Protokoll der Landratssitzung vom 31. Oktober 2002
Protokoll der Landratssitzung vom 31. Oktober 2002 |
Nr. 1762
11
2002/048
Motion von Max Ribi vom 28. Februar 2002: Provisorische Sicherheitsmassnahmen vor Beendigung des demokratischen Entscheidungsprozesses
Regierungspräsidentin
Elsbeth Schneider
erklärt, dass der Regierungsrat die Motion ablehnt und begründet dies wie folgt.
Die Motion verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen, die es erlauben, zugunsten der Sicherheit provisorische Massnahmen zu ergreifen bevor der demokratische Prozess abgeschlossen ist.
Hintergrund und Motiv der Motion sind diverse Unfälle auf ungesicherten Bahnübergängen, die sich im Verlaufe der Planungsverfahren zur Aufhebung der Uebergänge ereig- net haben.
Die Motion geht davon aus, dass bis zum Abschluss des Bewilligungsprozesses mittels provisorischer Massnahmen versucht werden soll, künftig solche Unfälle zu vermeiden.
Dies insbesondere dann, wenn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens Rechtsmittel ergriffen werden, welche die Realisierung der Sicherheitsmassnahmen verzögern.
Der Kanton kann dort gesetzliche Grundlagen erlassen, wo eine Angelegenheit in seine Sachkompetenz fällt, was in diesem aber Fall nicht zutrifft.
Aufgrund der Bundesverfassung liegt die Gesetzgebung des Eisenbahnverkehrs beim Bund. Dies trifft auch für den Bau und die Aenderungen von Eisenbahnanlagen, -worunter die erwähnten Sicherheitsschranken fallen - zu.
Projekte zur Sicherung von Bahnübergängen - auch Provisorien - fallen deshalb unter das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren.
Da die Kantone für Eisenbahnlagen nicht zuständig sind, können sie dafür auch keine provisorische Sicherheitsmassnahmen anordnen.
In diesem Zusammenhang verweise sie jedoch auf § 16 des Polizeigesetzes, welcher festschreibt, dass beim Fehlen besonderer Bestimmungen zur Beseitigung erheblicher Störungen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für Mensch und Tier die notwendigen Massnahmen ergriffen werden können.
Diese Bestimmung ermöglicht ein Eingreifen zugunsten der allgemeinen Sicherheit, allerdings unter den spezifischen Voraussetzung, dass eine unmittelbar drohende erhebliche Gefährdung vorliegt.
Sie entspricht im Grundsatz dem Anliegen des Antragstellers, kann jedoch im Falle der Bahnübergänge nicht angewendet werden, da hier das Bundesgesetz vorgeht.
Max Ribi
ist einmal mehr erschlagen vom Paragraphen-dschungel. Der Auslöser des Vorstosses sei allen bekannt, wobei sein Anliegen sich auch auf andere Bereiche übertragen liesse.
Jeder Mensch habe eine innere moralische Verpflichtung, dafür besorgt zu sein, dass kein unnötigen Unfälle passieren. Paragraphen hin oder her .....
Zur Bemerkung der Baudirektorin, der Bund sei für die Bahnübergänge zuständig, habe er heute einem Artikel der Tagespresse entnommen, dass in einer Sparrunde am runden Tisch entschieden wurde, Bundessubventionen zur Schliessung von Bahnübergängen zu streichen resp. die Aufgabe den Kantonen zu übertragen.
Angenommen, was er nicht hoffe, es ereigne sich im Baselbiet ein Unfall mit mehreren Toten, müsse sich die BLT als Betreiber den Vorwurf anhören, weshalb keine vorsorglichen Massnahmen ergriffen wurden.
Er verstehe nicht, weshalb die im Strassenbau üblichen provisorischen Massnahmen nicht auch für gefährliche Uebergänge zur Anwendung gelangen können.
Es gelte zu akzeptieren, dass Sicherheit ihren Preis habe und sich gewisse Einschränkungen nicht vermeiden liessen.
Abschliessend gibt Max Ribi der Hoffnung Ausdruck, dass die heutige Gesellschaft Menschenleben doch noch höher gewichtet als Paragraphen und bittet den Rat, die Motion zu überweisen.
Matthias Zoller
stellt fest, dass der Landrat einerseits das Anliegen Max Ribis versteht, andererseits jedoch eine klare Regelung besteht.
