LR Protokoll 18. Mai 2000 (Teil 4)

Protokoll der Landratssitzung vom 18. Mai 2000


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Nr. 529

20 2000/107 Fragestunde (5)

2000/110
Interpellation von Simone Abt vom 18. Mai 2000: Änderung der Verordnung über Art und Massnahmen der Fürsorgeunterstützung per 1. Juni 2000

Walter Jermann
bittet die Parlamentarier eingangs der Fragestunde, diese nicht dazu zu missbrauchen, um auf als Fragen getarnte Interpellationen eine raschmögliche Antwort zu erhalten. Er verweist in diesem Zusammenhang auf Frage eins der Fragestunde.

1. Esther Maag: Verordnung über Art und Massnahme der Fürsorgeunterstützung, gültig ab 1.6.2000
Die bisherige Fürsorge-Unterstützungspraxis im Kanton Baselland richtet sich konsequent nach den Richtlinien der "Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe" (SKOS). Gemäss diesen Richtlinien gliedern sich die pauschalen Unterstützungsbeiträge (exkl. Miete und KK-prämien sowie Selbstbehalte) anhand der Haushaltsgrösse gestuft: 1 Person Fr. 1010.- etc. bis beispielsweise 4 Personen Fr. 2160.- (="Grundbedarf I"). Zusätzlich wurde generell ein so genannter - ebenfalls gestufter - "Grundbedarf II" gemäss Mittelwert der SKOS entrichtet: 1 Person Fr. 100.-,
etc., ab 4 Personen Fr. 215.-. Beide Beträge wurden in ihrer Gesamtheit als so genanntes "Soziales Existenzminimum" bezeichnet. Diese Regelung wurde vom RR in der Verordnung über Art und Mass der Fürsorgeunterstützung vom 25.1.97 festgehalten. Mit der Änderung zu obiger Verordnung auf den 1.6.00 wird unter §2 Abs.1bis folgender Zusatz neu eingeführt: Während der ersten drei Monate einer Unterstützung wird ein Notbedarf ausgerichtet, während den zweiten drei Monaten der Grundbedarf I und danach der Grundbedarf I und II. Nach sechsmonatiger Unterstützung kann Jugendlichen nach dem vollendeten16. Altersjahr ein monatliches Sackgeld von Sfr. 50.- ausgerichtet werden. Dem Vernehmen nach handelt es sich beim sog. "Notbedarf" um einen um 15% reduzierten Grundbedarf.
Die neue Verordnung kam für die MitarbeiterInnen des öffentlichen Sozialdienstes (einer Unterbaselbieter Gemeinde) völlig überraschend und unangekündigt anfangs Mai, also lediglich ein Monat vor Inkrafttreten. Im Vorfeld kam es zu keinerlei Rücksprachen mit den Sozialdiensten und Fürsorgebehörden, womit davon ausgegangen werden muss, dass der Entscheid fachlicher Überlegungen entbehrt. Dem Umstand der Individualisierung trägt die geänderte Verordnung in keiner Weise Rechnung. Zudem wird das Kriterium "Kurzfristigkeit" mittels dieser Regelung völlig willkürlich definiert und auf 7 Monate festgelegt. In
sämtlichen Kommentaren der SKOS zu den Richtlinien wird in der Regel von höchstens drei Monaten ausgegangen.
Der RR erweckt mit seiner Verordnung den Anschein, dass lediglich vorübergehend Unterstützungsbedürftige von der Regelung betroffen seien.
Demgegenüber gilt es festzuhalten, dass mit dieser Regelung der anfängliche Unterstützungsbedarf massiv gesenkt wird und entsprechend viele Menschen keinen Zugang zur Sozialhilfe finden. Zudem unterschreitet der definierte Unterstützungsbedarf nicht nur das von der SKOS empfohlenene Existenzminimum, sondern sogar das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dies wäre einmalig für die Schweiz.. Da damit der Zugang zu finanzieller Sozialhilfe erschwert wird, ist davon auszugehen, dass viele Menschen sich verstärkt verschulden werden und die Komplexität der Fälle weiterhin zunehmen wird und eine Chronifizierung entsteht. In der Anfangsphase einer Unterstützung wird zudem Prozessorientierte Soziale Arbeit eingeschränkt und gefährdet, da die Mittel zur Teilhabe am sozialen Leben verweigert werden.

