LR Protokoll 18. Mai 2000 (Teil 3)
Protokoll der Landratssitzung vom 18. Mai 2000
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Nr. 527
10 1999/259
Berichte des Regierungsrates vom 7. Dezember 1999 und der Justiz- und Polizeikommission vom 25. April 2000: Revision des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993. 1. Lesung (Fortsetzung) [ Zum Anfang der Debatte ]
Walter Jermann orientiert, dass mit dem Eintretensbeschluss vom Vormittag fortgefahren wird.
I. keine Wortmeldungen
§ 6 keine Wortmeldungen
§ 6, Abs. 1
Christoph Rudin beantragt beim § 6 Abs. 1 und § 14, Abs. 6 und 7 jeweils anstelle des "Landrates" die " Petitionskommission des Landrates" einzufügen. Dies entspreche der überarbeiteten Version des Regierungsrates zuhanden der 2. Lesung in der Justiz- und Polizeikommission. Aus Datenschutzgründen sei es nicht möglich im Plenum die Fälle zu diskutieren. Ausserdem habe, zur Zeit als er noch Präsident der Petitionskommission war, kein einziges mal jemand Akteneinsicht verlangt. Da keine klare Verantwortlichkeit definiert ist, gehe jeder davon aus, dass bestimmt jemand die Akten studiert. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass im Rat je eine sachliche Diskussion stattfand, im Gegensatz zur Kommission.
Die Revision stehe im Zeichen der Effizienzsteigerung. Er erachte es als solche und gleichzeitig als Stärkung der Demokratie, wenn es das Plenum schaffe, sich auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Er sei sich bewusst, dass sich bei seinem Antrag um einen Kompromissvorschlag handle, da korrekterweise die Regierung mit dieser Exekutivaufgabe zu betrauen wäre, was momentan jedoch offensichtlich aus politischen Gründen nicht durchsetzbar sei. Vor diesem Hintergrund befürworte er die Aufstockung der Petitionskommission auf 13 Mitglieder, um damit sämtlichen Fraktionen Mitspracherecht zu gewähren.
Der Präsident Walter Jermann wirft dazwischen, dass nach jedem Artikel und jedem Absatz eine direkte Bereinigung erfolgt.
Maya Graf votiert namens der Grünen Fraktion ebenfalls dafür, dass die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger ins Kantonsbürgerrecht der Petitionskommission übertragen wird.
Sie unterstützt die Straffung des Verfahrens zugunsten einer Effizienzsteigerung und macht darauf aufmerksam, dass die Petitionskommission bereits heute die Gesuche sehr fachmännisch prüfe. Im Vertrauen darauf, dass die Petitionskommission ihre Dossiers sorgfältig studiert, verbleibe dem Rat letztlich nur noch diese abzusegnen. Daher gebe es auch keinen Grund gegen eine Delegation. Sie bittet deshalb den Rat, dem Antrag der SP und ihrer Fraktion Folge zu leisten.
Bruno Steiger verlangt, dass derAntrag abgelehnt wird. Einmal mehr werde versucht die Demokratie "auszuhebeln" und den Landrat auszuschalten um umstrittene Einbürgerungen in die "Dunkelkammer" zu verbannen und die Transparenz zu verunmöglichen.
Der Aussage von Christoph Rudin bezüglich des Akten-
studiums müsse er wiedersprechen. Die Schweizer Demokraten hätten aufgrund des Aktenstudiums schon etliche Fälle aufgespürt, bei denen aus Sicht ihrer Fraktion eine Einbürgerung nicht hätte stattfinden dürfen.
Mit der heutigen Praxis werden die Einbürgerungen ausländischer Staatsangehöriger auch in der Oeffentlichkeit publik, was wichtig sei, da sich die Bevölkerung vermehrt besorgt zeige über die vorbehaltlose Einbürgerung unangepasster Ausländer.
Deshalb sei er dagegen, dass künftig die Petitionskommission "im stillen Kämmerlein" das Kantonsbürgerrecht an Ausländer erteilt.
Um den Datenschutz müsse sich Christoph Rudin keine Sorgen machen, da die Namen der zu Wählenden nicht offen gelegt werden.
Elisabeth Schneider verweist auf den Antrag der CVP/EVP-Fraktion, der sich mit demjeinigen der SP deckt.
Die Petitionskommission sei, entgegen der Meinung Bruno Steigers, genügend politisch abgestützt und professionell um dieser Aufgabe gerecht zu werden.