Zugleich existiert eine polizeiliche Generalklausel, welche bei einer akuten Gefährdung ein unmittelbares Eingreifen ermöglicht. Dies treffe allerdings für ein ordentliches Verfahren, wie das Erstellen eines Bahnübergangs nicht zu.
An diesem Punkt stelle sich nun die Frage, wer die Entscheidung für eine provisorische Massnahme trägt, sie vollzieht und sie schlussendlich auch bezahlt.
Würde, wie von Max Ribi gefordert, der gesunde Menschenverstand vor die Paragraphen gestellt, würde damit ein Präjudiz geschaffen, das sich auch auf andere Bereiche übertragen liesse.
Die CVP/EVP-Fraktion lehnt die Motion aus vorerwähnten Gründen ab.
Peter Holinger
teilt vorab mit, dass sich die SVP-Fraktion mehrheitlich gegen die Ueberweisung der Motion ausspricht.
Das Anliegen sei allgemein erkannt, ob man jedoch mit einer Gesetzesänderung schneller zum Ziel komme als mit einem Baugesuch, sei fraglich.
Ausserdem habe die BPK anlässlich ihres Augenscheins vor rund einem Jahr auch die Uneinigkeit der beiden Gemeinden Münchenstein und Reinach registriert.
Der SVP-Fraktion erscheine der Weg über eine Gesetzesänderung keine praktikable Lösung .
Simone Abt
lehnt namens der SP-Fraktion die Motion Max Ribis mit der Begründung ab, dass der rechtliche Sachverhalt klar sei und man wohl oder übel ausharren müsse, bis die Baubewilligung für das Erstellen der Schranken vorliegt.
Simone Abt bezeichnet es als bedenklich, den demokratischen Entscheidungsprozess, der durchaus seine Berechtigung habe, umschiffen zu wollen.
Dass der Fall unter die Polizeiklausel falle, wie beim in der Motion erwähnten Unglück im Gotthard, erachte sie als nicht zutreffend
Handlungsspielraum bestehe aber im Rahmen der Verkehrsordnung des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, wo es um den Erlass von Fahrverboten, Verkehrsbeschränkungen sowie Signalisierungen und Markierungen auf Gemeinde- und Kantonsstrassen geht.
Zuständige Instanzen sind bei den Kantonsstrassen die Polizeikommandos, bei den Gemeindestrassen die Gemeinden nach Absprache mit den Polizeikommandos.
Demnach brauche es weder eine Gesetzesänderung noch müsse das laufende Verfahren unterbunden werden.
Da
Bruno Steiger
der Ansicht ist, dass Jedermann ein gewisses Mass an Eigenverantwortung übernehmen muss, erachtet die Motion Max Ribis als Bevormundung.
Die Schweizer Demokraten stehen der Motion ablehnend gegenüber.
Hanspeter Frey
erinnert an die am 8. Februar 2002 geführte" Münchensteiner-Reinacher Wahldebatte." Er bittet Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider, das Plenum über das Stadium des Planungsgenehmigungsverfahrens zu orientieren.
Regierungspräsidentin
Elsbeth Schneider
erklärt, dass das Plangenehmigungsverfahren läuft und die BUD ihre Verantwortung wahrnimmt.
Sie habe an dieser Stelle bereits einmal die Schwierigkeiten mit der Bevölkerung erläutert. Die Barrieren wären schon längst Realität, würde nicht ein Einspracheverfahren das nächste ablösen. Nun wolle wieder die eine Gemeinde keinen Linksabbieger, während die andere den Rechtsabbieger ablehne.
Die BUD hoffe nun sehr, dass nicht wieder Einsprachen eingehen, denn sonst beginne alles wieder von vorne.
://: Der Landrat lehnt die Ueberweisung der Motion 2002/048 von Max Ribi grossmehrheitlich ab.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 1763
12
2002/097
Postulat von Heinz Aebi vom 18. April 2002: Sanierung bzw. Aufhebung von unbewachten Bahnübergängen auf der SBB-Linie zwischen Grellingen und Soyhieres
Max Ribi
kann sich nicht erklären, weshalb eine Schliessung von Bahnübergängen derart hohe Kosten verursacht.
Regierungspräsidentin
Elsbeth Schneider
kann die Frage Max Ribis nicht ad hoc beantworten, verspricht jedoch die Antwort nachzuliefern.
