Protokoll der Landratssitzung vom 12. Juni 2003
Protokoll der Landratssitzung vom 12. Juni 2003 |
Nr. 2201
22 2003/100
Berichte des Regierungsrates vom 29. April 2003 und der Finanzkommission vom 22. Mai 2003: Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes; Neuregelung der Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen sowie rein formelle Änderungen. 1. Lesung
Kommissionspräsident
Roland Plattner
berichtet, die Finanzkommission unterbreite dem Landrat einstimmig den Antrag, den dem Kommissionsbericht beiliegenden Landratsbeschluss zu genehmigen. Ebenso wird beantragt, die Motion 1992/025 von Max Ribi abzuschreiben. Mit dem antragsgemässen Beschluss hebt der Landrat einerseits zwei aufgrund von richterlichen Urteilen hinfällige Bestimmungen des Steuer- und Finanzgesetzes auf und korrigiert einen unzutreffenden Gesetzesverweis. Andererseits wird die Verzugszinspflicht neu in einer kundenorientierten Form geregelt. Die steuerpflichtige Person, welche den ihr in Rechnung gestellten Betrag bezahlt, muss schon heute praxisgemäss keinen Verzugszins mehr bezahlen. Inskünftig soll dies so bleiben und die entsprechende gesetzliche Grundlage nachgeliefert werden. Dies als logische Fortsetzung des mit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung modernisierten und transparenter ausgestalteten Steuersystems im Bereich des Steuerbezugs. Die Finanzkommission unterstütze diesen Schritt.
Peter Meschberger
schliesst sich seitens SP-Fraktion den Anträgen der Finanzkommission an und bezeichnet die vorgeschlagene Lösung als kundenfreundlich.
Auch die FDP stellt sich laut
Daniela Schneeberger
hinter die Anträge und begrüsst die Tatsache, dass die Steuerverwaltung den Weg der Kundenfreundlichkeit eingeschlagen hat. Ein Anliegen der FDP sei aufgenommen und damit ein Ärgernis für die Steuerpflichtigen beseitigt worden.
Urs Baumann
unterstützt die Anträge seitens der CVP/EVP-Fraktion.
Helen Wegmüller
erklärt, auch die SVP-Fraktion stimme der Änderung zugunsten der Kunden zu.
Schliesslich spricht sich
Esther Maag
für die Grünen ebenfalls für Eintreten aus.
Regierungsrat
Adrian Ballmer
erklärt, die Regierung schliesse sich ihrer eigenen Vorlage an, welche im Landrat eine gute Aufnahme gefunden habe.
Damit nimmt
Ursula Jäggi-Baumann
die erste Lesung der Änderung des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) vor.
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I.
keine Wortbegehren
§ 3 Absatz 3
keine Wortbegehren
§ 27
bis
Absatz 3 letzter Satz
keine Wortbegehren
§ 86
keine Wortbegehren
§ 135 Absatz 5
keine Wortbegehren
§ 135 Absatz 7
keine Wortbegehren
II.
keine Wortbegehren
://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Andrea Maurer-Rickenbach, Landeskanzlei
Nr. 2202
23 2003/084
Berichte des Regierungsrates vom 1. April 2003 und der Finanzkommission vom 22. Mai 2003 Teilrevision des Gemeindegesetzes. 1. Lesung
Fiko-Präsident Roland Plattner schliesst sich im Namen seiner Kommission der regierungsrätlichen Auffassung an, was die Wichtigkeit der Teilrevision des Gemeindegesetzes zum heutigen Zeitpunkt anbelangt. Sie unterstützt dabei insbesondere die damit verbundenen Klarstellungen in Bezug auf die interkommunale Zusammenarbeit sowie in Zusammenhang mit der Anwendungspraxis. Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In den Detailberatungen ergaben sich aber vier Änderungen, welche in der beiliegenden Synopsis mittels Durchstreichen bzw. Kursivunterstreichungen hervorgehoben sind. Roland Plattner bittet den Rat zu beachten, dass ab Seite 27 oben die Nummerierung der römischen Ziffern jeweils 'minus 1' zu handhaben ist. Nachfolgend äussert er sich lediglich zu den vorgenommenen Änderungen, wie sie im Bericht kurz dargestellt sind.
