LRB Personalgesetz
Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons (Personalgesetz) |
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Vom 25. September 1997 |
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Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984(1), beschliesst: I. Geltungsbereich § 1 Allgemeines 1Dieses Gesetz ordnet das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Voll- oder Teilpensum: a. der kantonalen Verwaltung, der Gerichte und der Ombudsstelle; b. der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetriebe; c. der öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden, mit Ausnahme der Kindergärten. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen. § 2 Weitere Unterstellungen 1Unter Vorbehalt abweichender Regelungen in anderen Gesetzen gilt dieses Gesetz auch für a. die nebenamtlichen Richterinnen und Richter; b. die Inhaberinnen und Inhaber anderer Nebenämter des Kantons. 2Für die Mitglieder des Regierungsrates gelten die in diesem Gesetz aufgestellten Bestimmungen über die Pflicht zur Verschwiegenheit, die Ablehnung von Vorteilen, die Ferien, das Lohnwesen, die Haftung und den Rechtsschutz. 3 Die Mitglieder des Landrates und die basellandschaftliche Vertretung im Ständerat sind diesem Gesetz nicht unterstellt. II. Begriffe § 3 Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Arbeitsverhältnis 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. 2 Auf Antrag der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters kann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet werden. § 4 Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern des Kantons 1Als Inhaberin oder Inhaber eines kantonalen Nebenamtes gilt, wer ohne Begründung eines Arbeitsverhältnisses, insbesondere als Richterin und Richter oder als Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission, mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut und auf Amtsperiode gewählt ist. 2 Inhaber von Nebenämtern des Kantons sind auch die Organe der Gemeinden in Ausübung kantonaler Funktionen. § 5 Anstellungsbehörden Die Verordnung bezeichnet die zur Anstellung berechtigten Behörden und Instanzen, soweit sie nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen gegeben sind oder die Wahl durch das Volk oder den Landrat vorgesehen ist. III. Personalpolitik § 6 Grundsätze der Personalpolitik 1Der Regierungsrat bestimmt die Personalpolitik, soweit sie nicht bereits durch Gesetz und Dekret formuliert ist. Sie soll: a. den wirtschaftlichen, wirksamen und dem steten Wandel der Aufgaben angepassten Personaleinsatz sicherstellen; b. die Voraussetzungen schaffen, um die zur Erfüllung der Aufgaben des Kantons geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten; c. den Bedürfnissen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rechnung tragen und die berufliche Entwicklung fördern; d. die Chancengleichheit für Frauen und Männer gewährleisten; e. die Beschäftigung und Eingliederung von Behinderten ermöglichen; f. die Beschäftigung und Wiedereingliederung von Erwerbslosen anstreben. 2 Der Regierungsrat schafft die notwendigen Instrumente zur Verwirklichung der Personalpolitik. § 7 Direktionen, Landeskanzlei, Gerichte, Ombudsman Die Direktionen, die Landeskanzlei, der Ombudsman und die Gerichte vollziehen die Personalpolitik. § 8 Personalamt Das Personalamt erarbeitet die Grundlagen für die Personalpolitik und sorgt für die einheitliche Anwendung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen. § 9 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktion 1Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Die Vorgesetzten streben die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung an. Sie informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig und vollständig über Tatsachen und Vorhaben, die für deren Tätigkeit von Bedeutung sind. § 10 Erhebung, Aufbewahrung und Vernichtung von Daten 1Personendaten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern dürfen bearbeitet werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. 2 Personendaten sind bei Nichtanstellung zurückzugeben oder zu vernichten, wenn die betroffene Person der weiteren Aufbewahrung nicht zustimmt. I. Begründung § 11 Ausschreibung 1Offene Stellen sind öffentlich und geschlechtsneutral auszuschreiben. 2 Befristete Anstellungen von bis zu zwölf Monaten Dauer müssen nicht ausgeschrieben werden. § 12 Voraussetzung der Anstellung 1Für die Ausübung hoheitlicher Funktionen ist in der Regel das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. 