://: Das Postulat 2002/097 wird überwiesen.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 1764
13
2002/047
Motion von Ruedi Brassel vom 28. Februar 2002: Einführung von Teilrichtplänen im Raumplanungs- und Baugesetz
Da die Regierung die Ausführungen des Votanten gutheisst, macht Regierungspräsidentin
Elsbeth Schneider
dem Rat beliebt, die Ueberweisung der Motion abzulehnen,
Es trifft zu, dass der geltende Gesetzestext unmissverständlich festhält, dass der kommunale Richtplan nicht über Teilgebiete sondern nur über das gesamte Gemeindegebiet erlassen bzw. durch den Regierungsrat genehmigt wird.
Es war denn auch ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers, die kommunalen Richtpläne als Gesamtplanung der Gemeinden zu institutionalisieren.
Die zukünftige räumliche Entwicklung ist deshalb umfassend, und nicht nur auf einzelne Sachbereiche oder Gebiete beschränkt, anzugehen.
Eine sinnvolle Raumplanung lässt sich nicht mit einer sektoriellen Planung erreichen, denn diese vernachlässigt eine der wichtigsten Zielsetzungen der kommunalen Richtplanung, die Koordination aller raumrelevanter Anliegen.
Die Folge einer sektoriellen Planung wäre die Schaffung von Präjudizen und falschen Weichenstellungen, die nicht mehr oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand korrigiert werden könnten.
Genau dies wollte der Gesetzgeber mit der aktuellen Regelung des Raumplanungs- und Baugesetzes aber vermeiden.
Auch für eine politisch langfristige und tragfähige Lösung drängt sich eine kommunale Richtplanung als Gesamtplan zwingend auf. Denn solange die Gemeinden nicht eine umfassende Diskussion und Meinungsbildung über ihre räumliche Entwicklung führen, können die Problembereiche in Bezug auf ihre Auswirkungen und Konflikte auf die übrigen Gemeindegebiete und -strukturen nicht zukunftsgerichtet und ganzheitlich beurteilt werden.
Der kommunale Richtplan bildet ein fakultatives Planungsinstrument, dessen Funktion und Zweck aus planungsmethodischer Sicht Sinn macht und in das Planungssystem des Kantons passt.
Kommunale Teilrichtpläne vermögen den Richtplan nicht zu ersetzen. Die Einführung kommunaler Richtpläne als Ergänzung zum Richtplan wurde damals vom Landrat abgelehnt, da die zusätzliche Planungsstufe die Planung erschweren würde.
Die Regierung ist der einhelligen Meinung, dass das in sich abgestimmte Plansystem des Kantons Basellandschaft nicht ohne Not auseinander gerissen werden soll.
Zur Zeit überarbeiten sechs grössere Gemeinden ihre Richtplanung. Von diesen wurde nie der Wunsch nach Teilrichtplänen laut.
Auch in der gesamten Beratungsphase des neuen Raumplanungs- und Baugesetzes waren Zweck und Funktion des kommunale Richtplans zu keinem Zeitpunkt bestritten und das Instrument Teilrichtplan fand nie Erwähnung.
Für eine abschliessende Beurteilung erachtet das Amt für Raumplanung den Zeitpunkt noch verfrüht. Nach Abschluss der Uebergangsfrist von fünf Jahren werden, falls notwendig, entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Pratteln, sie nehme an die Motion basiere auf dem Beispiel Prattelns, entspreche nicht dem Regelfall der übrigen Baselbieter Gemeinden.
Sofern Pratteln darauf Wert legt, dass ihre Planungsinhalte auch seitens der Regierung genehmigt werden, würde der Teilzonenplan diesem Wunsch Rechnung tragen.
Abschliessend erklärt die Baudirektorin, dass aus politischer Sicht eine Gesetzesänderung nicht notwendig sei.
Sie empfehle die Uebergangsfrist von fünf Jahren abzuwarten um dann allfällige Aenderungsvorschläge zu unterbreiten.
Ruedi Brassel
bestätigt, dass die Motion auf dem Beispiel Prattelns basiert.
Der Einwohnerrat Prattelns habe schon mehrfach Vorlagen, die unter dem Titel Teilrichtplan liefen, behandelt.
Sowohl seitens der Planungsbehörden als auch des Gemeinderates wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass das Instrument Teilrichtplan eine gesetzliche Verankerung erfordert.
