Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 2003
Protokoll der Landratssitzung vom 13. November 2003 |
Nr. 195
1 2003/247
Bericht der Petitionskommission vom 22. Oktober 2003: Begnadigungsgesuch
Kommissionspräsident
Röbi Ziegler
bemerkt vorab, dass die Petitionskommission dem Landrat beantragt, alle drei heute traktandierten Begnadigungsgesuche abzulehnen. Das habe nichts mit einem Kurswechsel der Petitionskommission zu tun. Diese erachte das Instrument der Begnadigung nach wie vor als wichtig und hilfreich. Bei den drei vorliegenden Gesuchen hätten sie jedoch die Begnadigungswürdigkeit nicht erkennen können.
Zum Gesuch von J.T. führt Röbi Ziegler aus, dass dieser wegen mehrfacher Schändung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Der Strafantritt verzögerte sich infolge einer Appellation des Opfers, welche jedoch zurückgezogen wurde, nachdem der Täter einen raschen Strafantritt in Aussicht gestellt hatte. Eine weitere Verzögerung ergab sich, da der Verurteilte mehrmals versuchte, mittels ärztlicher Zeugnisse einen Aufschub des Strafantritts zu erwirken. Als letzte Möglichkeit versucht dieser nun, eine Begnadigung zu erlangen.
Folgende Punkte haben die Petitionskommission zum Antrag auf Ablehnung dieses Gesuchs bewogen: In seiner Begründung und seinem Verhalten komme zum Ausdruck, dass beim Verurteilten zwar sehr viel Selbstmitleid vorhanden sei und er sich nach Möglichkeit der Strafe entziehen möchte. Er könne jedoch nichts vorbringen, um glaubhaft zu machen, dass die Strafe für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde. Auch wenn die Familie durch die Eregnisse stark betroffen gewesen sei und auch von einen Strafvollzug mitbetroffen wäre, so bringe der Täter immer wieder zum Ausdruck, dass Schuld daran die Sensationspresse, welche seinen Fall öffentlich gemacht habe, und der Strafvollzug sei. Die Einsicht, dass am Anfang des Ganzen aber sein eigenes Fehlverhalten stand, werde beim Verurteilten nicht ersichtlich. Dieses Fehlverhalten sei mitursächlich für die Magersucht seiner Tochter, welche er ebenfalls als Grund für eine Begnadigung vorbringe. In diesem Fall dürfte die Distanz zum Vater für die Tochter von heilsamer Wirkung sein.
Der wichtigste Aspekt für die Kommission sei gewesen, dass eine Begnadigung aus Rücksicht auf das Opfer nicht in Frage komme. Röbi Ziegler gibt zu bedenken, dass es wohl ihrer aller Einfühlungs- und Vorstellungsvermögen übersteige, sich vorstellen zu können, welche seelischen Verletzungen eine solch scham- und rücksichtslose Ausnutzung der absoluten Wehrlosigkeit bei einer Frau hinterlasse. Diese seelische Verletzung dürfte zusätzlich dadurch verstärkt worden sein, dass dieser Frau im Spital niemand glaubte. Es sei absolut verständlich, dass das Opfer es nicht begreifen könnte und es sich einmal mehr verraten und missbraucht vorkommen würde, wenn der Täter straffrei ausgehen würde.
Im Zusammenhang mit diesem Fall hat die Kommission sich weiterbilden lassen. Sie fragten den Juristen aus der Verwaltung, welcher die Petitionskommissionssitzungen begleitet, welche Bedeutung die Genugtuung der Opfer im Strafrecht in Praxis und Lehre hat. Die Antwort sei gewesen, dass dieser persönlichen Genugtuung eigentlich keine Bedeutung zukomme. Der Boden sei ihr entzogen, da der Staat das Monopol zu strafen innehabe. Eine Ausnahme bestehe bei Sexualdelikten, wo das Opferhilfegesetz zur Anwendung gelange.
Die Petitionskommission möchte die Situation des Opfers berücksichtigen und beantragt dem Landrat mit 6:0 Stimmen die Ablehnung des Begnadigungsgesuches des J.T.
://: Dem Antrag der Petitionskommission wird zugestimmt. Das Begnadigungsgesuch des J.T. ist somit abgelehnt.
Für das Protokoll:
Seline Keiser, Landeskanzlei
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