2007-285
Parlamentarischer Vorstoss |
Titel:
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Motion von Elisabeth Schneider-Schneiter, CVP/EVP: für die Übertragung der Kompetenz der Festlegung des Abstellplatzbedarfs an die Gemeinden
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Autor/in:
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Elisabeth Schneider-Schneiter
(Ackermann, Amacker, Augstburger, Bachmann, Berger, Gorrengourt, Jourdan, Rebsamen, Rohrbach, Steiner, von Bidder, Wyss)
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Eingereicht am:
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15. November 2007
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Nr.:
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2007-285
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Gemäss § 106 Abs. 4 RBG liegt die Kompetenz, den Abstellplatzbedarf für Motorfahrzeuge und Fahrräder festzulegen, beim Regierungsrat. Der Regierungsrat schreibt in der Verordnung zum RBG (Anhang 11/ 1) vor, dass jede Wohneinheit mit mindestens einem Stammplatz und 0.3 Besucherplätzen pro Wohneinheit versehen werden soll. In besonderen Fällen kann die Baubewilligungsbehörde die Zahl der vorgeschriebenen Parkplätze herabsetzen aber nicht heraufsetzen.
Diese Regelung führt im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Behandlung zwischen Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern. Einfamilienhäuser haben 2 Parkplätze nachzuweisen, da jeder angefangene Parkplatz voll zählt. Bei Mehrfamilienhäusern werden die 0.3 Besucherparkplätze pro Wohneinheit zusammengerechnet. Bei 10 Einfamilienhäusern müssen 20 Parkplätze nachgewiesen werden. Bei 10 Wohnungen müssen nur 13 Parkplätze nachgewiesen werden. Die unterschiedliche Behandlung von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern lässt sich nur begründen, wenn die BewohnerInnen eines Mehrfamilienhauses markant weniger Motorfahrzeuge als die Bewohner in Einfamilienhäusern besitzen. V.a. in ländlichen Gebieten trifft das aber nicht zu. Viele Wohnungshaushalte verfügen heute über mehr als ein Motorfahrzeug.
Die regierungsrätliche Anordnung berücksichtigt zudem auch den Siedlungscharakter nicht. Es wird nicht unterschieden, ob es sich um eine gut erschlossene städtische Siedlung oder um eine weit entfernte ländliche Siedlung handelt. Einer ländlichen Siedlung wird die heutige Regelung in keiner Art und Weise gerecht. Sie führt dazu, dass insbesondere bei Mehrfamilienhäusern zu wenig Abstellplätze gebaut werden, mit der Folge, dass diese Fahrzeuge dann irgendwo auf der Strasse parkiert werden und sowohl die Verkehrssicherheit als auch das Ortsbild beeinträchtigen.
Ich bin der Meinung, dass die Gemeinden in der Lage sind zu beurteilen, wie der Abstellplatzbedarf in ihren Siedlungen konkret ist und diesen in den Zonenreglementen regeln können.
Deshalb beauftrage ich die Regierung
§ 106 des RBG dahin zu ändern, dass die Kompetenz für die Festlegung des Abstellplatzbedarfs an die Gemeinden übertragen wird.
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