LR Protokoll 11. Februar 1999 (Teil 1)
Protokoll der Landratssitzung vom 11. Februar 1999
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Begrüssung, Mitteilungen
Landratspräsident Claude Janiak begrüsst die Anwesenden zur Sitzung vom 11. Februar 1999. Zur Traktandenliste gibt es keine Wortmeldungen.
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Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
1 1999/015
Bericht des Obergerichtes an den Landrat vom 22. Januar 1999: Befristete Einsetzung eines ao. Präsidiums für die Überweisungsbehörde für 6 Monate und eines ao. Richters oder einer ao. Richterin für die Überweisungsbehörde; Wahl des ao. Präsidiums und des ao. Mitgliedes der Überweisungsbehörde für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. August 1999; Anlobung
Claude Janiak erklärt, nach einer eventuellen Grundsatzdiskussion werde der Landrat die Wahl mit anschliessender Anlobung vornehmen.
Uwe Klein bedauert, dass seine Fraktion keine Gelegenheit gehabt habe, den vorgeschlagenen Kandidaten näher kennenzulernen. An der letzten Ratskonferenz habe der Fraktionssprecher der FDP selber noch nicht genau gewusst, wer der Kandidat sein würde. Natürlich sei man seitens der CVP für eine rasche Lösung des Problems, hoffe aber, in einem halben Jahr besser über die Kandidaten für dieses Amt dokumentiert zu werden.
Peter Tobler gibt bekannt, die freisinnige Fraktion unterstütze die Vorlage. Der Kandidat für das Amt des ausserordentlichen Richters sei Mitglied der Steuerrekurskommission. Er selber wäre für Fragen zur Person des Kandidaten jederzeit telefonisch oder per e-mail erreichbar gewesen.
Ursula Jäggi erläutert, ihre Fraktion habe auf die Vorlage des Obergerichts sehr rasch reagieren müssen.
Dieter Völlmin gibt die Unterstützung der Vorlage durch die SVP/EVP-Fraktion bekannt. Er möchte wissen, ob nach der Übergangslösung für die nächsten sechs Monate wieder die ordentlich gewählten Personen eingesetzt werden oder ob die Übergangslösung verlängert werde.
Regierungsrat Andreas Koellreuter stellt dar, dass die Übermittlungsbehörde ein Auslaufmodell sei. In der neuen Strafprozessordnung sei ein Verfahrensgericht vorgesehen. Im Sommer 2000, spätestens aber im Jahr 2001, werde die Übermittlungsbehörde (ÜB) nicht mehr in ihrer jetzigen Form existieren. Bis sich die Lage mit dem aktuellen ÜB-Präsidenten, der nach wie vor krank sei, geklärt habe, gelte die vorgesehene Übergangsregelung für die nächsten sechs Monate. Das Obergericht sei sich aber bewusst, dass nachher die Situation geklärt sein müsse. Mehr könne er zu diesem Thema im Moment nicht sagen.
Bruno Steiger macht deutlich, dass auch die Schweizer Demokraten die Vorlage für ein ausserordentliches Präsidium unterstützen. Er ist allerdings befremdet darüber, dass in der Vorlage von einer hundertprozentigen Arbeitsunfähigkeit von Hans-Rudolf Kuhn bis auf weiteres die Rede sei. Man müsse sich jetzt die Frage stellen, ob Herr Kuhn überhaupt noch tragbar sei. Zum wiederholten Mal müsse er fragen, ob in dieser Angelegenheit die Parteizugehörigkeit wirklich keine Rolle spiele. Er hätte dazu gerne eine konkrete Erklärung des Regierungsrats. Da man Beat Meier suspendiert habe, soll seiner Meinung nach auch Hans-Rudolf Kuhn nicht mehr als Präsident der Überweisungsbehörde fungieren.
Andreas Koellreuter erklärt ein weiteres Mal, die Stellungnahme sowohl des Obergerichts als auch des Regierungsrats zu den Unterstellungen von Bruno Steiger laute: Nein!
