LR Protokoll 28. Januar 1999 (Teil 3)
Protokoll der Landratssitzung vom 28. Januar 1999
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Berichte des Regierungsrates vom 2. September 1997 und der Finanzkommission vom 13. Dezember 1998: Einführung der einjährigen Steuerveranlagungsperiode für die natürlichen und die juristischen Personen. 1. Lesung der Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
§ 135 Absatz 7, 135a, 135b, 135 c Absatz 1
Keine Wortbegehren
§ 135 Absatz 2
Max Ribi stellt den Antrag betreffend Zurückerstattung. Das bedeutet, dass der Staat das Geld, welches man zuviel bezahlt hat, zurückerstatten muss.
Er ist auch der Meinung, dass beim Akontosystem die Möglichkeit bestehen soll, dass der zuviel bezahlte Betrag auf das nächste Jahr übertragen wird.
Sein Rückweisungsantrag an die Kommission lautet: Zuviel bezahlte Beträge werden für die nächste Veranlagungsperiode gutgeschrieben und verzinst oder auf Verlangen zurückbezahlt. Die Kommission soll nochmals beraten.
Claude Janiak: Es gab heute eine Absimmung über §135 Absatz 4. Dies war etwa das gleiche Thema. Es wurde entschieden, dass auch dies nochmals in der Kommission behandelt wird. Ist der Rat damit einverstanden?
://: Dem Rückweisungsantrag Ribi wird stillschweigend zugestimmt.
§135 c Absatz 3
Eugen Tanner erwähnt, dass es ihm nicht, wie bei Herr Ribi, um die Vergütungszinsen gehe, sondern um die Verzugszinsen. Bei Absatz 2 steht: Noch ausstehende Beträge werden ab Fälligkeit mit Ausgleichszinsen nachgefordert, zuviel bezahlte Beträge mit Vergütungszinsen zurückerstattet. Mit diesen Akontozahlungen stellt sich folgendes Problem: Wenn jemand ordnungsgemäss die Akontozahlung per 30. September 2001 bezahlt und er hat in den folgenden Jahren Einkommen aus Kommissionen, aus Gewinnausschüttungen oder wie auch immer, dann kann man das bei der Akontozahlung überhaupt nicht berücksichtigen. Wenn dann schliesslich in den folgenden Jahren die definitive Abrechnung eintrifft und man muss statt Fr. 3000.-, wie es in der Akontozahlung steht, Fr. 7000.- bezahlen, dann wird ihm ein Verzugszins belastet ab Fälligkeit 30. September Vorjahr.
Das hat heute bereits zu Diskussionen geführt. Es ist schwer erklärbar, warum man jetzt einen Verzugszins bezahlen muss, da man die definitive Steuerveranlagung noch gar nicht erhalten hat und deshalb auch nicht bezahlen konnte. Man kann später höchstens aufgrund der Gesetzgebung argumentieren.
Er bittet deshalb die Kommission, Absatz 3 bezüglich Formulierung und Platzierung noch einmal anzusehen. Dort wird nämlich folgendes erwähnt: Für ausstehende Differenzbeträge zwischen Akontozahlung und definitiver Rechnungsstellung kann ein Verzugszins erst ab Datum der definitiven Rechnungsstellung zuzüglich einer 30-tägigen Zahlungsfrist erhoben werden.
Regierungsrat Hans Fünfschilling meint, dass es hier nicht viel zu überlegen gäbe. Die neue gesetzliche Situation ergebe folgendes: Wir zahlen im Jahr 2001 Steuern für das Jahr 2001. Das Fälligkeitsdatum ist September wie momentan.
Der Antrag von Herrn Tanner lautet, dass kein Verzugszins erhoben werden darf, bis man die definitive Rechnung erhält. Im Antrag heisst es, vor dem Vorliegen der definitiven Rechnung wird kein Verzugszins erhoben. Die Steuern vom Jahr 2001 ist man im Jahr 2001 schuldig. Durchschnittlich wird man die ersten definitiven Abrechnungen am Februar 2002 erhalten und die letzten werden im Dezember eintreffen, sofern man fertig wird, bevor die neue Periode beginnt. Es ist klar, dass die definitive Veranlagung ein Jahr später eintrifft. Aber man redet hier von den Steuern 2001. Es sei nicht möglich, dass wenn man die Steuern 2001 nicht zahlt, keine Verzugszinsen bezahlen muss.