Zu 1: Mit einer knappen Mehrheit von fünf zu vier beantragt die Finanzkommission, auf die Änderung von § 14 des Bürgerrechtsgesetzes zu verzichten. Mit dieser Änderung hätten vor dem Hintergrund von einschlägigen Gerichtsurteilen zu Einbürgerungsentscheiden die Gemeindevorschriften, die für die Erteilung und Verweigerung von Gemeindebürgerrechten eine qualifizierte Mehrheit verlangen, als von Gesetzes wegen ungültig erklärt werden sollen. Mit anderen Worten wären Quorumsabstimmungen in dieser kommunalen Domäne als unzulässig qualifiziert worden. Auf diese Änderung des Bürgerrechtsgesetzes soll nun verzichtet werden, was aber nicht heissen soll, dass die Finanzkommission die Einführung von solchen Quorums-Abstimmungen nun 'pushen' möchte.
Zu 2: Einstimmig spricht sich die Kommission gegen Streichung von § 71, Absatz 2 des geltenden Gemeindegesetzes aus. Dies in Einklang mit der Vorlage der Regierung. Versehentlich aber wurde diese Streichung in der Landratsvorlage nicht vorgenommen, so dass der Antrag aus formellen Gründen gestellt wird. In der Sache geht es darum, dass die Führung von Zivilprozessen und das Erheben von öffentlich-rechtlichen Beschwerden in die Kompetenz der Exekutive fällt und die Exekutive mit der Gemeindeversammlung zwingend soll beauftragt werden können - aus Grundüberlegungen zum Gewaltenteilungsprinzip zweifellos eine korrekte Ansicht.
Zu 3: Die Fiko hat sich eingehend mit den Fragen betreffend Einsichtsrecht der kommunalen Oberaufsichtsorgane beschäftigt und sich einstimmig für eine präzisere Formulierung und Stärkung von deren Position in Bezug auf die ihnen zustehenden Befugnisse zur Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesprochen. Die kommunalen Oberaufsichtsorgane sollen in die Akten sämtlicher Organe - und dieser Begriff umfasst die im Gemeindegesetz aufgeführten Organe im engeren Sinne, aber auch die Behörden wie Gemeinderat, Gemeindekommissionen und übrige Gemeindebehörden - und Verwaltungszweige Einsicht nehmen dürfen, soweit sie dies zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags benötigen. Im Sinne eines Ausnahmetatbestands können diese Organe und Verwaltungsstellen dort, wo es zur Wahrung von schutzwürdigen privaten Interessen dringend erforderlich ist anstelle der Amtsakten einen aussagekräftigen Bericht erstellen und erstatten. Entsprechende Modifikationen sind in den Paragraphen 100 und 103 im Gemeindegesetz vorgesehen.
Seitens der Finanzdirektion ist in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellt worden, dass der Regierungsrat beabsichtigt, im Vollzug von § 100, Ziff. 4 des Gemeindegesetzes die Handhabung dieser Regelung in einem Handbuch zu präzisieren.
Zu 4: Mit 8 zu1 Stimmen bei einer Enthaltung wird der Antrag gestellt, durch ersatzlose Streichung die Bestimmung betreffend Leumundszeugnis aus dem Gemeindegesetz zu entfernen. Bei der in der Vorlage vorgeschlagenen Lösung handelt es sich im Wesentlichen um eine Kombination einer Wohnsitzbestätigung bzw. Bestätigung des Aufenthaltsstatus unter Angabe des Bestehens oder Nichtbestehens von vormundschaftlichen Massnahmen - dies auf Verlangen des Betroffenen. Die von der Verwaltung in jedem Fall geschuldete Auskunft hat mit dem Leumundszeugnis nach alter Les- und Machart nichts zu tun. Letzteres ist überlebt.
