LR Protokoll 25.09.97 (Teil 2)
Protokoll der Landratssitzung vom 25. September 1997
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Übersicht Landratssitzungen (Traktanden und Protokolle)
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11 96/177 96/177a Adolf Brodbeck erinnert daran, dass anlässlich der ersten Lesung zu 8 Gesetzesparagraphen Änderungs-, Ergänzungs- und Formulierungsanträge an die Kommission überwiesen worden sind. Für sechs Anträge erklärte die Kommission ihr Einverständnis, ein Antrag wird abgelehnt und zu § 29 "Lohngleichheit" stellt die Kommission einen Rückkommensantrag. In der Personalkommission hat die Diskussion darüber keine grossen Wellen geworfen. Adolf Brodbeck wird sich, wenn die entsprechenden Paragraphen aufgerufen werden, zu Wort melden und bittet den Rat im Namen der Personalkommission, den Änderungsanträgen zuzustimmen. Detailberatung Titel und Ingress Keine Wortmeldungen. §§ 1 bis 12 Keine Wortmeldungen. § 13 Entstehung des Arbeitsverhältnisses Adolf Brodbeck weist auf die Regelung des öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisses in § 3 hin, daran wird nicht gerüttelt; es geht vielmehr um die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertrag, während es bisher in einem einseitigen, hoheitlichen Akt verfügt wurde. §§ 14 bis 25 Keine Wortmeldungen. § 26 Kündigung zur Unzeit Adolf Brodbeck beantragt im Namen der Personalkommission, nach "Die Bestimmungen" "des Obligationenrechtes" einzufügen , da es sich hier klar um die Bestimmungen des Obligationenrechtes handelt. In der Regierungsfassung war das Obligationnerecht erwähnt, die Kommission hat sich darauf festgelegt, die Ausnahmen nicht mehr doppelt aufzuführen und auf die ausdrückliche Erwähnung der OR-Paragraphen zu verzichten. Nun beantragt sie, "des Obligationenrechtes" gemäss Regierungsfassung einzufügen. ://: Da keine Einwände gegen die Formulierung "Die Bestimmungen des Obligationenrechtes über die Kündigung zur Unzeit...." eingebracht werden, gilt § 26 in dieser Form als beschlossen. §§ 27 bis 28 Keine Wortmeldungen. § 29 Lohngleichheit Esther Aeschlimann beantragt im Namen der SP-Fraktion, den Zusatz "bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung" in § 29 wieder zu streichen. Diese Einschränkung würde nur Sinn machen, wenn im Widerspruch zu Verfassung und Gleichstellungsgesetz tatsächlich Lohnungleichheiten geplant wären. Die Tatsache, dass bei der Ermittlung der Funktionslöhne im Kanton Ausbildung und Berufserfahrung wichtige Beurteilungskriterien sind, ist noch lange nicht Grund genug, die beantragte Relativierung der Lohngleichheit durchzuführen. Sachlich begründete Lohnunterschiede sind auch nach dem Streichen des Zusatzes möglich. RR Hans Fünfschilling stellt fest, dass auch Frau Aeschlimann die Berücksichtigung von Ausbildung und Erfahrung nicht bestritten hat. Sollte dies nicht mehr gelten, fiele das gesamte öffentlich-rechtliche Arbeitsplatzbewertungssystem in sich zusammen. Würde "bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung" gestrichen, so könnte dies im Gerichtsfall als Wille des Gesetzgebers interpretiert werden, die beiden Begriffe hätten bei der Beurteilung keine Rolle mehr zu spielen. Deshalb bittet der Regierungsrat, jene Fassung, die von Anfang an geplant war, zu lassen und damit klar Ausbildung und Erfahrung als Lohnbestandteile zu anerkennen. Esther Maag stellt im Namen der Grünen Partei den gleichen Antrag wie die SP, den Gummipassus "bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung" zu streichen. Die Relativierung kann nur im Gesetz belassen werden, wenn wirklich das Tor für Diskriminierungen weiterhin offen gehalten werden soll. Was soll zudem der Kanton Baselland etwas relativieren, das auf Bundesebene bereits klar festgeschrieben ist! Adolf Brodbeck entgegnet, ein Gummiparagraph entstehe, wenn er nicht konkretisiert werde. Die Bundesverfassung verwendet den zu konkretisierenden Begriff der gleichwertigen Arbeit. Bei der Bemessung dieser Gleichwertigkeit müssen einerseits die Ausbildung und andererseits auch klar die Berufserfahrung berücksichtigt werden, nur so können die Einstufungen auch begründet werden. Kommissionspräsident Adolf Brodbeck bittet, die Anträge der SP und der Grünen abzulehnen. ://: Den Antrag der SP und der Grünen, den Passus "bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung" in § 29 zu streichen, lehnt der Rat ab. §§ 30 bis 56 Keine Wortmeldungen. § 57 Auflösung des Arbeitsverhältnisses Eva Chappuis beantragt im Namen der SP-Fraktion, in § 57 Abs. 3 auf die Formulierung der ersten Lesung zurückzukommen. Dies bedeutet, die Kann-Formulierung zugunsten eines Anspruchs wieder aufzuheben. Es geht in diesem Absatz nur um gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, namentlich um die Dritte Gewalt und einzelne direkt vom Landrat gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Landrat hat die Absicherung des Regierungsrates für den Fall einer Nichtwiederwahl geregelt. Die übrigen gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hingegen kennen diese Sicherheit nicht. Nichtwiederwahlen können sehr kurzfristig erfolgen, vor allem bei umstrittenen zweiten Wahlgängen ist die Chance, dass eine