LR Protokoll 28. Januar 1999 (Teil 4)

Protokoll der Landratssitzung vom 28. Januar 1999



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7 1999/016
Fragestunde (7)

1. Danilo Assolari: Vorgehen nach dem Einsturz des Bohnyhauses in Zunzgen
Den Tageszeitungen vom 17. Dezember 1998 konnte man entnehmen, dass bei den Umbauarbeiten der Ökonomieteil des Bohnyhauses eingestürzt ist. Im Gegensatz zur Ansicht des Gemeindepräsidenten ist der Teileinsturz nicht auf die schlechte Bausubstanz sondern vielmehr auf ungenügende und unfachmännische Sicherungsmassnahmen zurückzuführen. Am nächsten Tag wurde der Beschluss des Gemeinderates bekannt, das ganze Bohnyhaus inklusiv Wohntrakt trotz Abbruchverbot der Denkmalpflege abzureissen.
Diese Haltung des Zunzger Gemeinderates ist absolut unverständlich und ein Affront gegenüber der kantonalen Denkmalpflege, der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission sowie gegenüber dem Verein "Demokratisches Zunzgen", die sich seit 1980 für die Erhaltung und Restaurierung des 400 Jahre alten Bohnyhauses einsetzen. Dass der Zunzger Gemeinderat bereits 1980 beim Erwerb den Abbruch dieser Liegenschaft in Erwägung zog, und in der Zwischenzeit trotz Bemühungen der kantonalen Denkmalpflege nicht für die Erhaltung und Restaurierung dieser Liegenschaft gewonnen werden konnte, ist höchst bedauerlich. Mit dem Abbruch des Bohnyhauses ist ein weiteres wertvolles Baudenkmal in unserem Kanton unwiederbringlich zerstört worden.

Fragen:

1. War das Bohnyhaus als erhaltenswertes Bauobjekt eingestuft? War es in einem Verzeichnis der kom-munal oder kantonal zu erhaltenden Bauobjekte aufgeführt? Welches waren die kantonalen Auflagen für dieses Objekt?
2. Weshalb wurde dieses bereits 1980 als erhaltenswert eingestufte Objekt nicht unter kantonalen Denkmalschutz gestellt?
3. Gilt für die Gemeinde das gleiche Recht, wie für die privaten Liegenschaftsbesitzer und Architekten, welche sich den zum Teil strengen Auflagen der Denkmalpflege, im Interesse der Erhaltung von denkmalpflegerisch wertvoller Bausubstanz, unterordnen müssen?
4. Ist der Regierungsrat auch meiner Ansicht, dass um eine Präjudizwirkung in unserem Kanton zu verhindern, gegenüber der Gemeinde der gleiche Massstab angelegt werden muss, wie wenn ein Privater mutwillig gegen Auflagen der Denkmalpflege verstösst?
5. Was unternimmt die Baudirektion, resp. das Bauinspektorat, gegen diese eigenwillige Abbruchverfügung des Gemeinderates, die gegen ein Abbruchverbot der Denkmalpflege verstösst und die ohne vorherige Information der Denkmalpflege erlassen wird, im Bewusstsein, dass das Bohnyhaus erhaltenswert ist?
6. Werden die Mitglieder des Gemeinderates für ihren Verstoss gegen kantonale Auflagen persönlich belangt? Eine Busse an die Gemeinde macht wenig Sinn, da sie aus der laufenden Rechnung und schlussendlich von den Steuerzahlern bezahlt wird.

