V. Polizeigesetz vom 28. November 1996
Keine Wortmeldungen
VI. Schulgesetz vom 26. April 1979
Keine Wortmeldungen
VII. Gesetz über die Berufsbildung vom 10. Juni 1985
Keine Wortmeldungen
VIII. Gesetz über die Kinder- und Erziehungsheime vom 24. September 1951
Keine Wortmeldungen
IX. Spitalgesetz vom 24. Juni 1976
Keine Wortmeldungen
X. Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. Oktober 1941
Keine Wortmeldungen
XI. Datenschutzgesetz vom 7. März 1991
Eva Chappuis
erläutert, die Personalkommission sei davon ausgegangen, bewusst keine materiellen Veränderungen vorzunehmen, die nicht ganz konkret und direkt von der Revision des Beamtengesetzes abhängig sind. Dieses Prinzip habe die Kommission bei § 22 nicht durchgehalten, indem die Wahlbehörde der Aufsichtsstelle "Datenschutz" nicht mehr in die Änderung aufgenommen wurde. Bisher habe der Regierungsrat den Datenschutzbeauftragten gewählt. Jetzt werde die Anstellungskompetenz verwischt, sie müsste nach Ansicht von Frau Chappuis wieder aufgenommen werden, weil der Datenschutzbeauftragte nicht nur innerhalb der kantonalen Verwaltung, sondern auch in den Gemeinden Einfluss nehmen könne.
Es dürfe nicht sein, dass der Datenschutzbeauftragte einfach direktionsintern von einer dazu befugten Person angestellt werde. Das Problem könne nicht mit einer Generalklausel gelöst werden, da ausgerechnet der Datenschutzbeauftragte nicht Regierungsrat Koellreuter unterstehe, sondern - laut Dienstordnung der Jupomi - Direktionssekretär Peter Meier.
Weil alle den Regierungsrätinnen und Regierungsräten direkt Unterstellten von einer Regierungsrätin oder einem Regierungsrat gewählt werden sollten, beantrage die SP die Wiederaufnahme der Anstellungsbehörde in diesem Gesetz.
RR Hans Fünfschilling
erklärt sich mit dem Vorschlag einverstanden, dass die Person für diese mit grossen Kompetenzen ausgestattete Stabsstelle sinnvollerweise durch den Gesamtregierungsrat gewählt wird. Die Formulierung dazu soll in der Kommission gefunden werden.
Adolf Brodbeck
findet es angemessen, in dieser Weise zu beschliessen. Er wünscht, dass im Plenum jetzt auch über die Formulierung abschliessend befunden wird.
://: Der Landrat stimmt der folgenden Formulierung von § 22 Absatz 1 zu: "Der Regierungsrat stellt als kantonale Aufsichtsstelle eine mit dem Datenschutz beauftragte Person an".
L. Schlussbestimmungen
Keine Wortmeldungen
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp
schliesst, da kein Rückkommensantrag gestellt wird, die erste Lesung des Personalgesetzes ab.
5 97/78
Berichte des Regierungsrates vom 22. April 1997 und der Personalkommission vom 21. August 1997: Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen neuen Personalgesetz. 1. Lesung
Zu den Änderungen der
§§ 45 Absatz 1 und 49a
wird das Wort nicht gewünscht.
§ 50 Absatz 2
Peter Minder:
Warum sollen "Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe" nicht gleichzeitig Mitglieder des Landrates sein? Der Landrat delegiert beispielsweise jeweils Mitglieder in die Gremien der Gebäudeversicherung oder der Beamtenversicherungskasse. Diesen Beschluss hat er ganz bewusst gefasst, um mit diesen Institutionen in Verbindung stehen zu können. Zudem ist es sinnvoll, Personen in diese Aufgabe zu wählen, die politisch eingebunden sind. Der Ausschluss dieser Personen aus dem Parlament könnte zu einem Verlust an politischem Einfluss der Fraktionen und Parteien führen. Dementsprechend bitte ich um Zustimmung zu meinem Antrag, in § 51 Absatz 2 "Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe" zu streichen.
Regierungsrat Hans Fünfschilling:
Die unterbreiteten Verfassungsänderungen beinhalten einzig formelle Anpassungen, die aufgrund des neuen Personalgesetzes nötig wurden.
