnen und -kollegen, diesem Antrag zuzustimmen und bei ihrem Entscheid zu bedenken, dass ein Mittagstisch einen Standortvorteil für unseren Kanton darstelle.

Eva Chappuis bezeichnet die Einrichtung von Mittagstischen als sinnvoll und an vielen Orten notwendig. Angesichts der Struktur unseres Kantons jedoch ist - anders als bei den Blockzeiten - der Bedarf an Mittagstischen nicht überall gleich gross und der vorhandene Bedarf müsse auch nicht überall genau gleich abgedeckt werden. Es liegt der SP jedoch am Herzen, dass Mittagstische verbindlich eingeführt werden, wenn ein Bedarf ausgewiesen ist. Ausserdem soll es bei ausgewiesenem Bedarf möglich sein, eine Tagesschule einzurichten. Die Einrichtung solcher Tagesschulen liegt in der Hand der Gemeinden, die Kosten dafür müssten jeweils entsprechend den Gegebenheiten in einer Gemeinde für jeden Einzelfall abgeklärt werden.

Die SP beantragt folgende Ergänzung von lit. g:

g. sie bieten bei Bedarf eine Verpflegungsmöglichkeit über die Mittagszeit oder eine Tagesschule an. Sie haben diesbezüglich alle drei Jahre (...)

Eugen Tanner erinnert an die ausführliche Diskussion dieses Themas in der Kommission und bittet den Landrat, beide Anträge abzulehnen.

://: Bei einer Gegenüberstellung der beiden Anträge zu § 15 obsiegt derjenige der SP gegenüber dem Antrag der Grünen.

://: Der Landrat spricht sich schliesslich mehrheitlich für die Beibehaltung der Kommissionsfassung zu § 15 aus.

§§ 16 - 17 keine Wortbegehren

C. Nichtstaatliche Ausbildungen und Schulen
keine Wortbegehren

§§ 18 - 20 keine Wortbegehren

Zweiter Teil: Schularten, Ausbildungen und Schuldienste
keine Wortbegehren

A. Kindergarten keine Wortbegehren

§§ 21 - 22 keine Wortbegehren

§ 23

Eugen Tanner gibt bekannt, die Kommission beantrage hier eine redaktionelle Änderung. Das Wort "Wohnsitzgemeinde" soll durch "Wohngemeinde" ersetzt werden.

://: Diese Änderung ist unbestritten. § 23 lautet somit:

§ 23 Schulort
1 Der Kindergarten wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Kindergartenbesuch in dieser Gemeinde, sofern seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt.
3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.


B. Primarschule keine Wortbegehren

§§ 24 - 25 keine Wortbegehren

§ 26

://: Analog zur Anpassung in § 23 wird auch hier eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Der neue Paragraph lautet:

§ 26 Schulort
1 Die Primarschule wird in der Regel in der Wohngemeinde besucht.
2 Wird ein Kind tagsüber regelmässig in einer anderen Gemeinde des Kantons betreut, hat es Anspruch auf den Primarschulbesuch in dieser Gemeinde, sofern seine Aufnahme nicht die Bildung einer zusätzlichen Klasse bedingt.

3 Die Verordnung legt den Beitrag fest, den die Wohngemeinde an die Gemeinde, in der das Kind tagsüber regelmässig betreut wird, zu bezahlen hat.


C. Sekundarschule keine Wortbegehren

§ 27 keine Wortbegehren

§ 28

Zu diesem Paragraphen liegen mehrere Anträge vor.

Karl Rudin beantragt nach dem knappen Abstimmungsergebnis zu seinem Antrag in der ersten Lesung noch einmal, in Absatz 1 folgende Ergänzung vorzunehmen:

1 Auf dem Anforderungsniveau A wird das 4. Schuljahr als Berufswahlklasse geführt.

Erfreut habe er feststellen können, dass VertreterInnen des Gewerbes und der Industrie sich positiv zu seinem Anliegen äusserten. Es gehe ihm dabei nicht um das Fach Berufskunde, welches an allen Niveaus der Sek. I unterrichtet werden könne, es gehe um eine integrierte Berufsberatung, wie sie an den Berufswahlklassen stattfinde. Dieses System habe sich für die sozial und schulisch schwächeren SchülerInnen bewährt.