Regierungsrat Andreas Koellreuter zu 1.: In der Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Zunzger Planungs- und Baukommission vom 30. Januar 1996 stellt die Denkmal- und Heimatschutzkommission fest, dass das Bohny-Haus als "erhaltenswert" einzustufen ist.
Das Bohny-Haus ist im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz 1983) als für das Oberbaselbieter Ortsbild typisches Dreisässenhaus aufgeführt. Für das Bohny-Haus gelten die Uebergangsbestimmungen der Zonenvorschriften Ortskern.
Zu 2.: Im kantonalen Vergleich ist der Denkmalwert des Bohny-Hauses als kommunal einzustufen. Ferner erachtet die Kantonale Denkmalpflege die geltenden Zonenvorschriften und insbesondere die Übergangsbestimmungen zur Mutation der Parzelle 1069 (Bohny-Haus) für ausreichend. Letztere hält fest, dass sämtliche bauliche Massnahmen nur in Absprache und Koordination mit der Kantonalen Denkmalpflege bewilligt und ausgeführt werden.
Zu 3.: Das kantonale Denkmal- und Heimatschutzgesetz und das kantonale Bau- und Planungsgesetz sind für den Kanton, für die Gemeinden und für Private gleichermassen verbindlich.
Zu 4.: Grundsätzlich hat die Gemeinde, wie auch jeder Private, Auflagen, Verfügungen oder gesetzliche Bestimmungen einzuhalten.
Zu 5.: Die Giebelwand des Oekonomiegebäudes stürzte als einzig erhaltenswerter Teil des bewilligten Bauprojektes ein. Die Räumungsarbeiten des ganzen Oekonomiegebäudes wurden daraufhin vom Bauinspektorat freigegeben.
Entgegen der mündlichen Vereinbarung wurde ein Mauerdurchbruch in der Fassade des Bohnyhauses zur Prüfung der Bausubstanz vorgenommen.
Zu 6.: Im Moment ist beim Regierungsrat ein Beschwerdeverfahren gegen den Gemeinderat Zunzgen hängig. Das Vernehmlassungsverfahren läuft. Dem Verfahren sollte nicht vorgegriffen werden.

2. Ruedi Moser: Die verflixte Jahrzahl 2000
Die Schwierigkeiten, welche mit dem Datumwechsel vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000 verbunden sind, kennen mittlerweile alle. Weil in den älteren Computern zur Einsparung von teuren Speicherplätzen oft nur die beiden letzten Ziffern bezeichnet wurden, gibt es Geräte, welche die hinteren zwei Nullen dem Jahr 1900 statt 2000 zuordnen.
Aber nicht nur die Computer im engeren Sinn sind von diesem Problem betroffen. Auch alle Vorrichtungen, welche Prozessoren enthalten, wie numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Liftsysteme, Wasserversorgungs-, Telefon- oder Stromverteilungszentralen, sind anfällig für Fehlfunktionen.
Wichtigster Bereich der Grundversorgung ist in diesem Zusammenhang die Elektrizität. Über den Stand der Problemlösung in den Elektrizitätswerken hört man unter-schiedliches. Es wäre daher verfehlt, von einem störungsfreien Ausweg auszugehen.
Es ist durchaus möglich, dass die Systeme der Unternehmungen, Verteilorganisationen und Verwaltungen für alle denkbaren Einsatzkonstellationen oder Verknüpfungen dem Millennium- Wechsel standhalten werden, aber Störungen in der Grundversorgung auftreten könnten.

Fragen:

1. Sind für den Bereich Elektrizität tatsächlich Probleme zu erwarten?
2. Muss dadurch mit Störungen oder gar Ausfällen in der Wasserversorgung oder Telekommunikation gerechnet werden?
3. Ist eine offene Information der Öffentlichkeit mit den Elektrizitätswerken abgesprochen?
4. Ist gegebenenfalls eine Notfallorganisation geplant?
5. Wie sieht die ganze Problematik bezüglich dem Schaltjahr aus? Werden die Systeme den 29. Februar 2000 etwa als 1. März 2000 halten?

Regierungsrat Andreas Koellreuter: Antwort auf alle Fragen: Die Elektrizitätsversorgungen im Kanton Basel-Landschaft sind als Genossenschaften organisiert. Der Kanton selber besitzt nur wenige kleine dezentrale Stromversorgungsanlagen. Aus diesem Grund haben wir uns bis heute diesem Thema nicht gewidmet und können diese Fragen zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht beantworten. Sollte die Mehrheit allerdings der Ansicht sein, dass sich die Regierung dieser Sache annehmen sollte, müsste eine kleine Arbeitsgruppe zusammen mit den Elektrizitätsversorgungs-Unternehmen einen kurzen Bericht zu diesen Fragen verfassen.

3. Dieter Schenk: Ausbau Bahnhof Liestal
Die SBB will über 8 Mio. Franken in den Ausbau des Bahnhofes Liestal stecken. Rund die Hälfte des Betrages ist als Bestandteil von Bahn 2000 für Lärmschutzmassnahmen entlang der Neubaustrecke vom Adlertunnel bis zum Bahnhof Liestal und entlang der Stammlinie vorgesehen. Dieser Teil ist auch Gegenstand der gegenwärtigen Planauflage.