Eugen Tanner liest nochmals den Antrag Absatz 3 vor: Für ausstehende Differenzbeträge zwischen Akontozahlungen und definitiver Rechnungsstellung kann ein Verzugszins erst ab dem Datum der definitiven Rechnungsstellung zuzüglich einer 30-tägigen Zahlungsfrist erhoben werden. Beispiel: Akontozahlung 5000.-. Sie bezahlen die 5000.- und erhalten im Dezember 2002 eine Rechnung lautend auf 7000.-. Nach dem geltenden Gesetz müssen sie auf den Betrag von 2000.- ab 30. September 2001 einen Verzugszins bezahlen.
Der Antrag lautet: Der Verzugszins läuft erst ab definitiver Rechnungsstellung und mit einer Frist von 30 Tagen. Es ist also nicht der Fall, dass jener, der nicht bezahlt, Zinsen einsparen kann.
Regierungsrat Hans Fünfschilling erwähnt, dass keinerlei Verpflichtungen bestehen, eine Akontozahlung zu machen. Man könne eine Akontozahlung von Fr. 1.50 machen. Das einzige Druckmittel das möglich sei, damit diese Akontozahlungen überhaupt gemacht werde im Jahr 2001, ist, dass man einen Verzugszins erhebt. Es ist nirgendwo festgehalten, dass man eine Akontozahlung zahlen muss. Die Akontozahlung ist lediglich eine Unterstützung, damit der Steuerzahler weiss, was er zu bezahlen hat. Aus diesem Grund existieren auch die Ratenzahlungsmodelle. Er erwähnt, dass dies alles nur Unterstützungsmassnahmen der Steuerverwaltung sind und keine rechtlichen Verpflichtungen.
Die rechtliche Verpflichtung lautet: Der geschuldete Steuerbetrag muss im September des Jahres, da die Steuer geschuldet wird, bezahlt werden und der Verzugszins läuft ab diesem Datum.
Das bedeutet nicht, dass eine Rechnung vorliegen muss. Das ist heute gleich wie damals, nur dass man mit der Gegenwartsbesteuerung im Durchschnitt ein Jahr später noch nicht weiss, was man zu bezahlen hat. Aber wir müssen das trotzdem verlangen und der Verzugszins muss verrechnet werden. Ansonsten könne man den Leuten sagen, dass sie auf die definitive Rechnung warten sollen und vorläufig noch nichts bezahlen müssen. Die Steuern 2001 sind 2001 fällig und das bedeutet auch, dass ein Verzugszins auf diese Steuer fällig ist. Auf eine Nichtzahlung könne man nicht verzichten. Sonst fällt jegliche Motivation, um überhaupt im Jahr 2001 die Steuer 2001 zu bezahlen, weg.
Roland Laube: Dieser Antrag ist nicht kompatibel mit dem Inkasso-Verfahren für dieses System, das man bei der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwartsbemessung haben wird. Deshalb beantragt er, den Antrag abzulehnen.
Claude Janiak liest folgenden Antrag für den neuen Absatz 3 vor: Für ausstehende Differenzbeträge zwischen Akontozahlung und definitiver Rechnungsstellung kann ein Verzugszins erst ab dem Datum der definitiven Rechnungstellung zuzüglich einer 30-tägigen Zahlungsfrist erhoben werden.
://: Der Antrag wird abgelehnt.
§198
Urs Baumann weist auf § 29 hin, wo eine Aenderung möglich ist, in Kombination mit § 198 Absatz 2. Insofern müsste man diesen konsequenterweise auch in die Kommission zurück nehmen.
Claude Janiak: Der Kommissionspräsident ist einverstanden, wenn der Rat sich diesem Vorgehen anschliessen kann.
://: § 198 wird zur Überprüfung an die Kommission zurückgewiesen.
§199, 200, 201, II
Keine Wortbegehren
Claude Janiak: Die erste Lesung ist abgeschlossen.
Für das Protokoll:
Nadja Gerber, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 28. Januar 1999