Karl Rudin ist überzeugt, dass durch den regelmässigen Kontakt zu Gewerbe und Industrie die Quote der Schülerinnen und Schüler, welche in eine Lehre eintreten, erfreulich hoch sei (60 bis 70 %). Er bittet den Landrat also noch einmal, seinen Antrag zu unterstützen. Er könne nicht verstehen, weshalb ein bewährtes Angebot gestrichen werden soll.

Matthias Zoller erklärt, seit dem letzten Mal habe sich die Ansicht der CVP/EVP nicht geändert. Es wäre schade, mit der Aufnahme der Berufswahlklassen die neu geschaffene Sekundarschule aus einem Guss zu gefährden. Er hofft, der Landrat werde an seinem anlässlich der ersten Lesung gefällten Entscheid festhalten.

Hanspeter Wullschleger informiert, die SVP-Fraktion unterstütze Karl Rudins Antrag, denn die BWK habe sich bewährt und vielen Jugendlichen die nötigen Impulse für das spätere Berufsleben gegeben.

Christine Mangold fragt, wie Karl Rudin sich die konkrete Umsetzung seines Anliegens vorstelle. Zwar handelt es sich bei der BWK um eine gute Institution, gewisse Mängel bei der Lehrstellensuche jedoch können nicht verneint werden. Eine BWK passe nicht mehr zum Modell der Sekundarstufe I unter einem Dach, wenn das Niveau A auf drei Klassen Sekundarschule und eine Klasse BWK aufgeteilt werde. Auf den anderen Niveaus finden im 8. und 9. Schuljahren ebenfalls berufsbegleitende Massnahmen statt und es sollen zwischen den verschiedenen Niveaus diesbezüglich keine Unterschiede bestehen. Der FDP ist es wichtig, dass die Berufswahlvorbereitung auf allen Niveaus in die Stundentafel eingebaut wird, Karl Rudins Antrag hingegen lehnt sie ab.

Eugen Tanner betont, die Berufswahllehrkräfte hätten keine schlechte Arbeit geleistet. Es genüge jedoch nicht, dass die Absolventinnen und Absolventen des Niveaus A im Besitze eines Lehrvertrags seien, sie müssen später den Anforderungen für die ganze Dauer ihrer Lehre gewachsen sein und den nötigen schulischen Rucksack mitbringen. Es sei wichtig, dass auf allen Niveaus der Sekundarstufe I Berufswahlvorbereitung vermittelt werde, nicht nur auf dem Niveau A. Eugen Tanner bittet den Landrat, an der Kommissionsfassung festzuhalten. Selbstverständlich werden die Berufswahllehrkräfte weiterhin wichtige Dienste leisten können.

Eva Chappuis gibt bekannt, zumindest eine starke Minderheit der SP-Fraktion spreche sich klar für die Beibehaltung der Kommissionsfassung aus. Es soll keine Sonderbehandlung des Niveau A im 9. Schuljahr stattfinden. Für einzelne Schüler, welche eine Sonderbehandlung brauchen, sei das entsprechende Gefäss vorhanden, denn im 8. und 9. Schuljahr bestehe auch das Werkjahr des Niveau A. Eine Entwertung des gesamten Niveau A im Bezug auf den schulischen Teil soll nicht stattfinden.

Was die Berufswahl und Berufsintegration betreffe, habe die BWK bisher sehr gute Arbeit geleistet, jedoch könne es nicht angehen, die Schulpflicht auf dem Niveau A inhaltlich nach 8 Schuljahren zu beenden und danach neben der Berufswahl nur noch den bisherigen Schulstoff zu repetieren. Zu diesem Zweck bestehen die Brückenangebote des 10. Schuljahres. Übrigens hatte die BWK ursprünglich genau diese Brückenfunktion inne, da damals nur 8 Schuljahre obligatorisch besucht werden mussten.

Eva Chappuis bittet, an der Kommissionsfassung festzuhalten, denn die BWK-Lehrkräfte werden auch in Zukunft poolmässig freigestellt, um Jugendliche aller Niveaus der Sek. I zu coachen.

Karl Rudin stellt fest, dass rundum der Tenor herrsche, bei der BWK handle es sich um ein bewährtes Instrument, welches aber einfach nicht ins neue Bildungsgesetz hineinpasse. Diese Argumentation bereite ihm grosse Mühe, denn auch für die BWK wäre im Bildungsgesetz Platz vorhanden. Aus Erfahrung wisse er, dass gewisse SchülerInnen des Niveau A eine andere Betreuung brauchen als solche der Sekundarschule oder des Progymnasiums. Er wehrt sich vehement gegen die Aussage, an den Berufswahlklassen werde kein Schulstoff, sondern nur noch Berufskunde vermittelt.