Claude Janiak lässt über die Wahl von Regine Schaub, derzeitige Vizepräsidentin der ÜB, als ausserordentliche Präsidentin der ÜB bis zum 31. August 1999, abstimmen.
://: In stiller Wahl wird Regina Schaub gewählt.
Peter Tobler stellt den von der FDP-Fraktion nominierten Dieter Troxler vor. Dieter Troxler ist Richter der Steuerrekurskommission. Ein zusätzlicher Richter in der ÜB sei erforderlich, um die Funktionsfähigkeit dieser Behörde sicherzustellen.
://: In stiller Wahl wird Dieter Troxler bis 31. August 1999 gewählt
Regina Schaub und Dieter Troxler legen das Gelübte ab.
Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
2 1999/014
Berichte des Regierungsrates vom 19. Januar 1999 und der Petitionskommission vom 25. Januar 1999: Einbürgerung
Christoph Rudin bemerkt, es handle sich beim vorliegenden Einbürgerungsgesuch um eine ganze Familie. Als Grund für das Gesuch zu diesem Zeitpunkt werde die bevorstehende Rekrutenschule des Sohnes angegeben. Alle Formalitäten seien bereits erledigt. Die Akten seien geprüft worden und das Wohnsitzerfordernis sowie alle anderen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Deshalb beantrage die Petitionskommission, den Einbürgerungen zuzustimmen.
://: Der Landrat stimmt dem Einbürgerungsgesuch ohne Gegenstimme zu.
Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
3 98/119 98/119a
Berichte des Regierungsrates vom 2. Juni 1998 sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission vom 29. Oktober 1998 und vom 28. Januar 1999: Totalrevision des Fischereigesetzes. 2. Lesung
Claude Janiak eröffnet die Detailberatung über das Fischereigesetz, 2. Lesung. Die Besprechung der einzelnen Paragraphe bezieht sich auf die Fassung im Kommissionsbericht (98/119a).
Titel und Ingress keine Wortbegehren
A. Allgemeine Bestimmungen keine Wortbegehren
§§ 1 - 6 keine Wortbegehren
B. Reviereinteilung und Verpachtung bei öffentlichen Fischereirechten keine Wortbegehren
§§ 7 - 19 keine Wortbegehren
C. Ausübung der Fischerei keine Wortbegehren
§§ 20 - 23 keine Wortbegehren
D. Verschiedene Bestimmungen
keine Wortbegehren
§§ 24 - 25 keine Wortbegehren
§ 25a Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen
Marcel Metzger erklärt, bei der ersten Lesung des Gesetzes sei ein Anliegen des Fischereiverbandes Basel-Landschaft eingebracht worden, bei dem es um die Aktivlegitimation gehe. Da Fische juristisch als herrenloses Gut gelten, habe man festlegen müssen, wer im Schadensfall Forderungen stellen dürfe.
Die Kommissionsmitglieder seien zu diesem Themenbereich gut informiert worden und hätten festgestellt, dass das Anliegen des Fischereiverbandes Basel-Landschaft im Bundesgesetz über die Fischerei und im Obligationenrecht abgedeckt sei. Offensichtlich gebe es aber unterschiedliche Auffassungen darüber, wer klageberechtigt sei und was genau der geltend zu machende Schaden sei.
Im Sinne einer Präzisierung habe die Kommission daher beschlossen, einen neuen Paragraphen über Schadenersatz bei Gewässerverunreinigungen aufzunehmen. Dadurch solle klar gemacht werden, dass nicht nur die Fischereirecht-Inhabenden und Pachtenden klageberechtigt seien. Gegenüber der vorgeschlagenen Fassung sei das Wort "insbesondere" vom Fischereiverband eingefügt worden. Die Aufnahme dieses § 25a soll den Zusammenhang mit dem Fischhegefonds (§ 25) deutlich zum Ausdruck bringen.
