LR Protokoll 25. März 1999 (Teil 4)
Protokoll der Landratssitzung vom 25. März 1999
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
10 1999/052
Fragestunde
1. Peter Holinger: Projektwettbewerb Kantonsbibliothek Baselland
Bekanntlich ist vorgesehen, am Bahnhofplatz Liestal eine neue Kantonsbibliothek zu bauen. Dabei wurde in einem selektiven Verfahren ein Projektwettbewerb ausgeschrieben. Aus 78 (!) vollständig eingegangenen Bewerbungen wurden 14 Planerteams (Architekten + Bau- und Fachingenieure) ausgewählt. Von diesen 14 Teams ist kein einziges aus unserem Kanton. Diese Teams
kommen aus Basel, Bern, Zürich, Brugg, Winterthur etc. Lediglich 1 "Gesamtleiter" hat eine Filiale in Binningen. Das ist für mich "unglaublich"! Was ich schon bei der Architektenwahl der Notfallstation Bruderholz (Architekt kommt aus Bern), wie auch am Beispiel der Wahl des Gartenbauers am Gym - Erweiterungsbau Liestal (Gartenbauer kam aus der Stadt Solothurn) bemängelte,
wiederholt sich hier in krasser weise!
Fragen:
1 . Nach welchen Kriterien wurden die Architekten ausgesucht?
2. Gibt es nicht auch in unserem Kanton fähige Architekten für einen solchen, sicher nicht übermässig komplizierten Bau?
3. Wird auf die "Herkunft" des Architekten mit seinen Team's überhaupt nicht geschaut? Sei es auf städtebauliche Ortskenntnisse oder auf die Steuerkraft der Büro's und deren Mitarbeiter?
4. Wenn je länger je mehr Aufträge ausserkantonal oder sogar international vergeben werden, gleichzeitig aber (richtigerweise) kantonale Lehr- und KMU - Förderung mit entsprechenden Programmen und Beiträgen betrieben wird, wirft dies viele Fragen auf. Wie ist die Antwort der Regierung zu diesem Wiederspruch?
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider:
Frage 1
Es fand eine öffentliche Ausschreibung mit einem selektiven Verfahren statt. Alle entscheidenden Auswahlverfahren sind in diesem Auswahlverfahren genannt worden. Diese bezogen sich vor allem auf die gestellte Aufgabe. Zum Beispiel Referenzobjekte, die Qualifikation vom Planungsteam und die Nachwuchsförderung, auf dieses Kriterium achteten wir besonders. In der Ausschreibung sind diese Kriterien ganz klar genannt worden.
Frage 2
Selbstverständlich gibt es im Kanton fähige Architekten. Nach dem Binnenmarktgesetz und nach dem GATT/ WTO Übereinkommen sind wir allerdings jetzt verpflichtet, jegliche Arbeiten öffentlich auszuschreiben.
Frage 3
Die örtlichen Kenntnisse ist eines von fünf Kriterien bei der Qualifikation des Planungsteames. Die Steuerkraft hat allerdings nichts mit der gesuchten Leistung zu tun. Heimatschutz, wie von Peter Holinger gefordert, verstösst gegen die gesetzlichen Bestimmungen und würde längerfristig der Qualität der angebotenen Heimatleistungen, die auch bei einer ungenügenden Arbeit zum Zuge kommen könnte, schaden.
Frage 4
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist der sogenannte Heimatschutz nur bei Direktvergaben möglich. Beim Einladungsverfahren ist diese Möglichkeit bereits eingeschränkt. Bei allen Verfahren wird darauf geachtet, dass in GAV geregelten Branchen der GAV eingehalten werden muss. Daher kann der Zuschlag an eine ausserkantonale Anbietende nicht die Folge von tieferen Personalpreisen sein, weil alle die gleiche Ausgangslage haben. Dem Grundsatz, für alle die gleichen Spiesse anzuwenden, haben wir Genüge geleistet.
Peter Holinger dankt für die Beantwortung seiner Fragen. Er stellt die zusätzliche Frage, wie man sich konkret zur Lehrlingsausbildung stellt.
Regierungspräsidentin Elsbeth Schneider sieht den Zusammenhang zu der Lehrlingsausbildung nicht. Es würde darauf geschaut, dies wurde im neuen Beschaffungsgesetz aufgenommen. Künftig werden auch Dienstleistungen ausgeschrieben, es kann nicht mehr einfach auf den Kanton geschaut werden.
78 Eingaben sind für das Projekt der neuen Kantonsbibliothek eingetroffen, 14 wurden nach den vorher erwähnten Kriterien ausgewählt. Gemäss Gesetz werden wir auch künftig so vorgehen. Die Baselbieter haben die gleiche Chance wie alle.
2. Eugen Tanner: Konsequenzen aus dem Fall Leukerbad
Der Fall Leukerbad wird zunehmend auch zu einem Fall Wallis, zumal der Kanton Wallis versucht, sich aus seiner Verantwortung als Aufsichtsbehörde zu stehlen.