Heinz Mattmüller müsste grundsätzlich als Präsident der Petitionskommisson stolz darauf sein, dass die Kommission zusätzliche Kompetenzen erhält.
Er erachtet es jedoch als wichtig, dass das Parlament die Einbürgerungen weiterhin vornimmt, damit Fakten, die der Petitionskommission unbekannt sind bei der Entscheidungsfindung einfliessen können. Zudem werde damit eine bessere Transparenz und eine optimale Aufteilung der Verantwortung erreicht und es bestehe die Möglichkeit, einzelne Gesuche im Zweifelsfall zurückzuweisen.
Wenn sich im Kanton Basel-Landschaft einmal sämtliche Gemeinden an die Regeln halten und /oder eine staatliche Stelle die Beurteilung übernimmt, wie dies von Bruno Krähenbühl in einem Vorstoss gefordert wurde, welchen er unterstütze, könne man das Augenmerk wieder auf die kantonsspezifischen Kriterien beschränken. Dann sei eine erneute Diskussion möglich.
Urs Wüthrich äussert an die Adresse von Bruno Steiger, dass erstens die Petitionskommission ein demokratisches Organ sei, zweitens gehe er davon aus, dass diese seriös arbeite und drittens sei der Chef der "Dunkelkammer und des Gruselkabinetts" ein Schweizer Demokart, was als Garantie dafür gelten könne, dass die Einbürgerungsgesuche sehr sorgfältig geprüft würden.
Ursula Jäggi bezieht sich auf die Aussage von Paul Schär und vermeint seinem Votum entnommen zu haben, dass er es begrüssen würde, wenn der Regierungsrat die Kantonseinbürgerungen vornimmt..
Da nun aber die Petitionskommission aufgestockt werden soll, damit sämtliche Parteien angemessen vertreten sind, sei dies eine absolut demokratische Angelegenheit und sie sei überzeugt, dass die Petitionskommission die Einbürgerungsgesuche seriös bearbeite.
Sie bezieht sich auf einen Artikel eines Herrn Richli, welcher zu diesem Thema folgende Aussage macht:
"...und das bedeutet keineswegs eine Entmündigung des Schweizervolkes ( oder eine Entmündigung des Landrates ), sondern die Konzentration seiner Kräfte auf die grundlegenden Entscheidungen des Staates. Einzelne Einbürgerungen gehören allerdings nicht dazu."
Sie bittet deshalb dem Antrag der SP, welcher sich deckt mit den Anträgen der SVP und der Grünen Fraktion Folge zu leisten.
Eva Chappuis findet es verkehrt, eine Kompetenz, welche am falschen Ort angesiedelt ist, zu verschieben, um sie erneut an einem falschen Ort anzusiedeln.
Die Kompetenz sei eindeutig bei der Regierung anzusiedeln. Sie sehe nicht ein, weshalb eine Exekutivaufgabe, und um eine solche handle es sich hier, eine Kommission aufblasen müsse. Dies sei der einzige Grund, weshalb sie sich mit der Gegenseite verbünde, und nicht weil sie sich für die Argumente von Bruno Steiger erwärmen könne.
Sabine Pegoraro vertritt, wie bereits anlässlich der Eintretensdebatte, die Ansicht, die Kompetenz gehöre in den Landrat. Sie zweiflel nicht daran, dass die Petitionskommission sehr seriös arbeite, der Landrat gewährleiste jedoch eine bessere und breitere Abstützung.
Gewünschte Aenderungen, könnten zu einem späteren Zeitpunkt, bei der Grundsatzdebatte erfolgen.
RR Andreas Koellreuter gibt zu bedenken, dass anlässlich der Vorvernehmlassung ersichtlich wurde, dass die bevorzugte Variante diejenigen der Beibehaltung des Landrates als Wahlgremium war.
Bei einer abschliessenden Kompetenzübernahme durch die Petitionskommission wird der Regierung die Möglichkeit entzogen, ihre Bedenken anzubringen, wenn sie mit einem Entscheid der Petitionskommission nicht einig geht,.
Er zweifle deshalb an der Zweckmässigkeit der Lösung. Notfalls könne die Regierung jedoch damit leben.
Bruno Krähenbühl verweist auf die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, die unter § 67 die Zuständigkeiten des Landrates regelt:
"Der Landrat verleiht das Kantonsbürgerrecht an Ausländer."