Fragen:


Die Interpellation von Simone Abt und die Frage von Esther Maag werden von RR Hans Fünfschilling beantwortet.


RR Hans Fünfschilling führt aus, dass es sich beim Thema Fürsorgeunterstützung um eine komplexe Materie handelt, welche den Landrat in nächster Zeit noch vermehrt beschäftigen wird, wenn es darum geht, welche Verordnung die Regelung des neuen Sozialhilfegesetzes übernimmt.
Die Verordnungsänderung habe die Diskussion im Kanton in Gang gesetzt, weshalb es ihm wichtig erscheine, darüber zu informieren.
Eingangs wolle er festhalten, worum es bei den SKOS- Richtlinien grundsätzlich gehe. Die Richtlinien der SKOS, der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, beinhalten Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorganisationen, des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtssetzung und die Rechtssprechung. Zudem ist in der Präambel der SKOS-Richtlinie die Anmerkung enthalten:
"Diese Richtlinien gelten für alle längerfristig unterstützten Personen inkl. anerkannte Flüchtlinge, die in Privathaushalten leben und die fähig sind, den damit verbundenen Verpflichtungen nachzukommen. Sie können deshalb auf nur vorübergehend unterstützte Personen oder auf Personen ohne eigenem Haushalt lediglich sinngemäss und entsprechend der individuellen Situation angewendet werden."
Damit wird ausgesagt, dass für die Fürsorgebehörden neben den Richtlinien eine Verpflichtung zu einer individuellen Betrachtung besteht.
Der Kanton Basel-Landschaft hat in der Verordnung zum Fürsorgegesetz 1997 die Richtlinien als verbindlich erklärt.
Wie ist nun die Aenderung der Verordnung zustande gekommen?.
Interessanterweise sei die Interpellation selber der Auslöser gewesen, weil sie 1997 ein Postulat für den Aufbau einer Sozialhilfestatistik eingereicht habe. Diese Statistik steht nun vor der Fertigstellung. Der Landrat wird voraussichtlich im Herbst dieses Jahres darüber befinden. Dem Fürsorgeamt liegen die einzelnen Ergebnisse der Statistik bereits vor. Das Ergebnis macht deutlich, dass die Interpretation von kurz- und längerfristig von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich gehandhabt wird.
Aufgrund einer eingereichten Fürsorgebeschwerde wurde ein Handlungsbedarf bezüglich der Definition ausgemacht. Mit der Definition soll, eine einigermassen einheitliche Interpretation aller Gemeinden erreicht werden.
Ein weitere Frage stellte sich zur Individualisierung ausgehend vom Grundbedarf I. Es gab Gemeinden, bei welchen eine grosse Abweichung vom Grundbedarf I nach unten festgestellt werden konnte. Es existiert dazu ein Bundesgerichtsentscheid, welcher besagt, dass die Grenze nach unten auf -15% limitiert ist und nicht unterschritten werden darf. Mit der Schaffung des Begriffs "Notbedarf" sollte diese Tatsache zuhanden der Fürsorgebehörden festgehalten werden.
In den intern diskutierten Unterlagen stand fälschlicherweise "- max. 15%" . Er attestiert, dass ein Fehler gemacht wurde und dass man mit der Fürsorgebehörde das Gespräch sucht, um die Angelegenheit zu bereinigen.
Sollte die gewählte Formulierung auch mittels Begleitschreiben nicht zur Klärung beitragen, sähe sich die Regierung gezwungen die Verordnung zu ändern.
Der Anschuldigung der Interpellantinnen, dass damit eine grosse Verwirrung gestiftet wurde, stimmt er zu.
Man wolle versuchen, die Angelegenheit in den nächsten Tagen mit der VSO zu klären..
Er führt nochmals aus, dass damit nicht die Absicht verbunden war zu sparen, sondern zu kommunizieren, dass bei einer kurzfristigen Unterstützung, je nach Situation, der Grundbedarf bis max. 15% reduziert werden kann.
Er steht zum Versäumnis, die Fürsorgebehörden zwar orientiert, nicht aber in die Entscheidung miteingebunden zu haben, was nun nachträglich mit dem erwähnten Gespräch nachgeholt werden soll.