Mit den gemachten Hinweisen und Präzisierungen empfiehlt die Fiko dem Ratskollegium die vorliegende Teilrevision zur Genehmigung. Den mit der Erarbeitung der Vorlage beschäftigten Personen sei an dieser Stelle der Dank und die Anerkennung für die gute Vorarbeit ausgesprochen.
Peter Meschberger erklärt, dass die SP-Fraktion, welche sich ebenfalls eingehend mit diesem Geschäft ausei-nander gesetzt hat, zu dem Schluss kommt, dass man bereits seit Jahren ein sehr gutes Gemeindegesetz hat, welches auch laufend durch Änderungen verbessert wurde. Mit der nun vorliegenden Version wurden nochmals Verbesserungen und Präzisierungen herbeigeführt. Für den Gemeindepolitiker werde es damit schon beinahe "selbstlesend", so dass sich ein Beizug von Juristen erübrigt. Dies spricht in seinen Augen für das Gesetz. Auch die Ausarbeitung der Gesetzesrevision zuhanden des Landrats lasse in nichts zu wünschen übrig, im Gegenteil, hier handle es sich um ein Musterbeispiel einer Expertengruppe (Daniel Schwörer, Adrian Ballmer). Die Mitsprache der Gemeinden wurde dabei im Verlauf des Prozesses immer wieder gebührend berücksichtigt, so dass das Ganze zu einem guten Ende gelangte. Grundsätzlich steht die SP-Fraktion hinter dem Gesetz und findet, es verdient Anerkennung.
Anton Fritschi gibt bekannt, dass die FDP-Fraktion für Eintreten auf die Teilrevision des Gemeindegesetzes ist und den vorliegenden Veränderungen des Gesetzes sowie der Abschreibung der drei Postulate zustimmt.
Für die FDP sind die drei auslösenden Momente - die Regelung des Zweckverbandsrechts, welche bis jetzt fehlte, der Änderungsbedarf der Anwendungspraxis und die drei erwähnten Vorstösse - Grund genug, um auf diese Teilrevision einzutreten.
Zwei Themen haben die FDP-Fraktion besonders beschäftigt. Erstens geht es um die Ergänzung von § 14, Absatz 4 des Bürgerrechtsgesetzes betreffend Forumsabstimmungen. Die FDP-Fraktion ist der Meinung und schliesst sich damit der Fiko an, dass die in der Revision vorgesehene Ergänzung überflüssig ist. Es geht dabei um die vorgesehene Unzulässigkeit der Durchführung von Quorumsabstimmungen in Zusammenhang mit Einbürgerungsabstimmungen in Bürgergemeinden. Anton Fritschi weist darauf hin, dass Einbürgerungsverfahren zu sensibel sind, als dass noch überflüssige und fragwürdige Quoren festgelegt oder, umgekehrt formuliert, im Gesetz explizit verboten werden sollten.
Der zweite für die Fraktion wichtige Punkt war das Thema Datenschutz. Es soll vermieden werden, dass die Arbeit der Rechnungsprüfungskommission (RPK) und der GPK in den Gemeinden unter dem Aspekt des Datenschutzes unnötig erschwert oder gar verhindert werden kann. Mit der vorliegenden Modifikation, welche das Einsichtsrecht der RPK und der GPK griffiger formuliert, wird diesem Aspekt Rechnung getragen.
Urs Baumann tritt namens der CVP/EVP-Fraktion auf die Vorlage ein und stimmt den beiden Anträgen zu. Selbstverständlich begrüsst es die Fraktion, dass die Gemeinden zur Zusammenarbeit aufgefordert und auch diesbezügliche Möglichkeiten geschaffen werden, insbesondere aber auch, dass in diesem Zusammenhang nicht allzu große Überwachungsvorschriften für dieses Vorgehen gemacht werden.
