Protokoll der Landratssitzung vom 15. Januar 2004

Nr. 315

10 2003/182
Berichte des Regierungsrates vom 2. September 2003 und der Bau- und Planungskommission vom 5. Januar 2004 betreffend Aenderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Waldabstand. 1.  Lesung

Peter Holinger
bemerkt einleitend, im Gegensatz zu den meisten anderen Vorlagen koste das vorliegende Geschäft nichts, sei aber trotzdem sehr nutzbringend.
Die im Raumplanungs- und Baugesetz aufgenommene Bestimmung, die für die Baulinien einen Mindestabstand von 10 m zur Waldgrenze vorschreibt, hat bereits in der kurzen Zeit ihrer Anwendung zu erheblichen Schwierigkeiten geführt.
Dies veranlasste Urs Steiner eine Motion einzureichen, mit dem Begehren, § 97 Abs. 5 des RBG so abzuändern, dass bei der Festlegung von Baulinien entlang von Waldrändern auf die örtlichen Verhältnisse und auf Härtefälle Rücksicht genommen wird.
Trotzdem es sich um ein Geschäft mit vorwiegend juristischer Komponente handelt, hat die Bau- und Planungskommission die Vorlage einstimmig gutgeheissen.
Durch die Strukturierung von § 97 Absatz 5 wurde die Lesbarkeit des Gesetzes gefördert.
Nach dem Beschluss durch den Landrat muss auch der Bund seine Zustimmung erteilen. Danach wird die Regierung das Datum des Inkrafttretens festsetzen.
Peter Holinger bittet, der Vorlage, gemäss dem Antrag der Bau- und Planungskommission zuzustimmen.

Urs Hintermann meint, obwohl von der Waldabstandproblematik nur wenige Fälle betroffen sind, seien diese ernst zu nehmen.
Auf zwei Punkte gelte es zusätzlich hinzuweisen:
Zum Einen ist der geringere Waldabstand kein Natur- oder Landschaftsschutzproblem sondern vorwiegend ein Problem der Wohnqualität.
Allerdings dürfe die Genehmigung, das Haus näher an den Wald zu bauen, später nicht zur Forderung führen, den Wald zurück zu nehmen.
Ein weiterer Punkt, der nicht verschwiegen werden sollte sind die Kosten.
Ein Waldabstand von 20 m ermöglicht eine praktikable Bewirtschaftung des Waldes. Bei einem Waldabstand von 10 oder gar 5 m ist es hingegen nicht mehr möglich, einen Baum ins offene Gelände zu fällen.
Der reduzierte Waldabstand wird in vielen Fällen einen Mehraufwand bei der Bewirtschaftung der Waldränder auslösen. Kostenträger ist dabei nicht, wie anzunehmen wäre der Nutzniesser, sondern derjenige, der das Näherbaurecht ermöglicht hat, beispielsweise die Gemeinde, die die Baulinie auf 5 m resp. 10 m festlegt.
Dennoch unterstützt die SP-Fraktion die Gesetzesänderung.

Gerhard Hasler spricht sich namens der SVP-Fraktion ebenfalls für Eintreten aus.

Rolf Richterich begrüsst namens der FDP-Fraktion die vorgeschlagene Aenderung zum Raumplanungs- und Baugesetz. Diese wird von der Fraktion einstimmig gutgeheissen.
Mit der vorgeschlagenen Lösung werden rechtmässig erstellte Bauten nicht wieder ins Unrecht gesetzt und gleichzeitig ist eine einheitliche Regelung möglich.
Die Bau- und Planungskommission hat anhand einiger Musterbeispiele die neue Regelung geprüft und dabei festgestellt, dass damit eine befriedigende Lösung für Bürger, Kanton und Gemeinden gefunden werden konnte.
Zum Schluss macht Rolf Richterich noch darauf aufmerksam, dass der Antrag der Bau- und Planungskommission mit der Abschreibung der Motion Steiner zu ergänzen ist.

