Protokoll der Landratssitzung vom 19. September 2002
Protokoll der Landratssitzung vom 19. September 2002 |
Nr. 1691
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2000/157 2000/157a
Berichte des Regierungsrates vom 22. August 2000 und der Umweltschutz- und Energiekommission vom 10. Mai 2001 und vom 27. Februar 2002: Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 18. April 1994. 1. Lesung
(Fortsetzung)
§ 13 Absatz 2
Peter Tobler
nennt noch einmal das Beispiel eines Industriebetriebs, welcher grosse Wassermengen zu Kühlzwecken verwendet, das Wasser jedoch chemisch und physikalisch völlig unverändert wieder abgibt. Es sei ein Erfordernis der Rechtsgleichheit, dass unverschmutztes und allen Einleitbedingungen entsprechendes Wasser nicht mit Gebühren belastet werde.
Eugen Tanner
bezieht sich auf lit. b der Kommissionsfassung. Isaac Reber habe auf die damit verbundene Widersprüchlichkeit, ja gar Sinnlosigkeit, bereits hingewiesen. Mit dieser Regelung könne es geschehen, dass ein sparsamer Wasserverbraucher schliesslich mehr Gebühren auf sich nehmen müsse als jemand, der nicht auf seinen Wasserverbrauch achtet. Als noch störender empfindet Eugen Tanner die damit verbundene Verpflichtung der Gemeinden, Regentropfen-Zähler einzubauen. Er bittet den Landrat daher, von der Kommissionsfassung Abstand zu nehmen und einer für die Gemeinden einfachen Lösung zuzustimmen. Die Gebühren sollen, wie von Thomi Jourdan für die CVP/EVP-Fraktion beantragt, nur aufgrund der Menge und nicht aufgrund von
Art und Menge
des in die Kanalisation eingeleiteten Wassers erhoben werden. Es soll den einzelnen Gemeinden freigestellt sein, ob sie Regen- und Fremdwasser mitberücksichtigen wollen.
Isaac Reber
betont, es könne nicht im Sinne der Kommission sein, dass eine Person, die Wasser spart, mehr Gebühren bezahlen muss als jemand, der darauf nicht achtet. Sein vorgetragenes Rechenbeispiel belege, dass genau dies mit der jetzigen Kommissionsfassung geschehen könne. Er empfiehlt dem Landrat daher, dem Antrag der Grünen zu folgen und zur alten Kommissionsfassung vom 10. Mai 2001 zurückzukehren.
Jacqueline Halder
erklärt, man habe die Kommission dahingehend informiert, dass sich lit. b beispielsweise auf Fabrikhallen beziehe, welche über ihre grossen Dächer viel Regenwasser in die Kanalisation leiten, deren Wasserverbrauch jedoch sehr gering sein kann.
Max Ribi
würde die Wassermengen in lit. b zur Verdeutlichung und zur Rettung des vorgeschlagenen § 13 Absatz 2 mit Prozentzahlen versehen.
Eugen Tanner
warnt vor einem derartigen Rettungsversuch. Max Ribis Vorschlag bedeute nach wie vor, dass die Regenmengen gemessen werden müssten. Genau dies mache seiner Meinung nach jedoch keinen Sinn.
Regierungsrätin
Elsbeth Schneider
bezieht sich auf den Einleitungssatz zu Absatz 2, wie er von Thomi Jourdan vorgeschlagen wird. Dass sich die Gebühren nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers richten sollen, sei von niemandem bestritten. Der nächste Satz in Thomi Jourdans Antrag laute dann aber: "Regen- und Fremdwasser
können
dabei mitberücksichtigt werden." Elsbeth Schneider beantragt,
können
durch
müssen
zu ersetzen, da die vorgeschlagene Version sonst Art. 60a des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz nicht entspricht. Laut Verwaltungsgerichtsurteil muss das Bundesgesetz berücksichtigt werden.
Zu lit. b der Kommissionsfassung erklärt Elsbeth Schneider, man könne in unserer Region von einer Niederschlagsmenge von jährlich 900 mm ausgehen, was beispielsweise bezogen auf die Dachfläche eines sehr komfortablen Einfamilienhauses von rund 100 m
2
jährlich 90 m
3
Regen bedeutet. Eine Familie mit 4 Personen verbraucht jährlich rund 200 m
3
Wasser. Das Regenwasser liege also weit unter dem Wasserverbrauch und müsse bei der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt werden. Lit. b beziehe sich eindeutig nicht auf Einfamilienhäuser, sondern beispielsweise auf Lagerhäuser oder grosse Parkplatzflächen einer Firma, welche sonst nur wenig Wasser verbraucht.
