2007-267


Ausgangslage

Am 6. April 2006 reichte Jacqueline Simonet (CVP/EVP-Fraktion) ein Postulat betreffend Revision des Steuergesetzes zur Einführung von abzugsfähigen Zeitspenden ein. Das Postulat wurde am 21. September 2006 vom Landrat überwiesen.


Wortlaut des Postulats



Stellungnahme des Regierungsrates

Gemäss Bundessteuerrecht und unserem kantonalen Steuergesetz können freiwillige Zuwendungen an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Wie die Postulantin korrekt festhält, können neu auch freiwillige Zuwendungen in Form von anderen Vermögenswerten als Geld steuerlich zum Abzug zugelassen werden. Die diesbezügliche Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz wurde per 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG). Auf kantonaler Ebene ist eine gleich lautende Norm im Rahmen der Steuergesetzesrevision zur steuerlichen Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug - Vorlage 2006/108 ) eingeführt worden (§ 29 Abs. 1 Bst. l StG).


Der damalige Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates zur parlamentarischen Initiative betreffend Revision des Stiftungsrechts, welche die Erweiterung der Spendenabzugsmöglichkeit überhaupt erst ermöglichte, hält fest, dass der Begriff der übrigen Vermögenswerte bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie Kapitalvermögen und Immaterialgüterrechte umfasst, nicht aber Arbeitsleistungen. Der Bundesgesetzgeber hat sich somit bereits bei der Beratung des neuen Art. 9 Abs. 2 lit. i StHG mit der Abzugsfähigkeit von freiwilligen Arbeitsleistungen befasst und diese klarerweise abgelehnt.


Die Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz ist zwingend für die Kantone und die Einführung eines Abzugs für freiwillig und unentgeltlich geleistete Arbeit im Baselbieter Steuergesetz würde daher gegen Bundesrecht verstossen. Aus rechtlicher Sicht steht somit fest, dass der im Postulat geforderte Abzug für Zeitspenden nicht zulässig ist.


Aber nicht nur rechtliche Schranken stehen der Einführung dieses Abzugs entgegen, sondern es sprechen auch die folgenden praktischen und systematischen Überlegungen dagegen:


Die Umsetzung des mit dem Postulat angeregten Abzugs für freiwillig geleistete, unentgeltliche Arbeitszeit würde in der Praxis am Bewertungsproblem und am schwierig zu erbringenden Nachweis scheitern. Da in der Buchhaltung einer gemeinnützigen Institution - im Gegensatz zu Vermögenswerten - solche Freiwilligenarbeit nicht erfasst wird, ist deren Nachweis bzw. Überprüfbarkeit durch die Steuerbehörden nicht gegeben. Ebenso stellen sich kaum überwindbare Schwierigkeiten bei der Bewertung solcher Arbeitsleistungen. Diese Problematik liesse sich wohl nur durch Festsetzung eines einheitlichen Stundenansatzes auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe vermeiden. Aber was hat die ehrenamtliche Tätigkeit im Bereich der Krankenpflege durch eine ehemalige dipl. Krankenschwester für einen Wert? Wäre diese Tätigkeit gleich zu bewerten wie diejenige des Chauffeurs im Bus für den Behindertentransport? Diese praktischen Vollzugsprobleme stünden der Einführung eines Abzugs für Zeitspenden zweifellos entgegen.


Bei einem Abzug für freiwillig und unentgeltlich geleistete Arbeit müsste aus steuersystematischer Sicht eigentlich von einem Lohnverzicht ausgegangen werden. Zuerst entstünde ein Lohnanspruch für die geleistete Arbeit, der dann unmittelbar wieder als Spende der gemeinnützigen oder öffentlichen Institution zugewendet würde. Dieser Lohnanspruch müsste aber als Einkommen versteuert werden; erst durch die Zeitspende würde dieses Einkommen dann wieder neutralisiert. Im Ergebnis würde somit gar kein zusätzlicher Steuerabzug resultieren. Auch aus steuersystematischer Sicht ist ein Abzug für Freiwilligenarbeit im Sinne des Postulats also nicht unproblematisch.


Der im Postulat geforderte Abzug bis zu einem Betrag von CHF 3'000 kann aufgrund des Gesagten nicht eingeführt werden. Im Rahmen der Steuergesetzesrevision zur steuerlichen Entlastung von Familien und tiefen Einkommen sowie Umsetzung des BGE vom 27. Mai 2005 (Erhöhung Eigenmietwert und Aufhebung Mietkostenabzug - Vorlage 2006/108 ) wurde aber eine neue Bestimmung aufgenommen, die zumindest in einem kleinen Bereich im Sinne der Postulantin sein dürfte. Seit 1. Januar 2007 wird nämlich ein Sozialabzug für Betreuungsarbeit im Umfang von CHF 2000 pro Person gewährt, wenn die betreuende Person mit einer invaliden oder dauernd pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 33 Bst. b StG).



Antrag

Aufgrund des vorstehenden Berichts beantragt der Regierungsrat das Postulat als erledigt abzuschreiben.


Liestal, 30. Oktober 2007


IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES
die Präsidentin: Pegoraro
der Landschreiber: Mundschin



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