Beatrice Geier bemerkt, es entstehe nun der Eindruck, dass diejenigen Landrätinnen und Landräte, welche sich für die Kommissionsfassung aussprechen, gegen die Berufswahlklassen wären. Dieser Eindruck sei falsch, denn allen sei bewusst, dass eine Begleitung im Hinblick auf die Berufswahl für SchülerInnen des Niveau A notwendig sei. Mit dem Bildungsgesetz werde das Thema viel ernster genommen als bisher und es werde an allen Niveaus während der gesamten vier Jahre Wert auf die Berufswahlvorbereitung gelegt. Wichtig sei aber besonders für eher schwächere SchülerInnen auch der schulische Teil ihrer Ausbildung, denn viele AbsolventInnen der heutigen Realschule haben genau wegen Lücken in ihrem schulischen Wissen Mühe, eine Lehrstelle zu finden.

Regierungsrat Peter Schmid vertritt nach wie vor die gleiche Meinung wie bei der ersten Lesung. Es treffe nicht zu, dass das heutige System unkritisiert sei. Jedes Jahr würden aus dem Bereich der Elternschaft auch kritische Stimmen wach. Die BWK wurde in einer Zeit gebildet, als die obligatorische Schulzeit noch 8 Schuljahre betrug. Ein Teil der SchülerInnen begann nach diesen 8 Schuljahren bereits eine Berufslehre, während die übrigen Schülerinnen und Schüler auf der Realstufe die BWK besuchten. Heute sind 9 Schuljahre obligatorisch und es gebe keinen Grund, auf einem einzigen Niveau nach 8 Schuljahren noch ein anderes Angebot zu machen. In der Stundentafel müssen allerdings genügend Zeitgefässe eingeräumt werden, damit alle SchülerInnen in ihrer Berufsorientierung genügend unterstützt werden können. Dies sei so vorgesehen, weshalb die Regierung an der ursprünglichen Fassung festhalte.

Ernst Thöni informiert, die SVP habe den gleichen Antrag wie Karl Rudin eingereicht. Er lässt über diesen Antrag abstimmen.

://: Der Landrat stimmt dem Antrag, auf dem Niveau A das 4. Schuljahr als Berufswahlklasse zu führen, mit 38:35 Stimmen zu.

Peter Schmid fragt zur Klärung, ob die Ratsmehrheit der Meinung sei, das 4. Schuljahr auf dem Niveau A sei mit integrierter Berufsberatung zu führen.

Dies wird allgemein bestätigt.

Somit können also die Lehrpläne angepasst werden und die heutigen Berufswahlklassen werden nicht unverändert übernommen.

Eva Chappuis möchte die Frage, ob es nun um eine Weiterführung der BWK in ihrer heutigen Form oder um ein viertes Schuljahr auf dem Niveau A mit integrierter Berufswahlvorbereitung gehe, eindeutig geklärt haben. Sie schlägt folgende Formulierung vor:

Das 4. Schuljahr wird mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt;

Damit bestünde im Gegensatz zu heute auch ein Lehrplan für das 4. Schuljahr auf Niveau A.

Agathe Schuler bittet den Landrat, Eva Chappuis' Vorschlag unbedingt zu unterstützen. Bisher konnten den Eltern die Vorteile eines separaten 9. Schuljahres nur schwer verständlich gemacht werden und es sei daher wichtig, dass am Modell der Sekundarschule unter einem Dach mit drei gleichwertigen Niveaus festgehalten werde.

Karl Rudin informiert, die heutige Berufswahlklasse werde bereits mit integrierter Berufsberatung geführt und er verstehe daher den neuerlichen Antrag nicht ganz.

Peter Schmid unterstützt Eva Chappuis' Antrag, welcher zur Klärung beitrage.

://: Der Landrat verabschiedet folgende, definitive Fassung von § 28 Absatz 1 lit. a:

a. das Anforderungsniveau A inklusive das Werkjahr, welches durch besondere Massnahmen auf eine berufliche Grundbildung vorbereitet. Das 4. Schuljahr wird mit integrierter Berufswahlvorbereitung geführt;

Hanspeter Wullschleger stellt namens der SVP-Fraktion einen Antrag zu Absatz 2, welcher folgendermassen lauten sollte:

2 Am Ende der Sekundarschule wird auf allen Anforderungsniveaus eine besondere Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Prüfung hat im Sinne einer wirksamen Qualitätssicherung zu eruieren, ob die in den Lehrplänen festgelegten Leistungsziele erreicht worden sind. Das Nähere regelt die Verordnung.

