Protokoll der Landratssitzung vom 19. Juni 2003

Nr. 2209

3 2002/214
Berichte des Regierungsrates vom 10. September 2002 und der Umweltschutz- und Energiekommission vom 28. April 2003: Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstrom" (Baselbieter Solarinitiative) und betreffend Änderung des Energiegesetzes (Gegenvorschlag). 2. Lesung des Gegenvorschlags und Beschlussfassung über die Initiative

Eric Nussbaumer verzichtet vor der Schlussabstimmung auf weitere Anträge, merkt aber an, dass ihm der energiepolitische Kurs der Baselbieter Regierung während der vergangenen heissen Tage doch etwelche Mühe bereitet habe. Die Regierung kritisierte, die Initiative enthalte zu wenig marktwirtschaftliche Elemente und dem Prinzip von Angebot und Nachfrage müsse besser Rechnung getragen werden. Sie verstieg sich im Gesetzestext des Gegenvorschlags gar zur Formulierung, Strom aus erneuerbaren Energien müsse von den Elektrizitätswerken bloss gemäss den Prinzipien des freien Marktes übernommen werden.
In den vergangenen Tagen hat die Baselbieter Umweltschutzdirektion, wie verfolgt werden konnte, diese Position geändert. Mit Steuergeldern und einer markanten staatlichen Intervention soll ein Geothermieprojekt in Riehen mitfinanziert werden. Verflogen die Frage, ob das Projekt marktgerecht sei, verflogen die Frage, ob die Nachfrage für diesen Strom am Markt gegeben sei. Sogar die Investitionsrisiken dieser Technologie sollen vom Staat mitgetragen werden. Fazit: Der energiepolitische Slalomkurs der Baselbieter Regierung ist absolut unverständlich.

Olivier Rüegsegger gibt bekannt, dass die Grünen den vorliegenden Gegenvorschlag ablehnen werden. Der grünen Fraktion fehlt im Gegenvorschlag das klare politische Bekenntnis zur Förderung alternativer Energien.

Patrick Schäfli bittet den Rat, mit Verweis auf das an der letzten Sitzung eingebrachte Argumentarium, die einseitige, den Strom für alle Konsumentinnen und Konsumenten verteuernde Solarinitiative abzulehnen. Aus Sicht der FDP-Fraktion ist der Gegenvorschlag ein tragbarer Kompromiss, der eben auch die Erdwärme und weitere erneuerbare Energien einschliesst, statt sich einseitig auf die ineffiziente Fotovoltaik-Technologie festzulegen.

Energiegesetz; zweite Lesung

Keine Wortmeldungen

://: Der Landrat stimmt der Änderung des Energiegesetzes mit 46 zu 22 Stimmen zu.

Anhang 1 (Gesetzesänderung)

Landratsbeschluss

://: Der Landrat stimmt dem Landratsbeschluss (Vorlage 2002/214) mit 45 zu 23 Stimmen zu.


Landratsbeschluss
betreffend die Gesetzesinitiative "für eine kostengerechte Vergütung von Solarstorm" (Baselbieter Solarinitiative) und über die Änderung des Energiegesetzes als Gegenvorschlag


Vom 19. Juni 2003

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei



Nr. 2210

4 2003/101
Berichte des Regierungsrates vom 30. April 2003 und der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 30. Mai 2003: Gesetz über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz). 2. Lesung

Tourismusgesetz; zweite Lesung

Titel und Ingress
§§ 1bis 4 Keine Wortmeldungen

§ 5 Zuständigkeit des Landrates

Kommissionspräsidentin Rita Bachmann beantragt, obwohl sich seit der ersten Lesung keine grundsätzlichen Änderungen ergeben haben, im Sinne einer klareren Aussage den Einleitungs-Teilsatz in § 5 Absatz 1 mit dem Wort endgültig zu ergänzen.
Die SP stellte in erster Lesung den Antrag, § 5 Zuständigkeit des Landrates, sei zu streichen. Die Fraktion begründete ihr Begehren mit dem Argument, wie bei jedem anderen, dem Finanzhaushaltsgesetz unterstellten Kredit, müsse das Referendum möglich sein. Der Antrag wurde abgelehnt, weil es sich doch um relativ bescheidene Ausgaben von 1,5 Millionen Franken handelt, die auf 3 Jahre verteilt werden. Zudem wird das Gesetz wohl dem Volk vorgelegt, weil nicht anzunehmen ist, dass es die Vierfünftelsmehrheit im Rat erreichen wird. Schliesslich ist mit § 6 Evaluation sichergestellt, dass die Regierung die Wirksamkeit der im Gesetz beschlossenen Massnahmen nachweisen muss.