Zu Frage 6 . von Frau Abt antwortet er, dass die nun gesammelten Erfahrungen dem neuen Sozialhilfegesetz sowie der neuen Verordnung zugute kommen sollen.
Um Erfahrungen zu sammeln, müssten die Weisungen jedoch einigermassen klar sein, was jetzt nicht der Fall sei, deshalb sei eine dringliche Behebung notwendig.

Die Interpellantinnen beantragen auf die Frage des Präsidenten die Diskussion.

://: Der Diskussion wird stattgegeben.

Simone Abt bedankt sich bei Hans Fünfschilling für die klärenden Worte. Was ihr allerdings noch nicht klar sei, ist die Sache mit dem Notbedarf. Sie bittet deshalb Hans Fünfschilling um nochmalige Erläuterung.

Esther Maag ist froh, dass mit der Richtlinie nicht die Absicht einer Kürzung verbunden war und dass ein Gespräch geplant ist, wobei hier nicht nur der VSO, sondern auch der KOSA involviert wird, da ein Interesse aller an einer Klärung besteht.

Esther Aeschlimann möchte es gerne nicht als Sparmassnahme sehen, was ihr jedoch nicht gelingt, da der Grundbedarf I im ersten Halbjahr um 15% unterschritten werden kann.
Für sie besteht noch eine Unklarheit. Jugendliche über 16 Jahren welche in der Familie leben, haben ihres Wissens bis anhin Fr. 200.-- monatlich zusätzlich erhalten. Gemäss der Verordnung sind dies nun nur noch Fr. 50.-- , was einer massiven Reduktion entspricht.
Am 24.2.2000 sei ihr Postulat bezüglich der SKOS-Richtlinien als erfüllt abgeschrieben worden, mit dem Protokollvermerk,:
" In den Vernehmlassungen zum neuen Sozialhilfegesetz verlangt die eine Seite die schärfere Einhaltung der Richtlinien.... Sie schiebt die Bemerkung ein, für sie sei dies immer noch eine Interpretationsfrage, und fährt fort mit dem Protokoll: ..... und die andere Seite verlangt mehr Spielraum für die Fürsorgebehörden. Die Regierung bleibt bei ihrem mittleren Weg.... Damit sei zugesichert worden, den mittleren Weg weiterzuverfolgen. ... und meint, die Diskussion werde bei den Beratungen des Sozialhilfegesetzes sicher geführt".
Ihr Eindruck sei, dass man die Ausgangslage vor der Beratung des Sozialhilfegesetzes nochmals verschlechtert habe, dies bedeute für das neue SHG keinen guten Start.
Sie erwartet dazu eine differenzierte Erklärung. von Hans Fünfschilling.

Maya Graf schliesst sich dem unguten Gefühl Esther Aeschlimanns an. Sie favorisiert die Aufhebung der Verordnung durch den Regierungsrat und befürwortet im Rahmen des Sozialhilfegesetzes die Richtlinien in der Kommission zu besprechen um mehr Klarheit und eine Gleichstellung der Gemeinden zu erreichen.

Eva Chappuis unterstützt die Aussagen ihrer Vorrednerinnen. Sollte die Regierung sich tatsächlich nicht mit der Absicht getragen haben, ein Sparprogramm zu lancieren, müsse sie den Verordnungstext ausser Kraft setzen, ansonsten sei es ein Sparprogramm. Es seien innerhalb der Gemeinden die grössten Diskussionen im Gange zum Thema, wie eine kurz- und eine langfristige Unterstützung zu definieren sei. Die SKOS-Richtlinien definierten kurzfristig bis zu drei Monate, was darüber ist, wird als langfristig bezeichnet.
Sozialhilfefälle, bei welchen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate dauern, werden bereits heute unterschiedlich behandelt. Bei einigen gelangt der Grundbedarf II zur Anwendung, bei anderen wird er verweigert, was auf die uneinheitliche Praxis hinweist.
Mit der vorliegenden Verordnung werde den Behörden ein Sparauftrag erteilt.
Sollte die Verordnung in dieser Form bestehen bleiben, sähen sich die Fürsorgebehörden gezwungen ab 1. Juni 2000 zu sparen.