Die zustande gekommene Volksinitiative der SVP zur Qualitätssicherung an den Schulen fordere an Stelle einer Abschlussqualifikation eine Abschlussprüfung, und zwar auf allen Niveaus der Sek. I. Der Kanton wende sehr viele Mittel auf, um den Jugendlichen eine gute Ausbildung zu ermöglichen, also dürfe auch von ihnen etwas verlangt werden.

Eine Abschlussprüfung würde die SchülerInnen motivieren, die nötigen Leistungen bis zum Ende ihrer Schulzeit zu erbringen. Die Qualität der Ausbildung würde dadurch positiv beeinflusst, weshalb er den Landrat bittet, den SVP-Antrag zu unterstützen.

Eugen Tanner stellt fest, in der Zielsetzung sei man sich einig, bezüglich der Mittel jedoch bestehen unterschiedliche Auffassungen. Die Kommission habe sich nicht für Abschlussprüfungen, sondern für eine Abschlussqualifikation ausgesprochen, welche breiter angelegt ist. Auch mit einer Abschlussprüfung könne das Problem des Durchhängers am Ende der Schulzeit nicht gelöst werden. Unbeantwortet bleibe die Frage, welche Konsequenzen mit einem Nicht-Bestehen der Prüfung verbunden wären. Er bittet, den Antrag abzulehnen.

Agathe Schuler erklärt, gewisse Durchhänger am Ende der Schulzeit kämen immer vor, aber bereits die wenigen Massnahmen der letzten Jahre von Seiten der Betriebe (es wird Wert auf ein gutes Abschlusszeugnis gelegt) hätten dazu geführt, dass sich die Situation merklich verbessert habe. Eine Abschlussprüfung müsste wohl ungefähr drei Monate vor dem Ende des Schuljahres stattfinden und es würde sich dann umso mehr die Frage stellen, was nach den Prüfungen schulisch noch geschehen soll. Sie bittet den Landrat ebenfalls, den Antrag abzulehnen.

://: Der Antrag der SVP zu Absatz 2 wird abgelehnt.


§ 29

Eugen Tanner verweist auf einen redaktionellen Änderungsvorschlag der Erziehungs- und Kulturkommission. Absatz 1 sollte wie folgt lauten:

1 Der Landrat legt die Schulkreise und innerhalb dieser die Schulorte und die Nebenschulorte der Sekundarschule fest.

://: Diese Änderung ist unbestritten.

Barbara Fünfschilling empfindet die Formulierung von Absatz 2 als unklar, wonach an einem Nebenschulort mindestens zwei Anforderungsniveaus der gleichen Jahresstufe geführt werden müssen. Sie beantragt daher eine Ergänzung dieses Absatzes durch "mindestens zwei Anforderungsniveaus der gleichen Jahresstufe mit ganzen Klassenzügen geführt und (...)". Es sollen also immer mindestens zwei Niveaus mit je vier Klassen (1 bis 4) geführt werden.

Eugen Tanner denkt, dass nicht alle im Landratsbeschlussvorgesehenen Nebenschulorte diesen Anforderungen entsprächen. Er bittet den Landrat daher, an der ursprünglichen Fassung festzuhalten.

Barbara Fünfschilling würde bei der Beratung des Landratsbeschlusses entsprechende Änderungsanträge stellen.

Dieter Völlmin ist der Meinung, die Umsetzung dieses Anliegens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sei nicht möglich und entsprechend wäre eine Übergangsbestimmung im Gesetz notwendig.

Nach Peter Schmids Verständnis beinhaltet Barbara Fünfschillings Antrag einen Widerspruch. Entweder spreche man von Jahresstufen oder von ganzen Klassenzügen. Mit der Kommissionsfassung wäre es beispielsweise möglich, an einem Nebenschulort je eine erste und eine zweite Klasse der Niveaus A und E zu führen, während die dritte und vierte Klasse am Hauptschulort besucht würde. Die Folgen von Barbara Fünfschillings Antrag wären beachtlich, denn damit wären weniger Nebenstandorte als heute vorgesehen möglich. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bildungsgesetzes wäre der notwendige Raum damit auch nicht vorhanden.

