LR Protokoll 28. Okotber 1999 (Dekret Scheidung)
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Dekret
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung
Vom 28. Oktober 1999
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, zur Bezeichnung der zuständigen Behörden und des Verfahrens gemäss Änderung vom 26. Juni 1998 (1) des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 Schlusstitel des ZGB und § 13 bis des Gesetzes vom 30. Oktober 1941 (2) betreffend die Organisation der richterlichen Behörden (Gerichtsverfassungsgesetzes), beschliesst:
A. Ehe- und Partnerschaftsvermittlung
§ 1 Bewilligungsinstanz
1 Bewilligungsinstanz für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland gemäss Artikel 406c Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 (3) betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
2 Die Justiz-, Polizei - und Militärdirektion erhebt für die Erteilung der Bewilligung sowie für deren Entzug eine nach dem Aufwand bemessene Gebühr von bis zu 3'000 Franken.
B. Eheungültigkeit
I. Zuständigkeit
§ 2 Justiz-, Polizei- und Militärdirektion
Zuständige Behörde zur Einreichung der Eheungültigkeitsklage von Amtes wegen ist die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion.
§ 3 Dreierkammer des Bezirksgerichts
Zuständig für die Beurteilung von Eheungültigkeitsklagen ist die Dreierkammer des Bezirksgerichts.
II. Verfahren
§ 4 Verfahren
1 Eheungültigkeitsklagen sind der friedensrichterlichen Verhandlung nicht unterstellt.
2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Scheidungsverfahren.
3 Für die Appellation gilt § 16 sinngemäss.
C. Ehescheidung und Ehetrennung
I. Zuständigkeit
§ 5 Bezirksgerichtspräsidium
1 Das Bezirksgerichtspräsidium ist zuständig für:
Artikel 132 ZGB
(4)
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(Anweisung an die Schuldner und Sicherstellung)
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Artikel 137 ZGB
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(Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungs- bzw. Trennungsverfahrens)
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Artikel 146 ZGB
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(Anordnung der Vertretung des Kindes)
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2 Die Anhörung der Kinder erfolgt durch das Bezirksgerichtspräsidium oder eine von diesem bestimmte geeignete Drittperson.
3 Das Bezirksgerichtspräsidium ist zuständig für die Beurteilung der Scheidung und der Trennung auf gemeinsames Begehren und der Scheidungsvereinbarung bei umfassender Einigung und bei Teileinigung; vorbehalten bleibt § 6 Absatz 2.
§ 6 Dreierkammer des Bezirksgerichts
1 Klagen auf Scheidung und Trennung beurteilt die Dreierkammer des Bezirksgerichts.
2 Sie beurteilt bei Teileinigung die streitigen Scheidungsfolgen und erlässt das Endurteil einschliesslich der vom Bezirksgerichtspräsidium nach § 5 Absatz 3 vorweg beurteilten Scheidung bzw. Trennung und unstreitigen Scheidungs- bzw. Trennungsfolgen.
3 In der Dreierkammer sind beide Geschlechter vertreten.
§ 7 Kompromiss auf das Bezirksgerichtspräsidium
Scheidungen und Trennungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung können auf übereinstimmenden schriftlichen Antrag der Ehegatten dem Bezirksgerichtspräsidium zur Beurteilung unterbreitet werden. Ein Anspruch auf eine einzelrichterliche Beurteilung besteht nicht.
§ 8 Obergericht
1 Das Obergericht ist Appellationsinstanz in den Fällen von § 16.
2 Die Frist gemäss Artikel 149 Absatz 2 ZGB (5) wird vom Obergerichtspräsidium angesetzt.
§ 9 Abänderung rechtskräftiger Urteile
Für die gerichtliche Abänderung eines Scheidungs- bzw. Trennungsurteils gelten die Zuständigkeiten dieses Dekrets sinngemäss.
II. Verfahren
§ 10 Wegfall der friedensrichterlichen Instanz
Scheidungs- und Trennungsverfahren sind der friedensrichterlichen Verhandlung nicht unterstellt.
§ 11 Ordentliches Verfahren
Soweit das Bundesrecht und dieses Dekret nichts anderes bestimmen, richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. September 1961 (6) betreffend die Zivilprozessordnung (ZPO).
§ 12 Ausserordentliches Verfahren
Das Verfahren für den Erlass von Anordnungen gemäss § 5 Absatz 1 richtet sich nach § 6 des Gesetzes vom 30. Mai 1911 (7) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
§ 13 Neue Tatsachen und Beweismittel
Neue Tatsachen und Beweismittel können im zweitinstanzlichen Verfahren mit der ersten Rechtsschrift eingebracht werden.
§ 14 Anhörung der Kinder
1 Die Anhörung der Kinder hat in kindgerechter Art und Weise und in geeigneter Umgebung ausserhalb des Gerichtssaales zu erfolgen.
2 Gegen Verfügungen betreffend Anordnung bzw. Nichtanordnung der Anhörung der Kinder kann von den Eltern und vom Kind Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei.
3 Bei der Scheidung bzw. Trennung auf gemeinsames Begehren erfolgt die Anhörung der Kinder in der Regel vor Ansetzung der zweimonatigen Frist gemäss Artikel 111 Absatz 2 ZGB (8) .
4 Über das Ergebnis der Anhörung der Kinder sind die Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form zu informieren.
§ 15 Vertretung des Kindes
1 Die Anordnung bzw. Nichtanordnung der Vertretung des Kindes kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei.
2 Die Kosten der Vertretung des Kindes werden vom Gericht festgelegt und dem Beistand aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
3 Die Höhe der Vertretungskosten richtet sich nach § 18 der Verordnung vom 8. Januar 1991 (9) über die Gebühren zum Zivilrecht. Sie werden den Eltern als Gerichtskosten nach Massgabe der ZPO (10) in Rechnung gestellt.
§ 16 Appellation
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums gemäss § 5 Absatz 3, § 7 und § 9 sowie der Dreierkammer des Bezirksgerichts gemäss §§ 3, 6 und 9 kann innert 10 Tagen seit Eröffnung die Appellation an das Obergericht erhoben werden.
D. Schlussbestimmung
§ 17 Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt nach dessen Genehmigung durch den Bund (11) am 1. Januar 2000 in Kraft.
Liestal, 28. Oktober 1999
Im Namen des Landrates
der Präsident: Jermann
der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
11. Genehmigung noch ausstehend.