Sabine Stöcklin kann sich mit dem Hinweis, es handle sich da nur um geringe Beiträge, nicht einverstanden erklären. Verpflichtungskredite für den Tourismus seien nicht anders zu behandeln als andere Kredite, die SP werde dem Antrag der Präsidentin nicht zustimmen.

Eric Nussbaumer erachtet es als abstrus zu argumentieren, mit dem Gang vor das Volk werde auch der Verpflichtungskredit zur Diskussion gestellt. Der Verpflichtungskredit gelte für die folgenden drei Jahre, das Gesetz aber regle die Handhabung für Verpflichtungskredite der Zukunft. Das fakultative Referendum soll auch im Rahmen des Tourismusgesetzes langfristig möglich bleiben.

Rita Kohlermann meint, Eric Nussbaumer müsste konsequenterweise den Satz Der Landrat beschliesst die Kredite ebenfalls ablehnen. Mit dem vielleicht nicht gerade notwendigen Antrag der Präsidentin sollte doch bloss zusätzliche Klarheit geschaffen werden. Die FDP werde den Antrag nicht ablehnen.

Eric Nussbaumer sieht keinen Anlass, das Volk auszuschalten.

RR Erich Straumann ist der Auffassung, mit der Volksabstimmung über das Tourismusgesetz werde Klarheit geschaffen. Der Landrat, der die Budgethoheit inne halte, werde in Zukunft Jahr für Jahr Einfluss nehmen können, indem er die Mittel via Budget bewillige.

Isaac Reber wiederholt die Haltung der SP: Was im Gesetz steht, hat auch Auswirkungen auf spätere Kredite. Kommt der Begriff endgültig ins Gesetz, heisst das einzig: Die Referendumsmöglichkeit ist ausgeschaltet.

Rita Bachmann erachtet den Antrag als Klarstellung zu Handen des Volkes.

Ruedi Brassel macht auf die grundsätzliche Dimension des Antrags aufmerksam: Der Rat hat sich Rechenschaft darüber abzulegen, ob er die Bestimmungen des Finanzhaushaltsgesetzes einhalten oder gewisse Bereiche festlegen möchte, für die das Gesetz nicht Gültigkeit hat. Sollte die bürgerliche Seite in Bezug auf die Tourismuskredite Volkes Stimme fürchten, müsste sie offen dazu stehen.
Die Ausschaltung des Referendums durch den Einschub endgültig in § 5 Absatz 1 würde gerade im vorliegenden Fall ein völlig falsches Signal setzen.

://: Der Landrat lehnt den Antrag, in § 5 Absatz 1 neu das Wort endgültig einzusetzen, ab.

§§ 6 und 7 Keine Wortmeldung

Namentliche Schlussabstimmung

Für das Tourismusgesetz stimmen:
Franz Ammann; Romy Anderegg; Rita Bachmann; Roland Bächtold; Urs Baumann; Patrizia Bognar; Dölf Brodbeck; Remo Franz; Hanspeter Frey; Fredy Gerber; Willi Grollimund; Eva Gutzwiller; Hildy Haas; Thomas Haegler; Gerhard Hasler; Peter Holinger; Walter Jermann; Thomi Jourdan; Uwe Klein; Rita Kohlermann; Jörg Krähenbühl; Silvia Liechti; Christine Mangold; Heinz Mattmüller; Christine Mangold; Roger Moll; Dieter Musfeld; Juliana Nufer; Max Ribi; Max Ritter; Paul Rohrbach; René Rudin; Hanspeter Ryser; Liz Rytz; Patrick Schäfli; Paul Schär; Hans Schäublin; Dieter Schenk; Daniela Schneeberger; Ernst Thöni; Peter Tobler; Judith Van der Merwe; Dieter Völlmin; Helen Wegmüller; Daniel Wenk; Hanspeter Wullschleger; Pascal Wyss; Peter Zwick;