Thomi Jourdan
bezeichnet es ein Stück weit als Glaubensfrage, ob die von ihm vorgeschlagene Version, wonach Regen- und Fremdwasser mitberücksichtigt werden
können
, richtig sei. Offenbar sei diese Frage auch dem BUWAL nicht ganz klar. In der bereits erwähnten Stellungnahme des BUWAL an die Umweltschutz- und Energiekommission heisst es zwar einleitend, laut Art. 60a des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz sei Abwasser nach Art und Menge zu unterscheiden. Danach schreibt der Verfasser jedoch:
Die Kantone und insbesondere die Gemeinden müssen nun aufgrund der Verhältnisse vor Ort entscheiden, welche Gebührenlösung für sie die geforderten Anforderungen der Vollzugstauglichkeit und der Verursachergerechtigkeit erfüllt. Generell kann gesagt werden, dass ein eher an der Verursachergerechtigkeit orientiertes Modell grundsätzlich bessere Chancen hat, einer gerichtlichen Prüfung Stand zu halten. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber Kantonen und Gemeinden bei der Umsetzung des Verursacherprinzips einen erheblichen Ermessensspielraum lassen will.
Da also auch die zuständige Stelle beim Bund keine konkreten Antworten zur Auslegung des erwähnten Bundesgesetzes liefern kann, müsse der Landrat nun eben einen Blindflug wagen.
Eugen Tanner
ist der Ansicht, die Verwaltung lege Art. 60a des erwähnten Bundesgesetzes allzu eng aus. Diejenigen Kosten, welche aufgrund der Trennkanalisation entstehen, dürften demnach nur denjenigen Personen angelastet werden, welche Wasser in diese Kanalisation einleiten. Wem diese Möglichkeit nicht zur Verfügung stehe, der- oder diejenige leite ihr Regenwasser in die Schmutzwasserkanalisation. Er könne sich nicht vorstellen, dass jemand angesichts der hohen Kosten für die Trennkanalisation dann noch an eine solche angeschlossen werden wolle. Er bittet, einer vernünftigen Lösung zuzustimmen, welche den Gemeinden den Spielraum belässt, Regen- und Fremdwasser freiwillig zu berücksichtigen.
Elsbeth Schneider
setzt sich immer für vernünftige Lösungen und einen einfachen Vollzug ein. In dieser Angelegenheit habe jedoch das kantonale Verwaltungsgericht einen Entscheid gefällt, wonach der Kanton nach Art und Menge Gebühren erheben
müsse
. Der Landrat könne zwar anders entscheiden, eine solche Regelung hätte aber nur bis zum nächsten Gerichtsentscheid ihre Gültigkeit.
Ursula Jäggi
stellt nun den Antrag der Grünen Fraktion demjenigen von Thomi Jourdan gegenüber.
://: Der Antrag von Thomi Jourdan zu § 13 Absatz 2 obsiegt gegenüber demjenigen der Grünen.
://: Auch gegenüber der Kommissionsfassung obsiegt Thomi Jourdans Antrag, und zwar mit 30:28 Stimmen.
://: Der Antrag der SP, in § 13 Absatz 2 eine neue lit. d einzufügen, wird mit 27:23 Stimmen abgelehnt.
Schliesslich liegt zu Absatz 2 noch der Antrag von Max Ribi vor, welcher analog zu seinem Antrag zu § 12 beantragt, das Wort "erheblich" bis zur zweiten Lesung zu erläutern.
://: Dem Antrag von Max Ribi wird stattgegeben.
§ 13 Absatz 3
Thomi Jourdan
macht beliebt, in diesem Absatz nur den ersten Satz stehen zu lassen. Es stelle nach Meinung der CVP/EVP ein Kuriosum dar, die Grundgebühr als "kann"-Formulierung vorzuschlagen, in der Folge dann aber die genaue Gebührengestaltung vorzuschreiben. Mit einer Grundgebühr soll die Zurverfügungstellung einer Infrastruktur abgegolten werden, Power-User des Abwassersystems werden bereits durch die Menge des verbrauchten Wassers stärker zur Kasse gebeten. Eine entsprechende Ausgestaltung der Grundgebühr würde zu einer Verdoppelung der Belastung führen. Es sei daher einfacher und transparenter, Absatz 3 auf den Anfangssatz zu reduzieren.
Die Grünen beantragen, Absatz 3 durch die Kommissionsfassung vom 10. Mai 2001 zu ersetzen. Laut
Isaac Reber
möchte man den letzten Satz streichen und damit eine klare Regelung erreichen.
Der Antrag von Thomi Jourdan wird dem Antrag der Grünen gegenübergestellt.