Erkundigungen beim zuständigen Amt hätten eine positive Reaktion ausgelöst, worauf er den vorliegenden Vorstoss eingereicht habe, wobei es dabei nie seiner Absicht entsprach, den Teilrichtplan an die Stelle des Gesamtrichtplanes zu setzen. Eine Gesamtkonzeption entspreche einem absoluten Muss, der Teilrichtplan könnte bestenfalls für einzelne Gebiete innerhalb eines Gesamtrichtplanes Verwendung finden.
Zusätzlich stellt sich die Frage, ob eine Einführung von Teilrichtplänen analog dem Projekt "salina raurica" allenfalls Sinn macht.
Er teile inzwischen die Auffassung der Baudirektorin, dass es Sinn macht, die Uebergangsfrist abzuwarten und ziehe als Konsequenz die Motion zurück. Er hoffe jedoch, dass mit der Praxis eine Klärung des Sachverhalts möglich werde.
://: Damit ist der Vorstoss 2002/047 zurückgezogen.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 1765
14
2001/266
Motion von Eva Chappuis vom 8. November 2001: Korrekte Einreihung von Volontärinnen und Volontären
Regierungsrat
Adrian Ballmer
stellt fest, dass der Regierungsrat die Ueberweisung der Motion ablehnt und erklärt warum.
Die Motion soll den Regierungsrat dazu verpflichten, für Volontariatsstellen eine Arbeitsplatzbewertung vorzunehmen und dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Aufnahme von Volontariaten in der Einreihungsplan und eine entsprechende Aenderung von § 11 Absatz 4 des Personaldekrets vorsieht.
Die Vergütung der Volontärinnen und Volontäre ist in der Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung vom 22.5.2001 geregelt. Die Verordnung ist aktuell und erfasst sämtliche Lehren und Praktika aller Ausbildungsgänge und deren Niveaus.
Die Revision im Frühjahr 2001 hatte einerseits zum Zweck die heute aktuellen Ausbildungsgänge und die Höhe der Vergütungen zu katalogisieren und zu aktualisieren, und andererseits die verschiedenen Verordnungen in eine zusammen zu fassen.
Damit wurde dokumentiert, dass sämtliche Lehrverhältnisse und Praktika gleich behandelt werden.
Nach dem juristischen Studium ist das Ziel in der Regel die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Fortsetzung der Ausbildung zum Rechtsanwalt.
Anlässlich der Advokaturprüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten schwerpunktmässig dahingehend geprüft, ob das an der Universität gelernte in der Praxis angewendet werden kann. Die Umsetzung des theoretischen Wissens in der Praxis wird unter Aufsicht erlernt.
Vor diesem Hintergrund bilden Volontariate eine Fortsetzung der universitären Ausbildung, in denen praxisnah ein vertieftes und erweitertes Wissen vermittelt wird.
Bei einem juristischen Volontariat steht nicht der Erwerbs- sondern der Ausbildungszweck im Vordergrund und daran misst sich auch die Vergütung.
Allerdings müssen Volontäre auch als solche eingesetzt werden.
Ein aktueller Vergleich mit anderen Kantonen zeigt, dass die Vergütung juristischer Volontariate im Kanton Baselland keineswegs tief, sondern analog Basel-Stadt und über den Nachbarkantonen Aargau und Solothurn liegt.
Im übrigen stellt neben dem Kanton auch die Privatwirtschaft Volontariatsstellen zur Verfügung.
Der Vergleich mit den Polizeiaspirantinnen und -aspiranten ist nicht stichhaltig, da die Polizistenausbildung im Gegensatz zum juristischen Volontariat einer vollwertigen Zweitausbildung entspricht, die häufig erst aufgenommen wird, wenn bereits soziale Verpflichtungen bestehen.
Beim vorzeitigen Ausstieg aus der Ausbildung muss ausserdem eine Rückzahlung gleistet werden.
Praktika von Sozialarbeitern, Sozialpädagogen und Psychologen dienen zwar ebenfalls der Vermittlung des Praxisbezuges. Da in dieser Branche die Ausbildung eine wesentlich grösseren Praxisbezug aufweist, benötigen diese Absolventinnen und Absolventen zunehmend weniger Betreuungsaufwand, sind produktiv und können somit in die Zielerreichung eingebunden werden.
Die Forderung nach einer existenzsichernden Vergütung geht an der Tatsache vorbei, dass es sich bei Volontären nicht um Personen handelt, welche eine Arbeitsleistung erbringen, bei der der Wert der Arbeit im Vordergrund steht.
Ergeben sich daraus soziale Härtefälle, so stehen verschiedene Unterstützungsangebote wie beispielsweise Stipendien zur Verfügung.