Fragen:

1. Was wird mit den restlichen rund 4 Mio. Franken gebaut?
2. Schafft dieser Ausbau Präjudizien
a) in zeitlicher Hinsicht, indem der Weiterausbau der Neubaustrecke durch den Jura hinausgeschoben wird?
b) in baulicher Hinsicht, indem dadurch eine Tieflage praktisch verunmöglicht wird?

Regierungsrat Andreas Koellreuter zu 1.: Verbesserungen der Publikumsanlagen (längere Perrons, Rampenzugänge).
Zu 2.: Auch wenn mit den vorgesehenen Ausbauten kausal weder in zeitlicher noch in baulicher Hinsicht Präjudizien geschaffen würden, ist doch zu erwarten, dass wegen der recht namhaften Beträge Sachzwänge für die künftige Ausgestaltung des Bahnhofes Liestal geschaffen würden und dass insbesondere eine Tieferlegung der Bahnanlagen - die nicht zuletzt auch aus Gründen des Lärmschutzes vorteilhaft wäre - zusätzlich erschwert würde.
Aus diesem Grund hat die BUD in einem Schreiben vom 22. Januar 1999 bei den SBB verlangt, diesen Ausbau nach Abschluss der Planungen zu sistieren, bis die Grundsatzentscheidung betreffend Hoch- resp. Tieflage vorliegt.

4. Bruno Krähenbühl: Was passiert tatsächlich mit dem Eigenmietwert?
Das eidg. Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet den Kanton, seine Steuergesetzgebung bis spätestens 2001 an die Bundesvorgaben anzupassen. Sicher ist, dass unser Kanton dabei auf die Steuerprivilegierung des sogenannten "Bausparens" verzichten muss. Ebenfalls dürfte die Regelung, wonach sich der Eigenmietwert während der ersten sechs Jahre auf die Hälfte reduziert, kaum mehr haltbar sein. Nach Auskunft kompetenter Stellen, wird hingegen das tiefe Niveau unserer kantonalen Eigenmietwerte durch die Steuerharmonisierung nicht tangiert.
Im Zusammenhang mit der Initiative "Wohneigentum für alle" wird verschiedentlich suggeriert, bei einer Ablehnung der Initiative sei in unserem Kanton generell mit höheren Eigenmietwerten zu rechnen, was so nicht stimmen dürfte.
Um in dieser Frage auch für die Stimmbürgerschaft Klarheit zu schaffen, ersuche ich um die Beantwortung folgender

Fragen:

1. Welche Auswirkungen hat eine Ablehnung der Initiative auf den Eigenmietwert von Liegenschaften, die vom Eigentümer schon länger als sechs Jahre selbst genutzt werden?
2. Ist in der kommenden Steuervorlage der Regierung vorgesehen, den Eigenmietwert generell zu erhöhen? Wird sich die Haltung der Regierung in dieser Frage je nach Ausgang der Abstimmung ändern? Wenn ja, in welcher Hinsicht?
3. Welche Auswirkungen hatte die Annahme der Initiative auf den Terminplan der Revision unserer Steuergesetzgebung ?

Regierungsrat Hans Fünfschilling sagt, dass bei einer Abstimmung selten derart viele Widersprüche bestehen. Frage 1, 2 und 3 beantwortet er mit: "Ich weiss es nicht".
Er habe sich jedoch gewisse Überlegungen gemacht. Bausparen wird wegfallen. Ebenfalls der reduzierte Eigenmietwert, wenn die Initiative abgelehnt wird. Sollte die Initiative angenommen werden, werden andere Sachen vorläufig bleiben. Es ist klar, dass eine Ablehnung der Initiative Einfluss auf die Rechtsprechung haben wird, sollte jemand vor Gericht gehen. Das Bundesgericht könnte Entscheide fällen, welche Einfluss hätten.
Es ist keine Erhöhung der Eigenmietwerte vorgesehen. Der Regierungsrat hat sich jedoch Kompetenzen gegeben, den Eigenmietwert zu erhalten. Wird der Immobilisierung bei der Initiative nicht zugestimmt, gibt es keinen Grund zu rechnen. Eine Annahme hat keinen Einfluss auf die Steuergesetzgebung und auf die Steuerrevision.
Der Regierungsrat würde, falls die Initiative angenommen wird, in der Harmonisierungsvorlage das Bausparen anders behandeln als bei einer Ablehnung der Initiative.