Die Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission habe diesem Vorgehen mit 10:0 Stimmen und 3 Enthaltungen zugestimmt. Marcel Metzger beantragt im Namen der Kommission, den neuen § 25a (der nach der Beratung zum § 26 werde) in der vorliegenden Form aufzunehmen.
Danilo Assolari dankt der Kommission dafür, dass sie den Antrag des Fischereiverbandes so übernommen hat. Damit werde der Schaden eines Pächters bei einem Fischsterben durch Gewässerverunreinigung anerkannt und gerecht entschädigt.
Paul Schär betont, die FDP-Fraktion unterstütze einstimmig den vorliegenden Antrag. Der neue Paragraph schaffe eine zusätzliche Transparenz im revidierten Gesetz.
Claude Janiak fährt mit der Beratung fort.
§§ 26 - 30 keine Wortbegehren
E. Schlussbestimmungen keine Wortbegehren
§§ 31 - 33 keine Wortbegehren
Rückkommen wird nicht verlangt und Claude Janiak lässt über das revidierte Fischereigesetz abstimmen.
://: Der Rat verabschiedet in 2. Lesung das Fischereigesetz mit 63:0 Stimmen.
Regierungsrat Eduard Belser nimmt zur Frage der Berücksichtigung der Aufzuchtanlagen Stellung. In der er-sten Lesung habe dies zu Diskussionen Anlass gegeben. Vorgesehen sei die folgende Berücksichtigung in der Verordnung:
Die kantonale Fischereiverwaltung bestimmt Art, Menge und Qualität der einzusetzenden Fische unter Berücksichtigung der regionalen Aufzuchtanlagen.
Wegen dem Binnenmarktgesetz könne in der Verordnung keine weitere Präzisierung dieses Sachverhalts gemacht werden. Er bittet die Interessierten zur Kenntnis zu nehmen, dass damit das vorliegende Anliegen soweit als möglich berücksichtigt wurde.
Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
4 98/229
Berichte des Regierungsrates vom 10. November 1998 und der Finanzkommission vom 13. Dezember 1998: Änderung des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes zur AHV und IV und Aufhebung der dazugehörenden Verordnung des Landrates. 2. Lesung
Claude Janiak macht darauf aufmerksam, dass das Ergebnis der ersten Lesung vorliege. Die Beratung richte sich danach.
Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§§ 1, 2, 4, 5 keine Wortbegehren
§ 16 Absatz 2 keine Wortbegehren
II.
Claude Janiak macht auf die unter c. vorgenommene Änderung betreffend das Inkrafttreten aufmerksam.
Roland Laube erläutert die Neufassung von § 6 Abs. 1. Esther Aeschlimann habe an der letzten Sitzung einen Antrag eingereicht, den der Regierungsrat damals nicht ins Gesetz aufnehmen wollte. Der Regierungsrat machte den Vorschlag, dazu eine Bestimmung in der Verordnung festzuschreiben. Unterdessen sei die Regierung zur Überzeugung gekommen, man könne im Gesetz im § 6 eine kleine Präzisierung vornehmen. Die Finanzkommission sei am Vortag darüber informiert worden und grundsätzlich damit einverstanden.
Regierungsrat Hans Fünfschilling wiederholt Esther Aeschlimanns Antrag.
Allen AHV-Rentnerinnen und -Rentnern wird von der Steuerbehörde in Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse zusammen mit der Steuererklärung ein Berechnungsformular für Ergänzungsleistungen zugestellt.
Seine zwischenzeitlichen Abklärungen hätten ergeben, dass der gleiche Antrag auch beim Bund gestellt worden sei. Die Bundesversammlung habe diesen Antrag abgelehnt, daher also die Forderung, ihn im Ergänzungsleistungsgesetz aufzunehmen.
Esther Aeschlimanns Zielsetzung sei, möglichst alle Ergänzungsleistungs-BezügerInnen über ihre Rechte zu informieren und die Antragsformalitäten zu erleichtern.