Der Kanton hat sich diesem Anliegen nicht verschlossen, hat er doch in die redigierte Verordnung eine Bestimmung aufgenommen, die es den Anstellungsbehörden möglich macht, bei familiären Verpflichtungen eine vom Ansatz abweichende Vergütung vorzunehmen.
Volontariate werden normalerweise über sechs Monate abgeschlossen und gehören deshalb nicht in den Einreihungsplan, da die darin aufgenommenen Funktionen Tätigkeiten umfassen, die in der Regel über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden.
Es ist nicht zutreffend, dass wissenschaftliche SachbearbeiterInnen im Minimum in Lohnklasse 12/C eingereiht werden. Die Einreihung richtet sich nach den übertragenen Aufgaben und basiert nicht auf dem persönlichen Ausbildungshintergrund eines Mitarbeitenden.
Das Lohnsystem kennt keine so genannten Ausbildungsschwellen, die eine Mindesteinreihung implizieren.
Die wissenschaftliche Sachbearbeitung wird je nach konkretem Aufgabengebiet auch unter Lohnklasse 14 eingereiht. Die Behauptung der Mindesteinreihung in LK 12 rührt wahrscheinlich daher, dass die entsprechende Modellumschreibung 103.12a einen unverbindlichen Hinweis enthält, dass in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass die aufgeführten Aufgaben von Mitarbeitenden gelöst werden, deren Ausbildungsniveau einem Hochschulabschluss entspricht.
Der Regierungsrat ersucht den Landrat die Motion nicht zu überweisen.
Eva Chappuis
pflichtet dem Finanzdirektor bei, dass es HochschulabsolventInnen gibt, welche nicht in LK 12 eingereiht sind, nämlich diejenigen, deren Funktion keinen Hochschulabschluss erfordert. In allen anderen Fällen erfolge die Einreihung aber unter 12/C.
Sie halte es für vermessen, Volontärinnen und Volontäre als unproduktiv zu bezeichnen und zu behaupten ihr Einsatz diene ausschliesslich der Ausbildung. Ohne juristische Volontariate müssten die Gerichte in nahezu gleichem Umfang ordentliche Stellenbesetzungen vornehmen.
In anderen Kantonen sei die Entschädigung zwar tiefer angesetzt, dort können Volontärinnen und Volontären aber bis zu 60% ihrer Arbeitszeit in die Weiterbildung investieren.
Sie bestreite nicht, dass es sich bei VolontärInnen um Berufsanfängerinnen und -anfänger handle, deren Output nicht in jedem Fall vergleichbar sei, dies treffe auf jede andere Berufsgruppe allerdings auch zu.
HochschulabsolventInnen mit einer abgeschlossenen Ausbildung mit Fr. 2'600.-- monatlich abzuspeisen, halte sie für arrogant.
Es gebe für sie lediglich zwei Lösungen. Entweder man nehme eine korrekten Einreihung vor oder es werden Ausbildungsverträge abgeschlossen, die den Volontären einen angemessenen Spielraum bezüglich ihres Einsatzes einräumen. Dies werde aber mit Bestimmtheit zu einer massiven Stellenaufstockung bei den Gerichten führen.
Dölf Brodbeck
lehnt namens der FDP-Fraktion den Vorstoss Eva Chappuis sowohl als Motion als auch als Postulat ab.
Konsultiere man den Duden so finde man unter dem Stichwort Volontär:
"Ein Volontär ist ein Freiwilliger, der sich ohne oder gegen geringe Vergütung in die Praxis eines Berufes einarbeitet."
Wie bereits erwähnt, ist es Ziel einer Volontärin oder eines Volontärs, sein Wissen in der Praxis zu testen. Damit unterscheiden sich VolontärInnen nicht nur in der Zielsetzung sondern auch durch die Uebernahme von Verantwortung von ordentlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Dabei gilt es zu erwähnen, dass im neuen Personalrecht der Verantwortung einen weit höherer Stellenwert beigemessen wird, als dies früher der Fall war.
Im Uebrigen rangiere Baselland mit seinem Ansatz gesamtschweizerisch im ersten Drittel aller Kantone.
Da die FDP zum Schluss kommt, dass der Vergleich mit einer ordentliche Planstelle nicht zulässig ist, lehnt sie eine Aufnahme in den Einreihungsplan ab.
