2007-313
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Dominik Straumann, SVP Fraktion: Änderung von § 98 Gemeindegesetz, Rechnungsprüfungskommission
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Autor/in:
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Dominik Straumann
, SVP Fraktion
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Eingereicht am:
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13. Dezember 2007
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Nr.:
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2007-313
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Die Aufgaben einer zeitgemässen RPK geht weit über die reine Zahlenprüfung hinaus. Die RPK ist verpflichtet, die rechtlichen Grundlagen von Ausgaben zu prüfen. Genau in diesem Bereich gibt es Überschneidungen mit der GPK. Um Synergien nutzen zu können, wurden die rechtlichen Grundlagen für eine enge Zusammenarbeit geprüft.
Gemäss § 98 Abs. 3, ist es untersagt, dass die Mitglieder des Gemeinderates und der Gemeindekommission der Rechnungsprüfungskommission angehören dürfen. Das bedeutet konkret, dass in einer Gemeinde, wie zum Beispiel Muttenz, eine GPK aus den Reihen der Gemeindekommission gestellt wird. Daneben wird eine RPK mit nicht Gemeindekommissionsmitgliedern gestellt. Eine direkte Zusammenarbeit mit der RPK ist aufgrund gültigen gesetzlichen Grundlagen nicht statthaft.
Bei der ausserordentliche Gemeindeorganisation (Einwohnerrat), § 112 ff konkret § 125 ist es zulässig, eine RGPK zu bilden.
Für mich ist dieser Zustand weder Sachdienlich noch logisch.
Antrag
In Anbetracht dessen, dass auch der Souverän von einer Zusammenarbeit der GPK und der RPK profitiert, beauftrage ich die Regierung
in § 98 Abs. 3 das Wort "Gemeindekommission" ersatzlos zu streichen.
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