Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz
zum Steuer- und Finanzgesetz
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Dekret vom 19. September 1974 (1) zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert:
§ 6
Aufgehoben
§ 11
Aufgehoben
§ 28 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer
a. Veranlagung und Bezug (§§ 120 und 136)
1 Die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden haben die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer zu veranlagen. Die betreffenden Informationen übermitteln sie mit Datenträger an die Steuerverwaltung.
2 Die Steuerverwaltung überprüft die Veranlagung, nimmt nötigenfalls Korekturen selber vor und eröffnet die Veranlagung dem Steuerpflichtigen unter Mitteilung an die zuständige Urkundsperson.
3 Der Bezug der Grundstückgewinn- und der Handänderungssteuer erfolgt durch die Fertigungs- bzw. Grundbuchbehörden.
II.
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.
Liestal, 8. Januar 1998
Im Namen des Landrates
die Präsidentin: Tschopp
der Landschreiber: Mundschin