Protokoll der Landratssitzung vom 5. Juni 2003

Nr. 2174

5 2001/309 2003/309A
Berichte des Regierungsrates vom 18. Dezember 2001 und 25. Februar 2003 sowie der Erziehungs- und Kulturkommission vom 23. April 2002 und vom 16. April 2003 und der Finanzkommission vom 16. April 2003: Genehmigung des Vertrages zwischen Basel-Stadt und Basel-Landschaft über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB). 2. Lesung der Gesetzesänderungen und Landratsbeschluss (Partnerschaftliches Geschäft)

Kommissionspräsident Eugen Tanner hat aus seiner Sicht und aus Sicht der Kommission keine weiteren Bemerkungen anzubringen.

2. Lesung der Gesetzesänderungen

Gesetz über die Aufgaben und Lastenverteilung und über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Gesetz über die Aufgabenverteilung)

Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 5 Buchstabe e keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren

Kirchengesetz

Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 14 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren

Abstimmung

Es sind 76 Landrätinnen und Landräte anwesend.

://: Der Änderung des Gesetzes über die Aufgaben und Lastenverteilung und über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Gesetz über die Aufgabenverteilung) wird mit 59:14 Stimmen zugestimmt.

://: Die Änderung des Kirchengesetzes wird mit 54:12 Stimmen verabschiedet.

://: Beide Gesetzesänderungen erreichen das 4/5-Mehr nicht und eine Volksabstimmung wird nötig.

Detailberatung Dekretsänderungen:

Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz

Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 4 Absatz 1 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren

://: Der Landrat stimmt der Änderung des Dekrets zum Verwaltungsorganisationsgesetz zu.

Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret)

Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 5 Absatz 1 Buchstabe i keine Wortbegehren
§ 7 Absatz 3 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren

://: Die Änderung des Dekrets zum Personalgesetz wird verabschiedet.

Ursula Jäggi-Baumann bittet die Ratsmitglieder, nun den dem Kommissionsbericht beiliegenden Landratsbeschluss zur Hand zu nehmen.

Landratsbeschluss

Titel und Ingress
keine Wortbegehren

Ziffer 1


://: Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB) vom 25. Februar 2003 wird vom Landrat mit 53:16 Stimmen genehmigt. Das 4/5-Mehr wird nicht erreicht und eine Volksabstimmung nötig.

Regierungsrat Peter Schmid stellt etwas ratlos fest, damit werde die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit ihre Arbeit im Sommer 2003 nicht aufnehmen können. Das Baselbieter Parlament habe entschieden, dass das vorliegende Geschäft nicht partnerschaftlich bereinigt werden könne und eine Volksabstimmung notwendig werde. Peter Schmid fragt sich, ob tatsächlich der politische Wille bestehe, dass die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit im Sommer nicht eröffnet werde.

Christoph Rudin merkt an, die Gegenstimmen zum Vertrag über die HPSA-BB seien nicht begründet worden. Er stelle daher den Antrag, auf die Abstimmung zurückzukommen in der Hoffnung, dass einige Personen, welche gegen den Vertrag gestimmt haben, sich noch einmal über die Konsequenzen Gedanken machen.

Dieter Völlmin zeigt sich erstaunt über diesen Rückkommensantrag, welcher die Auffassung zum Ausdruck bringt, alle Ratsmitglieder, die sich gegen den Vertrag ausgesprochen haben, wüssten nicht, was sie tun. Sollte dem Rückkommensantrag stattgegeben werden, so bestünde die Gefahr, dass Unterliegende nach einer Abstimmung in Zukunft jeweils verlangen werden, diese zu wiederholen.

Eric Nussbaumer betont, ein Grund für den Rückkommensantrag sei sicherlich, dass die Argumente derjenigen Personen, welche den Vertrag ablehnten, nicht bekannt seien. Er fordert die SVP-VertreterInnen auf, sich klar gegen das vorliegende, partnerschaftliche Geschäft zu äussern.

Max Ribi erklärt, seine Haltung zur HPSA-BB könne im Landratsprotokoll zur ersten Lesung nachgelesen werden, anlässlich welcher er einen Nichteintretensantrag stellte.

Dieter Völlmin ergänzt, auch die SVP-Fraktion habe ihre Haltung von Anfang an klar zur Kenntnis gegeben. Er sehe nicht ein, weshalb jetzt noch einmal nach Erklärungen für diese Gegenstimmen verlangt werde.