RR Hans Fünfschilling erwidert an die Adresse von Simone Abt, dass bei einer vorübergehenden Zahlung die Möglichkeit besteht, den Grundbedarf I nach unten zu reduzieren, max. jedoch in der Grössenordnung von 15%.
Ausschlaggebend dafür sei, ob es sich um eine kurz- oder eine langfristige Unterstützung handle.
Die gegenwärtige Situation zeigt auf, dass Gemeinden existieren, welche für alle von Beginn an den Grundbedarf II zur Anwendung bringen. Für diese Gemeinden, es handelt sich in der Regel nicht um Gemeinden, die finanziell auf Rosen gebettet sind, sei dies unbestritten in gewissem Sinne ein Sparauftrag.
Zur Aussage von Esther Aeschlimann bemerkt, er, dass Richtlinien immer einen Interpretationsspielraum offen lassen. In der Vernehmlassung wurde jedoch einerseits eine Lockerung, andererseits eine grössere Verbindlichkeit der Richtlinien gefordert. Deshalb hat sich die Regierung entschlossen, die aktuelle Handhabung der Richtlinie nicht zu ändern.
Der einzige Punkt, der mittels der Verordnung deutlicher abgegrenzt werden soll, ist die Definition zwischen kurz- und längerfristig, da auch die Präambel der SKOS-Richtlinie eine differenzierte Handhabung befürwortet.
Man müsse sich bewusst sein, dass anlässlich einer Abklärung rasch ersichtlich werde, ob eine vorübergehende oder eine bleibende Fürsorgeunterstützung gegeben sei. Damit könne bereits in einem frühen Stadium der richtige Grundbedarf definiert werden.
Er gibt Esther Aeschlimann insofern recht, dass wenn man den "nackten" Text der Verordnung lese, diesen durchaus auch anders interpretieren könne, als wie soeben von ihm erläutert, weshalb sicherlich eine Erklärung notwendig sei.
Er habe sich zudem dahingehend geäussert, dass er sich vorbehalten werde den Verordnungstext gegebenenfalls abzuändern, resp. Zusatzweisungen zuhanden der Gemeinden zu erlassen. Eine definitive Stellungnahme könne erst nach dem Gespräch mit den verantwortlichen Stellen abgegeben werden. Eine Klärung erfolge in jedem Falle vor dem 1. Juni 2000.

Eva Chappuis ist der Meinung, dass es durchaus auch korrekt sein könne, bereits ab dem ersten Tag den Grundbedarf II zu bezahlen, nämlich in den Fällen, in denen offensichtlich ist, dass es sich um eine längere Unterstützung handelt. 50% der Scheidungsfälle lösten eine Fürsorgeabhängigkeit aus. Eine Frau mit drei kleinen Kindern und einer 40%-Stelle werde über längere Zeit von der Unterstützung der Fürsorgebehörde abhängig sein. Dies sei vom ersten Tag an eindeutig. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, das soziale Netz der Restfamilie während sechs Monaten zu zerstören, sodass sie anschliessend ihren normalen Lebensrhythmus wieder aufbauen muss.
Bei Fällen, in denen im vornherein klar sei, dass es sich um eine Ueberbrückung handle, sei eine Reduktion des Grundbedarfes I auch gerechtfertigt.
Dieser Unterschied werde in der Regierungsverordnung schlicht ausser acht gelassen, es werden sämtliche Fälle über einen Leisten gezogen. Sollte dieser Effekt nicht beabsichtigt sein, bleibe der Regierung nichts anderes übrig als den Text zu ändern.

Esther Aeschlimann bezieht sich auf das von Eva Chappuis angeführte Beispiel und möchte wissen, ob in diesem Fall auch nach der neuen Verordnung der Grundbedarf I und II ohne den Abzug der 15% zur Anwendung gelangt.

Paul Schär bemerkt, dass man zwar die Diskussion bewilligt habe, er habe jedoch den Eindruck, hier handle es sich um eine Kommissionssitzung der Volks- und Gesundheitskommission.

