Vergütungen

Hinweis zu den Vergütungen

Die Ansprüche der Mitglieder des Landrats des Kantons Basel-Landschaft auf Vergütung aus dem Landratsmandat sind in § 11 des Landratsgesetzes ( SGS 131 ) und in §§ 9 und 10 der Geschäftsordnung des Landrats ( SGS 131.1 ) geregelt.
Die Mitglieder des Landrates sind rechtlich nicht verpflichtet, ihre Bezüge aus ihrem Mandat offenzulegen. Andererseits besteht in dieser Hinsicht keine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des Landrates, die eine Offenlegung verbieten würde. Die Offenlegung erfolgt demnach individuell und freiwillig.
Die offengelegten Angaben zeigen alle Zahlungen, welche die Landeskanzlei als zuständige Behörde den Landratsmitgliedern, die eine Offenlegung gewünscht haben, in der erwähnten Periode geleistet hat.
Richtlinien für Repräsentationsentschädigungen
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