2007-201


Mit der "Strassen-Signalisationsverordnung" (SSV), Änderungen vom 28.9.2001 und der eidg. "Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen" ist die Einrichtung von "Zonen mit Tempobeschränkungen" vereinfacht worden. Auf Grund dieser Rechtslage soll den Gemeindebehörden bei der Anordnung von flankierenden Massnahmen grösstmögliche Freiheit gelassen werden. Bei der Einführung von Tempo-30-Zonen sind vorerst nur zwei verkehrsrechtliche und eine gestalterische Massnahme zu beachten:

- Rechtsvortritt
- Fussgängerstreifen bei besonderen Vortrittsbedürfnissen
- torähnlichen Situation bei den Ein- und Ausfahrten der Zonen.


Entsprechend dieser Rechtslage könnten Tempo-30-Zonen in den Wohnquartieren kostengünstig und beförderlich eingeführt werden.


Im Kanton Baselland müssen die Gemeinden immer noch zum Teil langwierige Bewilligungsverfahren über sich ergehen lassen. Oft werden von den zuständigen Stellen des Kantons die Bundesweisungen meines Erachtens (zu) restriktiv ausgelegt. Interpretationsdifferenzen gibt es u.a. bezüglich Fussgängerstreifen, Stoppstrassen und allfälligen (neuen) Buslinien.


Aus diesen Gründen bitte ich den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten,


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