2008-43
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Parlamentarischer Vorstoss
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Titel:
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Interpellation von Ruedi Brassel, SP: Nicht-Auszahlung von Prämienverbilligungen
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Autor/in:
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Ruedi Brassel
, SP
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Eingereicht am:
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21. Februar 2008
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Nr.:
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2008-043
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In dieser Verordnung wird festgehalten, dass nicht alle Anspruchsberechtigten auch tatsächlich in den Genuss der in Aussicht gestellten Prämienverbilligung kommen. So heisst es in § 6, Absatz 2: „Der Mindestbetrag für die Auszahlung der Prämienverbilligung sowie für deren Rückforderung beträgt 240 Fr. pro Berechnungseinheit und Kalenderjahr."
Im Klartext heisst das, dass Prämienverbilligungen unter dem Betrag von 240.00 Franken nicht zur Auszahlung gelangen, obwohl materiell darauf ein Anspruch besteht. Dies ist vor allem jenen Menschen schwer zu erklären, die aufgrund bescheidener Einkommensverhältnisse auf einen solchen Zustupf angewiesen sind, ihn aber trotz Berechtigung nicht erhalten.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1.
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Aus welchen Gründen hat der Regierungsrat im Baselbiet für die Auszahlung von Prämienverbilligungen eine Mindestgrösse von 240.00 Franken festgelegt?
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2.
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Wie viele Personen („Berechnungseinheiten") kommen in unserem Kanton aufgrund dieser Regelung trotz Anspruchsberechtigung nicht in den Genuss von Prämienverbilligungen?
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3.
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Wie hoch ist der dadurch eingesparte Betrag?
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4.
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Wie gross wäre der verbleibende Auszahlungsaufwand, wenn der Aufwand für die Berechnung der Verbilligungsberechnung sowieso notwendig ist.
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5.
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In § 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung heisst es, dass Kleinbeträge nicht ausgerichtet werden und der Regierungsrat die Grenze festlegt. Nach welchen Kriterien hat der Regierungsrat den Betrag von 240.00 Franken als Kleinbetrag eingestuft?
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6.
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Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass für Familien und Einzelpersonen, deren Prämienverbilligungsbedarf ausgewiesen ist, die Summe von 240 Franken einen Kleinbetrag darstellt?
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7.
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Ist der Kanton seinerseits bereit, generell auf Forderungen zu verzichten, die den Betrag von 240.00 Franken nicht übersteigen? Und welchen Einnahmenverlust würde der Kanton erleiden, wenn er hier Gegenrecht halten würde?
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8.
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Ist der Regierungsrat bereit, den auszuzahlenden Mindestbetrag, soweit zu senken, dass damit tatsächlich nur Kleinbeträge erfasst sind?
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