Dass die Vergütung nicht existenzsichernd ausfalle, treffe zu. Trotzdem sei ihm bis heute kein Fall bekannt, bei dem der Härtefall zur Anwendung gelangte.
Als ehemaliger Volontär und heutiger Betreuer von Volontärinnen und Volontären kennt
Dieter Völlmin
beide Seiten.
In seiner Volontariatszeit habe er akzeptiert, dass er nicht viel verdiene, habe das Volontariat aber auch nicht als eigentliche Erwerbstätigkeit sondern als Ausbildungspraktikum angesehen.
Natürlich habe man den Ehrgeiz, etwas Produktives zu leisten, andererseits haben die VolontärInnen aber auch heute noch eine gewisse Narrenfreiheit. Keine Erwähnung fand bisher ein weiterer wichtiger Teilaspekt, nämlich der, dass während der juristischen Volontariatszeit ein Beziehungsnetz aufgebaut werden kann.
Bei einem Volontariat, so wie er und auch die meisten heutigen Volontäre es interpretieren, handle es sich um ein Geben und Nehmen.
Darum würde er es als falsch erachten, die VolontärInnen wie die Polizeiaspiranten einzustufen.
Abschliessend möchte Dieter Völlmin vom Finanzdirektor wissen, wie hoch die mit der vorgeschlagenen Einreihung verbundenen Kosten veranschlagt werden.
Da ein Grossteil der Arbeitszeit der Volontäre nicht weiter verrechnet werden kann, würde ein Gehalt von Fr.5 - 6'000.-- dazu führen, dass die meisten Volontariatsstellen aus Kostengründen gestrichen werden müssten.
Namens der SVP-Fraktion lehne er deshalb die Motion ab.
Olivier Rüegsegger
kennt viele junge Leute, die nach ihrem Jusstudium eine Volontariatsstelle besetzen, die eine hundertprozentige Anwesenheit voraussetzt, allerdings ohne entsprechende Entlöhnung. Um sich finanziell über Wasser zu halten, müssen sich die Betroffenen nach Feierabend noch einen Zusatzjob suchen.
Dass VolontärInnen zu Beginn noch keine vollwertigen Arbeitskräfte seien, treffe zu, dies ändere sich jedoch im Laufe ihres Praktikums.
Er bitte den Rat deshalb, die Motion zu überweisen.
Christoph Rudin
hat in der Bezirksschreiberei Sissach über einen längeren Zeitraum Volontäre betreut. Das gezeigte Bild und die Festlegung des Gehalts stamme seines Erachtens noch aus der Zeit der Zünfte.
Die Behauptung, dass sich Baselland mit der Abgeltung gesamtschweizerisch im vorderen Drittel bewegt, treffe nicht zu.
Der Kanton Aargau habe im Uebrigen eine prüfenswerte Lösung gefunden, indem die VolontärInnen in den ersten drei Monaten einen Praktikantenlohn erhalten.
Es treffe auch nicht zu, dass VolontärInnen keine Verantwortung übernehmen müssen. In den Bezirksschreibereien Sissach und Waldenburg erteilen die VolotärInnen vom ersten Tag an Rechtsauskünfte, oft müssen sie sogar völlig eigenständig Entscheide treffen.
Ein gewisses Verständnis habe er dafür, dass sich die Anwälte gegen eine Erhöhung der Entschädigung wehren.
Während seiner Volontariatstätigkeit habe er bereits in der ersten Woche selbständig einen Gerichtstermin wahrgenommen, allerdings habe er auch einen weitaus höheren Lohn bezogen, als den vom Staat vorgegebenen.
Im Uebrigen sei allgemein bekannt, dass sämtliche schwierigen Gerichtsfälle den VolontärInnen übertragen werden.
Für ihn habe der Ausdruck Volontär sowieso einen diskriminierenden Beigeschmack. Im Kanton Aargau nenne man die Volontäre Anwaltsanwärter, was der Funktion viel eher gerecht werde.
Eva Chappuis
bemerkt an die Adresse der FDP-Fraktion, dass die Volontariatsstellen nicht als Ausbildung anerkannt und deshalb keine Stipendien erteilt werden.
Elisabeth Schneider
fühlt sich als ehemalige Volontärin dazu verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass Eva Chappuis in ihrer Motion nicht verlangt, dass Volontärinnen und Volontäre in die Lohnklasse 12/C eingereiht werden und Fr. 5´766.70 verdienen, sondern dass sie den Regierungsrat lediglich dazu auffordere, für die Volontariatsstellen eine Arbeitsbewertung vorzunehmen und dem Landrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche die Aufnahme der Volontariate in den Einreihungsplan und eine entsprechende Aenderung des Dekretes zum Personalgesetz vorsieht.