Abwahl kurz vor Ende einer Amtsperiode erfolgt, gross, und die verfügbaren Fristen, sich auf dem Arbeitsmarkt neu zu orientieren, können minim klein werden. Dass sich jemand direkt von einem Richterstuhl auf ein anderes gut gepolstertes Stühlchen setzen kann, dürfte eher die Ausnahme sein, schliesslich bedeutet eine Abwahl auch eine öffentliche Ohrfeige, die es erst zu verdauen gilt. Zudem kann der Landrat problemlos in einem Dekret regeln, wie Abgangsenbtschädigungen auszusehen haben und kann darin auch absichern, dass dort, wo unmittelbar nach der Abwahl Verdienst vorhanden ist, eventuelle Abgangsentschädigungen verrechnet werden können. Der Antrag ist ein Signal an die vom Volk oder vom Landrat gewählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dass sie nicht schlechter gestellt sind als die Regierungsräte. RR Hans Fünfschilling bestätigt die Ausführungen von Frau Chappuis. Die Regierung hat das Wort Anspruch aufgenommen, um ein Zeichen zu setzen gegenüber der Dritten Gewalt. Die Höhe der Entschädigung im Einzelfall bleibt offen. Der Regierungsrat ergänzt, dass es nicht Aufgabe der Regierung ist, gegenüber der Dritten Gewalt diese Frage zu entscheiden, sondern dass die Erste Gewalt, eine landrätliche Kommission, diese Entscheidungskompetenz erhalten soll. Wie eine solche Abgangsentschädigung auszusehen hat, sollte nicht im Plenum diskutiert werden. ://: Der Antrag der SP, die alte Fassung von § 57 Abs. 3 wieder aufzunehmen, wird vom Rat abgelehnt. §§ 58 bis § 74 Keine Wortmeldungen. § 75 Änderung bisherigen Rechts IV. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung § 44 Absatz 3 Christoph Rudin beantragt aus drei Gründen die Streichung von § 44 Abs. 3: 1. Damit ist ein empfindlicher Abbau von rechtsstaatlichen Garantien verbunden, nämlich der Zugang zum Gericht. 2. Es bedeutet eine Schlechterstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton stehen gegenüber Arbeitnehmern im öffentlichen Bereich. 3. Die Befürchtung der Regierung, in ihren Entscheidungen durch das Verwaltungsgericht beschnitten zu werden, ist völlig unangebracht, weil das Verwaltungsgericht immer sehr zurückhaltend ist, nur bei offensichtlicher Willkür einschreitet und die Gewaltentrennung respektierend entscheidet. RR Hans Fünfschilling bittet, bei der jetzigen Fassung zu bleiben. Gerade mit der letzten Begründung von Herrn Rudin, das Verwaltungsgericht würde nur Fälle von Willlkür beurteilen, zeigt, dass genau dieser Weg der Willkürbeschwerde jederzeit immer noch offen steht. Eva Chappuis entgegnet, dass die Willkürbeschwerde nicht mehr offen steht bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Wenn zum Beispiel jemand für eine bestimmte Aufgabe zu einem Lohn von 5000 Franken eingestellt wird, nach ein paar Monaten feststellt, dass Kollegen links und rechts mehr verdienen, dann ist dieser Person der Weg zum Gericht verweigert. Eine Willkürbeschwerde nützte in diesem Falle nichts, weil der Grund der Beschwerde in der Begründung des Arbeitsverhältnisses liegt - und die wird ausgeschlossen. RR Hans Fünfschilling weist darauf hin, dass sich in einem krassen Fall mit BV 4 operieren liesse. Handelte es sich um Frauen, so gälte so oder so das Gleichstellungsgesetz, das als Bundesgesetz übergeordnet ist. ://: Der Rat lehnt die Streichung von § 44 Absatz 3 gemäss Antrag Christoph Rudin ab. §§ 50 Absatz 2 Buchstabe c Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung bis § 77 Schlussbestimmungen Keine Wortmeldungen. Schlussabstimmung zum Personalgesetz ://: Der Landrat stimmt dem Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons; Personalgesetz sowie der Anpassung von Gesetzen im Zusammenhang mit dem Personalgesetz mit 59 zu 0 bei 2 Enthaltungen zu. Emil Schilt äussert sich abschliessend als Gemeindemitarbeiter grundsätzlich zum neuen Personalgesetz: Umwandlung von Beamten zu Privatangestellten heisst, dass die Führung klar über die Stellung der Angestellten Auskunft geben muss. Man könnte sagen, dass das Gesetz nur von Juristen verstanden wird, weshalb er alle Direktionen bittet, klar über die neue Situation zu informieren. Adolf Brodbeck ergänzt, dass jetzt, nach dem Beschluss des Personalgesetzes, auch noch die Dekrete in den Landrat gebracht werden müssen. Aufgrund des riesigen Aufwandes dieser Totalrevision war es nicht möglich, die Dekrete zeitgleich mit dem Gesetz zu präsentieren. Zur Zeit ist die Personalkommission im Besitz der Entwürfe zum Lohn- und Personaldekret sowie der Verordnung zum Personalgesetz. Voraussichtlich wird es möglich, die Dekrete im November in der Personalkommission zu beraten und danach in den Landrat zu bringen. Adolf Brodbeck bedankt sich für die gute Aufnahme des Gesetzes und für die speditive Behandlung. Landratsbeschluss (Personalgesetz) 12 97/78 97/78a Landratsbeschluss betreffend Änderung der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft: Keine Wortmeldungen. ://: Der Landrat stimmt der Änderung der Kantonsverfassung mit 57 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen zu. Postulat 93/242 von Susanne Buholzer Keine Wortmeldungen. ://: Der Landrat stimmt der Abschreibung des Postulates Buholzer zu. |
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