2 Die Verordnung bezeichnet die hoheitlichen Funktionen und regelt die Ausnahmen vom Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts. § 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses 1Das Arbeitsverhältnis entsteht durch schriftlichen Vertrag, sofern Verfassung oder Gesetz nicht die Wahl durch das Volk oder den Landrat vorsehen. 2 Die Verordnung regelt das Verfahren der Anstellung. § 14 Dauer Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Es kann beidseitig gekündigt werden. § 15 Probezeit 1Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2Die Anstellungsbehörde kann die Probezeit in begründeten Fällen auf drei Monate verkürzen oder um höchstens sechs Monate verlängern. 3Während der ersten zwei Monate kann das Arbeitsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden, danach mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. 4 Für vom Volk oder Landrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt keine Probezeit. III. Beendigung § 16 Beendigungsarten Das Arbeitsverhältnis endet durch: a. Kündigung; b. Ablauf einer befristeten Anstellung; c. fristlose Auflösung; d. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen; e. Arbeitsunfähigkeit infolge Invalidität; f. Erreichen der Altersgrenze; g. Tod; h. Ablauf der Amtsperiode, Entlassung auf Gesuch hin und Amtsenthebung. § 17 Kündigungsfristen und -termine 1Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen beidseitig: a. im ersten Anstellungsjahr einen Monat; b. ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate. 2Im Anstellungsvertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. 3 Die Kündigung kann jeweils auf Ende eines Monates, bei Lehrkräften nur auf Ende eines Schulsemesters ausgesprochen werden. § 18 Kündigungsform Die Kündigung hat beidseits schriftlich zu erfolgen. § 19 Ordentliche Kündigung 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können das Arbeitsverhältnis ohne Grundangabe kündigen. 2Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wesentliche Gründe diese Massnahme rechtfertigen. 3Wesentliche Gründe liegen vor: a. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter längerfristig oder dauernd an der Aufgabenerfüllung verhindert ist; b. wenn die Arbeitsstelle aufgehoben oder geänderten organisatorischen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Annahme des neuen oder eines anderen zumutbaren Aufgabenbereiches ablehnt oder die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nicht möglich ist; c. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus Mangel an erforderlicher Fach-, Führungs- oder Sozialkompetenz nicht in der Lage ist, ihre oder seine Aufgaben zu erfüllen oder ungenügende Leistungen erbringt; d. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt hat; e. wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine strafbare Handlung begangen hat, die nach Treu und Glauben mit der korrekten Aufgabenerfüllung nicht vereinbar ist. 4Eine Kündigung durch die Anstellungsbehörde gemäss Absatz 3 Buchstaben c und d kann nur ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt worden ist. Die Verordnung regelt das Verfahren. 5Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Anstellungsbehörde ist unzulässig, wenn sie im Zusammenhang steht: a. mit der ordnungsgemässen Aufgabenerfüllung und Durchsetzung gesetzlicher oder behördlicher Erlasse, oder b. mit der Tätigkeit als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter des Personals. § 20 Fristlose Auflösung 1Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. 2Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Liegt kein wichtiger Grund für die fristlose Auflösung durch die Anstellungsbehörde und auch kein Kündigungsgrund gemäss § 19 vor, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf angemessene Weiterbeschäftigung an einem gleichwertigen Arbeitsplatz. § 21 Arbeitsunfähigkeit infolge von Invalidität Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei der Zusprechung einer Teilinvalidenrente ist das Arbeitsverhältnis neu abzuschliessen. § 22 Versetzung in den Ruhestand 1Die Anstellungsbehörde kann das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Anspruch auf eine volle Vorpension gemäss den Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung hat. 2 Die Kündigung aus diesem Grund ist nicht möglich, wenn die Rente der Vorsorgeeinrichtung einer Kürzung unterliegt, die nicht im Zusammenhang mit dem Kapitalvorbezug oder der Verpfändung für den Erwerb von Wohneigentum steht. § 23 Erreichen der Altersgrenze 1Das Arbeitsverhältnis endet grundsätzlich am letzten Tag vor dem Beginn des Monates, in dem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Altersrente gemäss AHV-Gesetzgebung erwerben. 2Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende des laufenden Kalender- oder Schuljahres verlängert werden. 3Lehrkräfte können durch die Anstellungsbehörde verpflichtet werden, das Schulsemester zu vollenden, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse beschäftigt werden, gilt keine Altersgrenze. § 24 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen beendigt werden. § 25 Abgangsentschädigung 1Der Regierungsrat, das Verwaltungs- und das Obergericht können auf Antrag der Anstellungsbehörde eine Abgangsentschädigung zusprechen: a. in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse des Kantons liegt, wenn ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird; b. wenn die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches gemäss § 19 Absatz 3 Buchstabe b nicht möglich ist. 2 Die Abgangsentschädigung beträgt höchstens einen Jahreslohn. § 26 Kündigung zur Unzeit Die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Kündigung zur Unzeit sind nach Ablauf der Probezeit sinngemäss anzuwenden. Im Falle unverschuldeter Krankheit oder unverschuldeten Unfalls beträgt die Sperrfrist jedoch im ersten Anstellungsjahr 90 Tage, danach 180 Tage. C. Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter I. Rechte § 27 Schutz der Persönlichkeit 1Der Kanton achtet und schützt die Würde und Persönlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2 Er schützt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Angriffen, die im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung stehen. § 28 Gesundheitsschutz Der Kanton trifft zum Schutze der Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den betrieblichen Verhältnissen angemessen sind. § 29 Lohngleichheit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. § 30 Lohnwesen Das Dekret regelt die Gestaltung und Handhabung des Lohnsystems, insbesondere: a. die Formen des Lohnes; b. die Sozialleistungen; c. das Ausmass einer Anpassung von Löhnen, Zulagen und Renten an die Kosten der Lebenshaltung; d. die Lohnbestandteile, bei deren Festsetzung die Zahl der Dienstjahre zu berücksichtigen ist; e. die Einführung allfälliger Leistungskomponenten; f. die periodische Überprüfung des Lohnsystems. § 31 Auslagen, Schadenersatz Die Verordnung regelt: a. den Ersatz der den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der Ausübung der Tätigkeit entstehenden Auslagen; b. den Ersatz von Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit erleiden. § 32 Ferien, Urlaub, Schwangerschaft, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption, öffentliche Dienstleistung, Krankheit, Unfall 1Das Dekret regelt den Ferienanspruch. 2Die Verordnung regelt: a. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, obligatorischem Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst, Dienst im Rahmen anderer öffentlichen Aufgaben und bei humanitären Einsätzen; b. den Anspruch der Mitarbeiterinnen auf bezahlten Urlaub vor und nach der Geburt; c. den Anspruch auf bezahlten und unbezahlten Urlaub; d. die Anzahl der einzelnen freien Arbeitstage. § 33 Wohnsitzfreiheit 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können ihren Wohnsitz frei wählen. 2Wenn die Tätigkeit es erfordert, kann die Anstellungsbehörde Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern für die Dauer des Arbeitsverhältnisses: a. zur Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet oder b. zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichten. § 34 Arbeitszeugnis 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten auf Verlangen ein Zwischenzeugnis. 2 Sie haben Anspruch auf ein Austrittzeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistung und ihr Verhalten ausspricht. Auf Wunsch der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken. § 35 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen, Kostenersatz 1Der Kanton gewährt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechtsschutz, wenn gegen sie von Dritten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kanton ein gerichtliches Verfahren angehoben wird. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich veranlasst sehen, gegen jemanden wegen Vorkommnissen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Kanton gerichtlich vorzugehen, können beim Kanton um Rechtsschutz ersuchen. 3Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Rechtsschutzes. 4Der Kanton kann von den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern je nach Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens voll oder teilweise Ersatz für seine Leistungen fordern bzw. die Kosten nachträglich voll, teilweise oder nicht übernehmen. Fussnoten: |
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