Bis jetzt habe die Ausgleichskasse folgende Massnahmen in Richtung der genannten Forderungen unternommen: Jede(r) neue AHV-Rentner(in) erhalte ein Merkblatt mit Hinweisen auf die Möglichkeit, Ergänzungsleistungen einzufordern. Zudem wurden und werden Inseratekampagnen mit Hinweisen in der Tagespresse lanciert. Neu wisse man, wer Krankenkassenpämien-Verbilligungen beziehen könne. Das Berechnungsformular werde dieser Personengruppe gezielt mit der Steuererklärung zugestellt.
Um diese Massnahmen im Gesetz zu festigen, schlägt Hans Fünfschilling folgende Formulierung vor:
§ 6 Absatz 1: ... Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten
Esther Aeschlimann fragt nach, wie häufig AHV-BezügerInnen über die Ergänzungsleistungen informiert werden sollen.
Hans Fünfschilling erklärt, die Information könnte mit der jährlich ausbezahlten Krankenkassen-Verbilligung ver-schickt werden. Mit der Umstellung auf die einjährige Steuerveranlagung werde die Information sowieso jedes Jahr stattfinden.
Claude Janiak liest die neue Version des § 6 nochmals vor.
§ 6 Durchführungsorgane und Verwaltungskosten
1 Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft übertragen. Die sich daraus ergebenden Verwaltungskosten werden ihr aus der Staatskasse vergütet. Die Ausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtigten
://: Diese Änderung wird stillschweigend gutgeheissen.
Alfred Zimmermann will wissen, warum der § 6 nicht auf dem Zettel mit der Fassung nach der ersten Lesung aufgeführt sei.
Roland Laube erklärt, diese Änderung sei erst nach dem Druck der ersten Lesung am Vortag bekannt geworden.
Claudia Roche Engler macht auf den Vorschlag des Regierungsrates in der Vorlage an den Landrat aufmerksam. § 16 sei nicht geschlechtsneutral formuliert. Sie bittet die zuständige Stelle, dies noch zu ändern.
://: Die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird mit 63:0 Stimmen angenommen.
Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
5 98/243
Berichte des Regierungsrates vom 24. November 1998 und der Finanzkommission vom 21. Januar 1999: Teilrevision des Kantonalbankgesetzes. 1. Lesung
Roland Laube berichtet, die Basellandschaftliche Kantonalbank sei per 1.1.1998 der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission unterstellt worden. Als Folge davon seien gewisse Anpassungen im Kantonalbankgesetz zwingend notwendig geworden. Diese bedeuten eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen an die heute existierenden Gegebenheiten. Eine Totalrevision des Kantonalbankgesetzes solle erst später, aber noch in diesem Jahr, in die Vernehmlassung gehen. Dort werden Fragen der politischen Aufsicht und die Staatsgarantie zentrale Punkte darstellen.
Bei der jetzigen Revision sei nur ein Punkt in der Kommission umstritten gewesen. Er betreffe das Auslandsgeschäft der Bank, welches jetzt ausdrücklich ermöglicht wird. Diese Erwähnung des Auslandsgeschäfts entspreche allerdings nicht einer Ausweitung des heutigen Geschäftsbereichs, vielmehr werde das bis jetzt im Gesetz nicht erwähnte, und daher auch nicht ausdrücklich ausgeschlossene, Auslandsgeschäft gesetzlich geregelt.
Eine geografische Einschränkung der Staatsgarantie, wie sie vorgeschlagen worden sei, mache keinen Sinn. Rechtlich wäre dies zudem weder zulässig noch praktikabel. Die Kommission sei eindeutig der Meinung, der in § 5 Ab-satz 5 zugelassene Ermessensspielraum solle von der Bank sehr zurückhaltend genutzt werden. Oberste Priorität für die Kantonalbank müssen weiterhin die Bedürfnisse unseres Kantons sowie eine vertretbare Risikolage haben.
