Vergütungen
Hinweis zu den Vergütungen |
Die Mitglieder des Landrates sind rechtlich nicht verpflichtet, ihre Bezüge aus ihrem Mandat offenzulegen. Andererseits besteht in dieser Hinsicht keine Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des Landrates, die eine Offenlegung verbieten würde. Die Offenlegung erfolgt demnach individuell und freiwillig.
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Die offengelegten Angaben zeigen alle Zahlungen, welche die Landeskanzlei als zuständige Behörde den Landratsmitgliedern, die eine Offenlegung gewünscht haben, in der erwähnten Periode geleistet hat.
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Richtlinien für Repräsentationsentschädigungen |
Spesenformular
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