Er appelliert an den Rat, die Verfassung zu respektieren, da ansonsten eine Verfassungsänderung notwendig sei.
§ 69, Ziffer 2 der Verfassung halte fest:
"Durch Gesetz können bestimmte Entscheidungsbefugnisse des Landrates auf Kommissionen übertragen werden.."
Es wäre demnach verfassungsrechtlich möglich, die Verleihung des Kantonsbürgerrechts an die Petitionskommission zu delegieren, eine Delegation an den Regierungsrat sei jedoch ausgeschlossen.
Er bittet deshalb den Antrag Christoph Rudins zu unterstützen, mit der Bemerkung damit einen Schritt nach vorne zu tun und den Rat von "Alibiübungen" zu entlasten.
Peter Tobler befürwortet die Zuständigkeit durch das Plenum und begründet sie damit, dass zur Verantwortung auch die Kompetenz gehöre.
Das heutige Einbürgerungssystem habe sich bewährt und in aller Regel gehe nichts schief, ihm sei dieses Geschäft zu wichtig, deshalb ziehe er die aktuelle Lösung vor.
Die ganze Geschichte werde anlässlich der Grundsatzdiskussion nochmals zur Sprache kommen. Ansonsten könne er sich mit der Aussage von Eva Chappuis solidarisieren.
Fredy Gerber kann der Kompetenzübertragung an die Petitionskommission ebenfalls nichts Sinnvolles abgewinnen. Die Willens- und Entscheidungsbildungsprozesse würde damit der Oeffentlichkeit vollständig entzogen und die demokratische Kontrolle würde weitgehend entfallen.
Ursula Jäggi stellt Andreas Koellreuter die Frage, wie oft er seit seinem Amtsantritt zu den Einbürgerungen Richtigstellungen vornehmen musste.
Andreas Koellreuter erwidert, dass es nur einen Fall gab, bei dem er beinahe hätte einschreiten müssen.
Walter Jermann liest den Antrag zu Art. 6, Abs. 1 vor:
" Die Bürgergemeindeversammlung erteilt das Gemeindebürgerrecht, der Regierungsrat das Kantonsbürgerreicht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen und die Petitionskommission des Landrates das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige. Vorbehalten bleibt Absatz 2."
://: Der Antrag wird mit 41 : 36 Stimmen abgelehnt.
Maya Graf macht beliebt, die Bürgergemeindeversammlung aus dem Text zu entfernen, sodass dieser neu lautet: "Der Bürgerrat oder Gemeinderat erteilt das Gemeindebürgerrecht.."
Dies würde diverse Anpassungen benötigen, welche nicht durch den Rat erfolgen können. Sie habe daher den Antrag für Rückweisung an die Petitionskommission gestellt, mit dem Auftrag, die Kompetenz zur Erteilung des Gemeindebürgerrechtes ausschliesslich an den Bürger- oder Gemeinderat zu delegieren.
Damit wäre kantonsweit klar, dass der Bürger- oder der Gemeinderat über Einbürgerungen entscheidet. .Da es sich bei beiden Institutionen um vom Volk gewählte Exekutivorgane handelt, die sich aus kleinen Gremium zusammensetzen, welche die Einzubürgernden meist persönlich kennen, erachtet sie dies als optimale Lösung.
Dieter Völlmin hat den Antrag von Maya Graf so verstanden, dass die Kompetenz der Bürgergemeindeversammlung generell gestrichen wird. Er wollle in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass wenn dieser Antrag angenommen werde, man die Politik der kleinen Schritte verlasse.
Ruedi Moser verweist auf die enthaltene Kann-Formulierung, die den Gemeinden den nötigen Handlungsspeilraum gewährt.
Es sei heute bereits gesagt worden, dass man eine Verbesserung erzielen, aber nicht eine radikale Aenderung herbeiführen wolle.
Walter Jermann fasst zusammen, dass Maya Graf den Antrag stellt, § 6, Abs.1 für eine Textesänderung an die Kommission zurückzuweisen.
://: Der Antrag wird grossmehrheitlich abgelehnt.
§ 6, Abs. 2
Bruno Steiger schlägt vor, diesen Absatz ersatzlos zu streichen. Man solle das Verfassungsgerichtsurteil endlich vergessen, es gehe nicht an, dass der Landrat als politische Instanz sich von den Gerichten alles aufzwingen lasse, nur weil diesen Herrschaften die bestehenden Einbürgerungspraxen nicht passen. Er bezeichnet es als Willkür, wenn jede x-beliebige ausländische Person eingebürgert werden müsse und darauf laufe es schlussendlich hinaus. Mit diesem Absatz werde dem direkten Abbau der Demokratie Vorschub geleistet. Vorab bei der Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aus kulturfremden Kreisen sei die Transparenz äussert wichtig und nur assimilierten Ausländern sei die Einbürgerung zu ermöglichen.