Bruno Steiger meint, man müsse nicht unbedingt der SVP angehören, um gegen ein partnerschaftliches Geschäft zu stimmen.

://: Das von Christoph Rudin beantragte Rückkommen wird abgelehnt.

Fortsetzung Detailberatung Landratsbeschluss:

Ziffern 2 - 5


://: Diese Ziffern wurden vom Landrat im Rahmen der 2. Lesung der Gesetzes- und Dekretsänderungen bereits genehmigt.

Ziffern 6 - 13 keine Worbegehren

://: Ziffern 6 - 13 des Landratsbeschlusses werden mit 56:15 Stimmen verabschiedet.

Landratsbeschluss
betreffend Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit beider Basel (HPSA-BB)


Vom 5. Juni 2003

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Anhang 2 (Vertrag, Gesetzes-/ Dekretsänderungen)
- Vertrag HPSA-BB
- Kirchengesetz
- Gesetz über die Aufgabenverteilung
- Dekret zum Verwaltungsorganisationsgesetz
- Dekret zum Personalgesetz

Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



Nr. 2175

6 2000/157 2000/157aa
Berichte des Regierungsrates vom 22. August 2000 und der Umweltschutz- und Energiekommission vom 10. Mai 2001, vom 27. Februar 2002 und vom 2. Mai 2003: Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz vom 18. April 1994. 2. Lesung

Kommissionspräsidentin Jacqueline Halder berichtet, die Vorlage zur Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz vom August 2000 sei zum ersten Mal am 6. September 2001 vom Landrat beraten und damals an die Kommission zurückgewiesen worden. Am 19. September 2002 beschäftigte sich der Landrat dann erneut mit dem Geschäft und schloss die erste Lesung ab. Die Umweltschutz- und Energiekommission hat sich anlässlich von insgesamt 19 Sitzungen mit dem vorliegenden Geschäft befasst. Als einziger Antrag für die zweite Lesung im Landrat verlangte Max Ribi, den Begriff "erheblich" in den Paragraphen 12 und 13 zu definieren. Nach Absprache mit dem Rechtsberater beschloss die UEK, den Begriff "erheblich" im Gesetz zu belassen, diesen aber in der Verordnung mit Prozentzahlen zu regeln.
Mehr Mühe bereiteten der Kommission § 12 (Kostenüberwälzung Kläranlagenbetreiber auf die Gemeinden) und § 13 (Ausgestaltung der Gebühren der Gemeinden). Vor der ersten Lesung sprach sich die Kommission noch einstimmig mit einer Enthaltung für die damals präsentierte Fassung aus. Die BefürworterInnen eines strikten Verursacherprinzips zeigten sich kompromissbereit und wehrten sich nicht mehr gegen die Übertragung der Vollzugskosten an den Kanton. Sie waren zudem bereit, auf die Berücksichtigung des Niederschlagswassers bei der Kostenberechnung durch Kläranlagenbetreiber zu verzichten. Nachdem der Landrat in der ersten Lesung jedoch § 13 verwässerte, kann eine Kommissionsminderheit nun nicht mehr hinter der vorgeschlagenen Fassung stehen. Vor allem nach dem Verwaltungsgerichtsurteil in Sissach stehe fest, dass früher oder später nicht nur die Menge, sondern auch die Art des Abwassers zu berücksichtigen sei, um dem Bundesrecht Rechnung zu tragen.
Mit der ursprünglichen Regierungsfassung würden die oben genannten Einwände berücksichtigt und die Revision des Gewässerschutzgesetzes hätte über längere Zeit Bestand. Eine knappe Kommissionsmehrheit sei jedoch der Meinung, dass die nach der ersten Lesung im Landrat vorliegende Fassung akzeptabel, bundesrechtskonform und mehrheitsfähig sei. Zur Diskussion betreffend die Paragraphen 12 und 13 verfasste die Verwaltung ein ausgezeichnetes Papier (Kriterienkatalog zur Kostentragung § 12 und § 13), welches dem neuesten Kommissionsbericht beiliegt und von welchem Jacqueline Halder hofft, die Ratsmitglieder hätten diesen ausführlich studiert.
Die Umweltschutz- und Energiekommission beantragt dem Landrat mit 7:5 Stimmen, der Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz gemäss Version nach der ersten Lesung im Landrat zuzustimmen.

