2007-206 (1)


I. Text der Interpellation
>>> Interpellation 2007-206



II. Beantwortung

2007 trat der Feuerbrand (FB) in überraschender Häufigkeit und Heftigkeit in vielen Kantonen auf. Im Baselbiet wurden die ersten Infektionen später als in der Ost- und Zentralschweiz festgestellt. Es waren meist Pflanzen in privaten Gärten, jedoch nur vier Obstanlagen betroffen. Der Kernobstanbau spielt im Baselbiet - im Gegensatz zur Ostschweiz - nur für wenige spezialisierte Betriebe eine Rolle. Das Baselbiet ist auf den Steinobstanbau spezialisiert. Das Steinobst wird vom Feuerbrand nicht befallen.


Im Jahr 2007 wurde generell die Strategie verfolgt, sämtliche Befallsherde zu tilgen. Mit den entsprechenden Prioritäten konnten im Baselbiet die nötigen Massnahmen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben erledigt werden. Für das kommende Jahr ist geplant, die Überwachung in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden flächendeckend zu verstärken und weiterhin die Tilgungsstrategie zu verfolgen.


Zu den einzelnen Fragen:


1. Wie viele Schäden wurden im Kanton Baselland erfasst und wie ist das Meldewesen, respektive die Erfassung organisiert?


Stand vom 25. Oktober 2007: Total 303 protokollierte Verdachtsfälle, davon 174 mit FB-Befall, 110 mit Negativbefund, 19 noch in Abklärung begriffen (häufig durch vorzeitigen Rückschnitt verhinderte Kontrollen). Eingesandte Proben an die zuständige Forschungsanstalt in Wädenswil (ACW): 41, davon 33 mit FB-Befall. Die Saison ist abgeschlossen, es kommen kaum noch weitere Verdachtsfälle hinzu.


Viele Fälle mit eindeutig negativem Befund wurden telefonisch gelöst und nicht protokolliert. So wurden oft Anfragen zu Baumarten gemacht, die vom Feuerbrand nicht befallen werden.


Der Ablauf ist unter Punkt 6 beschrieben. Die Angaben sind in einer Excel-Datei erfasst worden. Sie gibt Auskunft über die Person, die den Verdacht gemeldet hat, den Standort der Pflanze, den Befund, den Entscheid, die Mitteilung an die Eigentümer/in und bei Bedarf den Rodungsauftrag und die Rodung.




2. Nach welchem Konzept handelt die Kantonale Obstbaustelle?


Der Bund teilt die Gebiete in feuerbrandfreie Zone, in Gemeinden mit Einzelbefall und in Befallszone (Gemeinden mit mehrjährigem, mehrmaligem Befall) ein. Der Kanton hat die Aufgabe, das Kantonsgebiet zu überwachen und bei Befall gemäss dem vorgeschriebenen Konzept des Bundes vorzugehen. Grundlage bildet die Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 des Bundesamtes für Landwirtschaft: Bekämpfung des Feuerbrandes. Die Feuerbrandgruppe der ACW hat zudem die technischen Merkblätter 700 - 712 veröffentlicht.


Im Kanton Basel-Landschaft besteht seit sieben Jahren eine Gruppe von vier ausgebildeten Kontrolleuren, welche die Aufgabe haben, Gemeinden mit Vorjahresbefall und stichprobenweise Gemeinden mit früherem Befall wieder auf Feuerbrand zu kontrollieren. Sie arbeiten im Auftrag des Landwirtschaftlichen Zentrums Ebenrain (LZE) , das die Pflanzenschutzverordnung des Bundes (SR 916.20) vollzieht.


Das Ablaufschema bei Verdachtsmeldungen ist unter Punkt 7 aufgezeichnet.




3. Zu welchem Zeitpunkt wurden die Gemeindebaumwärter darüber informiert?


Es liegt in der Kompetenz der Gemeinde, die Personen zu bestimmen, die für den Feuerbrand verantwortlich sind. Oft sind es Mitarbeiter/innen der Gemeindedienste, gelegentlich die Gemeindebaumwärterinnen oder Gemeindebaumwärter. Die Gemeinden wurden letztmals am 31. Januar 2005 über Feuerbrand, Ambrosia, Jakobskreuzkraut und andere Themen orientiert. Das Vorgehensschema bei Feuerbrandverdacht hat sich seit diesem Anlass nicht geändert und man ging davon aus, dass es noch bekannt war.


Die Gemeindebaumwärterinnen und Gemeindebaumwärter wurden vom Kanton nicht direkt informiert.