Ohne weitere Fragen wolle er nicht auf die übrigen von der Kommission beschlossenen Änderungen eingehen, da es dort lediglich um redaktionelle Änderungen gehe.
Inzwischen sei das revidierte Geschäftsreglement des Bankrates allen Landräten zugestellt worden. Die Kommission stimme ihm in der vorliegenden Form zu.
Die Finanzkommission beantragt, auf die Vorlage einzutreten und den Gesetzesänderungen gemäss Beilage im Kommissionsbericht zuzustimmen.
Robert Schneeberger gibt die Unterstützung der Vorlage durch die FDP bekannt. Mit der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission über die Kantonalbank gelten für diese die gleichen Massstäbe wie für die anderen Geschäftsbanken der Schweiz.
Mit der heutigen kleinen Gesetzesrevision sollen primär die gesetzlichen Grundlagen für die Unterstellung geschaffen sowie der Geschäftskreis geändert werden. Die FDP sei damit einverstanden, dass alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Kantonalbankgesetz-Revision in einer späteren Phase besprochen werden sollen. Wichtige Punkte seien dann die politische Aufsicht, Staatsgarantie, Rechtsform, Trägerschaft und weitere.
Zum § 5: Grenzüberschreitende Aktivitäten der Kantonalbank sollen möglich sein. Das Schwergewicht muss aber weiterhin auf dem Inlandgeschäft liegen und der Pflege und Betreuung der kleineren und mittleren Unternehmen dienen.
Die Kommission bittet, auf die Vorlage einzutreten und dieser auch zuzustimmen.
Peter Meschberger gibt bekannt, auch die SP-Fraktion finde die Vorlage sinnvoll und gut. Man habe zur Kenntnis genommen, dass das Kantonalbankgesetz in nächster Zeit totalrevidiert werden solle.
Laut § 2 Absatz 2 hafte der Kanton für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit ihre eigenen Mittel als Reserve nicht ausreichen. Durch die Ausweitung der Geschäftstätigkeit werde in Zukunft nicht nur das Risiko, sondern auch der mögliche Ertrag steigen. In Anbetracht dessen, dass ein Geschäft missraten könnte, dürfe man hinter die Staatsgarantie ein Fragezeichen "in drei Klammern" setzen. Die SP stehe aber voll und ganz hinter der Revision.
Hildy Haas betont, auch ihre Fraktion könne sich vollumfänglich hinter die Ausführungen der Finanzkommission stellen.
Sie stellt den Antrag, einen kleinen Schönheitsfehler redaktionell zu ändern. § 5 Absatz 1 soll wie folgt verbessert werden:
§ 5 Absatz 1: Die Kantonalbank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank üblicherweise mit sich
Urs Baumann gibt bekannt, auch die CVP-Fraktion stehe voll hinter dieser Vorlage. Bis jetzt seien die praktischen Gegebenheiten den gesetzlichen vorausgegangen, da die Bank die jetzt verankerten Aslandsgeschäfte bereits habe machen müssen, um nicht in ihrer Tätigkeit eingeschränkt zu werden.
Wenn es darum gehe, das ganze Kantonalbankgesetz im Landrat zu diskutieren, würden zur Ausweitung des Geschäftsfeldes die entsprechenden Vorstösse gemacht. Heute verzichte die CVP jedoch darauf.
Heinz Mattmüller verkündet die grundsätzliche Zustimmung der Schweizer Demokraten zum vorliegenden Geschäft.
Alfred Zimmermann: Die Grüne Partei stimmt der Vorlage selbstverständlich zu. Er möchte aber bemerken, dass hier zu etwas, was schon gemacht werde, mit dem Kopf genickt werde. Die Aufsicht durch die Bankenkommission sei nach dem Debakel anderer Kantonalbanken durch die Revisionsstelle empfohlen worden. Dies sei richtig und sinnvoll. Mit der Ausweitung des Geschäftsbereichs auf das Ausland habe man dann keine Mühe, wenn strenge Regeln befolgt würden. Aber auch hier sage man ja zu etwas, was bereits gängige Praxis sei.