Frage:
Gibt es aus heutiger Sicht Konsequenzen, welche der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft aus dem Fall Leukerbad schon gezogen hat oder noch zu ziehen gedenkt?
Regierungsrat Eduard Belser nützt die Gelegenheit, die Situation für Baselbieter Gemeinden generell darzustellen. Dass eine solche Situation wie in Leukerbad entstehen kann, hängt mit der Finanzaufsicht, mit der Aufsicht über das Rechnungswesen der Gemeinden zusammen. Aufgrund der Rechnung 1997 der Gemeinden sind fünf Einwohnerkassen mit Bilanzfehlbeträgen feststellbar, das ist ein Betrag von etwa 3 Millionen Franken. Bei der Fürsorgekasse, welches Kriterium auch ein Gradmesser für die längerfristige Finanzierung ist, sind es vier Gemeinden, die einen Bilanzfehlbetrag von 1,5 Millionen Franken ausweisen, die unterschiedlichen Kassen haben eine Fehlbetrag von etwa einer Million Franken.
In den gesamten Rechnungen 1997 wurden Bilanzfehlbeträge von etwa fünf Millionen ausgewiesen, die abgeschrieben werden müssen.
Einer Einwohnergemeinde wurde ein schriftlicher Bericht geschickt. Bei den Einwohnergemeinden wurden 11 Abklärungen über Rechnungsmodalitäten, Plausibilitäten und anderes gemacht und bei den Bürgergemeinden war es eine Abklärung. Im Rahmen der Rechnung 1998 wurden drei Vorprüfungen verlangt, das betraf die Gemeinden Liestal, Waldenburg und Hersberg. Gewisse Gemeinden wurden aufgefordert, den Steuerfuss anzupassen.
Die rechtliche Situation bei der Freiheit der Gemeinden, Darlehen zu gewähren, ist im Gemeindegesetz § 157 festgehalten. Gemeinden gehen weder Bürgschaften ein, noch gewähren sie Darlehen an Private, ausgenommen sind Darlehen für den sozialen Wohnungsbau, Altersheime und gemeinnützige Zwecke. Ausnahmen werden von der Regierung bewilligt.
Bereits hier ist ein enger rechtlicher Spielraum. Es stellt sich die Frage, wo die Privaten oder die Dritten abgegrenzt werden. Wäre eine Darlehensgewährung, wie sie Rheinfelden an Leukerbad gemacht hat, in unserer Gesetzgebung möglich? Solche Fälle sind dem Regierungsrat nicht bekannt. Wenn eine Darlehensgewährung zulässig ist, ist immer die Gemeindeversammlung für den Beschluss zuständig, nicht der Gemeinderat. Auch dies ist eine kleine Sicherheit, die mit einer Sondervorlage geregelt ist.
Die Darlehensaufnahme durch die Gemeinden wurde 1995 liberalisiert, indem die Gemeinderäte die Kompetenz dazu haben. Mit dem Budget steht der Finanzierungsfehlbetrag fest.
Grundsätzlich gelten für eine Bürgschaftseingehung die gleichen Bestimmungen wie für eine Darlehensgewährung. Hier stellt sich die Frage, ob das ein bisschen offen ist, weil die Emissionszentrale, welche diese Gelder vermittelt, eine Bürgschaftkomponente enthält. Dafür werden im Anleihenmarkt tiefere Zinsen erreicht. Es stellt sich die Frage, ob dies vom Gesetz aus gesehen schon als Bürgschaftsgewährung des Gesetzes ausgelegt werden kann.
Die rechtliche Situation ist im Kanton Baselland klar straffer als im Kanton Wallis. Eduard Belser ist der Ansicht, dass eine Gemeinde mit einer solchen Leistungskraft, wie sie bei Leukerbad ausgewiesen wird, im Kanton Baselland nicht „schlüpfen gelassen würde".
Es gibt unterschiedliche Anleihen, die nachher zu einer unterschiedlichen Bürgschaftsverpflichtung führen. Bottmingen, Pfeffingen, Hölstein und Liesberg sind in der 63-Anleihe. Das bedeutet für die Gemeinden, dass sie für einen Prozentsatz von 5,5 Prozent gerade stehen müssten im Falle eines Falles. Laufen ist in der 70-Anleihe, der Prozentsatz beträgt 12,7 Prozent. Diese fünf Gemeinden kämen je nachdem, wie die ganzen Verfahren laufen würden, hier zum Handkuss. Allerdings, davon ist der Regierungsrat überzeugt, ist hier keine darunter, die durch einen solchen Fall akut in eine Notlage kommen würde.
Der Regierungsrat stellt klar, dass die Gemeinden für diese Bürgschaftverpflichtung selber gerade stehen müssen. Der Kanton übernimmt keine Verluste, das Risiko muss von den Gemeinden selber getragen werden.
Eugen Tanner dankt für die ausführliche Antwort.
Für das Protokoll:
Colette Schneider, Landeskanzlei
Fortsetzung des Protokolls vom 25. März 1999