Röbi Ziegler betont, der Landrat befasse sich nun bereits sehr lange und zum mehrfachen Mal mit der vorliegenden Gesetzesrevision. Er stellt fest, dass inzwischen ein Flickwerk vorliege, denn ausgegangen sei man von einer regierungsrätlichen Vorlage, welche zumindest einen grossen Schritt in die Richtung von klaren Gebührenstrukturen im Bereich der Abwasserklärung vorsah und sich klar am Verursacherprinzip ausrichtete. Von dieser Zielsetzung kam der Landrat wieder ein gutes Stück weg, da er offensichtlich nicht den Mut aufbringe, ein neuzeitliches Gesetzeswerk zu schaffen, welches bereits gewisse Regelungen enthält, wie sie in den nächsten Jahren so oder so nachvollzogen werden müssen. Basel-Landschaft gehöre mit diesem Vorgehen zu denjenigen Kantonen, welche drei Schritte vorwärts und zwei zurück getan haben und nun weitere Vorschriften des Bundes abwarten.
Röbi Ziegler zeigt sich mit dem vorliegenden Ergebnis unzufrieden und unterstreicht, die SP-Fraktion werde den regierungsrätlichen Vorschlag zu §§ 12 und 13 nach wie vor unterstützen und anlässlich der Detailberatung entsprechende Anträge stellen.

Ernst Thöni versichert den Ratsmitgliedern, die FDP-Fraktion stelle sich hinter die nach 1. Lesung im Landrat vorliegende Gesetzesrevision und empfehle, diese heute unverändert zu verabschieden. Der Vollzug des Gesetzes als hoheitliche Aufgabe soll nicht über Gebühren finanziert werden, sondern über den Staatshaushalt und Steuern, wie dies bereits seit 1994 geschieht.
Die Abklärungen der Kommission zum Begriff "erheblich" in den §§ 12 und 13 ergaben, dass dieser weiterhin im Gesetz enthalten sein soll. Ernst Thöni bittet daher den Landrat, der vorgeschlagenen Formulierung zuzustimmen.
Ernst Thöni benützt die Gelegenheit, der Kommissionspräsidentin an dieser Stelle herzlich für ihre Arbeit zugunsten der Umweltschutz- und Energiekommission zu danken. Zwar waren er selbst und Jacqueline Halder oftmals nicht gleicher Meinung und haben miteinander politisch gekämpft, trotzdem funktionierte die Zusammenarbeit in den letzten acht Jahren sehr gut.

Uwe Klein bezeichnet den Weg des revidierten Gewässerschutzgesetzes als lange und zuweilen sehr schwierig. Es wurden immer wieder neue Unterlagen studiert, welche die Beratungen dann aber doch nicht wesentlich weiterbrachten. Die CVP/EVP-Fraktion könne sich hinter die Version, wie sie in erster Lesung vom Landrat beschlossen wurde, stellen. Es war nicht immer möglich, die komplexe Materie mit sämtlichen politischen Zielen unter einen Hut zu bringen, trotzdem liege nun eine akzeptable Lösung vor, welche dank der Kompromissbereitschaft aller Seiten zustande kam.

Hans Schäublin erklärt, die SVP-Fraktion unterstütze die aktuelle Vorlage, wie sie nach erster Lesung im Landrat vorliege. Zwar konnten damit nicht alle Wünsche erfüllt werden, der eingeschlagene Weg gehe aber sicherlich in die richtige Richtung und könne später in der Praxis auch angepasst werden.