Fredy Gerber gibt bekannt, dass auch die SVP die Streichung der Absätze 2. und 3., sowie des letzten Satzes in Abs. 1. beantragt.
Eine Uebertragung der Einbürgerungskompetenz an den Bürger-, resp. Gemeinderat werde nach wie vor abgelehnt, da dies einem Abbau der Demokratie gleichkäme.
Für ihn beinhalte das Wort Demokratie auch, dass man eine andere Meinung als die Mehrheit haben kann und diese auch vertreten dürfe..
Für Heinz Mattmüller ist es wichtig, keine Kann-Formulierung in den Text einzubauen. Dies führe zu uneinheitlichen Verfahrensabläufen in den Gemeinden. Es sei schnell publik, welche Gemeinden die Einbürgerungen grosszügiger handhaben und seines Wissens gebe es sogar jemanden in der Justizdirektion, der mit den abgewiesenen Kandidaten im Oberbaselbiet "hausieren" gehe.
Sabine Pegoraro ersucht den Rat, beide Anträge abzulehnen und den Abs. 2 unverändert stehen zu lassen.
Den durch die Kann-Formulierung mögliche Handlungsspielraum sollte den Gemeinden zugestanden werden, dies im Sinne der Gemeindeautonomie, welche im Plenum immer wieder befürwortet werde.
RR Andreas Koellreuter bemerkt an die Adresse von Heinz Mattmüller, dass die Justiz- und Militärdirektion über kein "Hausiererpatent" verfüge.
Es stehe der Bürgegemeindeversammlung nach wie vor zu, einem Bürgerrat, mit dem sie nicht einige gehe, die Kompetenz wieder zu entziehen.
://: Der Antrag zur Streichung von Abs. 2 wird grossmehrheitlich abgelehnt.
§ 6, Abs. 3 keine Wortmeldungen
Bruno Steiger stellt den Antrag zusätzlich einen vierten Absatz in das Gesetz aufzunehmen. Damit bei umstrittenen Einbürgerungen wenigstens noch die Möglichkeit besteht, die Notbremse zu ziehen, stellt er den Antrag, folgenden Text aufzunehmen:
"Fällt die Zuständigkeit zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts in den Kompetenzbereich des Bürger- bzw. Gemeinderates, untersteht die Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen ins Gemeindebürgerrecht dem fakultativen Referendumsrecht zuhanden der Bürger- bzw. Gemeindeversammlung".
Dieter Völlmin weist darauf hin, dass damit das Verfahren verlängert und die erzielten Einsparungen wieder zunichte gemacht werden, was schlussendlich dem Sinn der Revision zuwiderlaufe.
RR Andreas Koellreuter bemerkt, dass mit diesem zusätzlichen Passus die Abstimmung an der Urne zur Tatsache werde. Er wiederholt für Bruno Steiger in bedächtigem Tempo, dass es nicht nach vier Jahren zu einer Abwahl kommen müsse, sondern dass das entsprechende Reglement in der betroffenen Gemeinde jederzeit geändert werden könne und die Kompetenz wieder vom Bürgerrat an die Bürgergemeindenversammlung zurückdelegiert werden kann.
Für Heinz Aebi ist der Vorschlag von Bruno Steiger überhaupt nicht durchführbar, weil gegen Bürgerrats- oder Gemeinderatsbeschlüsse keine Referendumsabstimmungen möglich sind.
Bruno Steiger fragt RR Andreas Koellreuter, was diesen denn so enorm daran störe, wenn die Bürgergemeindeversammlung über die Einbürgerungsgesuche befindet.
Die Frage wird von RR Andreas Koellreuter geflissentlich überhört und Walter Jermann schreitet in zügigem Tempo zur Abstimmung.
://: Die Ergänzung von § 6 mit Abs. 4 wird einstimmig abgelehnt.