Sie habe sich ihr Studium selber finanzieren können, indem sie während des Studiums einer Arbeit nachging. Während ihres eineinhalbjährigen Volontariats hätte sie sich hingegen ohne ihre zahlungskräftigen Eltern nicht über Wasser halten können, da es unmöglich war, weiter einer Tätigkeit nachzugehen.
Der Rat vergebe sich mit einer Ueberweisung der Motion nichts, sie mache daher beliebt, die Motion zu überweisen.
Auch Regierungsrat
Adrian Ballmer
hat ein Volontariat absolviert und Volontäre ausgebildet und weiss, wovon er redet.
Sein Engagement für Lehrstellen und Volontariate sei gross. Sollte der Rat jedoch die Motion überweisen, habe dies einen Abbau der Volontariatsstellen zur Folge.
Er erinnere aber auch an seine Aussage, dass VolontärInnen keine billigen Arbeitskräfte seien. Setzt man sie als solche ein, ist dies missbräuchlich.
An Olivier Rüegsegger gewandt bemerkt der Finanzdirektor, dass auf dem Weg zum Rechtsanwalt ein Praktikum auf möglichst unterschiedlichen Gebieten erforderlich ist . Dazu dienen die Volontariatsstellen.
Mit Zünften habe das Ganze überhaupt nichts zu tun.
Wenn man, wie von Christoph Rudin geschildert, einen Volontär bereits am ersten Tag für Rechtsauskünfte einsetzte, komme dies einer groben Verletzung der Aufsichtspflicht gleich.
Regierungsrat Adrian Ballmer unterstreicht erneut, dass Volontäre nicht unter die Kategorie Mitarbeiter fallen sondern es sich bei ihnen um Auszubildende handelt.
Olivier Rüegsegger
ist der Meinung, dass eine Lohnklasseneinreihung der VolontärInnen einfach zu bewerkstelligen wäre, indem ihr Gehalt demjenigen eines Juristen mit Lizenziat angeglichen würde.
://: Der Landrat lehnt die Ueberweisung der Motion 2001/266 von Eva Chappuis mit 43:27 Stimmen ab.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 1766
15
2001/296
Motion der CVP/EVP-Fraktion vom 12. Dezember 2001: Massvolle Verschuldung - Gesunder Finanzhaushalt
Regierungsrat
Adrian Ballmer
führt aus, dass die Motion den Regierungsrat dazu verpflichten will, einen konkreten Vorschlag für eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung zu unterbreiten.
Die Regierung lehnt die Motion ab, denn Regierung und Parlament sind bereits gemäss Kantonsverfassungs § 129 und Finanzhaushaltgesetz § 2 dazu verpflichtet, den Finanzhaushalt ausgeglichen zu führen und die Höhe der Verschuldung im Hinblick auf eine tragbare Zinsbelasstung zu begrenzen.
Es fehlt somit nicht an der verfassungsmässigen und gesetzlichen Verpflichtung, wie dies die Motion vorgibt sondern am politischen Willen der finanzpolitischen Erkenntnis gemäss zu handeln. Der Geist sei willig, das Fleisch jedoch schwach.
Finanzpolitik sei nicht gleich Finanzpolitik und es genüge nicht, ins Regierungsprogramm schreiben zu lassen, die laufende Rechnung müsse im Minimum ausgeglichen, der Selbtsfinanzierungsgrad auf hohem Niveau stabilisiert und die Nettoinvestitionen 100% betragen.
Die Kosten basieren ertragsseitig im Wesentlichen auf der Steuerpolitik und aufwandseitig auf der Bildungs-, Gesundheits-, Sozial- und Personalpolitik.
Es fehlt somit nicht an den verfassungsmässigen und gesetzlichen Verpflichtung. Ohne Sanktionen bleibt aber jeder Buchstabe geduldig. Darum beschloss der Regierungsrat auf Antrag des Finanzdirektors, dem Parlament mit einer entsprechenden Vorlage die Einführung einer Schuldenbremse zu unterbreiten.
Dass Aufgaben auf ihre Reduktion oder Streichung hin überprüft werden müssen, sei unbestritten und spiele sich aktuell im Budgetprozess und in Regierungs- und Finanzplan im 2003 in dieser Form ab. Diese schwierige und unangenehme Aufgabe sei durch kein Instrument zu ersetzen.