Gegen das Tourismusgesetz stimmen:
Simone Abt; Heinz Aebi; Esther Aeschlimann; Ruedi Brassel; Esther Bucher; Bea Fuchs; Madeleine Göschke; Edi Gysin; Jacqueline Halder; Franz Hilber; Ursula Jäggi; Marc Joset; Peter Küng; Roland Laube; Esther Maag; Peter Meschberger; Daniel Münger; Eric Nussbaumer; Roland Plattner; Heidi Portmann; Isaac Reber; Christoph Rudin; Karl Rudin; Olivier Rüegsegger; Elsbeth Schmied; Elisabeth Schneider; Agathe Schuler; Bruno Steiger; Sabine Stöcklin; Urs Wüthrich;

://: Der Landrat stimmt dem Tourismusgesetz mit 48 zu 29 Stimmen zu. Die Vierfünftelsmehrheit ist nicht erreicht, das Gesetz wird dem Volk zur Abstimmung vorgelegt.

Anhang 2 (Gesetz)

Landratsbeschluss

Ziffern 3 und 4

Ursula Jäggi-Baumann gibt bekannt, dass der Landrat Ziffer 3 mit mindestens 46 Stimmen zustimmen muss.

Max Ribi bittet vorab eindeutig zu klären, ob es sich hier um gebundene oder um nichtgebundene Ausgaben handelt. Sollte es sich um gebundene Ausgaben handeln, käme Ziffer 4 zur Anwendung, ansonsten unterständen die Ausgaben dem fakultativen Finanzreferendum.

Rita Bachmann verweist auf § 34 Absatz 2 des Landratsgesetzes:

Folgende Beschlüsse des Landrats bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder:
a. Beschlüsse über neue oder zusätzliche einmalige Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken;
b. Beschlüsse über neue oder zusätzliche jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken;

Sabine Stöcklin meint, der Landrat habe heute von der Annahme ausgehend, das Gesetz sei noch gar nicht Kraft gesetzt, abzustimmen. Wie das Volk zum Gesetz stehen werde, sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Landrat habe die Verpflichtungskredite mit der Möglichkeit des fakultativen Finanzreferendums zu beschliessen.
Die Landrätin beantragt aufgrund ihrer Überlegung den Einschub folgender neuer Ziffer 5:

5 Ziffer 3 dieses Beschlusses untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.

Max Ribi ist dagegen der Auffassung, die Verfassung sei dem Finanzhaushaltsgesetz übergeordnet, und beantragt deshalb, die Abstimmung auszustellen, bis Klarheit geschaffen ist.

Roland Laube klärt, richtig sei der Vorschlag von Sabine Stöcklin. Folgen müsste der Landrat gewärtigen, wenn er das fakultative Referendum ausschliessen sollte.

Paul Schär bittet den Landschreiber, die rechtliche Lage zu klären.

Landschreiber Walter Mundschin , sehr geehrt, den Landrat über die rechtliche Lage ins Bild setzen zu dürfen, hält fest:
://: Der Landrat stimmt Ziffer 3 - Verpflichtungskredit über insgesamt 1,55 Millionen Franken - mit 59 gegen 11 Stimmen zu.

Ziffer 5

://: Der Landrat schreibt die Motion 1999/216 von Rita Kohlermann ab.

Ziffer 6

://: Der Landrat schreibt die Motion 1999/217 von Rita Kohlermann ab.


Landratsbeschluss
betreffend Erlass eines Gesetzes über die Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz), Sprechung eines Verpflichtungskredites für die Jahre 2003 bis und mit 2005 sowie betreffend Abschreibung von zwei Motionen


Vom 19. Juni 2003

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei



Nr. 2211

5 2003/084
Berichte des Regierungsrates vom 1. April 2003 und der Finanzkommission vom 22. Mai 2003: Teilrevision des Gemeindegesetzes. 2. Lesung