RR Hans Fünfschilling wiederholt, dass eine Klärung herbeigeführt werde. Er sei nicht in der Lage im Moment auf jeden detaillierten Fall eine Antwort zu geben. Der Rahmen der Verpflichtung zur Individualisierung beinhalte zwar gewisse pauschale Richtlinien, die der Orientierung dienen sollen, die jedoch die Fürsorgebehörden nicht davon entheben jeden einzelnen Fall zu beurteilen.
In dem Fall, wo den Behörden der Mut fehle, eine Sachlage individuell zu beurteilen, werde immer nach strikten Richtlinien gerufen. Die Regierung verfolge jedoch weiterhin das Ziel, die Richtlinien lediglich als Orientierungshilfe anzubieten um den Spielraum zu erhalten. Es sei dann Aufgabe der zuständigen Behörde, sich jedem Einzelfall zu widmen.

Simone Abt denkt, dass wenn sie Hans Fünfschilling richtig verstanden habe, es sich bei der vorliegenden Vorschrift um eine Kann-Vorschrift handle; sie mute jedoch wie eine Soll-Vorschrift an.
Sie ist der Meinung, dass sich der Regierungsrat dazu durchringen sollte, die Verordnung zurückzuziehen um sie in anderer, verständlicher Form neu zu präsentieren.

://: Die Interpellation 2000/110 und die Frage Nr. 1 der Fragestunde gelten damit als beantwortet.


2. Paul Rohrbach: Mobbing im Spital - und im übrigen Gesundheitsbereich
Gemäss einer kürzlich veröffentlichten Studie ist Mobbing im Gesundheitsbereich - namentlich den Spitälern - siebenmal höher als in anderen Berufsdisziplinen.

Fragen:


Zu Frage 1
RR Erich Straumann verweist auf einen Zeitungsartikel mit einer Studie aus Deutschland zum Thema Mobbing. Da sich die Verhältnisse beim deutschen Pflegepersonal jedoch anders präsentieren als in der Schweiz ist ein direkter Vergleich nicht möglich.
Wenn von den tausenden in der Schweiz arbeitenden Assistenzärzten sechs Mobbingfälle bekannt sind, ist die Aussage, dass im schweizerischen Gesundheitswesen sieben mal mehr Mobbingfälle als in anderen Branchen zu verzeichnen seien nicht haltbar.

Zu Frage 2
Sicherlich gebe es auch Mobbing in der Schweiz, nachgewiesene Fälle seien jedoch bis heute praktische keine bekannt. Da eine exakte Definition von Mobbing schwierig ist und die Grenzen meist fliessend verlaufen, ist auch das Erkennen von Mobbingfällen nicht ganz einfach.

Zu Frage 3
Die häufigsten Ansätze für Mobbing sind zweifelsohne auf die rasanten Veränderungen des Gesundheitswesens und die in diesem Zusammenhang stetig steigende Arbeitsbelastung zurückzuführen.
Bei der Aerzteschaft spiele die Hierarchie zusätzlich eine nicht zu unterschätzende Rolle.

Zu Frage 4
Als Ansprechstellen für Mobbingopfer kommen die direkten Vorgesetzten, der Personaldienst oder die Spitalverwaltung sowie die SpitalseelsorgerInnen in Frage. Auch die Präsidentin der Spitalaufsichtskommission nimmt Anliegen von Mobbingopfern entgegen.

Zu Frage 5
Man ist, nicht nur im Gesundheitswesen zu diesem Thema sehr sensibilisiert. Es wird in Vorträgen, Seminarien und mittels Supervisionen Prävention betrieben, resp. es wird nach Lösungen für bereits bestehende Probleme gesucht.

Der Präsident Walter Jermann orientiert, dass die Fragen 3. und 4. von Regierungsrätin Elsbeth Schneider gemeinsam beantwortet werden, da beide das Kantonsspital Liestal zum Inhalt haben.



3. Eric Nussbaumer: Gesamtkosten / Controllingstand Projekt KS Liestal
Vor etwas mehr als einem Jahr hat der Landrat den Zusatzkredit von 18,28 Mio. Franken für die Fertigstellung der Sanierung, Um- und Erweiterungsbauten am Kantonsspital Liestal bewilligt. Per Indexstand Oktober 1998 betrug der Gesamtkredit Fr. 151'600'000.- Die Organisation des Projektes und das Controlling wurde in der Bau- und Umweltschutzdirektion vollständig neu aufgezogen.