4. Werden Gartenbaufirmen ebenfalls bei den Bekämpfungsmassnahmen miteinbezogen?


Beim Verband Grüne Berufe wurde ein Vortrag gehalten. Eine umfassende Information an die Firmen ist 2008 geplant. Rodungen wurden ausschliesslich durch Gartenbaufirmen mit entsprechend ausgebildetem Personal erledigt. Im Team der Feuerbrandkontrolleure (4 Personen) sind 2 Gartenbaufirmen vertreten.


Die Information und Kontrolle von Gartencentern und anderen Verkaufsstellen ist Sache des Bundesamtes für Landwirtschaft.




5. Wann ist eine systematische Kontrolle in den Gemeinden vorgesehen?


Für 2008 ist folgendes Feuerbrandkonzept geplant:

Das Feuerbrandkonzept 2008 bedingt eine befristete Aufstockung des Personals um eine 50 %-Stelle während 9 Monaten.



6. Wie lange dauert die Interventionszeit zwischen Meldung und Massnahme?


Von der eingegangenen Meldung bis zur Rodung dauert der Prozess ca. 2 bis 4 Wochen.

Bisher konnten alle Rodungen im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern durchgeführt werden. Es mussten keine formellen Verfügungen erlassen werden, die den Prozess verlängert hätten.




7. Ist diese Zeit aus Sicht der Experten ausreichend, um eine Verbreitung zu vermeiden?


Wenn das Bakterium einmal in einer Region vorkommt, kann eine weitere Verbreitung nicht ausgeschlossen werden, da zwischen der Infektion und der Symptomausprägung 2 bis 4 Wochen vergehen. Die Richtlinie Nr. 3 fordert ab positivem Befund (visuell oder Laboranalyse) eine Entfernung der befallenen Pflanzen innert 2 Wochen. Dies kann nur eingehalten werden, wenn die Rodung aufgrund des visuellen Befundes angeordnet wird. Wenn Laboranalysen nötig sind, ist es ausgeschlossen.




8. Wer beurteilt abschliessend den Befall der Bäume?


Der Feuerbrandkontrolleur im Auftrag des Pflanzenschutzdienstes des LZE . Wird ein visueller Befund bestritten, wird eine Probe genommen und ins Labor geschickt.




9. Werden die betroffenen Bauern für die Rodungen und Entsorgung befallener Anlagen und Einzelbäume entschädigt und welchem Konto in der Staatsrechnung wird dies belastet?


Betroffene Landwirtschaftsbetriebe und Baumschulen würden gemäss der "Verordnung des EVD über Bundesbeiträge an Abfindungen infolge behördlich angeordneter Pflanzenschutzmassnahmen im Landesinnern" (SR 916.225) entschädigt. Für die Höhe der Entschädigung von landwirtschaftlichen Obstbäumen in Produktion gilt die Flugschrift Nr. 61 der Forschungsanstalt ACW.


Schäden im Erwerbsobstbau unter 1500 Franken werden nicht vergütet, Schäden bei Privaten generell nicht. Bis jetzt kam es zu keinem Feuerbrandausbruch, der eine Entschädigungszahlung nach sich gezogen hätte.


Die erwähnte Verordnung des EVD regelt auch die Beiträge, die der Bund an die Kantone rückvergütet. Es sind dies:
- in Erstbefalls-Gemeinden 75%
- in Gemeinden mit Einzelherden 50%
- in der Befallszone 0%
- für Schutzobjekte in der Befallszone inkl. Sicherheitszone 50%.


Der Kontrollaufwand wird vom Bund generell mit 50% rückvergütet.


Allfällige Entschädigungen würden dem Landwirtschaftlichen Zentrum Ebenrain, Konto 2240.365.60 belastet, die Rückerstattungen des Bundes dem Konto 2240.460.00 gutgeschrieben.




10. Befürwortet die Regierung den Einsatz des Antibiotikums Streptomycin?


Im Herbst 2007 reichte eine Pflanzenschutzmittelfirma beim Bund ein Gesuch um Zulassung von Streptomycin als Mittel gegen den Feuerbrand ein. Im benachbarten Deutschland ist dessen Einsatz befristet zugelassen. Die zuständigen Bundesstellen werden das Gesuch prüfen und in Abwägung aller Vor- und Nachteile entscheiden. Die Regierung des Kantons Basel-Landschaft wird sich an die Beschlüsse des Bundes halten.


Liestal, 6. November 2007


Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Pegoraro
Der Landschreiber: Mundschin




Beilage:
Richtlinie Nr. 3 vom 30. Juni 2006 des Bundesamtes für Landwirtschaft [PDF]



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