Hanspeter Wullschleger betont ebenfalls, Barbara Fünfschillings Forderung würde den Tod für praktisch alle Nebenschulorte bedeuten.

://: Der Landrat lehnt Barbara Fünfschillings Antrag ab.

§ 30

://: Folgende redaktionelle Änderung ist unbestritten:

1 Die Sekundarschule wird in der Regel im Schulkreis der Wohngemeinde besucht.

D. Berufliche Grundbildung keine Wortbegehren

§ 31 keine Wortbegehren

I. Berufsfachschule keine Wortbegehren

§ 32 keine Wortbegehren

§ 33

Eugen Tanner erklärt, analog zu den Gymnasien soll der Landrat auch befugt sei, die Schulorte der Berufsfachschulen festzulegen.

://: Der Landrat erklärt sich mit der Einfügung eines neuen Absatz 1 einverstanden, die bisherigen Absätze verschieben sich, bleiben aber ansonsten unverändert.

1 (neu) Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Berufsfachschulen fest.

II. Ausbildung in den Lehrbetrieben
keine Wortbegehren

§§ 34 - 35 keine Wortbegehren

§ 36

Eugen Tanner berichtet, die neulich vom Landrat beschlossene Sportklasse auf der Sekundarstufe II (Gymnasium und Diplommittelschule) habe man im Gesetz für die ganze Sekundarstufe II konsequent aufgenommen, hier erstmals im Zusammenhang mit der beruflichen Grundbildung. Die Kommission beantragt dem Landrat, einen neuen Absatz 2 folgenden Inhalts einzufügen:

2 Die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner können für Auszubildende mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit die vom Bund vorgegebene Ausbildungszeit im Lehrbetrieb und an der Berufsfachschule im gegenseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons verlängern.

://: Der Landrat stimmt dieser Ergänzung zu.

E. Diplommittelschule keine Wortbegehren

§ 37 keine Wortbegehren

§ 38

Wie bei der beruflichen Grundbildung wird auch hier eine Ergänzung beantragt.

://: Folgender, neuer Absatz 2 wird eingefügt:

2 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

§ 39

://: Auf Antrag der Erziehungs- und Kulturkommission lautet dieser Paragraph neu:

1 Der Landrat legt die Schulorte der vom Kanton geführten Diplommittelschulen fest. Diese können zusammen mit anderen Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag des Bildungsrates fest, welche Diplomtypen an den einzelnen Diplommittelschulen geführt werden.
3 Wird ein Lehrgang innerhalb des Kantons an verschiedenen Schulorten angeboten, so werden die Schülerinnen und Schüler in der Regel derjenigen Diplommittelschule zugeteilt, die ihrem Wohnort am nächsten liegt.
4 Das Nähere regelt die Verordnung.


F. Gymnasium keine Wortbegehren

§ 40


Ruedi Brassel hat anlässlich der ersten Lesung beantragt, die Sozialkompetenz in diesen Paragraphen aufzunehmen. Nun sei jedoch die sprachliche Formulierung nicht gerade glücklich gelungen und er beantragt daher eine redaktionelle Änderung.

://: § 40 lautet neu:

Das Gymnasium führt die Schülerinnen und Schüler auf wissenschaftlicher Grundlage zur Hochschulreife. Es entwickelt ihre Fähigkeit zu selbständigem und vernetztem Denken und ihre Sozialkompetenz.

§ 41

://: Hier wird ein neuer Absatz 4 eingefügt, welcher die gesetzliche Grundlage für die Sportklassen am Gymnasium darstellt.

4 Für Schülerinnen und Schüler mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann die Ausbildungszeit verlängert werden.

§ 42

Eugen Tanner erklärt, die Kommission beantrage, hier einen neuen Absatz 1 aufzunehmen. Materiell bleibt der Paragraph unverändert.

://: § 42 Absatz 1 lautet:

1 Der Landrat legt die Schulorte des Gymnasiums fest.

Die bisherigen Absätze verschieben sich entsprechend.

G. Spezielle Förderung keine Wortbegehren

§ 43 keine Wortbegehren

§ 44

Eva Chappuis erinnert an die erste Lesung, als der Landrat beschloss, Absatz 1 lit. f - die Aufgabenhilfe also - zu streichen. Begründet wurde diese Streichung damit, dass die Aufgabenhilfe auch so stattfinde und nicht als Spezielle Förderung ins Gesetz aufgenommen werden müsse. Erkundigungen im Kanton ergaben jedoch, dass die Aufgabenhilfe längst nicht überall stattfinde und diese daher tatsächlich im Gesetz aufgenommen werden müsste.