Es kann durchaus sein, dass der vorliegende Paragraph der Kantonsverfassung, in naher Zukunft materiell geändert wird, da sich das Gewaltenteilungsgesetz, auf das sich dieser bezieht, zur Zeit in Vernehmlassung befindet. Ich warne aber davor, diese Änderung jetzt schon vorzunehmen, weil dieser Punkt in der Öffentlichkeit umstritten sein könnte und mit dem Personalgesetz an sich nichts zu tun hat. Damit würde in die Einheit der Materie eingegriffen. Im Moment sollten wir mit dem Umstand weiterleben, dass nach wie vor Mitglieder des Landrates in den genannten Gremien Einsitz haben, was diesem Verfassungsparagraphen eigentlich widerspricht. Aufgrund der Materialien zur Kantonsverfassung müssen wir aber keine Bedenken haben, vorläufig an diesem Zustand festzuhalten. Wenn dieses Problem einfach so nebenbei im Rahmen des Personalgesetzes gelöst werden soll, erscheint mir das nicht ganz korrekt. Zudem könnte damit die Annahme der Verfassungsänderung durch die Stimmberechtigten gefährdet werden, was insbesondere bei einer Annahme des Personalgesetzes zu einer unangenehmen Situation führen könnte. Ich bitte Sie daher, den Antrag von Peter Minder abzulehnen.
Kommissionspräsident
Adolf Brodbeck:
Im Rahmen der Diskussion über die Begriffsänderung "höhere Beamte" in "höhere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsverwaltung" ist man versucht, eine materielle Diskussion über diesen Paragraphen zu führen. Die Personalkommission konnte sich aber darauf einigen, sich auf die rein formellen Änderungen zu beschränken. Im Interesse der Einheit der Materie bitte ich Sie, den Antrag von Peter Minder abzulehnen.
://: Der Antrag von Peter Minder auf Streichung von "Mitglieder von Behörden selbständiger kantonaler Betriebe" in § 50 Absatz 2 der Kantonsverfassung wird mehrheitlich abgelehnt.
Zu den Änderungen der
§§ 51 Absatz 2, 53, 58 Absatz 1, 60 Absatz 1, 81 Absatz 1 Buchstabe b und 89 Absatz 3 sowie zum Inkrafttreten
wird das Wort nicht verlangt.
Damit ist die 1. Lesung der Änderungen der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen neuen Personalgesetz abgeschlossen.
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp
dankt für die speditive Beratung der Traktanden 4 und 5.
6 96/261
Postulat von Peter Brunner vom 28. November 1996: Finanzielle Beteiligung am Fun Park St. Margarethen-Anlage in Basel/Binningen. Abschreibung infolge Rückzugs
Peter Brunner
zieht sein Postulat zurück, dankt dem Landrat für die breite Unterstützung seines Anliegens und hofft, dass der Regierungsrat ein offenes Ohr für ein entsprechendes Begehren des Fun Park St. Margarethen-Anlage auf Unterstützung durch den Lotteriefonds zeigen wird.
Das Postulat ist somit infolge Rückzugs abgeschrieben.
7 97/72
Interpellation von Peter Meschberger vom 10. April 1997: Amtsgeheimnis in Gemeindestuben. Schriftliche Anwort vom 27. Mai 1997
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Der Regierungsrat hat diese Interpellation schriftlich beantwortet.
Damit ist die Interpellation erledigt.
8 97/73
Interpellation von Peter Brunner vom 10. April 1997: Gewaltdrohungen gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von staatlichen und kommunalen Amtsstellen. Antwort des Regierungsrates
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Auch diese Interpellation wurde vom Regierungsrat schriftlich beantwortet.
Peter Brunner
ist von der Antwort befriedigt.
Damit ist die Interpellation erledigt.
9 97/81
Postulat von Alfred Zimmermann vom 24. April 1997: Ein autofreier Erlebnistag im Baselbiet
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Der Regierungsrat ist bereit, dieses Postulat entgegenzunehmen.