://: Thomi Jourdans Antrag obsiegt gegenüber demjenigen der Grünen mit 34 zu 24 Stimmen.
://: Der obsiegende Antrag Jourdan wird mit 38:20 Stimmen gegenüber der Kommissionsfassung bevorzugt.
§ 13 Absatz 4
keine Wortbegehren
://: Nach der ersten Lesung (Änderungen in Absatz 2 und Absatz 3) lautet der gesamte § 13 also:
§ 13 Gebühren der Abwasserbeseitigung (Gemeinden)
1
Die Gemeinden übertragen die ihnen beim Vollzug dieses Gesetzes entstehenden Kosten sowie die ihnen gemäss § 12 überbundenen Kosten auf die Abwasserlieferantinnen und -lieferanten in Form einer Gebühr.
2
Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Regen- und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. Weiter ist zu berücksichtigen,
a. dass erhebliche Frischwassermengen, die nachweislich nicht in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenerhebung abgezogen werden müssen;
b. dass erhebliche Wassermengen, die nicht bezogen, aber nachweislich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden, bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden müssen.
3
Eine Grundgebühr zur Finanzierung der laufenden Infrastrukturkosten kann bei der Gebührengestaltung eingeführt werden.
4
Die Gemeinden können die Kosten für die Erschliessung von Grundstücken durch die öffentliche Kanalisation (Schmutz- und Sauberwasserleitung) in Form von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren auf die Liegenschaftseigentümer und -eigentümerinnen überwälzen.
§ 14
keine Wortbegehren
E. Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation
keine Wortbegehren
§ 15
keine Wortbegehren
F. Strafbestimmungen
keine Wortbegehren
§ 16
keine Wortbegehren
G. Schlussbestimmungen
keine Wortbegehren
§ 17
keine Wortbegehren
§ 18
Jacqueline Halder
erklärt, anlässlich der Redaktionskommissionssitzung zur Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz habe man festgestellt, dass das alte Gesetz nach der Revision ausser Kraft gesetzt werden müsse. Anlässlich der Kommissionsberatung habe man diesen Punkt übersehen und es wurde daraufhin vorgeschlagen, dass sie anlässlich der ersten Lesung des Gesetzes im Landrat folgenden Antrag stelle:
1
Die Gemeinden erstellen
bis Ende 2004
innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Generellen Entwässerungsplan, der dem
Gewässerschutzrecht
neuen Recht
entspricht.
Das Jahr 2004 ergibt sich daraus, dass das bisherige Recht im Jahr 1994 in Kraft trat. Ohne die beantragte Änderung von § 18 würde sich die Frist für die Gemeinden nun wiederum um 10 Jahre verlängern. Man lege jedoch Wert darauf, dass die Generellen Entwässerungspläne (GEP) bis zum Jahr 2004 erstellt seien, wobei die diesbezüglichen Arbeiten in den meisten Gemeinden schon sehr weit fortgeschritten seien und der Termin daher realistisch sei.
Peter Tobler
entnimmt den Ausführungen der Kommissionspräsidentin, dass die Umweltschutz- und Energiekommission diesen Punkt nicht diskutiert habe. Bevor der Landrat darüber beschliesse, sollte dies noch geschehen, denn er selbst habe keine Kenntnis vom Stand der Arbeiten bezüglich GEP in den Gemeinden.
Elsbeth Schneider
beruhigt, der Landrat könne dem Antrag der Kommissionspräsidentin ohne Bedenken zustimmen, da praktisch alle Gemeinden das Ziel bis im Jahr 2004 problemlos erreichen können. Zudem müssen bis Ende dieses Monats die Anträge der Gemeinden für Bundesbeiträge beim Bund eingereicht werden. Alle müssigen Gemeinden werden nun auch aus diesem Grund noch einmal angeschrieben und darauf aufmerksam gemacht, dass ihnen die Bundesbeiträge sonst verlustig gehen. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Gemeinden zur Erstellung des GEP maximal zwei Jahre benötigen. Der Antrag der Kommissionspräsidentin bedeute also keine Schikane, sondern im Gegenteil eine Unterstützung der Gemeinden.
Peter Tobler
dankt für diese Erklärungen und stellt keinen Antrag.
://: Der Antrag von Jacqueline Halder wird einstimmig verabschiedet.
Max Ribi
beantragt die Einführung eines neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut:
6
Die Überwälzung der Kosten gemäss § 13 erfolgt spätestens nach 5 Jahren seit Inkraftsetzung dieses Gesetzes.