In der Fraktion sei kurz diskutiert worden, ob man sich gegen Geschäfte im Ausland mit negativen ökologischen oder sozialen Auswirkungen stellen sollte. Die Fraktion sei zum Schluss gekommen, dies sei nicht nötig, weil dies nicht passieren werde. Vielleicht komme seine Partei bei der grösseren Revision nochmals auf dieses Thema zurück.
Peter Tobler stört sich am Vorwurf des "fait accompli". Im Rat habe man sich mehrfach über die geplanten Schritte bei der Revision unterhalten, und niemand habe sich beispielsweise an der Ausweitung des Geschäftsbereichs gestört.
Hans Fünfschilling möchte klarstellen, dass der Gesetzgeber nicht einer bereits gängigen Praxis hinterherhinke. Im geltenden Gesetz sei es nirgendwo verboten, Auslandsgeschäfte zu tätigen. Wegen der verschärften Kontrolle durch die Eidgenössische Bankenkommission werde der Gesetzestext viel kritischer betrachtet. Daher werde verlangt, dass gewisse Punkte explizit im Text stünden. Im Gesetz stehe beispielsweise, Hypothekardarlehen seien in der Regel auf Grundstücke im Kanton zu geben. Dies werde eingehalten.
Zum Thema Risiko und Staatsgarantie sei zu sagen, dass die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) dem Risikomanagement einen sehr hohen Stellenwert beimesse. Die EBK definiert ganz klar, welche Bilanzposition wie gewichtet werden muss, um damit ein Risiko abzuwägen und eine bestimmte Deckung der Eigenmittel der Bank zu bestimmen. Im jetzigen § 23 des Gesetzes sei festgelegt, dass 50% des Reingewinns dem Reservefonds zugewiesen werden müssen. Das bedeutet, dass der gleiche Betrag, der dem Kanton abgegeben wird, in den Reservefonds kommt. Dadurch seien die Eigenmittel um zwei Drittel höher als das, was nach EBK-Richtlinien nötig wäre. So hoffe man, nie auf die Staatsgarantie zurückgreifen zu müssen.
Es sei nie als Ziel festgesetzt worden, 15% Rendite auf das Eigenkapital zu erreichen, wie dies bei den Grossbanken gemacht werde. Dies gebe den Kantonalbanken die Möglichkeit, konservativer zu oprerieren und weniger hohe Risiken einzugehen.
Die Zielsetzung der Basellandschaftlichen Kantonalbank sei in erster Linie die Versorgung der Kantonsbevölkerung sowie der Wirtschaft mit finanziellen Mitteln. Da nicht in erster Linie ein hoher Ertrag angestrebt werde, könne man in Bezug auf die Staatsgarantie beruhigt sein.
Da Eintreten auf die Vorlage unbestritten ist, beginnt Claude Janiak mit der Detailberatung.
Titel und Ingress keine Wortbegehren
I. keine Wortbegehren
§ 5 Absatz 1
://: Der Antrag von Hildy Haas wird stillschweigend genehmigt.
://: Die Kantonalbank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Hypothekar- und Handelsbank üblicherweise mit sich bringt.
§ 5 Absätze 2, 3, 4, 5 keine Wortbegehren
§ 12 Absatz 3 keine Wortbegehren
§ 18 Absätze 1 - 6 keine Wortbegehren
§ 20 Absätze 1 und 2 keine Wortbegehren
II. keine Wortbegehren
Es gibt kein Rückkommen, womit die erste Lesung abgeschlossen ist.
Für das Protokoll:
Andrea Rickenbach, Protokollsekretärin
Fortsetzung des Protokolls vom 11. Februar 1999