§ 13 - § 28a keine Wortmeldungen
II. keine Wortmeldungen
://: Damit ist die 1. Lesung des Bürgerechtsgesetzes abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Nr. 528
12 1999/025
Berichte des Regierungsrates vom 9. Februar 1999 und der Finanzkommission vom 6. Januar 2000: Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990. 2. Lesung
13 1999/025A
Berichte des Regierungsrates vom 20. April 1999 und der Finanzkommission vom 6. Januar 2000: Ergänzung der Vorlage 1999/025 aufgrund des inzwischen beschlossenen Stabilisierungsprogrammes 1998 des Bundes. 2. Lesung
14 1999/025B
Berichte des Regierungsrates vom 14. September 1999 und der Finanzkommission vom 6. Januar 2000: Ergänzung II der Vorlage 1999/025 aufgrund der zukünftigen Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes des Bundes betreffend Wechsel der Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis. 2. Lesung
Der Kommissionspräsident Roland Laube orientiert, dass anlässlich der 1. Lesung keine Rückweisungen an die Kommission erfolgten, weshalb in der Zwischenzeit auch keine Sitzung stattfand.
Trotzdem verdienten es vor der 2. Lesung noch zwei Punkte erwähnt zu werden:
1.
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Peter Zwick bemerkte anlässlich der 1. Lesung über die Renteneinkommen, dass eine Aufhebung der sogenannten AHV-Freibeträgen gegen die Bundesverfassung verstossen würde, falls es sich tatsächlich um Freibeträge im Sinne der Bundesverfassung handle. Faktisch ist die Bezeichnung der Abzüge des Renteneinkommens als AHV-Freibeträge in Wirklichkeit veraltet und daher falsch, weshalb auch kein Verstoss gegen die Bundesverfassung vorliegt. Dies wurde Roland Laube auch seitens der Fachleute der Steuerverwaltung versichert.
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Damit jedoch keinerlei Zweifel aufkommen, wird festgehalten, dass es sich bei den AHV-Abzügen nicht um Freibeträge im Sinne der Bundesverfassung, sondern lediglich um Abzüge handelt.
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2.
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Zum Thema Bausparen führt er aus, dass er als Präsident der Finanzkommission am Wochenende des 13./14. Mai ein Expressschreiben der Nationalräte Bader und Gysin erhalten habe .
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Der Inhalt des Schreibens besagt, dass die Anpassung des zur Zeit geltenden Steuerharmonisierungsgesetzes von Bundesrat Villiger unverständlicherweise als Votum des Kantons Basel-Landschaft gegen das Bausparen interpretiert wird.
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Dies obgleich nur formelle Anpassungen an die abgeänderten gesetzlichen Bundesgrundlagen vorgenommen werden, ohne dass damit politische Aussagen verbunden sind.
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Die beiden Nationalräte beschliessen ihr Schreiben mit dem Satz:
"Sollte der Kanton Baselland wider Erwarten in seinem Steuer- und Finanzgesetz da Bausparen ab 1.1 2001 aufheben, bedeutet dies mit grosser Wahrscheinlichkeit das Ende der parlamentarischen Initiative Bausparen."
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Dazu müssen drei Dinge festgehalten werden::
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Dass die Aufhebung im Kanton Basel-Landschaft
"wider Erwarten"
erfolge, könne jemand, der sich mit der Thematik befasse, kaum behaupten. Spätestens seit 1.2.1999, als die Regierungsvorlage vorlag, war man sich bewusst, dass das Bausparen im Kanton wegfallen werde.. Am 6.1.2000 wurde dies mit dem Kommissionsbericht zusätzlich bestätigt.
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Dass Bundesrat Villiger die Anpassung eines kantonalen Gesetzes, welches bundesseits vorgeschrieben wird, als politische Willenskundgebung völlig fehlinterpretiert, mute ihn etwas merkwürdig an.
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Drittens halte er fest, dass dem Kommisionsbericht entnommen werden kann, dass die Finanzkommission den Wegfall der Bausparregelung bedauert.
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Es war innerhalb der Kommission unbestritten, dass besinne sich der Bund eines besseren und komme auf das Bausparen zurück, der Kanton Basel-Landschaft selbstverständlich wieder mitmachen werde. Im Moment lassen die rechtgültigen Bundesvorschriften dies jedoch nicht zu.
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Damit habe er die bereits vor Eingang des Schreibens bekundete Kommissionsmeinung wiedergegeben.