Olivier Rüegsegger bezieht sich auf das im Regierungsprogramm festgehaltene Ziel 4.01.07, die Realisierung eines wirksamen und kostengünstigen Gewässerschutzes. Als Massnahme schlage der Regierungsrat die Anpassung der Anwendung des Verursacherprinzips an die Bundesvorgaben vor. Die Regierungsvorlage zur Revision des Gewässerschutzgesetzes trug denn auch diesem Anliegen Rechnung. Im bereits erwähnten Fall schrieb das Verwaltungsgericht, die fehlende Berücksichtigung der Entlastung der ARA durch Meteorwasser aufgrund eines Trennsystems entspreche dem bundesrechtlich statuierten Verursacherprinzips nicht, weshalb der kantonale Gesetzgeber gefordert sei, baldmöglichst eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen.
Die verlangte gesetzliche Grundlage wurde von der Regierung zwar vorgelegt, anlässlich der Beratungen im Landrat jedoch geändert. Die Grünen wollen den Gewässerschutz in Zukunft nicht vor Gericht aushandeln müssen, der in der ersten Lesung beschlossene Fehler soll also nicht auf das Portemonnaie der Steuerzahlenden abgewälzt werden. Der von der Verwaltung ausgearbeitete Kriterienkatalog sei sehr nützlich, trotzdem jedoch seien die AnhängerInnen der Fassung nach erster Lesung nicht bereit, über dessen Inhalte zu diskutieren, was Olivier Rüegsegger bedauert.
Olivier Rüegsegger bittet den Landrat, den von Röbi Ziegler bereits angekündigten Anträgen zu folgen und damit auf die Regierungsvorlage zurückzukommen. Nur so könne dem Ziel, dem Verursacherprinzip nach Bundesrecht gerecht zu werden, Rechnung getragen werden.

Isaac Reber betont, das vorliegende Gesetz komme einem umweltpolitischen Rückschritt in die Steinzeit gleich, jedoch stehe es dem Landrat offen, sich politisch für diesen Schritt zu entscheiden. Für ihn wiege schwer, dass die vorgeschlagene Gesetzesversion in offenem Widerspruch zu übergeordnetem Bundesrecht stehe und dass sich das Verwaltungsgericht in einem Urteil bereits entsprechend geäussert habe.
Das erwähnte Urteil enthielt den klaren Auftrag an den Gesetzgeber, entsprechende Regelungen zu erlassen. Der Landrat sei nun jedoch im Begriff, diesem Auftrag nicht nachzukommen.
Sollte der Landrat dem vorliegenden Gewässerschutzgesetz zustimmen, verabschiedet er wider besseres Wissen ein offensichtlich rechtswidriges Gesetz. In der Rechtssprache werde ein solches Verhalten als trölerisch bezeichnet, und Trölerei sei strafbar. Das vorliegende Gesetz dürfe daher vom Landrat nicht beschlossen werden und Isaac Reber schlägt vor, das Gesetz erneut an die Umweltschutz- und Energiekommission zurückzuweisen.

Damit beginnt Ursula Jäggi-Baumann mit der zweiten Lesung der Revision des Gesetzes über den Gewässerschutz.

Titel und Ingress keine Wortbegehren

A. Allgemeine Bestimmungen keine Wortbegehren

§§ 1 - 2 keine Wortbegehren

B. Abwasser keine Wortbegehren

§ 3

Karl Rudin stellt noch einmal die gleiche Frage zu Absatz 4 wie anlässlich der ersten Lesung, da diese damals nicht klar beantwortet werden konnte. Beim generellen Entwässerungsplan handle es sich nach dem Raumplanungs- und Baugesetz um einen kommunalen Richtplan, welcher eigentlich von der Gemeindeversammlung beschlossen werde. Wird nun davon abgewichen, indem dieser nur vom Regierungsrat genehmigt wird?

Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel erklärt, die kantonale Planung werde durch verschiedene Planungen überlagert und im Rahmen der GEP-Planung werde die Übereinstimmung zwischen den einzelnen Planungen überprüft. Die Gemeindeautonomie stehe dabei nach wie vor im Vordergrund. Sollte Karl Rudins Frage damit noch nicht vollständig beantwortet sein, werde sie ihm weitere Erklärungen nachliefern.

§§ 4 - 9 keine Wortbegehren

C. Schutz vor Gewässerverunreinigungen
keine Wortbegehren

§§ 10 - 11 keine Wortbegehren

D. Kosten keine Wortbegehren

§ 12

Röbi Ziegler beantragt, § 12 Absätze 1 bis 4 in der regierungsrätlichen Fassung zu belassen. Die SP spreche sich für die konsequente Anwendung des Verursacherprinzips aus und zudem soll das Meteorwasser in die Kostenberechnung einbezogen werden.

Karl Rudin beantragt, § 12 Absatz 3 folgendermassen zu ändern:

3 Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation abgeleiteten Wassermenge.