Kommissionspräsident Roland Plattner ordnet vorab die verschiedenen aufgelegten Dokumente: Dokument orange ist ein von der Stabstelle Gemeinden erarbeitetes, mit dem Kommissionspräsidenten abgesprochenes Papier mit Erläuterungen zu den drei an der letzten Sitzung eingebrachten Anträgen.
Dokument grün enthält in § 26 Absatz 3 und § 67a Absatz 2 die neu zu beschliessenden Versionen. Die Finanzkommission hat sich materiell zu den beiden Anträgen einverstanden erklärt.
Zu § 103 Absatz 2 (Antrag Eva Chappuis) hält Roland Plattner fest, dass dieser Antrag nicht nur redaktioneller Natur ist, sondern eine Angleichung der Auskunftspflicht gegenüber der Geschäftsprüfungskommission ist, wie sie auch gegenüber der Rechnungsprüfungskommission gilt. Wie in § 100 Absatz 3 sollen auch die Verwaltungsstellen zur Auskunft an die Geschäftsprüfungskommission verpflichtet werden. Gemäss bisherigem Recht waren nur die Behördenmitglieder gegenüber der Geschäftsprüfungskommission auskunftspflichtig und nicht auch die Gemeindeangestellten Dies stand im gewollten Gegensatz zur Auskunftspflicht gegenüber der Rechnungsprüfungskommission, bei welcher die Gemeindeangestellten aus besonderen Sachkenntnisgründen auskunftspflichtig waren und sind.
Eine Ergänzung des Begriffs Organ durch "Behörde" ist nach Auffassung der Finanzkommission nicht notwendig.
Unter den Empfehlungen (Blatt orange) sind zwei Varianten aufgeführt, der erste für den Fall, dass der Rat dem Antrag Chappuis folgt, der zweite für den Fall, dass der Rat den Antrag Chappuis abweist. Die Abweisung des Antrags Chappuis - verbunden mit der Streichung des Begriffs "Behörde" - entspricht den ursprünglichen Intentionen der Finanzkommission.

Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Version grünes Blatt)
(Gemeindegesetz); zweite Lesung

Titel und Ingress
I.
§ 7; § 19b Keine Wortmeldungen

§ 26 Absatz 3

Eva Gutzwiller beantragt, das Wort "Schulgesetz" durch "Bildungsgesetz" zu ersetzen.

RR Adrian Ballmer bittet Antragstellerin Eva Gutzwiller, diesen Antrag zurückzuziehen. Die terminologische Anpassung sei im Zusammenhang mit dem Bildungsgesetz bereits vollzogen.

://: Eva Gutzwiller zieht ihren Antrag zurück. § 26 Absatz 3 bleibt unverändert gemäss ursprünglichem Kommissionsantrag.

§ 26a bis § 66 Keine Wortmeldungen

§ 67a

Eugen Tanner beantragt folgende Version von Absatz 2:

2 Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zu bestellende Sitze zur Wahl stellen.

RR Adrian Ballmer rät folgende, vom Gesetzesredaktor vorgeschlagene, inhaltlich unveränderte Fassung zu beschliessen.

2 Wahlen zur Bestellung mehrerer Sitze sind geheim durchzuführen, sofern mehr Personen kandidieren, als Sitze zu bestellen sind.

://: Der Landrat beschliesst für § 67a Absatz 2 obige, vom Gesetzesredaktor vorgeschlagene Version.

§ 67b bis § 71 Absatz 2 Keine Wortmeldungen

§ 74

Roland Laube beantragt, § 74 nicht aufzuheben, sondern gemäss ursprünglicher regierungsrätlicher Fassung stehen zu lassen. Dies nicht, weil das Leumundszeugnis besonders erhaltenswert wäre, sondern ganz einfach, weil es in der Realität zurzeit noch gilt, insbesondere im Verkehr mit Bundesbehörden. Würde der Paragraph gestrichen, hätte die einzelne Person aus dem Baselbiet, die gegenüber den Bundesbehörden eine Leumundszeugnis beilegen müsste, Schwierigkeiten, ein solches zu bekommen. Sollte das Leumundszeugnis dereinst auf Bundesebene abgeschafft werden, würde er sicherlich nicht dagegen opponieren.

Urs Baumann meint, der alte Zopf "Leumundszeugnis" sollte abgeschafft werden. In einer Übergangslösung könnte bei der obligatorischen Wohnsitzbescheinigung der Passus beigefügt werden: Ersetzt das bisherige Leumundszeugnis. Grundsätzlich meint Urs Baumann, der Kanton müsse nicht ständig warten, bis Bern eine sinnvolle Lösung von oben herab diktiere.