Für
Eugen Tanner
ist Handlungsbedarf angesagt.
Er begrüsst es, dass sich die Regierung mit der Einführung einer Schuldenbremse auseinander setzt.
Der Vorstoss beabsichtige nichts anderes, als dass mit der "Pflästerlipolitik" endlich Schluss gemacht werde.
Bestehe die Absicht der Regierung, die Motion als Postulat zu übernehmen darin, einen Vorschlag in Richtung Schuldenbremse zu unterbreiten, könne er sich namens der CVP/EVP mit der Ueberweisung als Postulat einverstanden erklären.
Isaac Reber
untermauert die vom Finanzdirektor bereits gemachten Aussagen.
Was ihn dazu bewogen habe, sich zu Wort zu melden sei die Tatsache, dass die Fraktion der Grünen bereits bei der letztjährigen Budgetdebatte einen Rückweisungsantrag mit der Forderung des Haushaltausgleichs und der Anpassung des Selbstfinanzierungsgrades gestellt habe.
Die CVP hat damals die Rückweisung nicht unterstützt, jedoch am 12. Dezember 2001 den vorliegenden Vorstoss eingereicht.
Dies sei für ihn einmal mehr der Beweis, dass man zwar viel rede, aber nichts unternehme.
Das Wort Schuldenbremse höre allerdings nicht gerne. Es bestehe ein verfassungsmässiger Auftrag. Nur weil man nicht bereit sei diesen Auftrag zu erfüllen, soll nun die Verantwortung an ein technisches Instrument wie die Schuldenbremse abgegeben werden.
Damit mache sich das Parlament unglaubwürdig.
Er beantrage deshalb, die Motion nicht an die Regierung zu überweisen.
Peter Meschberger
stellt sich namens der SP-Fraktion hinter die Forderungen der Motion.
Um den Verfassungsauftrag erfüllen zu können, müsste das Parlament dazu stehen, dass Privilegien abgebaut und im Gegenzug mehr Steuern verlangt werden müssen.
Die SP fühle sich durchaus mitverantwortlich für die Finanzen befürchte allerdings, dass die Erfüllung des Auftrags nur mit einem sozialen Abbau zu realisieren wäre.
Parlament und Bevölkerung müsse bereit sein, sich einzugestehen, dass sie die finanzielle Situation, wie sie sich heute präsentiere, teilweise selber eingebrockt habe.
In diesem Sinne stehe die SP-Fraktion halbherzig hinter dem Postulat.
Paul Schär
unterstützt namens der FDP den Vorstoss als Postulat. Sie will damit ein Signal setzen.
Regierungsrat
Adrian Ballmer
weist Isaac Reber auf den Widerspruch hin, im Laufe des Jahres im Parlament nicht finanzierte Beschlüsse zu fassen, um dann Ende Jahr das Budget zurück zu weisen.
Mit einer Schuldenbremse würden Parlament und Regierung dazu gezwungen, parallel zu den Vorlagen deren Finanzierung festzulegen.
://: Der Landrat stimmt der Ueberweisung der Motion 2002/296 als Postulat zu.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Begründung der persönlichen Vorstösse
Nr. 1767
2002/268
Postulat von Urs Wüthrich vom 31. Oktober 2002: Briefpostzentrum muss in der Region bleiben!
Nr. 1768
2002/269
Motion der Finanzkommission vom 31. Oktober 2002: Interparlamentarische Aufsichtskommission für kantonsübergreifende Geschäfte
Nr. 1769
2002/270
Motion von Madeleine Göschke vom 31. Oktober 2002: Bedarfsabklärung als Grundlage der gemeinsamen Spitalplanung
Nr. 1770
2002/271
Postulat von Madeleine Göschke vom 31. Oktober 2002: Medizinische Zentrumsbildung in der Region
Nr. 1771
2002/272
Interpellation von Ivo Corvin vom 31. Oktober 2002: Kantonale Kompetenzen zur Verordnung des Bundesrates vom 3. Juli 2002 über den "Ärztestopp" (SR 832.103).
Nr. 1772
2002/273 Schriftliche Anfrage von Eric Nussbaumer vom 31. Oktober 2002: Übersicht über die anerkannten Familienausgleichskassen
Ende der Sitzung: 17.10 Uhr
Die nächste Landratssitzung findet statt am 14. November 2002
Back to Top