LR Protokoll 11. März 1999

Protokoll der Landratssitzung vom 11. März 1999


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Kantonalbankgesetz

Änderung vom 11. März 1999



Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

I.


Das Kantonalbankgesetz vom 17. Juni 1958 (1) wird wie folgt geändert:




§ 5 Geschäftskreis


1 Die Kantonalbank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank üblicherweise mit sich bringt.


2 Die Bank ist ferner ermächtigt, zur Wahrung des Gemeinwohls und im Interesse von Kanton und Gemeinden Grundeigentum zu erwerben und zu veräussern.


3 Die Bank kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen.


4 Der geographische Geschäftskreis der Bank erstreckt sich hauptsächlich auf die Wirtschaftsregion Nordwestschweiz.


5 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland sind zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Befriedigung der Geld- und Kreditbedürfnisse im Kanton nicht beeinträchtigt wird.




§ 12 Absatz 3


3 Die Bank untersteht der Aufsicht durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 2. Februar 1934. Neben der Oberaufsicht gemäss Abs. 1 überwacht der Regierungsrat den Vollzug rechtskräftiger Anordnungen der EBK.




§ 18 Externe und interne Revision


1 Der Regierungsrat beauftragt eine von der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle mit der Prüfung der Jahresrechnung.


2 Die Revisionsstelle berichtet dem Regierungsrat zuhanden des Landrates über die Ergebnisse der Revision, insbesondere über


a. die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts,


b. die Eigenmittelsituation der Bank,


c. die Haftungsrisiken des Kantons aus der Staatsgarantie.


3 Die Revisionsstelle und die Bank orientieren den Regierungsrat umgehend, wenn sie von Ereignissen Kenntnis erhalten, welche die Eigenmittelsituation der Bank und die Haftungsrisiken des Kantons massgeblich beeinflussen.


4 Zur Überwachung der Geschäftsführung setzt der Bankrat eine Interne Revisionsstelle gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Inspektorat) ein und ernennt deren Leiter.


5 Der Leiter des Inspektorats ist direkt dem Präsidenten des Bankrates unterstellt. Der Bankrat ordnet die Einzelheiten in einem besonderen Reglement.


6 Revisionsstelle und Inspektorat koordinieren ihre Prüfungsarbeiten.




§ 20 Ausstand und Verantwortlichkeit


1 Bei der Behandlung von Geschäften, an denen die Mitglieder selbst oder einer ihrer Verwandten direkt oder indirekt beteiligt sind, haben sie sich in Ausstand zu begeben, ebenso, wenn sie ihrer beruflichen Stellung nach interessiert sind.


2 Für ihre Geschäftsführung sind sie nach Massgabe des Bundeszivilrechts verantwortlich.




II.


Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieser Änderung.




Liestal, 11. März 1999


Im Namen des Landrates


der Präsident: Janiak


der 2. Landschreiber: Achermann




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Fussnoten:


1. GS 21.222, SGS 371