Eva Chappuis beantragt, lit. f wieder aufzunehmen.

://: Dieser Antrag wird mit 38:29 Stimmen abgelehnt.

§§ 45 - 46 keine Wortbegehren

H. Sonderschulung keine Wortbegehren

§§ 47 - 49 keine Wortbegehren

I. Musikschule keine Wortbegehren

§§ 50 - 51 keine Wortbegehren

J. Tertiärstufe keine Wortbegehren

§§ 52 - 53 keine Wortbegehren

K. Erwachsenenbildung keine Wortbegehren

§ 54 - 55 keine Wortbegehren

L. Schuldienste keine Wortbegehren

§§ 56 - 57 keine Wortbegehren

Dritter Teil: Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden keine Wortbegehren

A. Auftrag keine Wortbegehren

§§ 58 - 59 keine Wortbegehren

B. Qualitätssicherung keine Wortbegehren

§§ 60 - 62 keine Wortbegehren

C. Schulbeteiligte keine Wortbegehren

I. Schülerinnen und Schüler keine Wortbegehren

§ 63

Eva Chappuis unternimmt noch einmal den Versuch, den Landrat davon zu überzeugen, das Demokratieverständnis, das Mitspracherecht, das Mitdenken und Mitentscheiden aller SchülerInnen in unserem Kanton ernst zu nehmen und beantragt daher, Absatz 2 wie folgt zu ändern:

2 Ab der Primarschule haben die Schülerinnen und Schüler in Sach- und Organisationsfragen ein Mitspracherecht.

://: Diesem Antrag wird nicht stattgegeben.

§§ 64 - 65 keine Wortbegehren

II. Erziehungsberechtigte keine Wortbegehren

§§ 66 - 68 keine Wortbegehren

§ 69

Ernst Thöni informiert, Max Ribi werde in Anlehnung an das neue Bildungsgesetz im Kanton Zürich einen Antrag zu diesem Paragraphen stellen. Ihm selbst sei bei der Kommissionsberatung des Bildungsgesetzes aufgefallen, dass man nie Vergleiche mit Bildungsgesetzen in anderen Kantonen angestellt habe.

Max Ribi hat bereits in der ersten Lesung darauf aufmerksam gemacht, dass das Bildungsgesetz keine Bestimmungen enthalte, was geschehe, wenn sich beispielsweise die Erziehungsberechtigten nicht an ihre in diesem Paragraphen umschriebenen Pflichten halten. Seiner Meinung nach mache ein Gesetz nur dann Sinn, wenn es auch durchgesetzt werden kann. Im Kanton Zürich werde momentan ebenfalls ein neues Bildungsgesetz beraten und analog dazu laute sein Antrag wie folgt:

neuer Absatz 2:

2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft werden.

(Der bisherige Absatz 2 wird neu zu Absatz 3.)


Laut Auskunft von Stephan Mathis, Generalsekretär JPMD, handle es sich bei dieser Formulierung um einen gesetzeskonformen Vorschlag. Falls der Landrat keine Strafbestimmungen ins Bildungsgesetz aufnehmen wolle, könne § 69 Max Ribis Meinung nach ebenso gut gestrichen werden.

Max Ribi sieht seinen Vorschlag auch zum Schutz derjenigen Erziehungsberechtigten, welche ihren Erziehungsaufgaben nachkommen und sich an die Regeln halten.

Peter Schmid berichtet, die Verordnung zum Bildungsgesetz werde sich auf lit. c dieses Paragraphen beziehen. Darin sei umschrieben, wie die Kommunikation zwischen den Schulen, den Lehrerinnen und Lehrern und den Eltern funktionieren sollte. Zweifellos könne ein Bildungsgesetz Bussenregelungen enthalten, wie dies auch im heutigen Schulgesetz der Fall sei. Die Erfahrungen zeigen, dass es sich dabei letztlich um eine Glaubensfrage handle.

Schulbussenverfahren haben in den letzten Jahren systematisch abgenommen. Die Bussenverfahren wurden mit sehr grossem Aufwand durchgeführt und oftmals konnten die Bussen gar nicht eingetrieben werden. Die Regierung habe daher im Entwurf zum Bildungsgesetz in einem bewussten Entscheid auf eine Bussenregelung verzichtet, da sich Aufwand und Ertrag in keinem vernünftigen Verhältnis gegenüber stehen.