Roland Plattner fügt den Hinweis bei, dass der Begriff Leumundszeugnis weder kantonal noch bundesrechtlich definiert ist.

://: Der Landrat lehnt den Antrag von Roland Laube, § 74 in regierungsrätlicher Fassung stehen zu lassen, mit 27 zu 22 Stimmen ab.

§ 77 Absatz 2 bis § 99 Absatz 1
Keine Wortmeldungen

§ 100 und § 103

Eva Chappuis empfindet die Unterscheidung der Befugnisse der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission nicht als einleuchtend. Selbstverständlich ist die Rechnungsprüfungskommission auf das Sachwissen der Gemeindemitarbeitenden unter Umständen angewiesen, genauso wie die Geschäftsprüfungskommission auf die Sachkenntnisse irgend einer Verwaltungsstelle angewiesen sein kann. Die landrätliche GPK würde sich wohl bedanken, wenn sie nicht ohne das Einverständnis des Regierungsrates mit MitarbeiterInnen des Kantons reden dürfte. Genau dieser Sachverhalt könnte sich aber in den Gemeinden einstellen, wenn die Geschäftsprüfungskommission die Kompetenz, mit Verwaltungsstellen zu reden, nicht ausdrücklich zugesprochen erhielte.
Aufgrund dieser Überlegungen beantragt Eva Chappuis, § 100 wie vorliegend zu beschliessen und § 103 folgendermassen anzupassen:

2
Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen.


Elisabeth Schneider bittet den Rat, dem bereits in vorgeschlagener Art und Weise praktizierten Antrag von Eva Chappuis zu entsprechen.

://: Der Landrat genehmigt folgende von Eva Chappuis beantragte Version von § 103 Absatz 2:

2
Die Mitglieder der Organe und der Verwaltungsstellen sind verpflichtet, der Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen.



§ 101 Absatz 4 Keine Wortmeldung

§ 102

Christoph Rudin beantragt, den letzten Satz in Absatz 3 Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit zu streichen. Christoph Rudin erkennt in diesem Satz einerseits eine unnötige Wiederholung und befürchtet zudem, dass damit womöglich eine Unklarheit geschaffen werden könnte. Dass die Geschäftsprüfungskommission die Rechtsnormen und Gemeindeversammlungsbeschlüsse nur generell überprüfen soll, sei völlig klar, die Geschäftsprüfungskommission habe nicht als Beschwerdeinstanz zu fungieren, die Möglichkeit einer abstrakten Normenkontrolle habe sie nicht inne.

Roland Plattner weist darauf hin, dass einer GPK die Rechtskontrolle abgeschlossener Geschäfte obliegt, nicht aber die Kontrolle in individueller Hinsicht und schon gar nicht die Kontrolle allenfalls noch hängiger Geschäfte. Die individuelle Geschäftskontrolle nehmen die Gerichte auf Anzeige oder Klage hin wahr. Würde die individuelle Rechtskontrolle nun auch der GPK geöffnet, träten nicht zur Klärung beitragende Aufgabenüberschneidungen ein.

RR Adrian Ballmer , überzeugt von der Klarheit der vorliegenden Gesetzesbestimmung, bittet, den Antrag von Christoph Rudin abzulehnen.

://: Der Landrat lehnt den Antrag von Christoph Rudin, den letzten Satz in Absatz 3 von § 102 Sie prüft nicht die individuelle Richtigkeit zu streichen, ab.

§ 102a Keine Wortmeldungen

§ 118 Absatz 2 bis VI. Keine Wortmeldungen

Schlussabstimmungen 2003/084 (zweite Lesung)

Präsenz: 70

://: Der Landrat stimmt Ziffer 1 des Antrages der Finanzkommission, Teilrevision des Gemeindegesetzes, mit 69 zu 0 Stimmen zu. (Keine oblig. Volksabstimmung)

://: Der Landrat stimmt Ziffer 2, Abschreibung der Postulate 1996/239 von Karl Rudin, 1999/187 von Esther Maag und 2002/035 der Justiz- und Polizeikommission, zu.

Anhang 3 (Gesetzesänderung)

Für das Protokoll:
Urs Troxler, Landeskanzlei

Fortsetzung >>>
Back to Top