Er erklärt, laut Absatz 3 müssten die Kläranlagenbetreiber erst innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Revision die Grundlagen für die eingeleiteten Schmutz- und Fremdwassermengen erheben. Nicht geregelt in den Übergangsbestimmungen sei das Verhältnis zwischen den Gemeinden und den Bürgerinnen und Bürgern, auf welche die Kosten überwälzt werden sollen. Um diesbezügliche Unsicherheiten zu vermeiden, soll hier eine Übergangsfrist von 5 Jahren festgelegt werden.
Elsbeth Schneider
betont, der Regierungsrat habe sich klar dagegen ausgesprochen, den Gemeinden eine Frist zu setzen.
://: Der Antrag von Max Ribi wird mit 37:18 Stimmen abgelehnt.
§ 19
keine Wortbegehren
§ 20
keine Wortbegehren
Heinz Aebi
beantragt Rückkommen auf § 12.
://: Dem Rückkommen wird stattgegeben.
Heinz Aebi stellte anlässlich der Beratung zu § 12 die Frage, ob die Laufentaler Gemeinden gemäss Absatz 3 ihr System, wie das Wasser im ARA-Zweckverband Laufental-Lüssental gemessen wird, umstellen müssten oder ob sie ihr bisheriges System beibehalten könnten. Elsbeth Schneider erklärte ihm, die Laufentaler Gemeinden müssten ihr System nicht ändern, dies würde laut Absatz 5 in einer Verordnung geregelt. Da das Gesetz jedoch für alle 86 Gemeinden unseres Kantons gelte, bezweifelt Heinz Aebi, dass dieses via Verordnung gewisse Ausnahmen erlaube.
Elsbeth Schneider
betont, gemäss ihren Fachleuten könne dem Anliegen von Heinz Aebi auf diese Art Rechnung getragen werden. Sie werde im Rahmen der Vorbereitungen zur zweiten Lesung jedoch noch einmal eine Überprüfung veranlassen.
://: Die erste Lesung des Gesetzes über den Gewässerschutz ist damit abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Nr. 1692
7
2001/097
Interpellation von Peter Holinger vom 5. April 2001: Kostenkontrolle bei grossen Bauvorhaben. Schriftliche Antwort vom 26. Februar 2002
Ursula Jäggi
fragt an, ob die SVP-Fraktion an Stelle des heute Nachmittag abwesenden Peter Holinger mit der Beantwortung der Interpellation einverstanden sei, oder ob sie die Diskussion wünsche.
://: Die beantragte Diskussion wird bewilligt.
Gerhard Hasler
stellt zwei Zusatzfragen. Zu Frage 5: Was geschieht mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche für die Bauführung und Bauleitung im Projekt KSL eingestellt wurden, nach Abschluss des Bauvorhabens? Zu Frage 7: Welche Art von Mängeln müssen bis Ende 2003 noch behoben werden?
Elsbeth Schneider
empfindet es als müssig, zum jetzigen Zeitpunkt über die Zusatzfrage zu Frage 7 zu diskutieren, da die GPK-PUK genau zu diesen Punkten Stellung nehmen werde. Zur Frage 5: Auch nach dem Ende des Projekts KSL werden beim Hochbauamt keine Stellen aufgehoben, denn wegen der Grösse des KSL-Projekts mussten andere Arbeiten verschoben werden, welche nun wieder aufgenommen werden.
://: Die Interpellation ist damit erledigt.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Nr. 1693
8
2001/286
Interpellation von Juliana Nufer vom 22. November 2001: Neue BUWAL-Richtlinie: "Schlacken aus KVAs müssen entschrottet werden". Schriftliche Antwort vom 15. Januar 2002
://: Die von Juliana Nufer beantragte Diskussion wird bewilligt.
Juliana Nufer
dankt dem Regierungsrat für die Beantwortung ihrer Fragen. Sie habe sich bei der KELSAG erkundigt, ob man mit der inzwischen eingerichteten Eisenentschrottungsanlage zufrieden sei. Dies wurde bestätigt. Scheinbar können jedoch die Container, welche 16 Tonnen KVA-Schlacke fassen, nur mit 13 Tonnen beladen werden und Juliana Nufer möchte wissen, ob Elsbeth Schneider die Gründe dafür bekannt seien.
Elsbeth Schneider
kann diese Frage nicht beantworten, sie wird jedoch entsprechende Abklärungen vornehmen lassen. Auch der Kanton mache im Übrigen mit der oben erwähnten Entschrottungsanlage gute Erfahrungen.
://: Die Interpellation ist damit erledigt.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Nr. 1694
9
2001/290
Postulat von Daniel Wyss vom 29. November 2001: Stromsparende Strassenkandelaber; ein Beitrag zur Nachhaltigkeit
://: Das Postulat wird diskussionslos an den Regierungsrat überwiesen.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Fortsetzung >>>
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