Die übrigen beiden Sätze würden gestrichen.
Bereits im Rahmen der ersten Lesung habe er einen Systemwechsel in der Berechnung vorgeschlagen, welcher damals relativ knapp abgelehnt wurde. Er zeigt sich nun enttäuscht, dass sein Vorschlag in der Kommission offenbar nicht mehr diskutiert worden sei. Seiner Meinung nach sei sein Vorschlag die korrekteste Art der Kostenermittlung, denn so würden die Gemeinden für das Schmutz- und das Sauberwasser bezahlen, welches sie tatsächlich in die Kläranlagen liefern. Mit einem solchen System würden diejenigen Gemeinden belohnt, welche bereits viel Geld in ein Abwasser-Trennsystem investiert haben, während die übrigen Gemeinden sicher motiviert würden, ebenfalls in ein Trennsystem zu investieren und so möglichst wenig Abwasser in die Kanalisation einzuleiten.
Mit dem vorliegenden Gesetz müssen die Gemeinden den Nachweis erbringen, wie viel unverschmutztes Wasser sie nicht in die Kanalisation einleiten. Das Gesetz stelle einen relativ starken Eingriff in die Gemeindeautonomie dar und der Spielraum für einfache, praktikable Lösungen in den Gemeinden bestehe beinahe nicht mehr. Der Detaillierungsgrad der Berechnungen sollte laut Karl Rudin den Gemeinden überlassen werden, welche sich ebenfalls ans Bundesgesetz halten müssen und somit die Kosten für das Abwasser auf die Abwasserzulieferer überwälzen. Ein übertriebenes Katasterwesen könne nicht die Lösung für die Kostenberechnung darstellen, sinnvoller sei ein guter GEP (genereller Entwässerungsplan).
Zusammenfassend stellt Karl Rudin fest, der Kanton, welcher Rechnung stellt, solle auch messen, was verrechnet wird. Damit kann der bürokratische Aufwand für die Gemeinden verringert und Kosten gesenkt werden. Gemeinden, welche bereits in ein Trennsystem investiert haben, werden belohnt und zudem kann eine Gleichbehandlung aller Gemeinden und eine transparente Rechnungsstellung garantiert werden, wenn die effektive Wassermenge gemessen wird. Das Abrechnungssystem wäre so für den ganzen Kanton gleich, denn im Laufental bestehe dieses bereits und würde laut Regierungsrätin Elsbeth Schneider-Kenel auch so beibehalten. Das von Karl Rudin vorgeschlagene System funktioniere bereits heute im Laufental sowie im ganzen Kanton Bern und bedinge in beinahe der Hälfte aller Gemeinden keinerlei zusätzliche Investitionen. Aus all diesen Gründen bittet er die Ratsmitglieder, seinem Antrag zuzustimmen.

Ernst Thöni bittet seine Kolleginnen und Kollegen, Röbi Zieglers Antrag abzulehnen. Die regierungsrätliche Vorlage zu § 12 lautet folgendermassen:

1 Der Kanton überbindet die Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung den Kläranlagebetreibern.

Zum Zeitpunkt, als diese Formulierung ausgearbeitet wurde, stand eine Ausgliederung der IBBL aus dem AIB zur Diskussion.
Es stimme nicht, dass die nun vorgeschlagene Kommissionsfassung gegen das Bundesgesetz verstosse, denn die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen werden über Gebühren von den Kläranlagenbetreibern auf die Gemeinden abgewälzt. Ernst Thöni bezeichnet es als wichtig, dass die übrigen Kosten für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung vom Staat erhoben werden.
Im Zusammenhang mit Karl Rudins Antrag erinnert Ernst Thöni an folgendes Zitat von Max Ribi: "Wer viel misst, misst viel Mist." Allen Kommissionsmitgliedern sei bekannt, dass nicht die Wassermenge das Problem darstelle, sondern die mitgeführten Frachten. Es sei daher nicht nötig, die Abwassermengen zu messen.

Jacqueline Halder erklärt, die Kommission habe Karl Rudins Anliegen wohl noch einmal diskutiert, diese Diskussion floss jedoch nicht in den Bericht ein.

Isaac Reber kann damit leben, dass die Kosten für den Vollzug über Steuern und nicht über Gebühren finanziert werden. Er betont jedoch noch einmal, das vorliegende Gesetz sei offensichtlich rechtswidrig, da das Niederschlagswasser bei der Gebührenerhebung nicht berücksichtigt werde. Ernst Thönis Aussage, nicht die Menge, sondern die Frachten seien relevant, widerspricht Isaac Reber. Als ehemaliger Abwasserchef in Sissach wisse er, dass die Dimensionierung der Kanalisationen zu beinahe 90 % vom Sauberwasser und nicht durch das Schmutzwasser bestimmt werde.