Seine persönliche Meinung sei, dass Bundesbern offenbar erwartet, dass sich Basel-Landschaft sich ausdrücklich in Widerspruch zum geltenden Bunderecht stellen werde. Dass dies die einzige Möglichkeit einer politischen Willenskundgebung für das Bausparen sei, könne er nicht nachvollziehen. Man müsse jedoch davon ausgehen, dass unabhängig davon, oder der Rat heute auf die Bundeslinie einschwenke oder nicht, ab 1.1.2001 im Kanton das Bundesrecht zur Anwendung gelangt, sei dies freiwillig oder zwangsweise.
Alfred Zimmermann
und seiner Fraktion gibt die Schlechterstellung der Rentner zu denken. Die wegfallenden Abzüge bringen eine wesentlich höhere Besteuerung der AHV-Renten mit sich.
Einige Parlamentarier haben ein Schreiben eines Steuerexperten erhalten, welches eine Reihe von Beispielen enthält, die aufzeigen sollen, wieviel mehr gewisse Gruppen von Steuerzahlern nach dem Wegfall der Abzüge zu entrichten haben.
Ehepaare in einfachen Verhältnissen zahlen bei einem Einkommen von Fr. 50'000.-- ein Mehrbetrag von Fr. 1'600.-- was einer Erhöhung von 93% entspricht, Ehepaare mit Fr. 220'000.-- Einkommen dagegen nur 6% mehr.
Ganz extrem sieht es bei Einzelpersonen in bescheidenen Verhältnissen aus. Hier fällt ein Mehrbetrag von Fr.1'200.-, was einer prozentualen Erhöhung um 109% gleichkommt.
Diese Tatsachen könnten nicht einfach so hingenommen werden. Er bittet deshalb Hans Fünfschilling, seinen Nachfolger und den Steuerverwalter, nach Möglichkeiten zu suchen, damit die AHV-Bezüger nicht einer derart hohen Mehrbelastung ausgesetzt sind.
Urs Baumann
berichtigt an die Adresse des Präsidenten der Finanzkommission, dass als innerhalb der Kommission über das Bausparen diskutiert wurde, man davon ausging, dass per Ende Jahr mit dem Bausparen aufgehört werden müsse.
Da nun aber eventuell doch, bis zur definitiven Lösung, die Möglichkeit einer Uebergangsregelung besteht, stelle er den Antrag das Bausparen wieder im Gesetz zu integrieren, aus dem einfachen Grund, weil dem Kanton Basel-Landschaft auf diesem Sektor die Pionierrolle zukommt und zudem das Investitionsvolumen aufzeigt, dass der Kanton im Wohnungsbau schweizweit führend ist, was aus seiner Sicht durchaus in einem Zusammenhang mit dem Bausparen gesehen werden kann.
Wenn es dem Kanton ernst sei mit der Wohneigentumsförderung, müsse das Bausparen im Gesetz belassen werden. Sollte per Ende 2000 der Bund anders entscheiden, werde das dem Kanton sowieso aufoktroviert.
Damit stelle er den Antrag, das Bausparen wieder ins Gesetz aufzunehmen.
Walter Jermann
leitet über zur 2. Lesung der bereinigten Fassung (17.4.2000) des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Titel und Ingress
keine Wortbegehren
I.
keine Wortbegehren
§§ 6 - § 29 Absatz 3
keine Wortbegehren
§ 29
bis
Absatz 1
Urs Baumann
stellt namens der CVP/EVP-Fraktion den Antrag § 29
bis
Absatz 1 und § 29
bis
Absatz 2-6 aus dem Gesetzesentwurf zu streichen und dafür den bisherigen § 29
bis
des Steuer- und Finanzgesetzes aus der Vorlage 1999/025 c vom 25.1.2000 betreffend Bausparrücklagen wieder zu integrieren.
Daniela Schneeberger
bemerkt, dass mit den jetzigen Vorlagen nur die zwingenden Massnahmen des Bundes eingeführt werden. Die Streichung der Bausparregelung sei zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht zwingend. Wie bereits von Vorrednern erwähnt, hat Bundesrat Villiger den Vorschlag gemacht, im Rahmen des Steuergesamtrevisionspakets die Bausparregelung des Kantons Basel-Landschaft zu behandeln, verbunden mit der Zusicherung, dass unter Berücksichtigung der geltenden Bausparregelungen noch in diesem Jahr den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Verlängerung der Uebergangsfrist zum Steuerharmonisierungsgesetz bis zum Inkrafttreten der geplanten Steuerrevisionsgesamtpakete unterbreiten werde.
