2007-257


Lange Zeit hatte die Korruption im internationalen Wirtschaftsverkehr als notwendiges Übel gegolten.

Die Ansicht, dass ohne Bereitschaft zu Zahlungen unter dem Tisch auf vielen Märkten keine erfolgreiche Geschäftstätigkeit möglich sei, war weit verbreitet. In diesem Geist blieb die Bestechung ausländischer Amtsträger in fast allen Staaten nicht nur toleriert und straflos; entsprechende Aufwendungen konnten sogar rechtmässig von den Steuern abgezogen werden.


Ein neues Verständnis kam mit der OECD-Konvention zur Bekämpfung dei' Bestechung ausländischer


Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr von 1997 (OECD-Konvention). Diese verpflichtet die teilnehmenden Staaten, die Auslandkorruption nach anspruchsvollen Kriterien unter Strafe zu stellen. Flankierende Massnahmen - enthalten in der Konvention selbst und in ergänzenden Empfehlungen - unterstützen das Ziel. Sie reichen von Grundsätzen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen über


die Bekämpfung der Geldwäscherei bis zu einem Verbot der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bestechungsgeldern. Die Schweiz hat die Konvention im Jahre 2000 ratifiziert und das Schweizer Korruptionsstrafrecht entsprechend angepasst, bzw. verschärft.


Im Februar 2005 erschien der Landerbericht über die Schweiz zur Umsetzung der OECD-Konvention. Der 60-seitige Bericht beurteilte die Prävention, die Strafverfolgung und die Sanktionierung von Fällen der Bestechung ausländischer Amtsträger durch die Schweiz.


In ihrem Landerbericht richtet die OECD 10 Empfehlungen an die Schweiz und zeigt auf wo Verbesserungspotenzial zur Korruptionsbekämpfung liegt.


Dazu gehört die Aufforderung


Die OECD-Arbeitsgruppe legte Anfangs Juli 07 ihren Länderbericht vor und kommt zum Schluss, dass die Schweiz die OECD-Empfehlungen erst teilweise umgesetzt hat.


Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:



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