5. Peter Brunner: Zweiklassenmedizin
Das Gesundheitswesen in der Schweiz scheint sich immer mehr zu einem Zweiklassensystem zu entwickeln. Auf der einen Seite die KVG-Versicherten mit einem Grundstandard von Spitalleistungen und Produkten, auf der anderen Seite die Privatversicherten mit dem Recht auf Privatkonsultationen, Einbettzimmer usw..
Während man bis heute nur die Zusatzleistungen vor al-lem bei ärztlichen Dienstleistungen, der Menueauswahl und dem Zimmerstandard differenzierte, wird zunehmend auch bei medizinischen Hilfsangeboten und Produkten wie zum Beispiel bei Ersatzgelenken, der Blutrückgewinnung oder der Schmerzmitteldispensation, zwischen Privatversicherten und KVG-Versicherten differenziert.
So können und dürfen Privatpatienten die Schmerzmittelzufuhr selber einstellen, sie erhalten auch neuste über dem normalen Standard stehende Ersatzgelenke und bei Operationen wird bei ihnen das System der Blutrückgewinnung angewendet (was ja medizinisch sehr wertvoll ist), während bei Allgemeinversicherten eher Ersatzblut und Blutkonserven Anwendung finden.

Fragen:

1. Aufgrund welcher Leistungsvereinbarungen werden auch bei medizinischen Angeboten wie Ersatzgelenke, der Blutrückgewinnung, Schmerzmitteldispensationen usw. zwischen Privat- und Allgemeinpatienten differenziert?
2. Seit wann ist dies auch an den Kantonsspitälern Praxis?

Regierungsrat Eduard Belser zu 1.:
Ersatzgelenke
Knie: Im Kantonsspital Liestal wird für alle Patienten ein Baukastensystem der Firma Howmedica, das sogenannte Duracon-Knie, verwendet. Vor zwei Jahren wurde eine Testserie eines Konkurrenzproduktes im Vergleich ausprobiert, indem je 12 vergleichbare medizinische Fälle alternativ mit den zwei Produkten versorgt wurden. Wegen bisher fehlender Verbesserung des Resultates ist man bei der bisherigen Prothese geblieben.
Hüfte: Im Bereich des künstlichen Hüftgelenkersatzes werden unterschiedliche Prothesen beim ersten Ersatz eines Gelenkes oder bei einer notwendigen Revision verwendet, weil die Gegebenheiten bei einer Revision kompliziert sind.
Beim ersten Ersatz wird nach strenger medizinischer Vergleichsauswahl abgewechselt zwischen zwei verschiedenen Oberschenkelteilen, welche sich beide im Einsatz bei vielen Patienten bereits über Jahre hinweg bewährt haben. Dies zur Feststellung, ob auf lange Zeit hinaus das eine Produkt vielleicht doch etwas besser ist. Die Entscheidung geschieht mathematisch kontrolliert ohne Kenntnis des Namens des Patienten oder dessen Klasse. Bei Schenkelhalsfrakturen sehr alter Patienten von Alters- oder Pflegeheimen wird eine einfachere, etwas günstigere Prothese verwendet, da aufgrund einer Untersuchung an der Orthopädischen Klinik ein Ueberleben bis zu 10 Jahren praktisch nicht vorkommt und 70 % der Patienten bereits nach 5 Jahren gestorben sind. Auch ist die mechanische Belastung in diesem Alter viel geringer.

Blutersatz
Bei grossen Operationen mit zu erwartendem grossen Blutverlust wird eine 3-Stufen-Technik verwendet:
- Präoperative Blutspende
Der Patient kommt in wöchentlichen Abständen zum Spenden von 2-4 Beuteln Blut, die für ihn zum Blutersatz während und nach der Operation bereit gehalten werden.
- Intraoperative Blutrückgabe
Bei besonders grossen Operationen, z.B. beim Einsatz von zwei künstlichen Gelenken gleichzeitig oder beim Wechsel einer Prothese, wird das Blut während der Operation gesammelt, gewaschen und die gereinigten roten Blutkörperchen werden dem Patienten zurückgegeben.
- Postoperative Blutrückgabe
In den ersten Stunden nach der Operation wird das aus Drainageröhren ausfliessende Blut gesammelt, filtriert und direkt wieder zurückgegeben.
Unter gewissen Umständen, z.B. bei Infekten oder gewissen Krankheiten, dürfen einzelne dieser Methoden oder alle nicht angewendet werden.