Termin für die Inkraftsetzung ist der 1.1.2004. Wenn der Rat die Bausparartikel nun streiche, könne man davon ausgehen, dass sich der Bundesrat kaum mehr damit befassen werde. Gerade das soll jedoch verhindert werden.
Die FDP stellt sich daher auf den Standpunkt, dass keine Streichung der Bausparartikels erfolgen soll und schliesst sich damit dem Antrag der CVP/EVP-Fraktion an.
Roland Laube
bemerkt, dass wenn der Bausparartikel beibehalten werden soll, die Fassung 1999/025c , welche eigentlich ausgestellt wurde, wieder Gültigkeit hat.
Es handle sich dabei um die Fassung, bei der die Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung bereits berücksichtigt ist..
Alfred Zimmermann
hält zum Vorgehen fest, dass der Kanton Basel-Landschaft das Gesetz ändere, weil Anpassungen an das Bundesgesetz vorgenommen werden müssen und im Bundesgesetz stehe, dass das Bausparen nicht mehr möglich sei. Nun könne man doch nicht ein Gesetz beschliessen, welches im Widerspruch zum Bundesgesetzt stehe. Der Weg müsse doch der sein, dass die Herren Bader und Gysin im Nationalrat eine Mehrheit finden, die das Bausparen unterstützen. Anschliessend könne dann das Gesetz angepasst werden. Alles andere sei doch illegal.
Jörg Krähenbühl
hält trotz den Worten des Präsidenten an seinem schriftlich eingereichten Antrag fest, der identisch ist mit demjenigen von Urs Baumann.
Seit der Einführung des Bausparens sei eine eindeutige Steigerung beim Erwerb von Wohneigentum zu verzeichnen, was einen wirtschaftlichen Nutzen zugunsten des Bau- und Baunebengewerbes mit sich brachte.
Er möchte deshalb mit dem Antrag, auch zuhanden des Bundesrates, ein Zeichen setzen.
RR
Hans Fünfschilling
bemerkt zur rechtlichen Ausgangslage, dass das Steuerharmonisierungsgesetz zwingend ab 1.1.2001 in Kraft tritt. In letzter Zeit setze der Bund gewisse Gesetze derart schnell in Kraft, dass es den Kantonen oftmals nicht möglich ist, ihre Einführungsgesetzgebung zur Bundesgesetzgebung termingerecht einzuführen. Es kann daher durchaus vorkommen, dass ein Bundesgesetz in Kraft tritt bevor die kantonale Gesetzgebung angepasst werden konnte.
Wenn nun also der Bausparartikel, in der Form wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, bestehen bleibt wird dies folgende Auswirkungen haben:
Falls Bundesrat Villiger sein Versprechen, in diesem Jahr eine Regelung, im Sinne einer Uebergangsregelung herbeizuführen, wahrmacht, wird das Bundesgesetz vor dem kantonalen Gesetz in Kraft treten.
Falls die eidgenössischen Räte dem nicht zustimmen, entsteht kein rechtsfreier Raum, dann fällt das Bausparen ab 1.1.2001 weg.
Der Kanton Basel-Landschaft muss dann gelegentlich seinen Gesetzeparagrafen über das Bausparen streichen.
Praktisch würde das heissen, dass die Steuerverwaltung mit dem Versand der Steuererklärungen, welche aufgrund der Umstellung erst im Jahre 2002 erfolgt darauf hinweisen, dass das Bausparen nicht mehr existiert.
Es würde somit in keinem der beiden Fälle etwas Gravierendes geschehen.
Walter Jermann
verweist auf die drei gleichlautenden Anträge der CVP/EVP, der FDP und SP:
"
§ 29
bis
Absatz 1, sowie § 29
bis
Absatz 2-6 sind aus dem vorliegenden Gesetzesentwurf zu streichen und statt dessen den bisherigen § 29
bis
des Steuer- und Finanzgesetzes vom 25. Januar 2000 betreffend Bausparrücklagen vollumfänglich beizubehalten. "
Roland Laube
bemerkt nachdrücklich, dass es sich nicht um die bisherige Fassung, sondern um die bisherige, an die einjährige Steuerveranlagung angepasste Fassung (Vorlage 1999/025c) handelt.
://: § 29
bis
der Fassung aus der Vorlage 1999/025c wird grossmehrheitlich gutgeheissen.
§§ 33 - II.
keine Wortmeldungen
§ 198
Max Ribi
hat anlässlich der 1. Lesung zu § 16 beanstandet, dass bezüglich der Vereinsbesteuerung das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes verlangt, dass Vereine, welche ideelle Zwecke verfolgen zukünftig nicht mehr steuerbefreit sind.