Ebenso begrüsst man es, dass endlich Datenschutzbestimmungen schriftlich festgehalten werden sollen, welche die Handhabung heikler Unterlagen durch die RPK und GPK klar regeln und deren Arbeit erleichtern.
Auch die Abschaffung des Leumundszeugnisses wird von der CVP-/EVP-Fraktion gestützt. Gespannt ist man auf die Praxis bei der Publikation von Gemeindeerlassen. Man fragt sich, ob diesbezüglich das Internet gebraucht werden kann oder ein Anschlagbrett etc.
Hildy Haas spricht sich im Namen der SVP-Fraktion für Eintreten auf die Vorlage aus und wird ihr auch in diesem Sinne in der Fassung der Finanzkommission zustimmen. Die Revision wurde ja bekanntlich notwendig, da in der Praxis diverse Lücken auftauchten, insbesondere auch bezüglich Regelungen für das Zusammenwirken unter den Gemeinden. Zudem lagen drei Vorstösse vor: das Postulat Rudin, welches die Abschaffung des Leumundszeugnisses verlangte, das Postulat Maag, welches mehr Gemeindeautonomie bei Initiative und Referendum forderte sowie das Postulat der Justiz- und Polizeikommission bezüglich persönlicher Haftung von Behördenmitgliedern. Die SVP-Fraktion ist grundsätzlich mit den neuen Regelungen einverstanden. Es mache Sinn, dass die Gemeinden bei einzelnen Aufgaben zusammenarbeiten und dass dabei auch klar festgelegt ist, wer in einem solchen Fall die Oberaufsicht hat. Eine saubere Regelung ist nach Ansicht von Hildy Haas zu begrüssen, denn sie erleichtert die Zusammenarbeit und ermutigt vielleicht die Behörden, einen solchen Schritt zu wagen.
Zu den diskutierten Punkten, bei welchen die Fiko zu einem andern Antrag gelangte: Die SVP-Fraktion findet es vor allem seltsam, wenn das Gemeindegesetz dahingehend geändert wird, dass es der Gemeinde freigestellt ist, ein Quorum bei einer Abstimmung festzusetzen und im gleichen Atemzug will sie aus dem Bürgerrechtsgesetz dasselbe Recht herauskippen. Aus diesem Grund spricht sie sich für den Vorschlag der Fiko aus.
Zum Leumundszeugnis: Wenn ein Leumundszeugnis tatsächlich nur noch eine Bestätigung von Wohnsitz sowie der Dauer des Aufenthaltes bedeutet, so müsse dieses auch nicht mehr vom Gemeindepräsidenten unterschrieben werden, sondern 'irgend jemand' könne es im Computer ausdrucken und unterschreiben. Aus diesem Grund unterstützt nun die SVP-Fraktion ebenfalls die Abschaffung dieses Leumundszeugnisses. Vor allem auch, weil die Justiz bestätigt habe, dass sie 'damit leben' kann. Die SVP-Fraktion stimmt dem geänderten Gemeindegesetz in der Fassung der Finanzkommission zu.
Heinz Mattmüller ist der Meinung, die Gesetzesrevision ist breit abgestützt und regelt verschiedene Fragen im kommunalen und interkommunalen Bereich unter Berücksichtigung der heutigen Gegebenheiten. Er möchte mit seinem Votum nicht wiederholen, was andere schon gesagt haben, kommt aber in Bezug auf die Änderungsanträge der Fiko nicht darum herum zu unterstreichen, dass das Bürgerrechtsgesetz so bleiben muss, wie es ist. Auch Abstimmungen über Einbürgerungen sollten einem Quorum unterstellt werden können. Die Schweizer Demokraten sind für Eintreten und sprechen sich klar für die Kommissionsfassung aus. Die drei Vorstösse können ihrer Meinung nach abgeschrieben werden.