Fragen:
4. Peter Holinger: Um- und Neubau Kantonsspital Liestal
Leider steht das Kantonsspital Liestal, was die Arbeitsvergabungen betrifft, nicht so unter einem guten Stern. Viele Arbeiten werden weit ausserhalb des Kantons vergeben und bekanntlich stimmte bei einer Firma aus dem Jura bezüglich Einhaltung des GAVs und der Materiallieferung einiges nicht. (Dieselbe Firma wurde am Flughafen Basel wieder berücksichtigt; zwischenzeitlich wurde ihr der Auftrag dort aber wieder entzogen).
Ebenso haben im Verlauf dieses grossen und somit natürlich auch über Jahre hinaus gehenden Bauvorhabens einige Firmen Konkurs gemacht (z.B. Architekt) oder sind in Schwierigkeiten geraten. Im Landrat mussten Nachtragskredite gewährt werden und leider hatte es auch personelle Konsequenzen im Hochbauamt. Insbesondere die Nachtragskredite, welche doch auch schon wieder vor einiger Zeit bewilligt wurden, werfen die Frage nach dem heutigen Stand auf.

Fragen:


Zu Frage 3.1.
Bis ende April wurde eine Verpflichtung über 136 Mio. Fr. eingegangen.

Zu Frage 3.2 .
Es wird davon ausgegangen, dass die 153,9 Mio. Fr. gemäss dem gesprochenen Kredit des Landrates eingehalten werden können.

Zu Frage 3.3 .
RR Elsbeth Schneider hofft, dass der vom Landrat bewilligte Kredit eingehalten werden kann.
Im Moment fehlen noch Angaben über die Kosten im Elektrobereich, die anlässlich der Erhebung der Zusatzkosten nicht eingereicht wurden und deshalb im Zusatzkredit der 18,3 Mio. Fr. nicht enthalten sind.
Wegen massiver Terminverzögerungen musste im Dezember 1999 der Vertrag mit der Lüftungsfirma gekündigt werden. Die Arbeiten mussten erneut ausgeschrieben werden, was ebenfalls mit Mehraufwand verbunden ist.
Zur Zeit wird die Leistungserbringung des Elektroplaners überprüft. Ob und in welchem Umfang in diesem Zusammenhang Mehrkosten zu erwarten sind, ist noch offen.
Aus diesen Gründen ist es heute nicht möglich eine verlässliche Aussage zur Einhaltung des bewilligten Kredits zu machen. RR Elsbeth Schneider versichert jedoch, dass die BUD alles unternehmen werde, damit es zu keiner Kreditüberschreitung kommt.

Zu Frage 4.1.
Der Architekt muss zuhanden des Hochbauaumtes und der Projektleitung monatlich einen Kostenrapport erstellen.
Die Kostenabweichungen werden ebenfalls monatlich erfasst. Persönlich erhält Elsbeth Schneider quartalsmässig einen Projektrapport, welcher zusätzlich Aussagen zu den Finanzen macht. Je nach Situation erfolgt darauf eine Prüfung durch das Amt für Finanzen, wobei bei auftretenden Problemen eine Begleitung durch die Finanzkontrolle der FKD gewährleistet ist.

Zu Frage 4.2
.
Diese Frage wurde mit der Beantwortung an Eric Nussbaumer bereits erledigt.

Zu Frage 4.3 .
Für die Einhaltung der Kontrolle des GAV auf allen Baustellen des Kantons ist grundsätzlich die paritätische Kommission zuständig. Ab Januar 2001 besteht zudem die Möglichkeit des Beizuges des KIGAS.

Zu Frage 4.4.
Der neue Technikraum ist im Moment trocken; die effektive Dichtigkeit kann jedoch erst zum Zeitpunkt eines erneut auftretenden Hochwassers kontrolliert und allenfalls weitere Massnahmen ergriffen werden.