Die Regierungsvorlage besagt, dass sofern keine Aenderung an § 9 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes erfolgt, Erbschafts- Schenkungssteuern zu begleichen sind.
Die Frage stelle sich nun, ob die Vereine doppelt bestraft werden sollen, indem man ihnen zusätzlich eine Erbschafts- und Schenkungssteuer auferlegt. Das Steuerharmonisierungsgesetz verlangt dies nicht ausdrücklich.
Bis anhin haben die betroffenen Vereine keine Erbschafts- resp. Schenkungssteuer bezahlt.
Um dies zu verhindern, was er beabsichtige, müsse das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 7. Januar 1980 , § 9 Ausnahmen, welches besagt:
"Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit
a) die in den § 15 und 16 des Steuer- und Finanzgesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten."
geändert werden.
Er stellt den Antrag, den in der Vorlage 2000/069 enthaltenen Text des § 9 zu übernehmen:
Von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sind befreit
:
a. die in den §§ 15 und 16 des Steuer- und Finanzgesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und
Anstalten sowie juristische Personen, die idelle Zwecke verfolgen
.
Roland Laube
bekundet Mühe damit, dass in der 2. Lesung noch eine Aenderung beantragt wird, von der er nicht weiss, ob dieser Beschluss auch rechtskonform ist.
Wie Max Ribi selbst ausgeführt habe, gebe es für das Einbringen dieser Bestimmung den einfachen Weg, sich für den Gegenvorschlag der Regierung u
RR
Hans Fünfschilling
macht darauf aufmerksam, dass aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes die Vereine besteuert werden müssen. Das Gesetz lasse aber die Möglichkeit offen, die ideellen Vereine von der Erbschaftssteuer zu befreien, was insofern wesentlich ist, als der Prozentsatz in diesem Falle sehr hoch angesetzt ist.
Dass dies auch nie der Absicht der Regierung entsprach, ist dem Gegenvorschlag der Aenderung des Erbschafts- und Steuergesetzes zu entnehmen.
Nachdem die Finanzkommission den Beschluss fasste nicht auf den Gegenvorschlag einzutreten, hätte er feststellen müssen, dass dadurch dieser Passus verlorengeht. Max Ribi habe es nun bemerkt.
Da ungewiss ist, was mit dem Gegenvorschlag passiert, sehe er die Lösung darin, dass man im Anhang unter
"Aenderung bisherigen Rechts"
den Antrag von Max Ribi, einfügt:
Aenderung des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 7. Januar 1980
Von der Erbschafts- und Schenkungsteuer sind berfreit:
Die in den §§ 15 und 16 des Steuer und Finanzgesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften sowie juristischen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen.
Neu sei dabei, dass diese Aenderung buchstabengetreu dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz entnommen und ins Steuer- und Finanzgesetz unter "Aenderung bisherigen Rechts" integriert werde.
Dies komme vielleicht etwas überraschend, sei jedoch, obwohl man an der 2. Lesung sei, noch machbar.
Er könne den Kommissionspräsidenten beruhigen, da die Formulierung mit dem Steuerverwalter, Hans-Peter Salzgeber abgesprochen sei und sich dieser ausserdem im Saal befinde.
Der Zustimmung des Antrags von Max Ribi stehe deshalb nichts im Wege.
://: Der Rat stimmt dem Antrag von Max Ribi einstimmig mit einer Gegenstimme zu.
§ 198 Absatz 5 Buchstabe d keine Wortmeldungen
RR Hans Fünfschilling
erinnert vor der Schlussabstimmung an das Konzept, dass der gesamten Steuergesetzgebung und den einzelne Punkte zugrunde liegt.
Man hat sich geeinigt die umstrittene, einjährige Variante in ein Paket zu integrieren, und die aufgrund des Steuerharmonisierungsgesetzes zwingend notwendigen Aenderungen in ein zweites Paket. Damit könne man eine Volksabstimmung verhindern, die kontraproduktiv sei, da das Gesetz in Kraft trete auch wenn es vom Stimmvolk abgelehnt werde.
://: Dem Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer und Finanzgesetz)
wird mit den beschlossenen Änderungen und Ergänzungen einstimmig zugestimmt.
Gesetzestext
[PDF; 44KB]
Für das Protokoll:
Ursula Amsler, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 18. Mai 2000