Eduard Gysin tritt namens der Grünen Fraktion gerne auf die Vorlage ein und kann die vorgeschlagene Revision des Gemeindegesetzes sowie die Abschreibung der Vorstösse unterstützen. Die Gemeinden erhalten mehr Möglichkeiten, bei gemeinsamen Aufgaben auch gemeinsame Lösungen zu suchen und zu finden. Bei technischen Problemen wie Abfall, Wasser, Abwasserfragen wird oft die Form des Zweckverbandes gewählt, was zwar eine sehr praktische Form ist, die jedoch auch einige Gefahren in sich birgt. So können wichtige Geschäfte mit hohen Kosten tendenziell der demokratischen Kontrolle entzogen werden. Daher hält es Eduard Gysin für sehr wichtig, im Falle von Zweckverbänden diesem Umstand bei der Ausgestaltung der Statuten Rechnung zu tragen. Für ihn persönlich hätte die Gesetzesrevision auch einen Schritt weiter gehen können, indem sie die Möglichkeit zur Fusionierung von Gemeinden geschaffen hätte. Es gebe verschiedene Gemeindegesetze in unserem Land, welche diese Möglichkeit offen lassen. Bei uns im Kanton ist es noch nicht so weit. Er ist aber persönlich überzeugt, dass in wenigen Jahren darüber geredet werden wird. Man nimmt auch gerne Kenntnis davon, dass das Postulat von Esther Maag aus dem Jahr 1999 berücksichtigt wurde und dass in den Gemeindeversammlungsgemeinden nichts geändert wird beim Quorum, während in den Einwohnerratsgemeinden das Quorum neu bis auf 3% der Stimmberechtigten herabgesetzt werden kann im Falle von Referendum und Initiative.
Dieter Völlmin spricht als Präsident der Justiz- und Polizeikommission: Die Vorlage beinhaltet bekanntlich auch den Antrag auf Abschreibung eines Postulats dieser Kommission. In einer der letzten Sitzungen wurde dieses Thema nochmals besprochen und die Kommission ist einverstanden mit der Abschreibung. Der Regierungsrat hat sehr ausführlich die verschiedenen bestehenden Risiken und die Möglichkeit der Abdeckung dargelegt. Damit ist das Postulat erfüllt. Auf einen Punkt möchte Dieter Völlmin aber noch hinweisen. Das Ergebnis der Abklärungen müsste in geeigneter Form auch den Gemeinden zugänglich gemacht werden, oder man müsste sie diesbezüglich sensibilisieren, da seiner Meinung nach die Hauptrisiken nicht unbedingt beim Kanton sondern bei den Gemeinden respektive bei den betroffenen Amtsträgern liegen.
Regierungsrat Adrian Ballmer bedankt sich ganz herzlich für die gute Aufnahme des guten Gesetzes. Es werde damit nichts Spektakuläres gemacht, aber in der Praxis sei es wichtig, was man macht und man wolle das pragmatisch weiter entwickeln. Selbstverständlich werde das von Dieter Völlmin angesprochene Problem im Rahmen von VBLG-Gesprächen thematisiert und nach einer Lösung gesucht, wie man es an die Gemeinden trägt.
Adrian Ballmer hebt hervor, dass das Gesetz strategische Bedeutung hat. Dabei nennt er speziell die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden. Hier werde ein wertvoller Beitrag geleistet. Er erklärt sich einverstanden mit den Anträgen der Fiko. Seiner Ansicht nach müsste man das Leumundszeugnis nicht abschaffen, da er selbst sich immer um einen guten Leumund bemüht habe. Wünsche dies aber die Mehrheit, so opponiere er nicht. Abschliessend bedankt er sich vor allem bei Daniel Schwörer, welcher im Publikum anwesend ist, für die gute Arbeit. In dieser umfangreichen Arbeit sei eine Menge Praxiserfahrung eingeflossen, und man habe versucht, dies zugunsten der Gemeinden umzusetzen.