Schmerzmittelzufuhr
Eine Differenzierung der Schmerzmittelzufuhr aufgrund der Spitalklasse ist uns unbekannt. Unabhängig der Klasse wird bei Patienten, welche eine Knietotalprothese implantiert erhalten, meistens für die ersten zwei Tage Schmerzmittel eingesetzt, die in steuerbarer Menge in die Nähe der Rückenmarksnerven einfliessen und entsprechend der Schmerzintensität dosiert werden können.

Kantonsspital Bruderholz
Im Bruderholzspital werden sowohl für Hüfte wie Knie für alle Patienten Standard-Prothesensysteme verwendet (LCS-Knieprothesen, Endoplus/Pressfit-Hüftprothesen). Die Auswahl der Implantate erfolgt nicht nach Versicherungsklasse der Patienten, sondern gemäss Krankheitsbild, Alter des Patienten und anderen strikten medizinischen Kriterien.
Dasselbe gilt auch für das "Management" der Kreislaufstabilisierung (Blut, Blut-Ersatzprodukte, Auto-Retransfusion etc.) und das postoperative Schmerzmittel-Behandlungskonzept.
zu 2.: Die Kantonsspitäler erläutern, dass sehr wohl gewisse Methoden oder Behandlungen, welche gerne gemacht würden, in bestimmten Fällen aus medizinischen Gründen nicht angewendet werden können oder dürfen. Die Klassenzugehörigkeit eines Patienten spielt bei dieser Entscheidung keine Rolle.
Der Chefarzt der Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Liestal erklärt ausdrücklich, dass zu keinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit als Chefarzt am Kantonsspital Liestal (seit 1984) von seiten der Verwaltung oder einer anderen Instanz auf ihnen Druck ausgeübt worden wäre, dass bei Allgemeinpatienten andere, vor allem günstigere, Mittel einzusetzen wären als bei Privatpatienten.
Wir erachten gerade das gegenwärtige System, dass ein Chefarzt und die leitenden Mitarbeiter der Kliniken nebst Allgemeinpatienten auch Privatpatienten am Spital selbst behandeln dürfen, als den besten Garanten, dass die Aerzte nicht nur die gleichen Mittel bei Allgemein- und Privatpatienten einsetzen, sondern dass auch die qualifizierten Spezialisten ständig erreichbar sind, um komplizierte Probleme auch bei Allgemeinpatienten selbst zu lösen.

6. Heinz Mattmüller: Renitente Asylbewerber
Im Kanton Zürich wurden im Rahmen eines Pilotversuches renitente und kriminelle Asylbewerber in eine Minimalstruktur versetzt, während kooperationswillige Asylbewerber an zusätzlichen Beschäftigungs- und Ausbildungsprogrammen teilnehmen dürfen. Das Modell sieht vor, dass Asylsuchende einen Vortrag mit dem Betreuungspersonal abschliessen, in dem nebst Verhaltensregeln auch entsprechende Sanktionen umschrieben werden (Bonus-Malus-System).
Gemäss Aussagen der kantonalen Asylfürsorge des Kantons Zürich sind die ersten Erfahrungen sehr positiv, indem dies auch präventiv wirke. Den Asylsuchenden sei nun klar, was man von ihnen erwarte und viele seien auch bereit, sich an die Regeln zu halten.

Fragen:

1. Inwieweit finden auch im Baselbiet entsprechende Modelle (Bonus/Malussysteme) im Bereiche der Asylbetreuung Anwendung?
2. Wenn ja mit welchem Erfolg, wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Regierungsrat Eduard Belser: zu 1.: Das erwähnte Bonus-Malus-System ist uns nicht bekannt und auch nicht vorgesehen. Korrektes Verhalten muss erwartet werden und kann nicht besonders belohnt (Bonus) werden.
In den professionell betreuten 14 Kollektivunterkünften werden Bewohner, welche sich dissozial verhalten, sich in wesentlichen Punkten der Hausordnung widersetzen und die Mitarbeit in ihrer Unterkunft ablehnen, im Rahmen des ihnen zustehenden Taschengeldes (Fr. 3.05 pro Tag) sanktioniert. Im weiteren können in extremen Situationen diese Massnahmen auf die Abgabe von Geldern bzw. Gutscheine für die Beschaffung von Kleidern ausgeweitet werden.
Extreme Fälle können auch ein befristetes Hausverbot unter vorheriger Androhung zur Folge haben, nötigenfalls unter Information an die Polizeiorgane. Die Ahndung krimineller Handlungen kann nicht Angelegenheit der Heimbetreuung sein.
zu 2.: Eine Unterbringung von renitenten und kriminellen Asylbewerbern in Minimalstrukturen, wie dies nach Ihren Angaben im Kanton Zürich erfolgt, ist im BL nicht vorhanden. Gemäss Fürsorgegesetz des Kantons BL liegt die Betreuung von Asylbewerbern in der Zuständigkeit der Gemeinden. Der Kanton darf keine Aufgaben übernehmen, welche gemäss der gesetzlichen Grundlagen in die Kompetenz der Gemeinde gehört. Bei den betreuten Kollektivunterkünften in den Gemeinden handelt es sich um kommunale Einrichtungen. Eine Zusammenführung von renitenten Personen in eine derartige Unterkunft würde verständlicherweise zur Folge haben, dass das Gewaltpotential in diesem Haus beachtlich ansteigen würde und eine Betreuung im bisherigen Rahmen absolut unzureichend wäre. Gleichzeitig stellt sich das Problem der Standortgemeinde.
Aufgrund unserer Erfahrungen ist in der Regel eine Umplatzierung von nur 1 bis 2 Person bei extrem renitentem Verhalten einer Gruppe von Personen ausreichend, die Ordnung in der Unterkunft wieder herzustellen. Mit diesem Vorgehen versuchen wir gewalttätige Gruppenbildungen aufzulösen bzw. das Entstehen solcher - bei bekanntwerden - zu vermeiden.

7. Bruno Steiger: Bauernopfer in Baselbieter "Justizskandal"?
Obwohl der basellandschaftlichen Überweisungsbehörde die Aufsicht über die Untersuchungstätigkeit der Statthalter obliegt und deren Präsident, Hans Rudolf Kuhn, die Vorgehensweise von Untersuchungsrichter Beat Meyer genehmigte, wurde Beat Meyer des Amtes enthoben. Gemäss dem Untersuchungsbericht von Professor Stratenwerth handelte es sich bei diesem Fall nicht um einen schwerwiegenden Verstoss gegen rechtsstaatliche Grund-sätze, sondern lediglich um Fehlentscheide und Versäumnisse.

Fragen:

1. Medienberichten zur Folge war der Präsident der Überweisungsbehörde im Zusammenhang mit diesem Fall infolge Krankheit nicht vernehmungsfähig. Trifft das zu?
2. Wurde zwischenzeitlich eine Anhörung durchgeführt?
3. Warum wurde der damalige Untersuchungsrichter seines Postens enthoben und sein direkter Vorgesetzter, der Präsident der Überweisungsbehörde, ist noch im Amt?
4. Welche Rolle spielt diesbezüglich die Parteizugehörigkeit der betroffenen Personen?

Regierungsrat Andreas Koellreuter zu 1.: Ja.
zu 2.: Ja, aber nur durch den Obergerichtspräsidenten. Die auf den 19. Januar 1999 angesetzte Anhörung durch das gesamte Obergericht musste wegen Krankheit des Präsidenten der Überweisungsbehörde abgesagt werden. Dieser ist bis auf weiteres krank geschrieben.
Der Präsident der Überweisungsbehörde hat das Recht, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Solange seine Krankheit andauert, kann diese Anhörung nicht durchgeführt werden.
zu 3.: Beat Meyer sei von seiner untersuchungsrichterlichen Tätigkeit suspendiert worden. Der Bericht von Herrn Professor Stratenwerth sei abzuwarten, der sagen wird, was gut und was nicht gut gelaufen ist, wo Massnahmen zu ergreifen und Lehren zu ziehen sind. Es hänge vom Gutachten von Herrn Professor Stratenwerth ab, ob Beat Meyer allenfalls im BUR als Untersuchungsrichter tätig sein könne. Dies wurde am 26. November 1998 in diesem Rat erklärt.
Inzwischen liegt das Gutachten von Herrn Stratenwerth vor. Die darin gemachten Feststellungen haben uns dazu bewogen, für Beat Meyer einen Arbeitsplatz ausserhalb der Untersuchungsgerichte zu suchen.

Zu 4.: Keine.

Damit ist die Fragestunde beendet.

Für das Protokoll:
Nadja Gerber,
Landeskanzlei

Fortsetzung des Protokolls vom 28. Januar 1999


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