5. Max Ribi: Verstärkung der Grenzwacht?
Das Grenzwachtkorps ist unzufrieden und macht auf die Unzulänglichkeiten bei der Erfüllung ihres Auftrages aufmerksam. Der Personenbestand müsse erhöht werden, um bei offener Grenze die immer dreister werdende internationale Kriminalität wirksam bekämpfen zu können.

Fragen:

Zu Frage 1
RR Andreas Koellreuter signalisiert, dass es im Kanton Basel-Landschaft vor allem um die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz gehe und weniger um diejenige zwischen Deutschland und der Schweiz, welche durch den Rhein markiert wird.
Die Situation präsentiert sich heute so, dass 1998 im Zuge einer gesamtchweizerischen Reorganisation mehrere Grenzwachtposten aufgehoben und bei den verbleibenden die Oeffnungszeiten teilweise markant eingeschränkt wurden. Dies aufgrund personeller Probleme.
So sind im Abschnitt Rhein - Lützeltal, auf einer Grenzlänge von 50 km elf Zollstrassen aufgehoben worden, unbewacht bleiben des weiteren sechsundzwanzig sehr gute befahrbare Wege in diesem Gebiet. Es verbleiben noch zwei durchgehend besetzte Grenzwachtposten, nämlich Basel-St. Louis und Basel-Lysbüchel, sowie vier Grenzwachtposten mit eingeschränkten Oeffnungszeiten.
Der nächstgelegene durchgehend besetzte Grenzwachtposten befindet sich in Boncourt, im Kanton Jura.
Die Ueberwachung des Zwischengeländes sieht heute so aus, dass eine mobile Patrouille mit 3 - 5 Beamten den gesamten Abschnitt über 50 km kontrollieren muss, was dazu führt, dass im Höchstfall noch sporadisch zwei Uebergänge überwacht werden können.
Trotz jährlich zunehmendem Verkehr, zunehmender Migration und der seit langer Zeit vermehrt registrierten grenzüberschreitenden Kriminalität blieb der Personalbestand seit Jahren unverändert. Logische Folge davon ist die Abnahme der Kontrollgänge. Speziell in den letzten drei Monaten, wurde, analog zu Genf, an der Grenze Schweiz - Frankreich im Raum Basel - Leimental eine dramatische Zunahme grenzüberschreitender Krimineller registriert, welche teilweise mit halsbrecherischen Durchbrüchen Grenzwachtbeamte lebensgefährlich gefährdeten,.
Dem Abschnitt Lysbüchel sind zur Zeit sieben Festungswächter zugeteilt, die jedoch keinen Ersatz für ausgebildete, ortskundige Grenzwächter bilden. Schweizweit stehen dem Grenzwachtkorp 100 solcher Mitarbeiter zur Verfügung.
Die Situation schweizweit präsentiert sich folgendermassen: Dem Grenzwachtkorp stehen für die ganze Schweiz 1900 Grenzwachtbeamte für die Ueberwachung von 1900 Grenzkilometer zur Verfügung, was einem Unterbestand von 200 Mitarbeitern gleichkommt.
Die dringlichen Begehren auf Stufe Departement sind unbestritten; der Bundesrat hat jedoch noch keinen Entscheid bezüglich einer Aufstockung gefällt.
Ganz so dramatisch, wie dies ein Teil der Medien präsentiert, ist die Angelegenheit nicht, es besteht jedoch Handlungsbedarf, vor allem im Bereich der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität.
Der bilaterale Vertrag zwischen Frankreich und der Schweiz, welcher frühestens auf Anfang 2001 in Kraft treten wird, verspricht eine Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.
Des weiteren hat die Polizei des Kantons Basel-Landschaft mit dem Grenzwachtkorp einen Vertrag ausgearbeitet, welcher von Bern bereits abgesegnet wurde. Er bezweckt eine Verbesserung der zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem Grenzwachtkorp und der Polizei Basel-Landschaft.


Zu Frage 2
Auf Bundesebene sei der Handlungsbedarf unbestritten, deshalb beabsichtige er dem Bunde via KKJPD ein gemeinschaftliches Vorgehen und gemeinsame Aktivitäten vorzuschlagen.

Damit ist die Fragestunde beendet.

Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei



Fortsetzung des Protokolls vom 18. Mai 2000

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