Keine weitere Wortmeldung.
Teilrevision des Gemeindegesetzes; 1. Lesung
Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 7 keine Wortbegehren
§ 12a keine Wortbegehren
§ 14 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 19 Absätze 3 und 4 keine Wortbegehren
§19a keine Wortbegehren
§19b keine Wortbegehren
§ 26 Absatz 3
Eva Gutzwiller macht eine kleine redaktionelle Anmerkung zuhanden der 2. Lesung. In Absatz 3 wird die Änderung des Begriffs Beamtengesetz in Personalgesetz festgehalten, wie es heute richtig ist. Allerdings steht in der Synopse (Seite 39) nach wie vor: Für die Lehrerinnen und Lehrer gelten die Bestimmungen des Schulgesetzes . Hier müsste ebenfalls der Begriff "Schulgesetz" korrekterweise durch "Bildungsgesetz" ersetzt werden.
://: Der Antrag von Eva Gutzwiller ist unbestritten. "Schulgesetz" ist zu ersetzen durch "Bildungsgesetz".
§ 26a Personalreglement keine Wortbegehren
§ 32 Sanktionen keine Wortbegehren
§ 32a Schweigepflicht Dritter keine Wortbegehren
Abschnittstitel C. vor § 33 aufgeh. keine Wortbegehren
§ 33 aufgehoben keine Wortbegehren
Abschnittstitel D. nach § 33 keine Wortbegehren
§ 34 keine Wortbegehren
Abschnittstitel nach § 34 keine Wortbegehren
§ 34a keine Wortbegehren
§34b keine Wortbegehren
Abschnittstitel nach § 34b keine Wortbegehren
§ 34c bis 34 l keine Wortbegehren
§ 45 Absätze 2, 3 und 4 keine Wortbegehren
§ 46 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 46a keine Wortbegehren
§ 46b keine Wortbegehren
§ 47 Absatz 1, Ziffern 13, 14,
14 bis ,14 ter , 14 quater , 15 und 16 keine Wortbegehren
§ 48 Buchstabe a bis keine Wortbegehren
§ 52 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 59 Absätze 2 und 3 keine Wortbegehren
§ 65 Absätze 1 und 1 bis keine Wortbegehren
§ 66 keine Wortbegehren
§ 67a
Ursula Jäggi-Baumann gibt bekannt, dass dazu ein Antrag von Eugen Tanner vorliegt, welcher verlangt, dass Absatz 2 mit folgendem Nachsatz zu ergänzen sei: ..., sofern sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten als zu bestellende Sitze zur Wahl stellen .
Eugen Tanner führt aus, dass diese Änderung in manchen Fällen zu einer Vereinfachung der alle vier Jahre durchzuführenden Gesamterneuerungswahlen führen würde. Ein Beispiel: Eine Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, welche sich alle zur Wiederwahl stellen. Aus der Versammlungsmitte werden keine weiteren Nominationen vorgenommen. Gemäss § 67a Absatz 2 müsste die Wahl nun schriftlich durchgeführt werden, obwohl es sich um drei Sitze bei drei KandidatInnen handelt, was mit offenem Mehr abgehandelt werden kann. In diesem Sinne wäre die Ergänzung gedacht. Stellen sich nicht mehr Personen zur Wahl als Sitze zu vergeben sind, so kann die Wahl weiterhin mit offenem Handmehr durchgeführt werden, vorbehältlich der Tatsache, dass jemand eine schriftliche Wahl verlangt. Er bittet das Plenum, diesem Antrag im Sinne einer Vereinfachung für die Versammlung zuzustimmen.
Regierungsrat Adrian Ballmer erklärt sich im Namen der Regierung einverstanden mit dem Antrag.
://: Der Landrat stimmt der von Eugen Tanner beantragten Ergänzung zu.
