2007-251


Die Wahl von Schulräten, die nicht im Standort-Bezirk der betreffenden Schule wohnhaft sind, gibt regelmässig zu Diskussionen Anlass. Die Wahl von Bezirks-Fremden ruft oft Unverständnis und Unruhe hervor - und zwar sowohl bei bisherigen Schulräten als auch in Elternkreisen. Dies war zuletzt der Fall bei der Wahl eines neuen Mitgliedes für den Schulrat des Regionalen Gymnasiums Laufen, das in Oberwil wohnhaft ist.

Lange Zeit galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass die Mitglieder der Schulräte aus dem Standort-Bezirk stammen. An diesem bewährten Prinzip sollte wieder strikte festgehalten werden. Der Regierungsrat wird deshalb beauftragt, das Bildungsgesetz (§ 79, Wahl der Schulräte) dahingehend abzuändern respektive in dem Sinne zu ergänzen, dass die Mitglieder der Schulräte (Werkjahr, Sekundarstufe II und Gymnasien) zwingend in dem Bezirk wohnhaft sein müssen, wo die jeweilige Schule domiziliert ist.



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