Karl Rudin bittet darum, Röbi Zieglers und seinen eigenen Antrag deutlich auseinander zu halten. Zu Ernst Thöni meint er, gemessen werde die Abwassermenge so oder so, zu entscheiden gelte es jedoch, ob der Kanton oder die Gemeinden die Grundlagen dafür liefern.

://: Röbi Zieglers Antrag, § 12 Absätze 1 bis 4 in der regierungsrätlichen Fassung zu belassen, wird abgelehnt.

://: Karl Rudins Antrag, § 12 Absatz 3 auf den ersten Satz zu beschränken, wird mit 33:33 Stimmen bei Stichentscheid der Landratspräsidentin gutgeheissen. Dieser lautet also neu:

3 Die Berechnung richtet sich nach der in die Schmutzwasserkanalisation abgeleiteten Wassermenge.

§ 13

Röbi Ziegler beantragt seitens SP-Fraktion auch hier, diesen Paragraphen in der regierungsrätlichen Fassung zu belassen. Bei der Kostenüberwälzung der Kläranlagen an die Gemeinden wurde das Regenwasser ausgenommen, laut § 13 jedoch können die Gemeinden bei den Grundstückbesitzerinnen und -besitzern das Regenwasser, für welches sie selbst keine Kosten tragen, grundsätzlich in Rechnung stellen. Diese Inkonsequenz sollte vermieden werden.
Röbi Ziegler möchte wissen, welche Konsequenzen Karl Rudins Antrag zu § 12 auf die übrigen Paragraphen im Vertragswerk mit sich bringen werde und schlägt vor, dass die Kommission den Gesetzestext noch einmal in dieser Hinsicht überprüfe.

Eugen Tanner steht unter dem Eindruck, dass sich nicht alle Ratsmitglieder darüber im Klaren seien, welche Folgen ein konsequentes Verursacherprinzip mit sich bringen würde. In seiner Gemeinde, welche aus Gründen der Bodenbeschaffenheit getrennt kanalisiert, kostete der Anschluss von rund 20 Liegenschaften an eine Trennkanalisation über 3,3 Mio. Franken. Wird für die Amortisation 5 % eingesetzt, was eigentlich zu wenig sei, so könne ein Kubikmeter Preis für das getrennt abgeleitete Wasser von Fr. 6.80 errechnet werden. Diese Konsequenz der Anwendung des Verursacherprinzips müsse verhindert werden und Eugen Tanner bittet daher, an der vorliegenden, in erster Lesung beschlossenen Fassung festzuhalten.

://: Röbi Zieglers Antrag wird abgelehnt.

Max Ribi dankt der Kommission für ihre Abklärungen betreffend der Definition des Begriffs "erheblich". In § 13 Absatz 2 stellt sich für ihn noch die zusätzliche Frage, ob daraus klar werde, dass die wichtigste zu verwendende Messgrösse der Bezug des Wassers sei. Er beantragt zur Klärung folgende Formulierung:

2 Die Gebühren richten sich nach der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers. Diese richtet sich nach dem Wasserverbrauch. Regen und Fremdwasser können dabei mitberücksichtigt werden. (...)

Elsbeth Schneider-Kenel geht davon aus, dass die vorliegende Fassung klar sei, hat jedoch gegen die von Max Ribi vorgeschlagene Ergänzung nichts einzuwenden.

://: Der Landrat stimmt Max Ribis Antrag zu § 13 Absatz 2 zu.

§ 14 keine Wortbegehren

E. Beiträge an Abwasseranlagen ausserhalb der öffentlichen Kanalisation keine Wortbegehren

§ 15 keine Wortbegehren

F. Strafbestimmungen keine Wortbegehren

§ 16 keine Wortbegehren

G. Schlussbestimmungen keine Wortbegehren

§§ 17 - 20 keine Wortbegehren


://: Von 78 anwesenden Landratsmitgliedern stimmen 40 dem revidierten Gewässerschutzgesetz, wie es nun nach 2. Lesung vorliegt, zu, 33 lehnen es ab. Das 4/5-Mehr wird nicht erreicht und eine Volksabstimmung notwendig.

Anhang 3 (Gesetzestext)

Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei



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