§ 67 a Absatz 2 lautet neu:
Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern sich mehr Kandidatinnen oder Kandidaten als zu bestellende Sitze zur Wahl stellen.
§ 67b keine Wortbegehren
§ 70 Absätze 2 und 3 keine Wortbegehren
§ 71 Absatz 2 aufgehoben keine Wortbegehren
§ 74 aufgehoben keine Wortbegehren
§ 77 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 77 a keine Wortbegehren
§ 81 Absätze 4 und 5 keine Wortbegehren
§ 91 keine Wortbegehren
§ 98 Absätze 2 und 4 keine Wortbegehren
§ 99 Absatz 1 keine Wortbegehren
§ 100 Absätze 2 und 3 keine Wortbegehren
§ 101 Absatz 4 keine Wortbegehren
§ 102 keine Wortbegehren
§ 102a keine Wortbegehren
§ 103
Eva Chappuis ist bekannt, dass es bisher hin und wieder zu Kompetenzgerangel zwischen Exekutive und GPKs gekommen ist, da die Exekutive der Meinung war, die GPK dürfe nicht direkt mit Mitarbeitenden der Gemeinden Kontakt aufnehmen, um gewisse Fragen zu klären. In Absatz 2 heisst es nun: Die Behörden und die Organe sind verpflichtet.... , während in Absatz 1 die Rede von sämtlichen Organen und Verwaltungszweigen i st. Auch in § 100 Absatz 3 (Rechnungsprüfungskommissionen) heisst es: Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige... Eva Chappuis findet, um derartige Konflikte und Interpretationsspielraum auszuräumen, wäre es sinnvoll, § 103 Absatz 2 gleich zu formulieren wie § 100 Absatz 3, nämlich: Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungszweige sind verpflichtet, ... und weiter wie bisher. Somit wäre völlig klar, wer Behörde, wer Organ und wer Verwaltung ist.
Roland Plattner erklärt, dass materiell zwischen dem Antrag und dem, was die Fiko will, keine Diskrepanz besteht. Man müsste seines Erachtens aber dafür sorgen, dass die Formulierung konsequent angewendet wird. So müsste in § 100 Absatz 2 von den Akten sämtlicher Behörden, Organe und Verwaltungszweige gesprochen werden, was wiederum unten im unterstrichenen Teil aufgenommen werden müsste: ... können die Behörden, Organe und Verwaltungsstellen... . Dieselbe kosmetische Übung würde in § 103 Absatz 1 notwendig, wo dann die Rede von den Akten sämtlicher Behörden, Organe und Verwaltungszweige ist und ebenso im unterstrichenen Teil. Dort hiesse es folglich:... können die Behörden , Organe und Verwaltungsstellen ...
Regierungsrat Adrian Ballmer hat kein Problem mit dieser Formulierung, würde aber gerne bis zur zweiten Lesung nochmals überprüfen, ob sich dadurch noch andere Konsequenzen im Gesetzestext ergeben.
Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.
§ 118 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 121 Absatz 1 bis keine Wortbegehren
§ 122 Absatz 2 bis keine Wortbegehren
§ 125 Absatz 1 keine Wortbegehren
§ 134 keine Wortbegehren
§ 137 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 141 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 159 Absatz 3 keine Wortbegehren
§ 161 Absatz 2 keine Wortbegehren
§ 162 Absätze 1 und 4 keine Wortbegehren
§ 166 Absatz, 1 letzter Satz keine Wortbegehren
§ 168 Buchstaben a bis ,c,d,e und f keine Wortbegehren
§ 168a Absatz 1, Einleitungssatz keine Wortbegehren
§ 171a keine Wortbegehren
§ 171b bis 171i aufgehoben keine Wortbegehren
§ 171 l bis 171n aufgehoben keine Wortbegehren
§ 171o keine Wortbegehren
§ 171p Titel, Absätze 1, 3 und 4 keine Wortbegehren
§ 172 Absätze 1 und 4 keine Wortbegehren
§ 176 aufgehoben keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren
§ 18 Strafbestimmung keine Wortbegehren
III. keine Wortbegehren
§ 29 Absatz 1, Buchstaben a bis
und a ter keine Wortbegehren
IV. keine Wortbegehren
§ 58 Titel sowie Absätze 3 und 4 keine Wortbegehren
V. keine Wortbegehren
§ 34 Absätze 2 Satz 1
und 3 Buchstabe c keine Wortbegehren
VI.