Matthias Zoller hat in der Unteroffiziersschule gelernt, dass kontrollierbare Ziele gesetzt werden müssen, um jemanden zu bewerten. Die Einführung einer Bussenmöglichkeit im Bildungsgesetz würde daher bedeuten, dass ein klarer Kriterienkatalog erstellt werden müsste. Er empfände es als sehr schwierig, für die in Absatz 1 genannten lit. a bis d die entsprechenden Kriterien festzulegen.

Christoph Rudin betont, die Kommission habe diese Frage sehr wohl diskutiert. Die elterliche Sorge, welche Bereiche wie die Verwaltung, die Vertretung und die Erziehungsleitung umfasse, sei mit den entsprechenden Sanktionen im Vormundschaftsrecht geregelt.

Ein Erziehungsbeistand für Eltern nütze den Kindern mehr als Strafsanktionen gegenüber den Eltern.

Peter Tobler kennt aus eigener Erfahrung keinen einzigen Fall, in welchem die Vormundschaftsbehörde sich mit widerspenstigen Eltern, welche beispielsweise bereits vor dem Beginn der Schulferien in die Ferien verreisten, hätte befassen müssen. Die Vormundschaftsbehörde befasse sich in der Regel nur mit klassischen Vormundschaftsfällen.

Es herrsche allgemein ein relativ grosses Unbehagen über die mangelnden Sanktionen gegenüber den Erziehungsberechtigten. Bisher habe sich die EKD eher zu grosszügig gezeigt und vielleicht sei es möglich, die Eltern über das Portemonnaie zur Einhaltung ihrer Pflichten zu zwingen. Er hoffe sehr, dass Strafsanktionen ins neue Gesetz aufgenommen werden und auch angewandt werden.

Thomi Jourdan wehrt sich gegen die Idee, alles was nicht angewendet werde aus dem Gesetz zu streichen. Gesetze vermitteln Werte und sollen auch Strafmassnahmen enthalten. In erster Linie gehe es hier um Fälle der Elternbequemlichkeit, welche sich zum Schaden des Kindes auswirken könnten. Er unterstützt daher Max Ribis Antrag.

Dieter Völlmin sieht ebenfalls Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung der Strafbestimmungen. Wenn man § 69 aber ernst nehme, müsse Max Ribis Antrag unterstützt werden. Auch andere Gesetze enthalten Strafbestimmungen und mit der gleichen Argumentation wie hier könnte ebenfalls darauf verzichtet werden. Da eine Regelung der Sanktionen in der Verordnung keine Gültigkeit habe, müssen diese ins Gesetz aufgenommen werden. Dieter Völlmin stellt sich hinter Max Ribis Antrag.

Agathe Schuler spricht sich für die bisherige Fassung von § 69 aus. Während langer Jahre hätte die Möglichkeit bestanden, Bussen auszusprechen, und das Thema sei von den zuständigen Behörden auch immer wieder diskutiert worden. Die in § 69 festgehaltenen Pflichten der Erziehungsberechtigten seien nicht messbar und dementsprechend können keine Bussen ausgesprochen werden. Agathe Schuler könnte sich höchstens einen Bussenkatalog bei Ferienverlängerungen vorstellen. Trotz der Busse werde man ein derartiges Verhalten der Erziehungsberechtigten jedoch nicht vermeiden können. § 69 hat laut Agathe Schuler einen moralisch-ethischen Stellenwert, welcher durch die Aufnahme von Strafbestimmungen herabgemindert würde.

Mirko Meier spricht sich für Ordnung an unseren Schulen aus und unterstützt daher Max Ribis Antrag.

Roland Bächtold unterstützt den Antrag ebenfalls, jedoch empfindet er es als typisch schweizerisch zu denken, man könne alle Probleme über das Geld lösen.

://: Der Landrat unterstützt Max Ribis Antrag mit 39:30 Stimmen. Der bisherige Absatz 2 wird also zu Absatz 3 und der neu eingefügte Absatz lautet:

2 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten der Schule gegenüber nicht nachkommen, können vom Schulrat ermahnt oder mit Busse bis zu Fr. 5'000.- bestraft werden.

Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei


Fortsetzung der Beratung: Bildungsgesetz


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