Regierungsrat Eduard Belser:
Die Gemeinde Reigoldswil hat ihr Interesse an der Durchführung eines autofreien Erlebnistags bekundet, so dass sich ein solcher regional - wie von Alfred Zimmermann in seinem Vorstoss erwähnt - durchführen liesse. Der Kanton wird sich bemühen, die nötige Unterstützung dafür bieten zu können. In diesem Sinne, sind ist der Regierungsrat bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Alfred Zimmermann:
Ich danke dem Regierungsrat für die Entgegennahme des Postulates. Die von Eduard Belser erwähnte Einschränkung entspricht schon der Absicht des Vorstosses. Aus Freude an der Bereitschaft des Regierungsrates stelle ich meine Hilfe an der Verwirklichung dieses Anlasses gerne kostenlos zur Verfügung.
://: Das Postulat wird stillschweigend überwiesen.
10 97/83
Postulat von Bruno Steiger vom 24. April 1997: Direktzahlung der KVG-Prämienzuschüsse an die Krankenkassen
Landratspräsidentin
Heidi Tschopp:
Der Regierungsrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen und empfiehlt gleichzeitige Abschreibung.
Regierungsrat Eduard Belser:
Das in unserem Kanton parktizierte Verfahren ist im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) geregelt, wobei die Prämienzuschüsse dem Versicherer oder den Versicherten ausgerichtet werden können. Im Kanton Basel-Stadt wird versucht, die Unterstützungen weitgehend dem Versicherer direkt zukommen zu lassen. Wir haben uns dazu entschlossen, die Beiträge an die Versicherten auszuzahlen. Dafür sind folgende Gründe massgebend:
1.Durch unser System sind die Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten angefallen. Im Sinne der ca. 80 Krankenversicherer des Kantons Basel-Landschaft wäre es gewesen, die Beihilfen schon vor dem jährlichen Versand der Versicherungsausweise an die Versicherten zu erhalten. Dazu war der Kanton in der Anfangsphase nicht in der Lage.
2. Die Auszahlungen werden durch die Verwendung der unterschiedlichsten Datenträger verkompliziert.
3. Wir gehen davon aus, dass die Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons mündig sind und ihre Krankenkassenprämien in voller Verantwortung in ihrem ganzen Umfang zahlen. Damit soll ihnen bewusst werden, welche Kosten damit verbunden sind.
4. Wenn jemand mit der Prämienzahlung in Verzug gerät und zum Fürsorgefall wird, geht das Recht der Prämienbeihilfe an die Fürsorgebehörde über.
Wir erachten den gewählten Weg nach wie vor als den besseren, obwohl er zu einzelnen komplizierten Fällen führen kann.
Bruno Steiger:
Ich danke dem Regierungsrat für die Bereitschaft, das Postulat entgegenzunehmen. M. E. besteht aber nach wie vor Handlungsbedarf, so dass es noch nicht abgeschrieben werden darf. Man kann zwar auf die Mündigkeit der Bürger hoffen, doch sind einzelne einfach nicht in der Lage, Bargeldunterstützung für den Zweck zu verwenden, für den sie bestimmt ist. Wenn sie dieses Geld für andere Zwecke verwenden, fallen sie der Fürsorge zur Last. Deshalb möchte ich beliebt machen, das Postulat erst abzuschreiben, wenn hier ein Riegel geschoben wurde. Wechsel der Krankenkassen kommen nicht mehr so häufig vor, da die in der Grundversicherung angebotenen Leistungen beinahe identisch sind.
In bezug auf die Missstände bei der kantonalen Sozialversicherungsanstalt hat sich inzwischen etwas getan. Die kommunalen Fürsorgebehörden haben nun nicht mehr so viele Leerläufe zu verzeichnen. Es wird jetzt effizienter mit den Gemeinden zusammengearbeitet.
Ich hoffe, dass hier auch eine Verbesserung erreicht werden kann. Daher sollte das Postulat nicht als erledigt abgeschrieben werden.
Regierungsrat Eduard Belser:
Der Landrat sollte dem Antrag des Regierungsrates folgen. Eine Untersuchung hat ergeben, dass einige Versicherte aufgeforderten werden sollten, ihre Krankenkasse zu wechseln, da sich die Leistungen der Kassen im Verhältnis zu den Prämien - trotz Risikoausgleich zwischen den Kassen - unterscheiden. Der Staat sollte den Menschen nicht immer mehr abnehmen und für sie denken.
://: Das Postulat wird mehrheitlich überwiesen und gleichzeitig abgeschrieben.
11 97/106
Postulat von Max Ritter vom 29. Mai 1997: Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
://: Dieses Traktandum wurde abgesetzt.
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