Esther Aeschlimann verlangt Rückkommen auf § 14 Ausländische Staatsangehörige (Synopse Seite 26). Hier gehe es nicht um die Einwohnergemeinde, sondern um die Bürgergemeinde. Sie möchte beantragen, dass die Fassung der Regierung übernommen wird und nicht die von der Fiko vorgeschlagene Version, welche das bisherige Recht beibehalten will. Es handle sich bei der Regierungsfassung um ein einfaches, gut lesbares Recht. Das bisherige Recht sei dagegen komplizierter formuliert. Speziell geht es um die Bürgergemeindeversammlungen, welche ein Quorum einführen könnten, wenn es um die Aufnahme von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern geht. Esther Aeschlimann ist der Meinung, dies sei unnötig und ein absolutes Mehr würde vollständig genügen. Sie möchte die Quorumsmöglichkeit gestrichen haben und beantragt daher dem Landrat, die Fassung der Regierung, wie sie auf den Seiten 26 und 27 durchgestrichen wurde, in das Gesetz aufzunehmen.
Heinz Mattmüller findet es mühsam, dass immer wieder bei jeder Gelegenheit versucht wird, das Bürgerrechtsgesetz aus den Angeln zu heben. Er bittet das Ratskollegium, die Fassung so beizubehalten, wie sie mehrheitlich von der Fiko beschlossen wurde.
Roland Plattner macht deutlich, dass die Antragstellerin im Prinzip nicht eine lange durch eine kurze Bestimmung ersetzen will, da § 14 Absätze 1 bis 3 erhalten bleiben. Es gehe lediglich um Absatz 4, welcher sogar noch ein wenig länger wird. Darin wird festgehalten, dass das Bürgerrechtsgesetz nicht die Möglichkeit zur Definition eines speziell hohen Quorums bei Einbürgerungen enthalten soll. Dieser Punkt wurde in der Finanzkommission diskutiert und man sprach sich mit einem knappen Mehr von 5 zu 4 Stimmen gegen die vorgeschlagene Bestimmung aus. Die Antragstellerin verlangt nun, dass die Quorumsabstimmungen bei den Bürgergemeinden trotzdem nicht zugelassen werden sollten.
://: Der Landrat lehnt den Antrag von Esther Aeschlimann ab.
Roland Laube hat eine Frage zu § 74 Leumundszeugnis. Die Fiko beantragt, den ganzen Paragraphen zu streichen.
Was muss nun - im Falle der Abschaffung des Leumundszeugnisses - ein juristisch nicht gebildeter Bürger tun, wenn er irgendwo ein Gesuch einreichen möchte, mit welchem gleichzeitig ein Leumundszeugnis verlangt wird (was heute noch der Fall ist)?
Regierungsrat Adrian Ballmer erklärt, in diesem Falle könne man ein Leumundszeugnis bei der Gemeinde verlangen, welches allerdings nicht viel mehr enthalte als die Dauer des Aufenthaltes in der Wohngemeinde und die Bestätigung, dass keine vormundschaftlichen Massnahmen bestehen. Die Bezeichnung Leumundszeugnis bleibt bei sozusagen abgespecktem Inhalt erhalten.
Keine weitere Wortmeldung
://: Damit ist die erste Lesung abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Brigitta Laube, Landeskanzlei
Fortsetzung >>>
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