Peter Zwick stellt fest, nach der alten Gesetzesfassung sind sämtliche Bauten mit einem Abstand von weniger als 10 m vom Waldrand illegal. Ausserdem darf ein Gebäude nach dessen Zerstörung nicht mehr am gleichen Ort aufgebaut werden, aber auch eine Erweiterung könnte zu Problemen führen.
Die CVP/EVP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein und stimmt ihr zu.

Isaac Reber schickt voraus, für die Fraktion der Grünen sei die vorliegende Aenderung des RBG zwar nicht zwingend ist, trotzdem akzeptiere sie diese.
Nicht zwingend deshalb, weil im Gegensatz zu den vorgängigen Voten der Besitzstands- und der Härtefallparagraph des heutigen Gesetzes alle vorstellbaren Probleme bereits abdeckt.
Sinnvoll sei die Aenderung dennoch, da aus unterschiedlichen Gründen heute sehr viele Ausnahmesituationen bestehen.
Die Fraktion der Grünen unterstützt die Vorlage, weil sie ausschliesslich bestehende Probleme behebt und keine neuen Schafft.
Zu warnen sei hingegen vor einer allgemeinen Aufweichung des bestehenden Waldabstandes von 20 m.
Die verbreitete Meinung, diese Regelung könne bedenkenlos missachtet werden, sei fragwürdig, denn die 20 m entsprechen der durchschnittlichen Länge eines Baums.
Durch die zu geringen Waldabstände steigen die Risiken bei Waldbränden und klimatischen Veränderungen, aber auch die Wohnhygiene im Waldrandbereich leidet darunter.

Hans Jermann stellt den Antrag, das Wort "weitgehend"unter § 97 Absatz 5 das Wort in der dritten Zeile zu streichen.
Wie vom Kommissionspräsidenten bereits erwähnt, wurde die Diskussion zum Raumplanungs- und Baugesetz durch die Motion Steiner in Gang gesetzt.
In Laufen habe die ursprüngliche Regelung zu grotesken Situationen geführt. Die besondere Situation des Laufentals werde in der Vorlage ja ausführlich geschildert.
Mit der Entfernung des Wortes "weitgehend" soll eine für alle gleichermassen gültige Ausgangslage geschaffen werden.

Dieter Schenk möchte wissen, ob Gemeinden, welche ihre Baulinien bereits gelöscht haben, auf ihren Entscheid zurück kommen können.

Isaac Reber lehnt den Antrag Hans Jermanns ab, mit der Begründung, mit der Streichung des Worts "weitgehend"t würden neue Problemfelder geschaffen.

Auf die Frage Dieter Schenks bemerkt RR Elsbeth Schneider sie gehe davon aus, dass eine Anpassung durch die Gemeinden möglich sei.
Den Antrag Hans Jermanns bitte sie abzulehnen, da mit der Streichung von "weitgehend" auf einer Baulinie allen die gleichen Rechte eingeräumt werden müssten, selbst wenn auf dem betroffenen Areal heute lediglich ein Haus steht.

Hans Jermann weist darauf hin, dass sich der Geltungsbereich sowieso auf Gebiete mit rechtmässig erstellten Bauten beschränkt.

Urs Hintermann bittet ebenfalls um Ablehnung des Antrags.
Das Wort "weitgehend" definiere klar, in welchen Fällen die Baulinie näher als 10 m am Wald festgesetzt werden kann.
Zudem bezieht sich die Regelung nur auf Fälle aus der Vergangenheit, denn heute werden entlang einer Waldzonen statische Ränder definiert.

Peter Holinger teilt die Ansicht seines Vorredners.

://: Eintreten ist unbestritten.

Detailberatung des Landratsbeschlusses

Die 1. Lesung der Aenderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 betreffend Waldabstand ist damit beendet.

Hanspeter Ryser orientiert, die Abschreibung der Motion Steiner erfolge bei der Schlussabstimmung nach der 2. Lesung.
Er verweist darauf, dass die Geschäfte 11 - 16 an der Sitzung vom 22. Januar behandelt werden.

Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei



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